AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 25. Oktober 2019 – 11 C 289/16
Zum Anspruch eines Nachbarn auf Schadensersatz bei einer Schussverletzung seines Katers
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 1.198,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch künftige Schäden, die aufgrund der unerlaubten Handlung am 03.06.2016 in Bezug auf den Kater noch entstehen, zu ersetzen.
Der Beklagte wird verurteilt, die Kläger als Gesamtgläubiger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungsgebühren in Höhe von 309,40 EUR gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
1
Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen einer behaupteten Schussverletzung ihres Katers durch den Beklagten.
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Die Parteien sind Nachbarn. Bei dem nachbarschaftlichen Gebiet handelt es sich um ein reines Wohngebiet. Die Häuser sind freistehend und verfügen über Gärten. Die Gärten der Parteien liegen nebeneinander und sind durch eine einfache Hecke voneinander getrennt.
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Am 29.05.2016 warf die Freundin des Beklagten, die Zeugin D2, mit einer Schippe Katzenkot, welches sich in den Beeten auf dem Grundstück des Beklagten befand, über die Grundstücksgrenze. Hierauf sprach die Klägerin den Beklagten am 02.06.2016 an und teilte ihm mit, man möge das Rüberwerfen lassen und künftig Bescheid sagen, sie werde es dann wegmachen, auch wenn es ggf. von einer anderen Katze sei.
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Am Nachmittag des 03.06.2016 nahm der Beklagte auf seinem Grundstück Schussübungen mit seinem Luftgewehr (mit Zielfernrohr HW 35 K – Cal. 177/4,5 mm) vor.
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Am selben Tag war die Schwester der Klägerin, die Zeugin E, bei den Klägern zu Besuch. Die Kläger verließen das Hausgrundstück um Besorgungen zu machen. Nachdem die Kläger von ihren Besorgungen zurück gekommen waren, wurden sie von der Zeugin E darauf hingewiesen, dass der Kater in seinem Verhalten komisch sei. Noch am selben Abend fuhren die Kläger mit dem Kater in die Tierarztklinik. Dort stellte der zuständige Tierarzt sehr schnell eine Einschussverletzung im Bauchbereich des Katers fest. Der Kater wurde noch am selben Abend notoperiert. Hierfür sind den Klägern Kosten in Höhe von insgesamt 1.098,38 EUR entstanden. Nach der Operation musste der Kater aufgrund seiner Verletzung und der Operationswunde nunmehr von der anderen im Haushalt der Kläger lebenden Katze separiert werden. Hierfür musste die Kläger eine weitere Ausstattung anschaffen, für die Kosten in Höhe von 78,73 EUR entstanden sind. Des Weiteren sind den Klägern durch das Ziehen der Fäden Kosten in Höhe von 21,86 EUR entstanden.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2016 (Bl. 12 ff. d.A.) wurde der Beklagte aufgefordert, die bis dahin entstandenen Behandlungskosten des Katers zu erstatten.
7
Die Kläger behaupten, dass der Beklagte am 03.06.2016 einen Schuss mit seinem Luftgewehr auf den Kater abgegeben und hierbei das Tier durch das Geschoss verletzt habe. Die Zeugin E habe den Kater der Kläger von der Terrasse aus gesehen, wie er sich auf einer hinten im Garten befindlichen Mauer fortbewegt habe. Plötzlich habe die Zeugin E ein scharfes Geräusch an ihrem linken Ohr wahrgenommen und habe gleichzeitig den Kater von der Mauer stürzen sehen. Der Kater sei sodann in das Haus der Kläger getaumelt und habe sich dort verkrochen.
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Der Kater sei von einem Geschoss, wie es für Luftgewehre verwendet werde, getroffen worden. Das Geschoss könne dem Luftgewehr des Beklagten zugeordnet werden. Der Beklagte könnte etwa von seinem Dachgeschossfenster auf den Kater geschossen haben.
