OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 2018 – 10 UF 56/17
Zum Ausschluss des Umgangsrechts aufgrund der Instrumentalisierung des Kindes durch einen Elternteil (hier: Vater)
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 24.3.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Absatz 2 des Tenors wie folgt gefasst wird.
Umgänge des Vaters mit dem Kind werden für die Dauer von einem Jahr ab Erlass des Senatsbeschlusses ausgeschlossen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Hinsichtlich der Entscheidung über den Umgangsausschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Im Übrigen findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Gründe
I.
1
Aus einer circa 2 ½ jährigen nicht ehelichen Beziehung zwischen der beteiligten Mutter und dem Vater ist das Kind, B2-T2 F, geb. am … .2013, hervorgegangen. B2-T2 wurde circa 3 Monate vor dem errechneten Geburtstermin geboren, war insbesondere in der ersten Zeit nach der Geburt auf regelmäßige Untersuchungen bei diversen Fachärzten angewiesen und muss nach wie vor regelmäßige Kontrolluntersuchungen wahrnehmen.
2
Der Vater erkannte mit Jugendamtsurkunden vom 25.9.2013 die Vaterschaft an. Die Eltern beurkundeten die gemeinsame Sorge. In der zweiten Dezemberhälfte 2013 trennten sie sich nach einem Vorfall häuslicher Gewalt, bei dem der Vater die Mutter zumindest getreten und gekniffen hatte. B2-T2 lebt seitdem bei der Mutter.
3
Mit Beschluss vom am 17.3.2014 (42 F 10/14) übertrug das Amtsgericht – Familiengericht – Recklinghausen im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Zustimmung des Vaters auf die Mutter.
4
Im Folgenden kam es zunehmend zu tiefgreifenden Konflikten zwischen den Eltern über das Sorgerecht und den Umgang des Vaters mit dem Kind. Bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses haben die Eltern insgesamt 123 familiengerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht Recklinghausen anhängig gemacht. Beide Eltern nehmen – getrennt voneinander – Beratungsgespräche bei der EFL in Anspruch.
5
Im vorliegenden Verfahren streiten sich die Beteiligten in mehreren zueinander verbundenen Verfahren über Regelungen zur elterlichen Sorge und zum Umgang.
6
Zum Sorgerecht hat die Mutter beantragt,
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ihr das alleinige Sorgerecht für das Kind B2-T2 zu übertragen.
8
Der Vater hat beantragt,
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die gemeinsame Sorge aufrechtzuerhalten, hilfsweise ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen;
10
ihm die alleinige Berechtigung zur Antragstellung für Anträge nach §§ 16-18 SGB VIII zu übertragen;
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eine Ergänzungspflegschaft für den Bereich „Gesundheitsfürsorge“ einzurichten und
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der Mutter eine psychologische Beratung aufzuerlegen.
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Zum Umgangsrecht hat die Mutter beantragt,
14
den Umgang des Vaters mit dem Kind für die Dauer von 2 Jahren auszuschließen.
15
Der Vater hat beantragt,
16
Umgang einzurichten,
17
der Mutter eine Beratung aufzuerlegen,
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die Durchführung einer Mediation gemäß § 36a FamFG i.V.m. §§ 1684, 1646 Abs. 3 BGB.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe (I.) des angefochtenen Beschlusses vom 24.3.2017 (GA Bl. 6661-6703) Bezug genommen, mit dem das Amtsgericht – Familiengericht – Recklinghausen u.a. der Mutter die alleinige Sorge für B2-T2 übertragen und den Umgang des Vaters für ein Jahr ab Rechtskraft ausgeschlossen hat. Hierzu hat es ausgeführt, die Sorge sei der Mutter zu übertragen, da der Konflikt der Eltern so nachhaltig und so tiefgreifend sei, dass gemeinsame, dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen der Eltern in den wesentlichen Belangen der elterlichen Sorge aktuell – und auch für die absehbare Zukunft – nicht gewährleistet seien. Die Eltern hätten ein hochkonflikthaftes Verhältnis, wobei das Verhalten des Vaters – nach den überzeugenden Feststellungen der psychologischen Sachverständigen G – als Stalking im psychologischen Sinne einzustufen sei. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter entspreche wegen des Kontinuitätsgrundsatzes und der guten Erziehungskompetenz der Mutter dem Wohl des Kindes am besten. Ein Ergänzungspfleger sei nicht zu bestellen, da keine Kindeswohlgefährdung vorliege. Der Ausschluss des Umgangs sei erforderlich, da bei Wiederaufnahme des Umgangskontakts zwischen Vater und Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Kindeswohlgefährdung eintrete. Einerseits werde die Mutter aufgrund der Fortführung des extrem hohen Konfliktniveaus einem andauernden erheblichen Belastungspotential ausgesetzt. Der Dauerstress binde nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen erhebliche Kraft-Ressourcen der Mutter, die dann nicht mehr für die Kindererziehung und -betreuung zur Verfügung stünden. Ferner bestehe die Gefahr, dass das Kind die Mutter als hoch belastet, verängstigt, verunsichert und gestresst im Rahmen der Mutter-Kind-Interaktion erlebe, was negativen Einfluss auf den gesamten kindlichen Entwicklungsverlauf in psychosozialer, emotionaler und kognitiver Hinsicht habe. Schließlich werde das Kind im Rahmen der Umgangskontakte zwangsläufig in den Konflikt hineingezogen, weil die Eltern nicht in der Lage seien, ihre negativen Gefühle gegenüber dem anderen Elternteil zu unterdrücken. Ein Loyalitätskonflikt sei mit steigendem Alter und Verständnis des Kindes zu erwarten.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe (II.) des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
21
Gegen den Beschluss wendet sich der Vater mit der Beschwerde, mit der er mitsorgeberechtigt bleiben und begleiteten Umgang erreichen möchte.
