Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Duldung des Überschwenkens eines Baukrans

LG München I, Urteil vom 13. Juli 2018 – 11 O 2717/17

1. Wenn das Bauvorhaben ohne Aufstellung des Baukrans auf öffentlichem Grund und Überschwenken des Nachbargrundstücks um den Faktor 3 bis 5 teurer wird, liegt eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten vor.(Rn.65)(Rn.67)

2. Für den Nachbarn stehen die mit der Duldung verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem von der Bauherrin erstrebten Vorteil. Entscheidend ist nur, dass deren Vorteil den Nachteil des Nachbarn überwiegt.(Rn.76)

3. Der Nachbar hat Anspruch auf eine angemessene Sicherheitsleistung (hier orientiert an der Höhe der potentiellen Mietminderung durch Mieter des Nachbarn für drei Jahre).(Rn.82)(Rn.84)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Beklagte zu wird verurteilt, das Überschwenken eines Kranes ohne Lasten und Material und Baufahrzeuge, der im Bereich der H.-M.-Straße 4 in 8…. München mit einer Stellfläche von ca. 7 auf 7 Metern nebst Baustelleneinrichtung aufgestellt wird gemäß Anlage 2 und der ein Überschwenkradius von ca. 70 Metern aufweist, über das Grundstück der Beklagten zu 1, K.-Platz 3, 8…. München Flurstücknummer 1.. und 1../1, Grundbuch des Amtsgerichts München, gemäß der beigefügten Zeichnung Anlage 3 orange gekennzeichnet, zu dulden, Zug-um-Zug gegen Stellung einer Sicherheit durch die Klägerin in Höhe von 18.000,00 €.

2. Es wird festgestellt, dass der Antrag der Klägerin, das Überschwenken eines Kranes mit Lasten und Material und Baufahrzeugen, der im Bereich der S.-straße mit einer Stellfläche von ca. 7 auf 7 Metern nebst Baustelleneinrichtung gemäß Anlage 4 aufgestellt wird und der einen Überschwenkradius von ca. 55 m aufweist, über das Grundstück der Beklagten zu 1), K.-Platz 3, 8….. München, Flurstück Nr. 1.. und 1../1 Grundbuch des Amtsgerichts München gemäß der beigefügten Zeichnung Anlage 4 grün gekennzeichnet, zu dulden, erledigt ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 68 % und die Beklagte zu 1) 32 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) trägt 32 %, im Übrigen trägt die Klägerin ihre Kosten selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 53 %, im Übrigen trägt die Beklagte zu 1) ihre Kosten selbst.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).

5. Das Urteil ist in Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist in Ziffer 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Überschwenkens eines Krans über das Grundstück der Beklagten zu 1).

2
Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke am K.-Platz in München. Sie beabsichtigt, das auf ihrem Grundstück am K.-Platz 7 befindliche Rückgebäude abzureißen und neu zu errichten. Hierfür erhielt die Klägerin aufgrund eines Bauantrages vom 12.02.2015 (Anlage K 4) am 11.08.2015 eine Baugenehmigung (Anlage K 5).

3
Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin eines Grundstückes am K.-Platz 3. Unter diesem Grundstück befindet sich ein Teil der sogenannten G.-Tiefgarage, deren Pächterin die Beklagte zu 2) ist. Zehn Tiefgaragenstellplätze sind dabei an die Firma S. die eine Autovermietung betreibt, vermietet. Acht Plätze sind an die Mieterin der Beklagten zu 1), die Firma B. & C., vermietet. Im Übrigen handelt es sich um eine öffentliche Parkgarage.

4
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1) auf Duldung des Überschwenkend eines Krans in Anspruch. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) auf Duldung der Durchfahrt durch die Tiefgarage hat die Klägerin zurückgenommen (wird ausgeführt).

5
Im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Baumaßnahme kam es bereits zu einem Verfahren zwischen den Parteien, welches vor dem Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 10 O 6180/15 geführt wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde es der Klägerin u.a. untersagt, die Tiefgarage der Beklagten zu 2) zu durchfahren. Das diesbezügliche Hauptverfahren wird unter dem Aktenzeichen 10 O 4376/17 geführt.

