Zum Leistungsausschluss bei Beschädigung des Transportguts an der „endgültigen Aufbewahrungsstelle“

LG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2013 – 15 O 25/13 KfH IV

Leistungsausschluss bei Beschädigung des Transportguts an der „endgültigen Aufbewahrungsstelle“

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter Leistungen aus einer Transportversicherung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der e. gmbH, Mühlacker. Die Insolvenzschuldnerin, ein Unternehmen zur Herstellung und von Produktionsanlagen für die Herstellung von Fensterprofilen, schloss mit der Beklagten und mehreren Mitversicherern für das Jahr 2012 einen Transportversicherungsvertrag. Nach Ziff. 1.1 des Vertrages waren sämtliche Tochtergesellschaften der Insolvenzschuldnerin im In- und Ausland mitversichert. Die Insolvenzschuldnerin veräußerte im Jahr 2012 eine Großanlage an die e. Rus, Moskau, welche die Maschine wiederum an die Fa. R., Moskau weiter veräußerte. Der Kaufpreis betrug 2.596.000,00 EUR. Die Insolvenzschuldnerin montierte die Anlage an ihrem Betriebssitz in Lomersheim vor. Nach anschließender Demontage wurde die Anlage in mehreren Kisten verpackt und mit mehreren LKW-Transporten bei der Fa. R. angeliefert. Die Teile wurden an einer Rampe abgeladen, von dort mit Hubwagen etc. in die für die Montage vorgesehene Halle gebracht und dort nach und nach von Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin und Dritten montiert. Am 26.08.2012 – während der Montage – kam es zu einem Großbrand. Zu dieser Zeit waren ca. 40 % der Maschine aufgebaut. Andere Maschinenteile befanden sich bereits in der Halle. Ein weiterer Teil war noch nicht an der Halle eingetroffen. Die in der Halle befindlichen Maschinenteile wurden bei dem Brand zerstört.

Der Wert der zerstörten Maschinenteile wurde von einem Sachverständigen bestimmt. Die Insolvenzschuldnerin forderte die Beklagte auf, den Schaden an den zerstörten Maschinenteilen in näher bezeichnetem Umfang zu ersetzen. Die Beklagte lehnte ab.

Für den Versicherungsvertrag gelten u.a. die Aon-Güterversicherungsbedingungen 2012. Ziff. 8.1.1 und 8.2.1 der Bedingungen lauten:

Ziff. 8.1.1:

Die Versicherung beginnt, sobald die Güter am Absendungsort von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.

Ziff. 8.2.1:

Die Versicherung endet, sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle), mit der Maßgabe, dass der Aufenthalt an der Ablieferungsstelle und der Weitertransport bis zur endgültigen Aufbewahrungsstelle mitversichert sind. Der Versicherungsschutz endet jedoch 30 Tage nach Ankunft an der Ablieferungsstelle, wenn der Weitertransport nicht innerhalb dieser 30 Tage beginnt.

Nach Ziff. 26.4 der Bedingungen erkennen die übrigen Versicherer ein gegen den führenden Versicherer ergangenes Urteil als verbindlich an.

Der Kläger trägt vor, der Brandschaden an den bereits in der Halle befindlichen Maschinenteilen sei zum Teil von der Transportversicherung bei der Beklagten umfasst, und zwar, soweit sich die Teile bereits in der Halle, aber noch nicht am endgültigen Standort befunden hätten. Die Maschinenteile, die im Brandzeitpunkt bereits in der Halle angelangt gewesen seien, seien nur zum Teil in unmittelbarer Nähe des Montageortes gelagert oder sogar bereits montiert gewesen. Ein anderer Teil – der allein streitgegenständliche Teil – sei zur Montage noch nicht bereit gestellt gewesen, zum Teil nicht einmal ausgepackt worden und auch noch nicht mit Gabelstaplern, Ameise oder Hubwagen an den Montageort herantransportiert worden, sondern habe sich in der Halle an einzeln bestimmten Plätzen mindestens 60 bis 100 Meter vom Montageort entfernt befunden. Dieser Teil unterfalle der Versicherung bei der Beklagten. Dies ergebe sich daraus, dass die Versicherung bedingungsgemäß nicht an der Ablieferungsstelle, sondern erst an der endgültigen Aufbewahrungsstelle ende. Darüber, was endgültige Aufbewahrungsstelle sei, entscheide der Parteiwille des Empfängers. Hier sei dies nach dem kaufmännischen Willen der Versicherungsnehmer nicht der Abladeort zur Bereitstellung der Transportgüter für die Montage und auch nicht irgendeine Art (End-) Lager, sondern der Montageort in der Anlieferungshalle. Diesen Ort hätten die besagten Teile noch nicht erreicht gehabt, sondern seien hierhin noch 60 – 100 Meter zu bewegen gewesen. Der Warenwert der beschädigten, nicht endgültig aufgestellten und in der vom Brand betroffenen Halle zwischengelagerten Anlagenteile belaufe sich laut Gutachten des Sachverständigen, der von der Beklagten beauftragt worden sei, auf 361.926,75 EUR.