22
Er trägt vor, bislang seien 26 – teilweise verbundene – Umgangsverfahren, 3 Vermittlungserfahren und unzählige Ordnungsgeldverfahren geführt worden. Die Umgangstitel seien teilweise ungenau gefasst und daher nicht vollstreckbar gewesen. Der Umgang sei nicht wie abgesprochen gelaufen, sondern von der Mutter indirekt vorgegeben worden. Die Mutter verweigere Kommunikation und Mediation. Sie habe überwiegend zur Konfliktsituation beigetragen. B2-T2 werde in Loyalitätskonflikte gedrängt und ihm entfremdet. Die Mutter sei daher nicht erziehungsgeeignet. Auch das Kind wolle Umgang mit ihm haben. Sie sei unbeschwert und habe keinerlei negative Verknüpfungen mit dem Vater. Die gegenüber der Sachverständigen behaupteten gesundheitlichen Störungen der Mutter seien nicht nachgewiesen. Für die von der Sachverständigen Dipl. Psych. G angenommen Stalkerdynamik fänden sich keinerlei Anhaltspunkte. Verschiedene der von ihm gestellten Fragen (z.B. Nr. 101, 104 und 134) habe die Sachverständige nicht beantwortet. Zudem habe er an der gutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigen zwar nicht mitwirken müssen, habe jedoch zwangsläufig seine Anträge stellen müssen, was von der Sachverständigen kommentiert worden sei. Dies sei unrechtmäßig gewesen. Mit der Regelung des Umgangsausschlusses durch den Gesetzgeber könnten die strengen Anforderungen des § 1666 BGB massiv unterlaufen werden.
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Das gemeinsame Sorgerecht könne nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB geändert werden. Allerdings sei die Anmeldung zum Kindergarten einvernehmlich erfolgt, über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge habe man sich ebenfalls geeinigt. Wenn die Mutter nicht in der Lage sei, Konsens zum Umgang zu finden, sei ihr das Sorgerecht zu entziehen und auf den Vater zu übertragen. Durch die Alleinsorge der Mutter würden die Konfliktfelder nicht kleiner, da er weitere Verfahren führen werde.
24
Der Vater beantragt außerdem,
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der Mutter für den Teilbereich „Umgang“ das Sorgerecht zu entziehen und einen Ergänzungspfleger einzusetzen,
26
festzustellen, dass er in seinen Grundrechten nach Art. 2 und Art. 6 GG verletzt worden sei.
27
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 21.7.2017 (mit Beschluss vom 27.7.2017 teilweise abgeändert auf Einwände des Vaters, GA Bl. 7913, 7947) Frau T aus Recklinghausen zur Umgangspflegerin bestellt und begleiteten Umgang des Vaters mit B2-T2 angeordnet. Mit Schreiben vom 21.8.2017 teilte die Umgangspflegerin mit, dass sie die Bestallung wegen der vielfältigen, verbal übergriffigen Kontaktversuche des Vaters ablehne. Auf das Schreiben vom 21.8.2017 (GA Bl.8254 f.) wird Bezug genommen. Der Senat hat daraufhin – nach Anhörung der Beteiligten – den Umgang mit Beschluss vom 24.8.2017 (GA Bl.8296) einstweilen ausgesetzt.
28
Gemäß Beweisbeschluss vom 12.10.2017 (GA Bl. 8771) hat er Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das mündliche Gutachten des Sachverständigen Dr. S (Sitzungsprotokoll vom 20.2.2018, GA Bl. 9655-9663) verwiesen. Der Senat hat die Eltern, das Jugendamt und den Verfahrensbeistand sowie das Kind angehört. Auch insofern wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.2.2018 Bezug genommen.
29
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die 48-bändige Akte sowie die beigezogenen Akten 42 F 225/14, 42 F 139/15 und 42 F 286/16 verwiesen.
II.
30
Die zulässige, insbesondere statthafte und mit Faxscheiben vom 30.3.2017 rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.)
31
Der Vater ist nicht verfahrensunfähig. Gemäß § 9 Abs.1 Nr. 1 FamFG sind die nach Bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen auch verfahrensfähig. Geschäftsunfähig sind Volljährige unter den Voraussetzungen von § 104 Nr. 2 BGB (sog. „natürliche Geschäftsunfähigkeit“), d.h. wenn sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Kernelement dieser Störung ist, dass eine Person nicht mehr zur vernünftigen freien Willensentscheidung in der Lage ist (Staudinger/Klumpp (2017), BGB, § 104, Rn.6; Lube, MDR 2009, 63). Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (BGH NJW 1996, 918, Tz.11; FamRZ 2014, 830).
32
Diese Voraussetzungen liegen nach dem Ergebnis des mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Nervenarztes Dr. S nicht vor. Die Erkenntnisgrundlage für das Gutachten war zwar eingeschränkt. Der Sachverständige hat den Vater nicht explorieren können, da dieser eine Mitarbeit an dem Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 11.9.2017 (GA Bl.8498) ausgeschlossen und die Termine beim Sachverständigen nicht wahrgenommen hat. Der Sachverständige hat jedoch die Verfahrensakte ausgewertet und den Vater im Rahmen des Anhörungstermins vom 20.2.2018 befragen können. Er beschreibt den Vater als mit hohem Spannungsniveau ausgestattet, misstrauisch, jedoch intellektuell differenziert, in seinen Reaktionen flexibel, wach und bewusstseinsklar. Anhaltspunkte für Störungen auf psychiatrischem Fachgebiet, wie inhaltliche Denkstörungen im Sinne von etwa paranoidem Erleben, einer psychotischen Symptomatik, Ich-Störungen oder Wahrnehmungsstörungen konnte der Sachverständige nicht feststellen. Das intellektuelle Niveau sei als durchschnittlich anzusehen. Vorübergehende oder dauerhafte Einschränkungen der freien Willensbildung des Vaters waren dementsprechend nicht gegeben.
33
Der Sachverständige war nicht zu beeiden, weil nach der Überzeugung des Senats die Beeidigung nicht geeignet war, die Überzeugungskraft des Gutachtens zu stärken.
2.
34
Das Familiengericht hat die Alleinsorge zu Recht der Mutter übertragen.