6
Die Klägerin ersuchte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 10.12.2015 (Anlage K 23) um Duldung der Aufstellung eines Krans in der H.-M.-Straße. Mit Schreiben vom (Anlage K 24) wollte die Beklagte zu 1) wissen, wie oft das Überschwenken erfolgen würde, welche Versicherungen auf Seiten der Klägerin bestünden und wann das Bauvorhaben beginnen würde. Dies teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom (Anlage K 25) mit. Weitere Reaktionen der Beklagten zu 1) gab es in der Folge nicht.

7
Die Klägerin behauptet, das zur Durchführung der Baumaßnahme das Aufstellen eines Krans erforderlich sei, der über das Eigentum der Beklagten zu 1) schwenke und Baumaterial und Kleinbaugeräte transportieren solle, wobei das Überschwenken über das Grundstück der Beklagten ohne Laste erfolgen solle. Der Kran brauche eine Fläche von 7 Meter mal 7 Meter, sei 65 Meter hoch, die Hakenhöhe betrage 36 Meter und der Schwenkbereich 55 oder 70 Meter, die Schwenkhöhe liege bei 32 Metern. Die Durchführung des Bauvorhabens auf andere Weise sei unverhältnismäßig teuer. Eine vollständige Beschickung der geplanten Baustelle der Klägerin sei nicht anders – auch nicht per Hand – möglich und verursache im Übrigen zu hohe Kosten, weil Abrissmaterial und Baumaterial für ein Gebäude der hier gegenständlichen Größe nicht per Hand oder Helikopter (wobei diesbezüglich jeder Flug 12.000,00 € kosten würde und man mit einer Größenordnung von Flügen rechnen müsste) transportiert werden könnten. Die Baukosten in Höhe von € (Anlage K 22) würden sich um den Faktor 3 bis 5 erhöhen, wenn man keinen Kran einsetze.

8
Die Beklagten zu 1) habe den streitgegenständlichen Bereich in der Höhe, in der beabsichtigt werde, den Kran über das Grundstück zu schwenken, noch nie genutzt. Die beabsichtigte Höhe sei sachgerecht, um Schäden zu vermeiden. Die Klägerin habe sich zur Übernahme von Schadenersatz auch ohne Verschulden und der Leistung einer Bürgschaft bereit erklärt und schriftlich eine Haftpflichtversicherung über 10 Millionen Euro nachgewiesen. Außerdem würde sie auf einer seitens der Beklagten behaupteten Dachterrasse eine Schutzverbauung errichten.

9
Die Klägerin habe überdies bereits mit zwei Anrainern entsprechende Nachbarschaftsvereinbarungen abgeschlossen. In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht München I, welches unter dem Az.: 8 O 4747/16 geführt werde, habe die Klägerin ebenfalls einen Vergleich geschlossen.

10
Hinsichtlich der einzelnen möglichen Aufstellorte für den Kran trägt die Klägerin folgendes vor:

11
Der Aufstellort auf öffentlichem Grund in der H.-M.-Straße sei technisch möglich und bereits von der Stadt genehmigt. Auch sei die geplante Schutzbebauung um den Kranaufstellort mit der Brandschutzbehörde abgestimmt und könne aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht anders gestaltet werden. Außerdem sei der Aufstellort in der H.-M.-Straße mit allen anderen Parteien abgesprochen. Müssten nunmehr alle anderen möglichen Orte auf die statische Unbedenklichkeit untersucht werden, so entstünden hierfür unverhältnismäßig hohe Kosten, was gerade vermieden werden solle. Auch der zweite Kranaufstellort in der H.-M.-Straße südlich des Passantentunnels sei möglich, weil hier keine weiteren Gutachten betreffend die statische Gründung erforderlich seien. Soweit die Beklagte zu 1) hinsichtlich dieser beiden Aufstellorte Vorbehalte wegen einer Behinderung der Nutzung der Tiefgarage habe, sei zum einen zu berücksichtigten, dass sich der Aufstellort des Krans auf öffentlichem Grund befinde und im Übrigen werde die Klägerin einen Sicherheitskoordinator beschäftigen, welcher für einen möglichst reibungslosen Verkehr aus der Tiefgarage sorgen werde.

12
Der Aufstellort im vorderen und hinteren Bereich der I.-K.-Stiftung sei nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu realisieren, die sich daraus ergeben würden, dass mehrere äußerst belastende Anker in das Gebäude vertieft werden müssten und außerdem bis zu zehn Stützpfeiler acht Meter tief in die Erde auf das Grundstück der I.-K.-Stiftung gesetzt werden müssten. Darüber hinaus müsste ein vorhandenes Gefälle ausgeglichen werden. Außerdem halte die Tiefgaragendecke der unter dem Grundstück liegenden Tiefgarage den Kran mit 150 Tonnen nicht aus. Problematisch sei zuletzt, dass der Stadtbach ebenfalls an diesem Ort verlaufe.