Die Insolvenzschuldnerin – und zwar diese selbst, nicht die e. Russland – habe gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Entschädigung wegen der streitgegenständlichen Maschinenteile. Der Transport nach Russland sei von der Insolvenzschuldnerin in Auftrag gegeben worden. Bei der e. Rus handele es sich um eine mitversicherte Tochterfirma der Insolvenzschuldnerin. Es bestehe ein versichertes Interesse. Die Insolvenzschuldnerin sei verpflichtet gewesen, die Maschine zu montieren und betriebsbereit zu übergeben; vorher habe kein Zahlungsanspruch bestanden. Die Käuferin R. habe tatsächlich lediglich 519.000,00 EUR und 197.313,47 EUR an die e. Russland gezahlt; an die Insolvenzschuldnerin sei davon nichts gelangt. Die beschädigten Teile hätten noch im Eigentum der Insolvenzschuldnerin gestanden. Die vertraglichen Beziehungen über die streitgegenständliche Anlage zwischen R. und e. Russland sowie zwischen letzterer und der Insolvenzschuldnerin seien im Juli 2013 gekündigt worden.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 361.926,75 EUR zzgl. 5-Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 26.08.2012 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klagabweisung.

Die Beklagte bestreitet den Eintritt eines versicherten Schadens. Soweit Maschinenteile bereits in der Halle angelangt, aber noch nicht montiert gewesen seien, hätten sich diese Teile jeweils wenige Meter oder Zentimeter von der Stelle entfernt befunden, an der sie hätten eingebaut werden sollen. Diese Maschinenteile seien nicht mehr versichert gewesen. Sie hätten ihre „endgültige Aufbewahrungsstelle“ bereits erreicht gehabt und es habe auch kein „Weitertransport“ mehr angestanden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Bedingungen („Aufbewahrungsstelle“). Aufbewahrungsort sei hiernach nicht der Ort, an welchem ein Gegenstand genutzt werden, sondern der Ort, von welchem aus er genutzt werde (wie etwa ein Teller im Schrank). Endgültiger Aufbewahrungsort sei hiernach nicht der Standort der fertig montierten Maschine, sondern der Ort, von dem aus die Montage beginne. Dies sei spätestens die Halle, in der die Teile durch den Brand geschädigt worden seien, erst recht der Platz unmittelbar in der Nähe der exakten Einbaustelle, an dem die Teile sich befunden hätten, als der Brand ausgebrochen sei. Nach dem Absetzen der Maschinen in der Halle habe auch kein „Weitertransport“ mehr angestanden. Es sei nur noch zu montieren gewesen. Das Hin- und Herrücken eines Maschinenteils im Zuge des Anbaus an ein anderes Maschinenteil und die Befestigung am Boden der Fabrikhalle sei kein „Weitertransport“. Dasselbe folge aus dem systematischen Zusammenhang innerhalb der Police. Aus dem Nebeneinander der Begriffe „Ablieferstelle“ und „endgültige Aufbewahrungsstelle“ folge nicht, dass die Montage ebenfalls versichert sei. Diese Auslegung werde auch durch das System der üblichen Versicherungen gestützt: Für den Zeitraum von der Anlieferung bis zur Montage werde regelmäßig eine Versicherung nach den Bedingungen der „Montageversicherung“ genommen. Eine Transportversicherung wolle dieses Risiko nicht ebenfalls decken.