35
Nach § 1671 Abs.1 Nr. 2 BGB kann die elterliche Sorge einem Elternteil ganz oder zum Teil allein übertragen werden, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.
a.)
36
Aus Art. 6 Abs. 2, 3 GG folgt zwar ein grundsätzliches Recht beider Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Diesem Recht steht aber auch die Verantwortung der Eltern für das Wohl ihrer Kinder gegenüber. Insoweit besteht weder eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist, noch kann der Regelung des § 1671 BGB eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge entnommen und die Alleinsorge als ultima ratio eingestuft werden (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH, FamRZ 2005, 1167; FamRZ 1999, 1646, 1647). Dies gilt auch nach der Neufassung des § 1626a BGB (BGH, FamRZ 2016, 1439, zit. nach Juris, Rn. 35 f.).
37
Ob die Voraussetzungen des § 1696 BGB vorliegen, kann dahingestellt bleiben. Denn § 1696 BGB ist nur anzuwenden, wenn bereits eine Entscheidung zum Sorgerecht vorliegt. Das ist vorliegend lediglich bzgl. des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Fall; diese Entscheidung wird mit dem vorliegenden Beschluss jedoch nicht geändert.
38
Die gemeinsame elterliche Sorge für B2-T2 kommt unter Kindeswohlgesichtspunkten nicht mehr in Betracht. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung in am Kindeswohl auszurichtenden Entscheidungen besteht (BVerfG FF 2009, 416, FamRZ 2010, 1403 ff, Rz.50; BGH FamRZ 2008, 592). Daran fehlt es vorliegend. Dass die Eltern nicht in der Lage sind, sich über kindliche Belange auszutauschen und gemeinsame Entscheidungen zu treffen, wird insbesondere daran deutlich, dass beim Familiengericht bis März 2017 über 120 Anträge gestellt worden sind. Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung des Familiengerichts, der sich der Senat anschließt, zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.
b.)
39
Bei der Frage, welchem Elternteil das Sorgerecht zu übertragen ist, ist derjenigen Regelung der Vorrang zu geben, von der zu erwarten ist, dass sie im Sinne des Kindeswohls die bessere Regelung darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 189). Kindeswohl bedeutet das Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei der Kindeswohlprüfung sind neben den Bindungen des Kindes an die Eltern die Erziehungsbefähigung und Fördermöglichkeiten der Eltern sowie der Kontinuitätsgrundsatz und der Kindeswille wichtige Kriterien, welche nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander stehen, sondern im Einzelfall mehr oder minder bedeutsam für die letztlich dem Tatrichter obliegende Beurteilung sind (BGH, FamRZ 1990, 392 ff.; Johannsen/Henrich-Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1671 BGB, Rn. 83f.).
40
Das Familiengericht hat unter Wahrung der o.g. Kriterien die Sorge zu Recht der Mutter als Hauptbezugsperson übertragen. Bei ihr lebt B2-T2 seit ihrem 3. Lebensmonat, während sie bislang kaum eine Beziehung zum Vater entwickelt hat.
3.
41
Die Voraussetzungen für einen befristeten Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters mit dem Kind B2-T2 liegen vor.
42
Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Soll dies für längere Zeit geschehen, muss gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB das Kindeswohl konkret gefährdet sein. Die konkrete Gefährdung des Kindes muss dabei eine gesicherte Tatsachengrundlage haben. Geboten ist – unter Berücksichtigung des aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG fließenden Elternrechts und im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls. Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört (§ 1626 Abs. 3 S. 1 BGB). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622 ff.; FamRZ 2008, 856). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist strikt zu wahren. Daher gebietet das Elternrecht stets die Prüfung, ob als – im Vergleich zu einem Ausschluss des Umgangsrechts – milderes Mittel ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil in Betracht kommt.
43
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Umgang für ein Jahr ab Erlass dieses Beschlusses auszuschließen. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass das Wohl B2-T2s zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch einen Umgang mit dem Vater i.S.d. § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB konkret gefährdet wäre, und zwar auch im Fall eines begleiteten Umgangs.
44
Zwar rechtfertigen nervöse Beschwerden des sorgeberechtigten Elternteils im Allgemeinen – ebenso wenig wie Streit bei der Übergabe – keine Einschränkung des Umgangsrechts (OLG Bamberg FamRZ 1984, 507, Tz.33; Staudinger/Rauscher, BGB, (2014) § 1684, Rn. 354). Das gleiche gilt für „typische Standardkonflikte“ zwischen den Eltern (OLG Rostock, FamRZ 2010, 997).
45
Es ist in der Rechtsprechung auch mehrfach entschieden worden, dass allein die Verfeindung der Eltern den völligen Ausschluss des Umgangsrechts nicht begründen kann (BGH FamRZ 1984, 1084, 1085; OLG Hamm FamRZ 1994, 54; ebenso Staudinger/Rauscher, a.a.O., Rn. 352). Denn nach § 1634 Abs. 1 S. 2 BGB hat jeder Elternteil alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt. Zwar – so der BGH a.a.O. – wäre es lebensfremd zu erwarten, dass es aufgrund einer derartigen gesetzlichen Wohlverhaltensklausel nicht mehr zu dem Kindeswohl abträglichen Konflikten zwischen den Eltern kommen könne. Andererseits geht es aber nicht an, aus einer vorhersehbaren Missachtung dieses gesetzlichen Gebotes durch den sorgeberechtigten Elternteil und der dadurch drohenden Beeinträchtigung des Kindeswohls einen Grund für den (zeitweiligen) Ausschluss des dem anderen Elternteil verbliebenen Umgangsrechtes herzuleiten. Vielmehr ist es Pflicht der Eltern, den Konflikt durch Beratung auszuräumen (Staudinger/Rauscher, a.a.O.).