13
Ein Aufstellort am K.-Platz bzw. direkt an der S.-straße komme aus Sicht der Klägerin ebenfalls aufgrund der damit verbundenen hohen Kosten nicht in Betracht. Zum einen sei noch unklar, ob man hier Bohrpfähle zur Stabilisierung des Krans setzen müsste und zum anderen befinde sich in diesem Bereich eine erhebliche Anzahl an Stromleitungen, zu denen ein gewisser Abstand eingehalten werden müsse (Anlage K 19). Auch seien weitere Untersuchungen betreffend die Auswirkungen auf das U-Bahn-Bauwerk erforderlich. Zuletzt kämen hohe Kosten auf die Klägerin zu, wenn der Kran in der S.-straße aufgestellt würde, weil die Baustelle und möglicherweise aus der Kran selbst zu jeder Großveranstaltung geräumt werden müsste. Zuletzt sei ein Kran mit einem Ausleger von 70 m erforderlich, was wiederum zu höheren Kosten führe.

14
Hinsichtlich der Kosten werde bei der Kranaufstellung in der S.-straße mit Mehrkosten von 1.000.000,00 € gerechnet, wenn alle Auflagen der Behörden erfüllt werden müssten (Anlage K 21).

15
Eine Aufstellung des Krans direkt auf dem St.-Rondell (in der Nähe des Brunnens an der Häuserzeile) scheide aus, weil sich darunter die S-Bahn-Trasse sowie das St.-Untergeschoss befinde und der Kran mit 150 Tonnen dieses nicht belasten dürfe. Gleiches gelte für den Aufstellort in der Ne.-Straße vor dem Karlstor.

16
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 1) ihr Grundstück in der Höhe, in der hier der Kran über dieses schwenken solle, nicht konkret benutzt habe.

17
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Duldung gegen die Beklagte zu 1) nach Art. 46 b AGBGB zustehe. Die Klägerin ist weitere der Auffassung, dass die Beklagte zu 1) die begehrte Genehmigung längst erteilt habe, indem sie nach dem Schreiben vom (Anlage K 25) für über ein Jahr nicht mehr weiter reagiert habe. Diese einmal erteilte Genehmigung könne die Beklagte zu 1) nun nicht mehr grundlos widerrufen.

18
Die Klägerin beantragte daher zunächst: 1. Zur Ver- und Entsorgung eines von der Klägerin geplanten Bauvorhabens auf den Grundstücken K.-Platz 7 unter Einbezug ihres Grundstücks K.-Platz 8 in 8… München, Flurnummer 1.4, 1.3 sowie 1.3/3 Grundbuch Amtsgericht München wird die Beklagte zu 1) verurteilt,

19
die Durchfahrt von Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen der Klägerin und der von der beauftragten Handwerker der Tiefgarage K.-Platz 3 – 6 (G.-Tiefgarage) über das Grundstück im Bereich ihres Eigentums K-Platzes 3, 8 … München, Flurstücknr. 1.. und 1../1 Grundbuch des Amtsgerichts München gemäß der beigefügten Zeichnung Anlage 1 rot gekennzeichnet zum Erreichen des Grundstücks der Nachbarin I.-K.-Stiftung Grundstück K.-Platz 5, 8… München, Flurstücknr. 1.., Grundbuch Amtsgericht München sowie zum Erreichen der oberirdischen Ausfahrt gemäß der beigefügten Zeichnung Anlage 1 grün zur H.-M.-Straße 4, 8…. München zu dulden,

