Zum Erfüllungsort der vom Abschlussprüfer zu erbringenden Leistung

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. September 2019 – 1 AR 87/19

Zum Erfüllungsort der vom Abschlussprüfer zu erbringenden Leistung

Erfüllungsort (§ 269 BGB) für die vom Abschlussprüfer vertraglich zu erbringenden Leistungen ist – vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Bestimmung – einheitlich der Sitz der zu prüfenden Gesellschaft, weil die Abschlussprüfung (§§ 316 ff. HGB) die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschaft vorbereitet und somit sämtliche im Rahmen der Prüfung anfallende Tätigkeiten unabhängig davon, wo sie im Einzelfall auftreten oder ausgeführt werden, engsten Bezug zum Sitz der zu prüfenden Gesellschaft haben.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.

Gründe
I.

1
Die Antragstellerin hat im Zeitraum von Januar 2013 bis Februar 2018 zu Kapitalanlagezwecken in verschiedene, mittlerweile insolvente Gesellschaften der .. investiert. Für den hierdurch erlittenen Schaden fordert sie in dem beim Landgericht Regensburg anhängigen Rechtsstreit Ausgleich von den Antragsgegnern zu 1) und zu 2).

2
Der Antragsgegner zu 1), ein im Bezirk des angerufenen Landgerichts wohnhafter Wirtschaftsprüfer, hatte als für die … tätiger Abschlussprüfer im hier maßgeblichen Zeitraum den Jahresabschlüssen gruppenzugehöriger Gesellschaften eingeschränkt positive Testate erteilt. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei als Anlegerin in den Schutzbereich der zwischen den Gesellschaften und dem Antragsgegner zu 1) geschlossenen Prüfverträge einbezogen. Sie nimmt den Antragsgegner zu 1) auf Schadensersatz durch Zahlung in Höhe der investierten Beträge Zug um Zug gegen Abtretung der Rechtsposition(en) aus den von ihr gezeichneten Kauf- und Mietverträgen über Container in Anspruch. Entgegen seiner Pflicht zu gewissenhafter und unparteiischer Prüfung habe der Antragsgegner zu 1) Feststellungen dazu unterlassen, ob den Anlegern tatsächlich die aus der Vermietung von jeweils konkret zuordenbaren Containern erzielten Mieteinnahmen weitergeleitet worden seien. Weil ihm ein wesentlicher Teil des als sog. Sachwertanlage konzipierten Kerngeschäfts der Gesellschaften nicht offengelegt worden sei, wäre ein negativer Versagungsvermerk notwendig gewesen.

3
Mit ihrer Klageerweiterung vom 31. Oktober 2018 auf den im Bezirk des Landgerichts München I wohnhaften Gründer des Anlagesystems …, diesem zugestellt am 4. Dezember 2018, machte die Antragstellerin dessen gesamtschuldnerische Haftung für den erlittenen Anlageschaden geltend. Gestützt auf ein im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … eingeholtes Gutachten trug sie vor, die … sei seit 2007 nicht mehr in der Lage gewesen, mit den Einnahmen aus der vorhandenen Container-Flotte die bestehenden Verpflichtungen gegenüber den Anlegern zu decken. Aus diesem Grund seien die von Anlegern eingeworbenen Gelder abredewidrig nicht zum Kauf von Containern, sondern zur Begleichung laufender Verpflichtungen gegenüber Bestandskunden verwendet worden. Weil der weitere Beklagte dieses Schneeballsystem gekannt und aufgrund seines bestimmenden Einflusses in der … maßgeblich daran mitgewirkt habe, hafte er den Anlegern persönlich aus Delikt, außerdem wegen Insolvenzverschleppung.

4
Mit Beschluss des Amtsgerichts München – Abteilung für Insolvenzsachen – vom 4. Dezember 2018 wurden am selben Tag um 11:00 Uhr das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zweitbeklagten (künftig: Schuldner) angeordnet und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO auferlegt. Mit Beschluss vom 6. März 2019 wurden das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsgegner zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt.

5
Die Klage gegen den Schuldner stellte die Antragstellerin gemäß Schriftsatz vom 4. März 2019 (berichtigt mit Schriftsatz vom 29. März 2019) auf den Antragsgegner zu 2) um, diesem über seine Prozessbevollmächtigten zugestellt am 25. März 2019. Sie erstrebt nun dessen Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ein im Bezirk des Landgerichts München I gelegenes Grundstück des Schuldners, und zwar aufgrund eines gegen Letzteren am 18. September 2018 beim Landgericht München I wegen einer Forderung in eingeklagter Höhe erwirkten Arrestbefehls und der auf dieser Grundlage am 20. September 2018 in das Grundbuch eingetragenen Arresthypothek. Die geänderte Klage diene der Durchsetzung des aus der Hypothek folgenden Absonderungsrechts.