46
Der Senat verkennt schließlich nicht, dass unter Begleitung des Umgangspflegers Q Anfang 2016 zeitweiser ein guter Kontakt zwischen Kind und Vater zustande gekommen ist (vgl. 42 F 139/15, Bl. 100 ff.: Umgangsbericht über den 7.9.15; Bl. 116 ff: Bericht über den 7.1.16, Bl. 121 ff.: Bericht über den 21.1.16; Bl. 127 ff.: Berichte über den 18. und 25.2.16).
47
Die Kindeswohlgefahr liegt hier nicht in dem Umgang mit dem Vater, sondern in der Instrumentalisierung des Kindes durch den Umgangselternteil (vgl. Staudinger/Rauscher, a.a.O., § 1684, Rn. 317). Eine Kindeswohlgefährdung liegt nämlich auch vor, wenn – wie hier – der Umgang mit dem Kind nur als Vehikel für weitere Auseinandersetzungen mit dem anderen Elternteil und den mittelbar Beteiligten dient. Ebenso kann der Umgang ausgeschlossen werden, wenn der umgangsberechtigte Elternteil im Grunde kein am Wohl des Kindes orientiertes Interesse am Umgang zeigt, aber aus Rechthaberei oder sonst aus eigensinnigen Motiven weiter um das Umgangsrecht streitet (Juris-PK-Poncetel/Onstein, BGB, 2017, § 1684, Rn.108; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1276, 1277; OLG Hamm FamRZ 1997, 693). Ein solcher Umgang verstößt nämlich gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Persönlichkeitsrecht des Kindes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), weil es damit zum bloßen Objekt elterlicher Rechte degradiert wird. Die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gebieten, dass kein Mensch zum Objekt fremdbestimmten Handelns gemacht werden darf, das anderen, etwa einer Familie, einer religiösen Gemeinschaft oder dem Staat dient (Wapler, ZKJ 2015, 336, 337). Das Kind hat eigene Würde und eigene Rechte. Als Grundrechtsträger hat es Anspruch auf den Schutz des Staates und die Gewährleistung seiner grundrechtlich verbürgten Rechte. Die mit dem Elternrecht untrennbar verbundene Pflicht der Eltern, dem Kind Schutz und Hilfe zu seinem Wohl angedeihen zu lassen, bezieht sich nicht lediglich auf das Kind, sie besteht auch gegenüber dem Kind. Denn das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, es ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten (BVerfG FamRZ 2008, 845, Willutzki, ZKJ 2009, 237).
48
Der Senat teilt den Eindruck des Familiengerichts, dass es dem Vater nicht um das Wohl seines Kindes geht, sondern er mit dem Verfahren lediglich versucht, die ihm seiner Meinung nach zustehenden materiellen und prozessualen Rechte als Vater durchzusetzen. Es kann dahinstehen, ob der Vater ursprünglich ein echtes Interesse an seiner Tochter gehabt hat. Gegen ein solches Interesse sprechen die Beobachtungen der Umgangsbegleiter- bzw. -pfleger B und F2. Frau B berichtete, der Vater könne sich mit dem Kind nicht länger als 15 Minuten beschäftigen und suche ständig das Gespräch mit ihr, der Umgangsbegleiterin. Herr F2 hat in seinem Bericht vom 1.1.2015 (BA 42 F 225/14, Bl.11) geschildert, der Vater habe nach seinem Eindruck kein ernsthaftes, auf Bindung basierendes Interesse am Umgang. Gegenwärtig ist jedenfalls ein evtl. früher vorhandenes Interesse völlig in den Hintergrund getreten; der Vater nutzt den Anspruch aus § 1684 BGB nur noch als Mittel zum Kampf gegen die Mutter sowie gegen die am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Personen wie das Jugendamt, die Sachverständigen und die Richter.
49
Damit instrumentalisiert er seine Tochter und macht sie zum bloßen Objekt seines Handelns.
a.)
50
Die Sachverständige Dipl. Psych. G hat in ihrem ersten Gutachten vom 19.2.2016 – unter dem Eindruck der Verfahrensakten – zur Persönlichkeit des Vaters folgende Feststellungen getroffen, die der Senat aufgrund des Akteninhalts und der Anhörung vom 20.2.2018 teilt: Bei ihm bestünde ein außergewöhnlich hohes Mitteilungsbedürfnis, zugleich fühle er sich stetig missverstanden und sehe sich zunehmend vermeintlicher Voreingenommenheit und Rechtssystemmängeln ausgesetzt. Seine Art der Kommunikation und Interaktion legitimiere sich aus den von ihm wahrgenommenen Mängeln und Inkompetenzen sowie dem starken Erleben von Ungerechtigkeit, Ungenauigkeit und Willkür, sowohl im Hinblick auf das Verhalten der Mutter als auch auf das allgemeine gesellschaftliche System und das Rechtssystem. Er sehe sich in einer Opferrolle und empfinde die Notwendigkeit, sich dagegen aufzulehnen und die Inkompetenzen und Systemfehler aufzuzeigen. Er sei von seinen Vorstellungen und Sichtweisen so überzeugt, dass er andere Meinungen als kontraproduktiv und unkooperativ abtue. Sein eigenes Verhalten im Konfliktgeschehen hinterfrage er nicht. Vielmehr lasse er eine starke Tendenz von Verantwortungsverlagerung und Schuldzuschreibung nach außen erkennen.
51
Das Konfliktverhalten sei mittlerweile ein fester Bestandteil seiner Persönlichkeit und kaum noch in absehbarer Zeit veränderbar. Er verfüge nicht über alternative Verhaltens- und Handlungskonzepte.
52
Das Gutachten der Sachverständigen ist nicht deshalb unverwertbar, weil der Vater an der Begutachtung nicht mitgewirkt hat. Die Exploration durch einen Sachverständigen kann wegen des darin liegenden Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen mangels Rechtsgrundlage in Kindschaftsverfahren nicht erzwungen werden (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 523). Gegen die Anhörung des Vaters in Gegenwart der Sachverständigen bestehen jedoch keine Bedenken. Zwar ist auch mit einer Erzwingung des persönlichen Erscheinens vor Gericht zum Zwecke der Anhörung in Anwesenheit eines Sachverständigen ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen des Betroffenen – insbesondere in dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht – verbunden. Allerdings ist dieser Eingriff vorliegend gerechtfertigt, insbesondere ist hierfür eine gesetzliche Grundlage (§ 33 FamFG) vorhanden. (vgl. BGH, FamRZ 2010, 720). Dass die Sachverständige sich in diesem Termin über ihren Eindruck vom Vater – ggfs. auch von seinen Anträgen – äußert, ist selbstverständlich, von ihrem Gutachtenauftrag gedeckt und nicht unrechtmäßig.