20
wird die Beklagte zu 2) verurteilt,

21
die Einfahrt von Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen der Klägerin und der von ihr beauftragten Handwerker in die Tiefgarage K.-Platz 3 – 6 (G.-Tiefgarage) vom K.-Platz aus gemäß der beigefügten Zeichnung Anlage 1 gelb gekennzeichnet, zunächst über das Eigentum der I.-K.-Stiftung Grundstück als Platz 5, 8…. München, Flurstücknr. 1.., gemäß der beigefügten Zeichnung Anlage 1 blau gekennzeichnet, nach dem Erwerb eines von der Beklagten zu 2) an mögliche Nutzer kostenpflichtig ausgegebenen Parktickets zu dulden sowie anschließend die Durchfahrt von Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen der Klägerin und der von ihr beauftragten Handwerker der Tiefgarage K.-Platz 3 – 6 (G.-Tiefgarage) über das Eigentum der Versorgungsanstalt des deutschen Kulturorchesters mit der Postadresse K.-Platz 4, 8…. München, Flurstücknr. 1.., gemäß der beigefügten Zeichnung Anlage 1 blau gekennzeichnet, sodann über das Eigentum der Beklagten zu 1) K.-Platz 3, 8…. München, Flurstücknr. 1.. und 1../1 Grundbuch des Amtsgerichts München, gemäß der beigefügten Zeichnung Anlage 1 rot für die Beklagte zu 1) und Anlage 1 blau für die Beklagte zu 2) gekennzeichnet zum Erreichen des Grundstücks der Nachbarin I.-K.-Stiftung Grundstück K.-Platz 5, 8…. München, Flurstücknummer 1.., (gemietete Fläche der Klägerin) zu dulden,

22
wird die Beklagte zu 2) verurteilt,

23
nach angemessener Bezahlung jeder Nutzung durch die Klägerin gemäß den Nutzungsbedingungen der Beklagten zu 2 für die streitgegenständliche Tiefgarage K.-Platz 3 – 6 (G.-Tiefgarage)

24
die Ausfahrt über den Bereich des Eigentums der K. SP N. Straße 20 GmbH & Co. KG gemäß der beigefügten Anlage 1 grün kennzeichnet über die Rampe der Tiefgarage K.-Platz 3 – 6 (G.-Tiefgarage) zur H.-M.-Straße 4, 8… München zu dulden,

25
wird die Beklagte zu 1) verurteilt,

26
1. das Überschwenken eines Kranes mit Lasten und Material und Baufahrzeugen, der im Bereich der H.-M.-Straße 4 in 8…. München mit einer Stellfläche von ca. 7 auf 7 Metern nebst Baustelleneinrichtung aufgestellt wird gemäß Anlage 2 und der einen Überschwenkradius von ca. 55 m aufweist, über das Grundstück der Beklagten zu 1, K.-Platz 3, 8…. München, Flurstück Nr. 1.. und 1../1 Grundbuch des Amtsgerichts München gemäß der beigefügten Zeichnung Anlage 3 orange gekennzeichnet, zu dulden.

27
2. das Überschwenken eines Kranes mit Lasten und Material und Baufahrzeugen, der im Bereich der S.-straße mit einer Stellfläche von ca. 7 auf 7 Metern nebst Baustelleneinrichtung gemäß Anlage 4 aufgestellt wird und der einen Überschwenkradius von ca. 55 m aufweist, über das Grundstück der Beklagten zu 1), K.-Platz 3, 8…. München, Flurstück Nr. 1.. und 1../1 Grundbuch des Amtsgerichts München gemäß der beigefügten Zeichnung Anlage 4 grün gekennzeichnet, zu dulden,

28
wobei sämtliche beantragte Pflichten zur Duldung für die Beklagten zu 1) und zu 2) frühestens ab Beginn des geplanten Bauvorhabens der Klägerin ab dem 1. Mai 2017 beginnen und spätestens zum 31. Dezember 2020 enden und unter der Maßgabe stehen, dass mit dem Bauvorhaben ohne Nutzung der Tiefgarage K.-Platz 3 – 6 (G.-Tiefgarage) nicht vor einem Monat nach der Zustellung der Mitteilung über den beabsichtigten Arbeitsbeginn an die Beklagten zu 1 und 2 begonnen wird.

29
Mit Schriftsatz vom 03.11.2017 (Bl. 109 ff. d. A.) erklärte die Klägerin den Antrag

30
wird die Beklagte zu 1) verurteilt,

31
2. das Überschwenken eines Kranes mit Lasten und Material und Baufahrzeugen, der im Bereich der S.-straße mit einer Stellfläche von ca. 7 auf 7 Metern nebst Baustelleneinrichtung gemäß Anlage 4 aufgestellt wird und der einen Überschwenkradius von ca. 55 m aufweist, über das Grundstück der Beklagten zu 1), K.-Platz 3, 8….. München, Flurstück Nr. 1.. und 1../1 Grundbuch des Amtsgerichts München gemäß der beigefügten Zeichnung Anlage 4 grün gekennzeichnet, zu dulden, für erledigt. Die Beklagte zu 1) stimmt der Erledigterklärung nicht zu.