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Der Feststellungsantrag sei darin begründet, etwaige Folgekosten für weitere notwendige Operationen abzusichern. Das Geschoss habe bei der OP nicht entfernt werden können. Sofern weitere Schäden anfallen würden, z.B. durch eine Abstoßung im Körper des Katers und damit eine Folgeoperation erforderlich werden würde, habe der Beklagte hierfür einzustehen.
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Die Kläger beantragen,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 1.198,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2016 zu zahlen;
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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch künftige Schäden, die aufgrund der unerlaubten Handlung am 03.06.2016 in Bezug auf den Kater noch entstehen, zu ersetzen;
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3. den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 309,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2016 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
16
Der Beklagte bestreitet, dass er am 03.06.2016 auf den Kater der Kläger geschossen habe. Es sei zudem nicht möglich, die Haut und / oder die darunter liegende Muskulatur einer Katze mit dem Projektil eines Luftgewehres, dass über eine „F-Markierung“ verfüge, zu durchdringen, wenn der Schuss nicht unmittelbar aufgesetzt werde, sondern aus einigen Metern Distanz abgegeben werde. Lediglich ein Blatt Papier könne bis zu einer Entfernung von 20 Meter durchschlagen werden, nicht jedoch die Haut eines Lebewesens.
17
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen E, D2 und T2 sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 26.01.2017 (Bl. 47 ff. d.A.) und 09.11.2017 (Bl. 91 ff. d.A.) sowie das Gutachten vom 14.01.2019 (Bl. 166 ff. d.A.) Bezug genommen.
18
Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft N zu dem Aktenzeichen 320 Js 248/16 wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
19
Wegen der weiten Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
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Den Klägern steht gegenüber dem Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 1.198,29 EUR zu.
22
Der Beklagte hat das Eigentum der Kläger verletzt, indem er am 03.06.2016 mit seinem Luftgewehr einen Schuss auf die Katze der Kläger abgegeben und diese durch das in den Körper der Katze eingedrungene Geschoss verletzt hat. Er handelte hierbei rechtswidrig und zumindest fahrlässig.
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Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Das Gericht stützt seine Überzeugung auf einen Indizienbeweis.
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Nach dem in § 286 Abs. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet.
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Um die volle Überzeugung des Gerichts von der Haupttatsache, hier der Schuss des Beklagten auf die klägerische Katze, zu begründen, müssen beim Indizienbeweis sowohl der gedankliche Schluss auf die Haupttatsache als auch die Indizientatsachen hinreichend zweifelsfrei sein (vgl. BGH NJW 2004, 3423, 3424). Zum Vollbeweis ist erforderlich, dass andere Schlüsse aus dem Zusammenwirken der Indiztatsachen ernstlich nicht in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 1970, 946, 950; BGH NJW 1993, 935, 938; BGH NJW 1996, 1339; BGH NJW 1998, 1870).
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Dies ist vorliegend der Fall.
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Auf Grundlage der Aussage der Zeugin E steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die auf der Terrasse der Kläger befindliche Zeugin E am 03.06.2016 gegen 18:00 Uhr ein scharfes Zischen an ihrem linken Ohr wahrgenommen und gesehen hat, wie der Kater von einem Erdwall gestürzt, zur Terrasse gelaufen, auf die Seite gefallen ist und sich sodann im Haus der Kläger verkrochen hat.
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Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie ist differenziert, detailreich und lässt keine überschießende Belastungstendenz zu Lasten des Beklagten erkennen. Sie hat nachvollziehbar erklärt, warum sie sich zu diesem Zeitpunkt auf der Terrasse befunden hat. Sie habe nämlich eine Zigarette geraucht. Die Zeugin steht als Schwester der Klägerin zwar in einem besonderen Näheverhältnis zu den Parteien, sie hat sich jedoch bei ihrer Aussage hiervon nicht leiten lassen. So hat sie auch entlastende Umstände zu Gunsten des Beklagten bekundet, nämlich dass sie niemanden auf dem Grundstück des Beklagten wahrgenommen habe. Sie denke, wenn dort jemand gewesen sei, dann hätte sie das schon wahrgenommen. Sie könne sich ferner nicht daran erinnern, dass dort ein Fenster geöffnet gewesen wäre. Sie war ferner von den Kläger für die Behauptung benannt worden, dass sich auf dem Grundstück des Beklagten an diesem Tag kein Kugelfang befunden habe. Hierauf bekundete sie nachvollziehbar, dass sie diesbezüglich keine Angaben machen könne, da sie dies von der Terrasse der Kläger aus wegen der zwischen den Grundstücken befindlichen Hecke nicht habe sehen können.