53
Der Ablehnungsantrag des Vaters gegen die Sachverständige im Termin vom 20.2.2018 (GA Bl.9660) ist nicht begründet. Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, §§ 6 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH NJW-RR 2013, 851). Die Sachverständige hat ihr Gutachten auf der Grundlage des ihr zur Verfügung gestellten Akteninhalts erstattet. Der Akte lässt sich entnehmen, dass es Konflikte bei dem 2014 noch selbst organisierten Umgang gegeben hat und die Mutter sich bedroht fühlte. Die Sachverständige hat das Verhalten des Vaters keineswegs als unstreitig unterstellt, indem sie formuliert hat, sie habe der Akte entnommen, dass der Vater mit dem Auto ganz nah an den Maxi Cosi „herangefahren sein soll“ (GA Bl. 9656R). Die Vorwürfe des Vaters an die Sachverständige, sie verkenne den Konfliktanteil der Mutter und die Bedeutung des Vaters, sind nicht geeignet, dem Ablehnungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Denn das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist nicht dazu bestimmt, zu überprüfen, ob seine Beurteilung der beweiserheblichen Fragen, um deren Beantwortung er gebeten worden ist, sachlich richtig oder falsch ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständige „die Aktenlage bewusst verdreht“, sind nicht ersichtlich.
b.)
54
Das vorliegende Verfahren umfasst beinahe 10.000 Seiten. Der Vater schreibt im Hauptsacheverfahren nicht nur beinahe täglich an den Senat und die Verfahrensbeteiligten, sondern betreibt nebenher noch mehrere andere Verfahren vor dem Familiengericht und dem Senat. Außerdem leitete er Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (gegen die Stadt Recklinghausen und den Bürgermeister, vgl. GA Bl. 8192), Schieds- und Strafverfahren gegen (ehemalige) Verfahrensbeteiligte oder Angehörige der Mutter ein (GA Bl. 581, 651; 787; 1241, 1356, 1605, 2158, 4779). Er beschäftigt die Dienstaufsichtsbehörden des Senats und der Amtsrichterin, schreibt an die Ärzte des Kindes (vgl. GA Bl. 8 ff., 88, 184, 6966) und die Ärztekammer (vgl. GA Bl. 184), den Kindergarten (mit dem Ziel der Annullierung der Beiratswahlen, GA Bl. 5451), den Arbeitgeber der Mutter (vgl. GA Bl. 8834), die Rechtsanwaltskammer (Bl. 1241, 1572), die Opfermeldestelle (Bl. 3451), den Jugendhilfeausschuss der Stadt Recklinghausen (GA Bl. 4936, 5451 = 42 F 1/17) und den Petitionsausschuss des Landtages (vgl. GA Bl.180), das Bundesjustizministerium (vgl. GA Bl. 403, 8015) und das Ministerium für Familie und Gesundheit NRW (vgl. GA Bl.180), das Bundesverfassungsgericht (vgl. GA Bl.1416) sowie den Europäischen Gerichtshof (vgl. GA Bl. 403) und das Medienhaus Bauer (vgl. GA Bl. 5451).
55
Beim Arbeitgeber der Mutter stehen nach ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben der ärztliche Direktor, der Pflegedienstdirektor, der Chefarzt der Gynäkologie und der Personalchef im E-Mail-Verteiler des Vaters. Der Vater bestreitet hierzu lediglich die nachvollziehbare Behauptung der Mutter, dass er mit seinem Verhalten pausenlos die Abläufe störe (GA Bl. 8834, 8842).
56
Den Kinderarzt rief er zeitweise täglich an, um sich nach Terminsvereinbarungen der Mutter zu erkundigen (s. GA Bl. 184). Dem behandelnden Physiotherapeuten drohte er mit einer Strafanzeige, weil dieser sich weigerte, ihn unmittelbar nach einem Termin mit dem Kind zu informieren.
c.)
57
Vor dem Familiengericht wurden bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses 123 Verfahren anhängig gemacht, fast alle vom Vater. Vor dem Senat waren seit September 2014 179 WF-Verfahren und 56 UF-Verfahren (Stand April 2018) anhängig; ferner leitete der Vater seit Mitte April 2017 17 – allesamt offensichtlich aussichtslose – UFH-Verfahren ein. U.a. nahm er die in einer Akte gefundene Anmeldung im Kindergarten zum Anlass, ein neues (UFH-)Verfahren zu betreiben, mit dem er beantragte, der Mutter aufzuerlegen, dass die gemeinsame Tochter B2-T2 heiße und nicht B2 und im Falle der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld zu verhängen. 2016 betrieb er gegen die Mutter mindestens vier vollkommen haltlose Verfahren auf Entziehung der Sorge (42 F 97/16, 136/16, 148/16, 320/16) und legte gegen die den Antrag zurückweisenden Beschlüsse des Familiengerichts jeweils Beschwerde ein. Aus einigen WF- und UF-Verfahren kreierte der Vater ab 2016 etliche Nichtigkeitsverfahren, weil er der Ansicht ist, der Senat habe jeweils in fehlerhafter Besetzung entschieden. In verschiedenen Nichtigkeitsverfahren stellte er nach der zurückweisenden Entscheidung durch den Senat mit derselben Begründung neue Nichtigkeitsanträge.