32
Im gleichen Schriftsatz vom 03.11.2017 (Bl. 109 ff. d. A.) erweiterte die Klägerin ihre Klage und beantragte zusätzlich

33
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, als Alternative 3 das Überschwenken eines Krans, der im Bereich der H.-M.-Straße nahe südlich dem Passantentunnel zwischen dem Anwesen N.-Str.. 18 und 20 in 8…. München mit einer Stellfläche von ca. 7 auf 7 Metern nebst Baustelleneinrichtung gemäß Anlage 14 aufgestellt wird und der einen Überschwenkradius von ca. 55 m aufweist und einen Rückausleger von ca. 20 m hat, über das Grundstück der Beklagten zu 1), K.-Platz 3, 8…. München, Flurstück Nr. 1.. und 1/1 Grundbuch des Amtsgerichts München gemäß der beigefügten Zeichnung Anlage 4 grün gekennzeichnet, zu dulden, wobei die Pflicht zur Duldung für die Beklagte zu 1) frühestens bei Beginn des geplanten Bauvorhabens der Klägerin ab dem 15. Januar 2018 beginnt und spätestens zum 31. Dezember 2020 endet.

34
Hinsichtlich des Antrages 1 gegen die Beklagte zu 1) änderte die Klägerin den Antrag dahingehend, dass sie nunmehr mit gleichem Schriftsatz 03.11.2017 (Bl. 109 ff. d. A.) beantragte:

35
Die Beklagte zu 1) wird Verurteilt, das Überschwenken eines Kranes ohne Lasten und Material und Baufahrzeugen, der im Bereich der H.-M.-Straße 4 in 8…. München mit einer Stellfläche von ca. 7 auf 7 Metern nebst Baustelleneinrichtung aufgestellt wird gemäß Anlage 2 und der einen Überschwenkradius von ca. 55 m aufweist, über das Grundstück der Beklagten zu 1, K.-Platz 3, 8…. München, Flurstück Nr. 1.. und 1../1 Grundbuch des Amtsgerichts München gemäß der beigefügten Zeichnung Anlage 3 orange gekennzeichnet, zu dulden.

36
Mit Schriftsatz vom 13.12.2017 (Bl. 132 – 157 d. A.) nahm die Klägerin ihre Anträge betreffen die Durchfahrt der streitgegenständlichen Tiefgarage gegen die Beklagte zu 1) und zu 2) zurück und beantragte:

37
1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, dass Überschwenken eines Kranes ohne Lasten und Material und Baufahrzeugen, der im Bereich der H.-M.-Straße 4 in 8…. München mit einer Stellfläche von ca. 7 auf 7 Metern nebst Baustelleneinrichtung aufgestellt wird gemäß Anlage 2 und der einen Überschwenkradius von ca. 55 m aufweist, über das Grundstück der Beklagten zu 1, K.-Platz 3, 8…. München, Flurstück Nr. 1.. und 1../1 Grundbuch des Amtsgerichts München gemäß der beigefügten Zeichnung Anlage 3 orange gekennzeichnet, zu dulden.

38
2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dass Überschwenken eines Kranes mit Lasten und Material und Baufahrzeugen, der im Bereich der S.-straße mit einer Stellfläche von ca. 7 auf 7 Metern nebst Baustelleneinrichtung gemäß Anlage 4 aufgestellt wird und der einen Überschwenkradius von ca. 55 m aufweist, über das Grundstück der Beklagten zu 1), K.-Platz 3, 8….. München, Flurstück Nr. 1.. und 1../1 Grundbuch des Amtsgerichts München gemäß der beigefügten Zeichnung Anlage 4 grün gekennzeichnet, zu dulden,

39
wobei sämtliche beantragten Pflichten zur Duldung für die Beklagten zu 1) und zu 2) frühestens ab Beginn des geplanten Bauvorhabens der Klägerin ab dem 1. Mai 2017 beginnen und spätestens zum 31. Dezember 2020 enden und unter der Maßgabe stehen, dass mit dem Bauvorhaben ohne Nutzung der Tiefgarage K.-Platz 3 – 6 (G.-Tiefgarage) nicht vor einem Monat nach der Zustellung der Mitteilung über den beabsichtigten Arbeitsbeginn an die Beklagten zu 1 und 2 begonnen wird.