Die Insolvenzschuldnerin habe eine andere Sachversicherung abgeschlossen, die sowohl die angelieferten nicht montierten als auch die montierten Maschinen umfasse, soweit der Käufer noch nicht bezahlt habe. Von dieser Versicherung habe die Insolvenzschuldnerin (unstreitig) bereits 1,25 Mio EUR erhalten. Müsste die Beklagte ebenfalls Deckung gewähren, läge eine Doppelversicherung vor. Alleiniges Motiv für die Inanspruchnahme der Beklagten sei eine unzureichende Deckungssumme in der allein zuständige anderen Sachversicherung.

Die beschädigten Maschinenteile hätten im Zeitpunkt des Brandes bereits länger als 30 Tage in der Halle gestanden (Bedingungen Ziff. 8.2.1). Die Insolvenzschuldnerin habe auch keinen Verlust erlitten. Sie habe zum Brandzeitpunkt kein versichertes Interesse mehr an dem Gut gehabt. Die Veräußerung der Maschine an die e. Rus sei ohne Montageverpflichtung erfolgt. Auf den weiteren Kaufvertrag zwischen e. Rus und R. sei (unstreitig) die Anwendung russischen Rechts vereinbart worden. Hiernach sei die Gefahr bereits mit der Beladung der Lkw in Deutschland auf e. Rus übergegangen. Das Feuer habe den Kaufpreisanspruch der Insolvenzschuldnerin unberührt gelassen. Die Mitversicherung der Tochtergesellschaften helfe der Insolvenzschuldnerin nicht. Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei e. Rus um eine Tochtergesellschaft der Insolvenzschuldnerin handele. Auch e. Rus habe mit der Anlieferung der Maschinen an die Käuferin R. keine Gefahr mehr getragen. E. Rus habe die Maschinen nach dem geschlossenen Vertrag bis zum Lagerhaus des Käufers liefen und sodann montieren und in Betrieb setzen sollen. Nach russischem Recht sei die Gefahr mit der Entladung auf die Käuferin übergegangen, und zwar unabhängig von der bestehenden Montageverpflichtung. Mithin sei im Brandzeitpunkt kein Interesse der e. Rus an den Maschinen mehr vorhanden gewesen. E. Rus habe bereits eine Anzahlung i.H.v. 20 % des Kaufpreises erhalten, die jedenfalls anzurechnen sei.

Die Klägerin sei jedenfalls nicht befugt, Zahlung an sich selbst zu verlangen.

Die Beklagte bestreitet den Umfang der streitgegenständlichen Maschinenteile (Maschinenteile, die sich nach dem Vortrag des Klägers bereits in der Halle, jedoch noch nicht unmittelbar am Montageort befanden) sowie die Schadenshöhe. Das vorgerichtliche eingeholte Schadensgutachten, welches von dem zuständigen Versicherungsmakler im Namen der Insolvenzschuldnerin beauftragt worden sei, weise diverse Fehler und Ungenauigkeiten auf. So ließen sich die in dem Gutachten aufgeführten Positionen nicht mit den Rechnungen der Insolvenzschuldnerin in Übereinstimmung bringen. Die Beklagte bestreitet die im Gutachten genannten Einzelpreise. Wegen des weiteren Vorbringens gegen die geltend gemachte Schadenshöhe wird auf die Klageerwiderung verwiesen.

Die Klage ist ursprünglich durch die Insolvenzschuldnerin e. GmbH erhoben worden. Am 26.07.2013 ist über deren Vermögen das vorläufige Insolvenzverfahren mit allgemeinem Verfügungsverbot eröffnet wurden. Das Verfahren ist anschließend durch den Insolvenzverwalter und jetzigen Kläger aufgenommen worden. Mit Beschluss vom 01.10.2013 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der vormaligen Klägerin eröffnet worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 11.09.2013 verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe
I.

Die Klage ist zulässig. Die Klage ist nach zwischenzeitlich eingetretener Unterbrechung gem. § 240 ZPO durch den Insolvenzverwalter aufgenommen worden (§ 85 InsO).II.

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht, da die Versicherung im Schadenszeitpunkt im Hinblick auf die streitgegenständlichen Maschinenteile bereits geendet hatte. Auf das weitere Verteidigungsvorbringen der Beklagten kommt es nicht mehr an.