58
Bei Facebook veröffentlichte der Vater im April 2017 (Bl. 7372 d. GA):
59
„Hallo liebe Mutter, jetzt gibt es die Verfahren II-10 UFH 1/17 / II-10 UFH 2/17 / II-10 UFH 3/17 / II-10 UFH 4/17 / II-10 UFH 5/17 / II-10 UFH 6/17 / II-10 UFH 7/17. Ich hoffe der Briefkasten ist groß genug und du hast auch genug Kredite aufgenommen. Jetzt werden leider die Kindesanhörungen vor dem OLG – stattfinden.“
60
und am 1.5.2017:
61
„Am Tag der Arbeit müssen wieder neue Gerichtsverfahren gemacht werden.“
62
Ferner rühmte er sich bei Facebook, das Amtsgericht benötige für seine Verfahren bald ein eigenes Zimmer.
63
Der Konflikt – so sieht das auch die psychologische Sachverständige G – bestimmt sein Alltagsleben (1. Gutachten, S.123).
d.)
64
Den auch von der Sachverständigen herausgestellten außerordentlichen Mitteilungsdrang lebt der Vater daneben durch Aktivitäten in den sozialen Netzwerken aus. Dort schildert er seine Sicht der Verfahren – unter Nennung der übrigen Verfahrensbeteiligten und mit Veröffentlichung von ungeschwärzten Sachverständigengutachten sowie Beschlüssen des Familiengerichts und des Senats – bei Facebook einer breiten Öffentlichkeit und stellt sich als Opfer staatlicher Willkür dar, um von seinen „Facebookfreunden“ Bestätigung für seine Ansichten und seine Vorgehensweise zu erhalten. Der Vater veröffentlichte einerseits Verfahrensbestandteile und (zeitweise) Bilder des Kindes auf einem allgemein zugänglichen Account, andererseits einer „geschlossenen Gruppe“ von 1.108 Mitgliedern, angeblich „seinen Freunden und Bekannten“. Dabei schreckt er auch nicht davor zurück, mehrfach den Arbeitgeber der Mutter zu benennen, um diese noch mehr unter Druck zu setzen.
e.)
65
Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass der Vater mit weiten Teilen seines Vortrags im Verfahren keine sachliche Auseinandersetzung, sondern nur eine Herabwürdigung der Mutter bezweckt, um diese unter Druck zu setzen. Wegen der unnötigen Ausbreitung intimer Details aus dem Leben der Mutter in diversen Verfahren wird auf die Darlegung im angefochtenen Beschluss (S. 28) Bezug genommen.
66
Der Vater nimmt für sich in Anspruch, im Wohle des Kindes zu handeln. Wenn er die mütterliche Familie vor einer breiten Öffentlichkeit bloßstellt, wenn er den Arbeitsplatz der Mutter – die im Übrigen allein den Kindesunterhalt sicherstellt – durch unerwünschte Korrespondenz mit ihrem Arbeitgeber gefährdet, wenn er durch sein bewusst unangemessenes Auftreten in der Augenklinik des Kindes den Behandlungsabbruch provoziert, den Kinderarzt täglich anruft, um sich nach Behandlungsterminen des Kindes zu erkundigen, dem Physiotherapeuten des Kindes wegen dessen Weigerung einer sofortigen Benachrichtigung von Behandlungsterminen mit einer Strafanzeige droht (GA Bl. 38), wenn er den Klinikablauf der Kinderklinik derart stört, dass diese ein Hausverbot verhängt (vgl. GA Bl.222) oder wenn er über Facebook Stimmung gegen den Kindergarten macht, dient dies nicht dem Kindeswohl, sondern ist nur Ausdruck seines Kampfes gegen die Mutter.
f.)
67
Der Vater kämpft zunehmend nicht mehr um das Sorge- und Umgangsrecht, sondern gegen die Beteiligten und Richter, die mit dem Verfahren beruflich befasst sind. Er nutzt prozessuale Mittel, die einander widersprechen, z.B. stellt er zeitgleich Aussetzungsanträge und Beschleunigungsrügen (Beschleunigungsrüge 15.10.2016, Aussetzungsantrag 18.10 und 10.11.2016, GA Bl. 3478, 3477, 3541; Beschleunigungsrügen 16.11. und 1.12.2016, Aussetzungsantrag 4.12.2016, Bl. 3669, 3498, 3778). Er erhebt gegen nahezu jeden Beschluss des Senats Anhörungsrügen oder Gegenvorstellungen; er stellt Befangenheitsanträge (allein im vorliegenden Verfahren mehr als zehn gegen den Senat, etwa fünfzehn gegen die Familienrichterin und sechs gegen den Direktor des Amtsgerichts), Ablehnungsanträge gegen die Sachverständigen (etwa dreizehn gegen die Sachverständige Dipl. Psych. G, bislang drei gegen den Sachverständigen Dr. S). Ferner stellte er gegen Richter und Sachverständige auch Strafanträge. Die Verfahrensbeiständin T3, die ihn im Bericht vom 13.1.2015 (GA Bl. 234) als psychisch auffällig bezeichnete und ihm vorwarf, es ginge ihm um Kontrolle und Macht, verfolgte er mit einem Privatklageverfahren. Dabei versuchte er u.a. über die Geschäftsadresse ihres Ehemannes ihre Privatadresse zu ermitteln, indem er Angestellte des Ehemannes vor Ort befragte. In seinem Prozessverhalten schreckt er auch nicht vor der Begehung von Straftaten zurück. So teilte er nach Durchführung des Anhörungstermins vor dem Senat am 20.2.2018 dem Verfahrensbeistand mit, er habe die Anhörung und die geheime Beratung des Senats mit seinem Laptop aufgezeichnet. Inzwischen hat er deswegen Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft Dortmund erstattet und der Geschäftsleitung des Oberlandesgerichts eine DVD übergeben, auf der sich die Aufzeichnung der Beratung befinden soll.