6
Der Antragsgegner zu 2) erhob mit Schriftsatz vom 25. April 2019 Widerklage, mit der er von der Antragstellerin die Abgabe einer Bewilligung zur Löschung der Sicherungshypothek verlangt. Die weniger als drei Monate vor Insolvenzantragstellung erwirkte Hypothek sei als inkongruente Sicherung anfechtbar. Unabhängig davon bestünden die zugrundeliegenden Ansprüche der Klagepartei gegen den Schuldner nicht in der geltend gemachten Höhe, weil der Schuldner nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführertätigkeit im Jahr 2006 bis zu seinem Wiedereintritt in die Geschäftsleitung Mitte des Jahres 2016 keine anspruchsbegründenden Tätigkeiten entfaltet habe.

7
Nachdem das Landgericht bereits gemäß Verfügungen vom 27. Dezember 2018 und 7. Januar 2019 Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit hinsichtlich des Schuldners sowie die Absicht, das gegen Letzteren gerichtete Verfahren abzutrennen, bekundet und Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. Februar 2019 Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt. Das Landgericht teilte daraufhin den Parteien mit, der in Richtung auf den Schuldner zunächst nach § 240 ZPO unterbrochene Rechtsstreit sei durch die Klagepartei wirksam gemäß § 86 InsO aufgenommen worden, und legte die Akte mit Verfügung vom 19. April 2019 dem Bayerischen Obersten Landesgericht vor.

8
Der Antragsgegner zu 1) hat sich gegen eine Bestimmung des Gerichtsstands ausgesprochen. Er hält die Klageerweiterung für rechtsmissbräuchlich. Sie verkompliziere das Verfahren und verzögere die gerichtliche Entscheidung über die gegen ihn erhobene Klage. Bereits der zur Anspruchsbegründung gegen den Schuldner vorgetragene Sachverhalt und erst recht der Gegenstand des gegen den Antragsgegner zu 2) erhobenen Anspruchs erfordere umfangreiche, das Verfahren gegen ihn, den Antragsgegner zu 1), nicht betreffende Sachverhaltsaufklärungen. Eine gemeinsame Verhandlung sei daher nicht zweckmäßig. Zwischen den Beklagten bestehe spätestens seit der mit der Klageumstellung auf den Insolvenzverwalter verbundenen Antragsänderung keine Streitgenossenschaft mehr. Die dem Schuldner am Tag der Bestellung eines sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters zugestellte Klage sei unzulässig gewesen. Jedenfalls seien weitere Anlegerklagen gegen den Antragsgegner zu 1) nur vor dem Landgericht Regensburg anhängig, das sich bereits mit den erhobenen Ansprüchen befasst habe.

9
Der Antragsgegner zu 2) hat angeregt, das Landgericht München I als zuständiges Gericht zu bestimmen. Dort seien bei der auf Insolvenzsachen spezialisierten Kammer mehrere Parallelverfahren gegen ihn anhängig, in denen bereits gerichtliche Hinweise ergangen seien.

II.

10
Eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterbleibt, weil die Voraussetzungen der Norm vorliegend nicht gegeben sind.

11
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständig, weil die allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner (§§ 12, 13,19a ZPO) in den Zuständigkeitsbezirken verschiedener bayerischer Oberlandesgerichte (Nürnberg und München) liegen.

12
2. Die beantragte Bestimmung des für den Rechtsstreit zuständigen Gerichts ist jedoch abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorliegen.

13
Nach dieser Norm wird das zuständige Gericht auf Antrag bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.

14
Vorliegend existiert jedoch, wie die Antragstellerseite selbst vorträgt, ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand beim Landgericht München I.

15
a) Für die auf die Verletzung vertraglicher Prüfpflichten gestützte Klage gegen den Antragsgegner zu 1) besteht beim Landgericht München I der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts, § 29 ZPO.

16
Schadensersatz wegen Verletzung einer auf Vertrag beruhenden primären Leistungspflicht oder Nebenpflicht ist an dem Ort zu erbringen, an dem die vertragliche Hauptverpflichtung zu erfüllen war. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts einer Primärverbindlichkeit gilt daher auch für Klagen auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Januar 2014, X ARZ 578/13, ZIP 2014, 243 Rn. 13; Urt. v. 7. November 2012, VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 Rn. 14; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 29 Rn. 25 Stichworte „Schadensersatz“ und „Nebenpflicht“; je m. w. N.).

17
Bei Wirtschaftsprüferverträgen ist Erfüllungsort (§ 269 BGB) für die vom Wirtschaftsprüfer zu erbringenden Leistungen (im Falle fehlender vertraglicher Bestimmung) einheitlich der Sitz der zu prüfenden Gesellschaft, weil die Abschlussprüfung (§§ 316 ff. HGB) die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschaft vorbereitet und somit sämtliche im Rahmen der Prüfung anfallende Tätigkeiten unabhängig davon, wo sie im Einzelfall auftreten oder ausgeführt werden, engsten Bezug zum Sitz der zu prüfenden Gesellschaft haben (so auch LG Bonn, Beschl. v. 16. März 2005, 2 O 7/01, juris Rn. 3 f.; Bittner in Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 269 Rn. 49; Fehrenbach in Beck-OGK, Stand: 1. September 2019, BGB § 307 Erfüllungsklausel Rn. 46; Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 269 Rn. 13; Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 269 Rn. 21; Schwab in Dauner-Lieb/Langen, BGB – Schuldrecht, 3. Aufl. 2016, § 269 Rn. 22; Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25 Stichwort „Wirtschaftsprüfer“; Bormann in Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, 2013, § 322 HGB Rn. 16; kritisch Ditges, BB 2005, 994). Nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen und insoweit auch schlüssigen Vorbringen der Antragstellerin wird der Antragsgegner zu 1) wegen der Verletzung von Pflichten in Anspruch genommen, welche ihm aufgrund der nach ihrer Meinung drittschützenden Prüfverträge gegenüber den Gesellschaften oblegen haben, mit denen die Antragstellerin in der Folge Verträge zu Anlagezwecken geschlossen hat. Anknüpfend an den Sitz dieser Gesellschaften in Grünwald besteht für die Streitigkeit der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei dem Landgericht München I.