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Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das von der Zeugin bekundete zischende Geräusch aus einem Luftgewehr stammte, welches der Bauart nach mit dem des Beklagten identisch ist. Das Gericht stützt seine Überzeugung auf die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen N. Dieser hat auf Grundlage von Hörtests mit dem Luftgewehr des Beklagten, u.a. im Außengelände entsprechend der von ihm ermittelten Entfernungen zwischen der Zeugin E und dem Grundstück des Beklagten, überzeugend dargelegt, dass nach subjektiven Maßstäben das von der Zeugin E bekundete Geräusch mit der akustischen Signatur des Luftgewehres des Beklagten in Einklang zu bringen sei. Einer weiteren Aufklärung dieses Umstandes, etwa durch die Vornahme eines sachverständigen Ortstermins unter Hinzuziehung der Zeugin E bedurfte es nicht. Denn aufgrund des Umstandes, dass das Geräusch mit einem Sturz des Katers vom Wall einherging, bei dem noch am selben Tag eine Schussverletzung diagnostiziert wurde, bestehen seitens des Gerichts keine nennenswerten Zweifel daran, dass es sich um ein Schussgeräusch eines entsprechenden Luftgewehrs handelte.
30
Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Luftgewehrschuss das Eindringen des Geschosses in den Körper des Katers verursacht hat. Der Sachverständige hat auf Grundlage von Schusstests mit dem Gewehr des Beklagten unter Hinzuziehung eines Tierimitats sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Entfernungen anschaulich und überzeugend dargelegt, dass das streitgegenständliche Gewehr über eine entsprechende Durchschlagskraft verfügt, um die Verletzung des klägerischen Katers verursachen zu können.
31
Dass der Sachverständige mangels Vorliegens des streitgegenständlichen Geschosses nicht feststellen konnte, dass das in dem Kater befindliche Geschoss tatsächlich von dem Luftgewehr des Beklagten abgefeuert wurde, ist für die Annahme des Vollbeweises nicht erheblich. Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Luftgewehr, dessen akustisches Signal von der Zeugin E wahrgenommen wurde, von dem Grundstück des Beklagten abgefeuert wurde. Eine andere Person, die den Schuss auf die Katze abgegeben haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Zeugin hat nämlich ausgesagt, dass sie an ihrem linken Ohr das Geräusch wahrgenommen habe. Sie habe ferner nach links um die Ecke zu dem Zugang des klägerischen Gartens geschaut und niemanden gesehen. Links von dem Grundstück der Kläger befindet sich das Grundstück des Beklagten. Der Schütze befand sich nicht auf dem Grundstück der Kläger. Der Schuss muss daher von dem Grundstück des Beklagten abgegeben worden sein. Dafür dass der Schuss von dem Dachfenster des Beklagten abgegeben wurde, spricht, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen gemäß der Ausrichtung des Geschosses davon auszugehen sei, dass „von schräg oben“ auf das seitlich zur Mündung stehende Tier geschossen worden sei, das Luftgewehr des Beklagten über eine entsprechende Durchschlagskraft verfügt, um bei Zugrundelegung der vorliegenden Entfernung die streitgegenständliche Verletzung zu verursachen.
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Dieser Annahme stehen auch die Aussagen der Zeuginnen D2 und T2 nicht entgegen. Die Zeugin T2 hat zwar ausgesagt, dass der Beklagte, die Zeugin D2 und sie gegen 17/18 Uhr einkaufen gegangen seien, jedoch rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Schusses nicht zu Hause war, denn die Zeugin E hat bekundet, dass sie am späten Nachmittag gegen 18 Uhr das Geräusch wahrgenommen habe. Dass die Zeugin T2 im Laufe ihrer Aussage ihre Angabe auf 17:00 Uhr konkretisierte, vermochte das Gericht angesichts ihrer vorherigen pauschalen Zeitangaben und bekundeten Erinnerungslücken nicht zu überzeugen. Ferner steht die Aussage im Widerspruch zur Aussage der Zeugin D2, wonach sich der Beklagte zwischen 17 und 18 Uhr im Garten befunden haben soll.