68
Der Vater manipuliert und instrumentalisiert die Verfahrensbeteiligten zu seinen verfahrensfremden Zwecken: z.B. behauptete er im Dezember 2016 gegenüber dem Umgangspfleger Q, er werde nunmehr zur Selbstjustiz greifen und den Aufenthaltsort des Kindes eigenmächtig verändern. Daraufhin leitete die Mutter das Verfahren 42 F 1/17 ein (GA Bl. 5370). Dem Vater war dabei bewusst, dass seine erklärte Bereitschaft zur Kindesentführung zu einer massiven Verunsicherung und Verängstigung der Mutter führte, die das Gefühl bekam, nirgends mehr unbefangen mit Kind hingehen zu können. Es musste für den Vater auf der Hand liegen, dass dies auch auf das Kind negative Auswirkungen haben würde. Dies nahm er bewusst in Kauf, um Eigeninteressen in Zusammenhang mit dem Elternkonflikt durchzusetzen. Gleichermaßen instrumentalisierte er den Verfahrensbeistand des Kindes, als er ihn nach der mündlichen Anhörung vor dem Senat aufforderte, sich gemeinsam die erstellte Aufzeichnung anzusehen. Der Vater wusste, dass der Verfahrensbeistand dem Senat von der Aufnahme berichten wird. Der Senat geht davon aus, dass der Vater beabsichtigt, den Senat mit der Aufnahme der geheimen Beratung unter Druck zu setzen.
69
Der Vater beschäftigt sich in seinen Schreiben an den Senat zunehmend mit Themen, die für die Sorge und den Umgang mit B2-T2 in keiner Weise relevant sind: er analysiert die Geschäftsverteilungspläne zahlreicher Senate des Oberlandesgerichts, um nachzuweisen, dass diese fehlerhaft erlassen worden seien (Bl. 8974 ff.), er forderte aus diesem Grund auch die Geschäftsverteilungspläne der Landgerichte Paderborn, Bielefeld, Essen und Wuppertal an; er legte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den 6. Familiensenat u.a. wegen eines Verfahrens 6 UF 177/13 ein, mit dem er nichts zu tun hat (GA Bl. 9021); er fragt, sich, ob die Tätigkeit der Senatsvorsitzenden als Gleichstellungsbeauftragte mit der Tätigkeit als Mitglied des Familiensenats in Einklang zu bringen ist (GA Bl. 8858).
g.)
70
Das gesamte Verhalten des Vaters lässt darauf schließen, dass er an einem ungestörten Verlauf von Umgangskontakten kein Interesse hat, denn diese würden ihm die Grundlage für die Berechtigung seines Kampfes entziehen. Für das vorgebliche Ziel eines Umgangs agiert der Vater außerordentlich kontraproduktiv. Z.B. stellte er gegen den Umgangspfleger F2 bereits vor dem ersten Umgangstermin Strafantrag, weil ihm der Ort des Umgangs nicht zusagte (Bl. 31 d. BA 42 F 225/14). Im Rahmen des Umgangsverfahren 42 F 200/15 stellte der Vater Ordnungsgeldanträge bzgl. derselben Termine mehrfach, teilweise auch lange nach diesen Terminen. Z.B. lag der Entscheidung des Senats im Verfahren; 10 WF 213/17 (42 F 100/15) ein Antrag vom 3.4.2017 betreffend den Umgang vom 28.1.2016 zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Familiengerichts im angefochtenen Beschluss (S. 27u) Bezug genommen.
71
Besonders hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die Vorgänge um den Versuch des Senats, Mitte 2017 Umgangskontakte in Gang zu setzen. Der Vater erhob zunächst Bedenken gegen die vorgeschlagene Bestellung des Umgangspflegers Q, da ein Vertrauensverhältnis der Mutter zu diesem nicht mehr bestehe; zudem schlug er vor, den Kindergarten aus der Übergabe herauszuhalten; stattdessen sei eine Abholung bei der Mutter besser (Schreiben vom 9.5.2017, GA Bl. 7184 ff.). Nachdem der Senat den Bedenken Rechnung trug – nämlich insbesondere der Ablehnung des Umgangspflegers Q durch die Mutter und das Jugendamt, aber auch die Fahrtzeiten von S2 nach P-F zu den Räumen des Herrn Q (dieser wollte den Umgang dort stattfinden lassen) – und die Begleitung durch Frau T sowie eine Übergabe des Kindes durch die Mutter am Rathaus in S2 in Aussicht stellte (GA Bl. 7660), erhob der Vater Befangenheitsanträge gegen die Berichterstatterin und den Senat (Schreiben vom 27.6.2017, GA Bl. 7671, Schreiben vom 29.6.2017, GA Bl. 7767; Schreiben vom 30.6.2017, Bl. 7781), Beschleunigungsrügen (Schreiben vom 28.6., 3.7. und 18.7.2017, GA Bl. 7679, 7803, 7881), kündigte am 30.6.2017 telefonisch eine Strafanzeige gegen den Senat wegen Kindesentziehung an (Vermerk der Geschäftsstelle, GA Bl. 7778) und beklagte, das Kind werde hin- und hergefahren, damit die Mutter keine Arbeit habe. Er betonte, er könne sich auf jeden Umgangspfleger einstellen, der sein Handwerk verstehe (GA Bl. 7673). Allerdings sei Familie T ja eine „Lokalgröße“ und die Schwester der Umgangspflegerin sei aktiv im Kinderschutzbund; es bestehe nach einem ersten Telefonat kein Vertrauensverhältnis (GA Bl. 7779). Nunmehr findet er den Ersatz des Herrn Q nicht nachvollziehbar, die Uhrzeit nicht annehmbar, ihm sei aber egal, wer den Umgang begleite (GA Bl. 7866). Die Umgangspflegerin T wollte er unbedingt vor der Bestallung kennenlernen, um sie ggfs. ablehnen zu können. Er provozierte sie am Telefon mit Aussagen zum „T-Clan“ und zu angeblichen „Saufgelagen“ ihres Vaters „mit Amtsrichtern“; er kündigte an, Telefonate aufzuzeichnen, verlangte, dass sie alles schriftlich abwickele, dass sie sich jeden Dienstag frei halte, und sandte ihr – mit anonymisierter Rufnummer zur Umgehung einer Sperrung – mehr als 300 Seiten Faxscheiben (unwidersprochene Schilderung der Umgangspflegerin vom 21.8.2017, GA Bl.8254). Mit den Schreiben, Telefonanrufen und unangekündigte Besuchen bedrängte und belästigte er die Umgangspflegerin derart, dass diese die Bestallung nicht annahm, worüber der Vater trotz des unmittelbar bevorstehenden Umgangstermins, der nunmehr nicht stattfinden konnte, wie er selbst schrieb, „froh“ war, denn „der Umgang mit einer solchen Umgangsbegleitung hätte keinen Sinn gemacht“ (Schreiben vom 23.8.2017, GA Bl. 8277, 8281). Er sei gegenüber der Umgangspflegerin T bewusst provokant aufgetreten, „um zu sehen, ob sie eine Umgangspflegschaft im Fall C / F gewachsen wäre“ (Schreiben 4.7.2017,GA Bl. 7810, 7811).