Nach Ziff. 8.2.1 der Versicherungsbedingungen ist nach Erreichen der „Ablieferungsstelle“ auch der Weitertransport bis zur „endgültigen Aufbewahrungsstelle“ mitversichert (s.o.). Die Versicherung endet mithin, wenn das Transportgut an der endgültigen Aufbewahrungsstelle angelangt ist. Dies war hier der Fall:

Die streitgegenständlichen Maschinenteile lagerten – wie die Befragung des Zeugen L. ergeben hat – nicht unmittelbar am Montageort, sondern ca. 30 – 60 Meter hiervon entfernt. Gleichwohl hatten sie hiermit nach allen Umständen die „endgültige Aufbewahrungsstelle“ erreicht:

Die Frage, was genau in einem Fall wie hier als endgültige Aufbewahrungsstelle anzusehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Wortlaut hilft dabei nicht weiter; er lässt sowohl das Verständnis der Klägerin als auch dasjenige der Beklagten zu. Auch die Systematik der Regelung lässt kein eindeutiges Ergebnis erkennen. Aus der Unterscheidung zwischen Ablieferungsort und endgültiger Aufbewahrungsstelle lässt sich nur entnehmen, dass endgültige Aufbewahrungsstelle in einem Fall wie hier nicht das gesamte Betriebsgelände sein kann. Dann bestünde zwischen beiden Orten kein Unterschied.

Indes ergibt sich aus dem Sinn der Regelung, dass die endgültige Aufbewahrungsstelle erreicht war:

Die Regelung hat erkennbar nicht den Sinn, das Transportgut so lange zu versichern, bis es einen Ort erreicht hat, von welchem es „endgültig“ oder zumindest für längere Zeit nicht mehr wegbewegt wird. Dass dies nicht gemeint sein kann, ergibt sich bereits daraus, dass Transportgüter je nach Art und sonstigen Umständen überhaupt nicht in dieser Weise „aufbewahrt“, sondern beispielsweise alsbald weiter verarbeitet, weiter veräußert oder verbraucht werden. Nach Sachlage war hier vielmehr eine sog. „Haus-zu-Haus-Klausel“ gewollt (vgl. z.B. BGH VersR 1984, 56 sowie OLG Köln, Urteil vom 10.11.1988, 5 U 148/87, zitiert nach Juris, jeweils zu Nr. 5 ADS-Güterversicherung 1973). Bei einer solchen Klausel sind über den Zeitraum von der Übergabe an den Spediteur bzw. Frachtführer bis zur Ablieferung durch diesen hinaus sämtliche Vorgänge und Zeiträume versichert, die mit dem Transport im Zusammenhang stehen. Vorgänge und Zeiträume, die mit dem Transport unmittelbar noch nichts oder nichts mehr zu tun haben, sind dagegen auch bei einer solchen Klausel nicht versichert (vgl. OLG Köln a.a.O. für den Fall, dass eine Maschine zunächst verschoben und dann an anderer Stelle fertig verpackt wird, bevor sie zum Verladeort gebracht wird). Der endgültige Aufbewahrungsort ist hiernach an derjenigen Stelle erreicht, ab welcher nachfolgende Ortsveränderungen nicht mehr mit dem durchgeführten Transport in Zusammenhang stehen, sondern allein anderen Zwecken dienen.

Im vorliegenden Fall kommt es demnach darauf an, ob die noch zu bewerkstelligende Ortsveränderung in der Halle noch dem Transport zuzuordnen gewesen wäre oder allein der Montage der Maschine. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme ist von letzterem auszugehen:

Die streitgegenständlichen Maschinenteile waren bereits in der Halle angelangt, in welcher die Maschine aufgestellt werden sollte. Die Halle, deren Größe die Klägerin zunächst mit ca. 400 m x 300 m angegeben und später auf ca. 91 m x 50 m korrigiert hat, war zum Teil an ein Drittunternehmen vermietet (vgl. die Skizze der Halle Anlage K 5, schraffierte Fläche) und ansonsten, abgesehen von den bereits hineingebrachten Maschinenteilen, leer oder nahezu leer. Dies ergibt sich aus den Angaben des Zeugen L. Dessen Angaben zur Frage, was sich außer den Maschinenteilen in der Halle befand, waren zwar nicht beweisgegenständlich. Es ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin sie sich, soweit für sie günstig, konkludent zu eigen gemacht hat. Wie der Zeuge L. ebenfalls berichtet hat, hätte die Gesamtmaschine nach Aufstellung ca. 50 % der Hallenfläche eingenommen, und zwar unter Zugrundelegung der Skizze Anlage K 5 L-förmig den gesamten oberen Teil der Halle sowie Teile der rechten Außenwand. Die streitgegenständlichen Maschinenteile waren nach den Angaben des Zeugen unter Aussparung einer rechteckigen Fläche im unteren Hallenteil (wiederum unter Zugrundelegung der Skizze Anlage K 5) in ebenjenem Teil der Halle abgestellt, der nicht von der fertig aufgebauten Maschine in Anspruch genommen worden wäre.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liegt die Bewertung fern, bei dem Abstellen der streitgegenständlichen Maschinenteile/Paletten an Ort und Stelle habe es sich um die bloße Unterbrechung eines später noch fortzusetzenden Transportvorgangs gehandelt: Vielmehr ging es nach Sachlage allein darum, die Maschinenteile für die nachfolgende Montage sinnvoll bereit zu stellen. Für diese Bewertung spricht u.a., dass die streitgegenständlichen Teile unter Außerachtlassung derjenigen Fläche, die von der fertig aufgebauten Maschine eingenommen worden wäre, im unmittelbar angrenzenden Hallenbereich abgestellt waren, während der untere Hallenteil leer blieb (s.o.). In dieselbe Richtung weist, dass die Maschinenteile (auch) nach dem Vortrag der Klägerin nicht einfach irgendwo in der Halle, sondern an „einzeln bestimmten Plätzen“ bzw. „Bereitstellungszonen“ abgestellt wurden. Wäre es lediglich um die Unterbrechung des Transportes gegangen, hätte nahe gelegen, die Maschinenteile etwa gleich nach dem Erreichen des Halleninneren im Eingangsbereich abzustellen, nicht aber an konkret bestimmten Plätzen. Die Auswahl solcher Plätze kann nach Sachlage nur im Hinblick auf die nachfolgende Montage erfolgt sein.

Anders zu bewerten wäre der Vorgang möglicherweise dann gewesen, wenn sich in der Halle noch andere Gegenstände/Maschinen befunden hätten und die streitgegenständlichen Maschinenteile zunächst noch an diesen vorbei bis zum genauen Montageort hätten gebracht werden müssen. Dies war aber gerade nicht der Fall.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass andere Maschinenteile bereits genau an der Stelle des späteren Einbaus gelagert waren, während die streitgegenständlichen Maschinenteile nach Einschätzung des Zeugen L. noch über 30 bis 60 Meter zum späteren Einbauort zu bewegen gewesen wären. Eine naheliegende Erklärung hierfür liegt darin, dass die streitgegenständlichen Maschinenteile zum Teil noch nicht ausgepackt waren (so der Vortrag der Klägerin) und deshalb möglicherweise noch nicht entsprechend sortiert werden konnten.

Ebenso wenig steht entgegen, dass die streitgegenständlichen Maschinenteile zum Teil noch nicht ausgepackt waren. Der Vorgang des Ein-/Auspackens gehört nicht zum Transport, sondern geht diesem voran bzw. folgt ihm nach.

Schließlich spielt keine Rolle, dass die Halle nach dem Vortrag der Klägerin auf Dauer nicht allein der streitgegenständlichen Maschine vorbehalten geblieben wäre, sondern zum Aufbau weiterer Maschinen und als Lagerfläche genutzt werden sollte. Entscheidend für die vorzunehmende Abgrenzung (Bewegung als Teil des Transportvorgangs/allein zu anderen Zwecken) ist allein die örtliche Situation im streitgegenständlichen Zeitpunkt, nicht aber geplante spätere Hallennutzung. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Einbeziehung dieses nach dem Schluss der Verhandlung (bzw. Ablauf der gesetzten Schriftsatzfrist) gehaltenen Vortrags bedurfte es danach nicht.

Lediglich ergänzend ist nach alledem darauf hinzuweisen, dass das OLG Köln in der zitierten Entscheidung (s.o.) als „Aufbewahrungsort“ der dort gegenständlichen Maschinen die (gesamte) „Fertigungshalle“ angesehen hat, nicht lediglich einen Teil derselben.

Nach alledem war der Transportvorgang für die streitgegenständlichen Maschinenteile im Brandzeitpunkt abgeschlossen und die endgültige Aufbewahrungsstelle erreicht. Damit bestand kein Versicherungsschutz mehr.III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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