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Auch die Bekundung der Zeugin D2, dass das Dachfenster wegen einer defekten Jalousie nicht komplett geöffnet werden könne, steht der Annahme nicht entgegen, dass der Beklagten vom Dachfenster aus auf die Katze geschossen hat, denn nach der Aussage der Zeugin D2 soll das Fenster zumindest so weit offen stehen wie ein DIN-4-Blatt lang ist, sodass ein entsprechender Luftgewehrschuss durch das teilweise geöffnete Fenster jedenfalls möglich erscheint.
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Die Bekundungen der Zeuginnen D2 und T3, dass der Beklagte nie in das als Raucherzimmer dienende Dachgeschosszimmer gehe, da er Nichtraucher sei, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Die Aussagen sind derart pauschal, dass sie nicht überzeugen. Gleiches gilt für die Angabe der Zeugin D2, dass der Beklagte mit der Lunge zu tun habe. Unklar ist hier schon, um was für eine Erkrankung es sich hierbei konkret handeln soll. Maßgeblich ist zudem nicht, wie oft sich der Beklagte in dem Zimmer aufgehalten hat, sondern ob er sich zumindest für einen kurzen Zeitraum im Zeitpunkt der Schussangabe im Dachgeschosszimmer befand. Dies ist auf Grundlage der Aussage der Zeugin T3 nicht auszuschließen, denn diese soll sich nicht ununterbrochen im Zimmer aufgehalten haben. So soll sie zeitweise mit ihren Hund in den Garten gegangen sein.
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Schlussendlich ist festzustellen, dass die Aussagen der Zeuginnen D2 und T3 insgesamt nicht zu überzeugen vermochten. Das Gericht ist insgesamt nicht von dem Wahrheitsgehalt der Aussagen überzeugt. So möchte die Zeugin T3 überhaupt keine Schussübungen des Beklagten am 03.06.2016 wahrgenommen haben, obwohl nach der Aussage der Zeugin D2 das Dachgeschossfenster im Stückchen weit geöffnet sein soll. Dies erscheint unglaubhaft.
36
Das Gericht hat ferner als Indiz für die Annahme, dass der Beklagte den Schuss auf die Katze abgegeben hat, berücksichtigt, dass sich seine Behauptung, dass sein Luftgewehr nicht über die erforderliche Durchschlagskraft verfüge, um mit einem Geschoss die Haut und die darunter liegende Muskulatur eines Lebewesens zu durchdringen, als unwahre Schutzbehauptung herausgestellt hat. Der Beklagte hat diese Behauptung mehrfach im Laufe des Rechtsstreits wiederholt und versucht anhand von Beispielen diese Annahme zu verdeutlichen. Sie stellte sich auf Grundlage der überzeugenden Schusstests des Sachverständigen als unwahre Schutzbehauptung heraus. Der Beklagte hat auch nach Zustellung des Sachverständigengutachtens keine Angaben dazu getätigt, worauf seine Falschangabe bzw. eventueller Irrtum beruhten. Der Beklagte hat mithin entweder falschen Angaben „ins Blaue hinein“ oder bewusst wahrheitswidrige Angaben getätigt.