72
Es ist nach alledem – im Einklang mit der Analyse der Sachverständigen Dipl. Psych. G – davon auszugehen, dass Umgangskontakte das Konfliktpotential erhöhen. Die vom Senat mit dem Umgangsbeschluss erhoffte und erwartete Beruhigung der Lage ist nicht eingetreten. Fraglich ist bereits, ob sich ein Umgangspfleger finden lässt, der bereit ist, sich permanent und mit hohem Zeitaufwand mit dem Vater auseinanderzusetzen. Der Vater möchte – weitgehend beratungsresistent – Beziehungen ausschließlich nach seinen Vorstellungen gestalten. Sobald die Umgangspfleger andere Ansichten von der Umgangsdurchführung vertreten (Frau B wollte sich nicht unterhalten; Herr F2 wählte einen Raum, der dem Vater nicht zusagte; Frau T wollte ihn nicht vor der Bestallung kennenlernen, nicht Unmengen von Faxschreiben erhalten und den Umgang auch außerhalb von geschlossenen Räumen stattfinden lassen), wird er lästig und verletzt soziale Spielregeln. Er betreibt seine Auseinandersetzungen mit Dritten oft mit einem dem Anlass völlig unverhältnismäßig gegenüberstehenden Aufwand an Zeit und Energie. Denselben zeitlichen Einsatz verlangt er – wie das Familiengericht bereits festgestellt hat – durch sein penetrantes Verhalten nicht nur der Mutter, sondern allen mittelbar Beteiligten ab, was aber auf Dauer für niemanden zu leisten ist. 2014 versuchte er immer wieder die vom Kinderschutzbund angestellte Frau B während der Umgangstermine in Gespräche zu verwickeln. Auf die Zwischenberichte der Umgangsbegleiterin vom 23.10., 20.5. und 5.8.2014 (GA Bl. 109, 174, 176) wird verwiesen. Der Umgangspfleger F2 berichtete unter dem 1.1.2015, „Jede neue Person, die sich mit ihm befassen muss, versucht er mit Forderungen … zu überziehen, die ihm nicht zustehen. Wenn sich sein Gegenüber nicht wie erhofft manipulieren und lenken lässt, fällt die Maske recht schnell.“ Die Umgangspflegerin T lehnte die Begleitung der Umgangskontakte bereits vor dem ersten Umgangstermin wegen des grenzüberschreitenden Auftretens des Vaters ab. Der Umgangspfleger Q hat in dem Verfahren 42 F 154/15 für Umgang im Umfang von 6 Stunden einen Zeitaufwand von insgesamt 500 Stunden abgerechnet, der zum großen Teil durch das Lesen der zur Akte gereichten Schreiben des Vaters und durch den permanenten persönlichen oder telefonischen Kontakt mit ihm entstand. Auf die Abrechnung vom 31.3.2016 (BA 42 F 154/15, Bl.130), mit der Gespräche mit dem Vater u.a. am 4., 8., 11., 13., 18., 20.1., 1., 4., 12., 16., 19., 24.2.2016 aufgeführt worden sind, wird beispielhaft verwiesen.
73
Weitere Umgangskontakte gäben dem Vater Anreiz und Gelegenheit, noch mehr Verfahren gegen die Mutter einzuleiten und damit den Streit weiter anzuheizen.
74
Mildere Mittel als der Umgangsausschluss kommen nicht in Betracht. Insbesondere kann die Instrumentalisierung des Kindes vorliegend nicht durch einen Umgangspfleger verhindert werden.
75
Der Umgang ist für zunächst ein Jahr auszuschließen, um dem Vater Gelegenheit zu geben, sein Verhalten zu überdenken und andere Verhaltens- und Kommunikationsstrategien zu erlernen. Ob der Umgang 2019 wieder angebahnt werden kann, wird davon abhängen, ob der Vater diese Chance nutzt.
4.)
76
Die übrigen Anträge des Vaters sind zurückzuweisen. Der mit Schreiben vom 25.2.2018 gestellte Antrag auf Abtrennung des Sorgerechtsverfahrens hat keinen Erfolg, da das Sorgerecht selbst bei erfolgreicher Wiederaufnahme von Umgangskontakten aus den o.g. Gründen nicht erneut zu installieren wäre und zudem der Umgangsantrag ebenfalls erfolglos ist. Da der Umgang ausgesetzt wird, ist ein Ergänzungspfleger für den Bereich „Umgang“ nicht zu bestellen. Der Vater ist auch nicht in seinen Grundrechten verletzt.
III.
77
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Entscheidung zum Beschwerdewert auf § 45 Abs.3 FamGKG.
IV.
78
Die Rechtsbeschwerde bzgl. der Entscheidung zum Sorgerecht wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die Rechtsbeschwerde bzgl. der Entscheidung zum Umgangsrecht wird zugelassen, da die Frage, ob der Umgang unter dem Aspekt der Menschenwürde des Kindes ausgeschlossen werden kann, wenn der Umgangsberechtigte den Umgang zu verfahrensfremden Zwecken instrumentalisiert, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
79
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.
80
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
81
Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.