18
b) Im Bezirk des Landgerichts München I haben der zunächst mit der Klageerweiterung in Anspruch genommene Schuldner nach §§ 12, 13 ZPO und der Antragsgegner zu 2) nach §§ 12, 19a ZPO ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand. Für die auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das mit der Arresthypothek (§ 932 ZPO) belastete Grundstück gerichtete Klage liegt zudem der ausschließliche dingliche Gerichtsstand des § 24 Abs. 1 ZPO (Wenzel in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1147 Rn. 3 a.E. und Rn. 4) im Bezirk des Landgerichts München I. Darüber hinaus würde die Zuständigkeit des Landgerichts München I für eine zunächst gegen den Schuldner erhobene und sodann gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO i.V.m. § 250 ZPO gegen den Insolvenzverwalter aufgenommene Klage aus § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO folgen.

19
c) Für einen Rechtsstreit gegen beide Beklagte hat somit beim Landgericht München I ein gemeinsamer Gerichtsstand zur Verfügung gestanden.

20
Eine gerichtliche Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet über den Wortlaut der Norm auch dann aus, wenn – wie hier – am allgemeinen Gerichtsstand eines Antragsgegners ein besonderer Gerichtsstand für die Klage gegen den anderen Antragsgegner gegeben ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11. März 2005, 15 AR 55/04, juris Rn. 9; Beschl. v. 16. November 2003, 15 AR 40/03, juris; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 27). Der mit der Norm verfolgte Zweck liegt darin, dem Kläger die andernfalls fehlende Möglichkeit zu geben, einen Rechtsstreit gegen Streitgenossen vor ein und demselben Gericht zu führen. Dem liegt zugrunde, dass eine einheitliche Verfahrenszuständigkeit in Fällen dieser Art prozessökonomisch sinnvoll und wünschenswert ist, weil sie einer mehrfachen Inanspruchnahme der Gerichte wegen desselben Sachverhalts vorbeugt, der Entstehung von Mehrkosten entgegenwirkt und divergierende Entscheidungen vermeidet (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Februar 1984, I ARZ 395/83, BGHZ 90, 155 [juris Rn. 6]; Vossler, NJW 2006, 1179). Die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit dient mithin der Schließung einer Rechtsschutzlücke, die bestünde, wenn die beabsichtigte gemeinsame Rechtsverfolgung gegen Streitgenossen am Fehlen eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands scheitern würde. Besteht aber bereits nach den übrigen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit ein Gerichtsstand, an dem der Kläger gegen alle Streitgenossen gemeinsam Klage führen kann, bedarf er zur Erreichung dieses Ziels keiner Gerichtsstandsbestimmung. Allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist – unabhängig davon, ob eine gemeinsame Verhandlung vorliegend als zweckmäßig anzusehen ist – eine Zuständigkeitsbestimmung nicht zulässig (vgl. auch Vollkommer, MDR 1987, 804/805).

21
c) Diese der Gerichtsstandsbestimmung gezogene Grenze gilt auch, wenn die zunächst nur gegen einen Beklagten erhobene Klage gegen weitere Beklagte als Streitgenossen erweitert werden soll oder worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 2. Januar 2017, 32 SA 72/16, juris Rn. 11; Beschl. v. 10. August 2015, 32 SA 10/15, NJW-RR 2016, 639 Leitsatz mit Rn. 11; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 36 Rn. 17). Ob hiervon eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn der klagenden Partei erst nach Klageerhebung bekannt wird, dass weitere Schuldner vorhanden sind, die als Streitgenossen neben der bereits beklagten Partei zur Haftung herangezogen und zusammen mit Letzterer in einem gemeinsamen Gerichtsstand hätten verklagt werden können (vgl. OLG München, Beschl. v. 9. Januar 1978, 22 AR 62/77, Rpfleger 1978, 185; OLG Köln, Beschl. v. 18. Juli 2001, 5 W 71/01, juris Rn. 3; auch KG, Beschl. v. 2. September 1999, 28 AR 90/99, juris; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23), kann dahinstehen, weil die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hier ausscheiden.

III.

22
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BayObLG, Beschl. v. 12. Juni 2019, 1 AR 12/18, juris). Daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.

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