37
Der Beklagte hätte zudem angesichts des Vorfalles vom 02.06.2016, bei dem die Klägerin den Beklagten gebeten hat, das Hinüberwerfen von Katzenkot auf das klägerische Grundstück (durch die Zeugin D2) zukünftig zu unterlassen, ein Motiv, wie etwa Verärgerung über auf seinem Grundstück befindlichen Katzenkot und den Hinweis der Klägerin. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn auch unabhängig von einem eventuellen Motiv des Beklagten ist das Gericht angesichts der oben aufgezeigten Indizien und Umstände davon überzeugt, dass der Beklagte den für die Verletzung der Katze kausalen Schuss mit seinem Luftgewehr abgegeben hat. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob er dies vorsätzlich getan hat, denn auch dann, wenn er die Katze nicht hat verletzen oder gar treffen wollen, ist ihm zumindest Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Derjenige, der in einem allgemeinen Wohngebiet mit dem vorliegenden Luftgewehr im oder in den Außenbereich schießt, handelt fahrlässig, wenn ein Schuss ein auf dem Nachbargrundstück befindliches Tier trifft. Die eingetretene Rechtsgutsverletzung indiziert im vorliegenden Fall die Annahme, dass der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten hat. Es kommt hierbei auch nicht darauf an, von wo auf seinem Grundstück er den Schuss abgegeben hat, denn es steht jedenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Geschoss aus seinem Luftgewehr von seinem Grundstück abgefeuert wurde. Die oben aufgeführten Indizien und Umstände sprechen zur Überzeugung des Gerichts hierfür. Weitere Personen, die das Luftgewehr des Beklagten oder ein ähnliches Modell am 03.06.2016 von dem Grundstück des Beklagten abgefeuert haben könnten, sind nicht ersichtlich.
38
Weitere gutachterliche Untersuchungen waren zur Überzeugung des Gerichts nicht erforderlich, insbesondere nicht die Entfernung des Geschosses aus dem Kater der Kläger zwecks Prüfung von waffenindividuellen Spuren. Eine entsprechende gutachterliche Untersuchung war seitens des Beklagten auch nicht gegenbeweislich beantragt worden. Darüber hinaus wäre sie angesichts der Ablehnung der Zustimmung der Kläger auch nicht durchführbar gewesen. Die Kläger hatten in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2017 auf Nachfrage des Gerichts die Zustimmung zu der gutachterlichen Entfernung des Geschosses verweigert, um – ihrem Vortrag zufolge – dem Kater Stress und Schmerz einer weiteren, tiermedizinisch nicht indizierten Operation zu ersparen. Diese Ablehnung der Zustimmung ist seitens des Gerichts frei zu würdigen (§ 286 ZPO), was vorliegend zu keiner Änderung der oben dargelegten Überzeugung des Gerichts führt. Die Entfernung des Geschosses aus dem Kater ist ohne eine entsprechende tiermedizinische Indikation für das Tier nicht zumutbar (vgl. § 90a BGB).
39
Auf der Rechtsfolgenseite haben die Kläger gemäß § 249 Abs. 2 BGB Anspruch auf Erstattung der von ihnen verauslagten Kosten der Notoperation, der Nachbehandlung sowie der Separierung des Katers von der weiteren in ihrem Haushalt befindlichen Katze. Die klägerseits angeführten Behandlungskosten sind unstreitig.
II.
40
Der Zinsanspruch folgt aus dem Zahlungsverzug des Beklagten, welcher mit Ablauf der im anwaltlichen Schreiben vom 07.06.2016 genannten Frist eintrat, §§ 280 Abs. 1, 2; 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
41
Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse folgt aus der Möglichkeit, dass im Hinblick das im Körper des Katers verbliebene Geschoss weitere Operationen erforderlich werden könnten.
IV.
42
Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf der unerlaubten Handlung des Beklagten (§ 823 Abs. 1 BGB). Die Beauftragung einer Rechtsanwältin war zur Rechtsverfolgung zweckdienlich und erforderlich.
43
Ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht jedoch nicht, da klägerseits schon nicht dargelegt worden war, dass die Kläger die Rechtsanwaltsgebühren an ihren Prozessbevollmächtigte bereits bezahlt haben. In dem Zahlungsantrag ist jedoch als „Minus“ ein entsprechender Freistellungsanspruch enthalten.
44
Ein Zinsanspruch besteht nicht, da es sich bei einem Befreiungsanspruch nicht um eine Geldschuld i.S.v. § 288 Abs. 1 BGB handelt.
V.
45
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
46
Der Streitwert wird auf bis 1.500,00 EUR festgesetzt.