40
Die Beklagte zu 1) stimmte der Klagerücknahme unter Verwahrung gegen die Kostenlast mit Schriftsatz vom 18.12.2017 zu. Die Beklagte zu 2) stimmte in der mündlichen Verhandlung 22.12.2017 zu (Bl. 172 d. A.).

41
Die Klägerin beantragte in der Folge:

42
I. Die Beklagte zu wird verurteilt, das Überschwenken eines Kranes ohne Lasten und Material und Baufahrzeuge, der im Bereich der H.-M.-Straße 4 in 8…. München mit einer Stellfläche von ca. 7 auf 7 Metern nebst Baustelleneinrichtung aufgestellt wird gemäß Anlage 2 und der ein Überschwenkradius von ca. 55 Metern aufweist, über das Grundstück der Beklagten zu 1, K.-Platz 3, 8…. München Flurstücknummer 1.. und 1../1, Grundbuch des Amtsgerichts München, gemäß der beigefügten Zeichnung Anlage 3 orange gekennzeichnet zu dulden.

43
II. Die Beklagte zu 1 wird weiter verurteilt, das Überschwenken eines Kranes ohne Lasten, der im Bereich der H.-M.-Straße nahe südlich dem Passantentunnel zwischen den Anwesen Neuhauser Str. 18 und 20 in 8…. München mit einer Stellfläche von ca. 7 auf 7 Metern nebst Baustelleneinrichtung aufgestellt wird gemäß Anlage K 14 und der ein Überschwenkradius von ca. 55 Metern aufweist und ein Rückausleger von ca. 20 Metern hat, über das Grundstück der Beklagten zu 1, K.-Platz 3, 8…. München, Flurstücknummer 1.. und 1../1 Grundbuch des Amtsgerichts München zu dulden, wobei die Pflicht zur Duldung hinsichtlich beider Anträge für die Beklagte zu 1 frühestens bei Beginn des geplanten Bauvorhabens der Klägerin ab dem 15.1.2018 beginnt und spätestens am 31.12.2020 endet.

44
Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 (Bl. 220-223 d. A.) nahm die Klägerin den Antrag Ziffer II zurück. Die Beklagte zu 2) stimmt der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 23.04.2018 (bl. 239-244 d. A.) zu.

45
In der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2018 beantragte die Klägerin daher zuletzt:

46
Die Beklagte zu wird verurteilt, das Überschwenken eines Kranes ohne Lasten und Material und Baufahrzeuge, der im Bereich der H.-M.-Straße 4 in 8…. München mit einer Stellfläche von ca. 7 auf 7 Metern nebst Baustelleneinrichtung aufgestellt wird gemäß Anlage 2 und der ein Überschwenkradius von ca. 70 Metern aufweist, über das Grundstück der Beklagten zu 1, K.-Platz 3, 8…. München Flurstücknummer 1.. und 1../1, Grundbuch des Amtsgerichts München, gemäß der beigefügten Zeichnung Anlage 3 orange gekennzeichnet, zu dulden.

47
Die Beklagte zu 1) beantragte

48
Klageabweisung.

49
Die Beklagte zu 1) behauptete zunächst, dass eine Beschickung der Baustelle der Klägerin auch anders möglich wäre als über einen Kran. Die genutzten Fahrzeuge müssten sowieso per Hand ent- und beladen werden. Die Klägerin könne die Baumaterialien mit ihren Fahrzeugen auch in das St.-Rondell fahren, was möglich sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, wieso keine statischen Bedenken gegen ein Aufstellen eines Krans in der H.-M.-Straße bestünden, wo ebenfalls eine Tiefgarage vorhanden sei, dies aber ein Problem am St.-Brunnen darstelle.

50
Die Beklagte zu 1) behauptet weiter, dass das Gebäude der Beklagten 26 Meter hoch sei und mithin der Kran in einer Höhe von 6 Meter über der 100 m2 großen Dachterrasse schwenke, woraus sich eine Gefahr für Leib und Leben ergäbe, wenn an dem Kran auch Lasten, wie z.B. Baufahrzeuge hängen würden.

51
Die Beklagte zu 1) behauptet, dass eine Sanierung des Gebäudes der Klägerin wegen angeblicher drohender Einsturzgefahr nicht erforderlich sei, sondern das Gebäude bereits stabilisiert sei. Die Klägerin wolle einfach ihr Rückgebäude abreißen und einen siebenstöckigen Neubau errichten.

52
Die Beklagte behauptet, dass durch die Baumaßnahme die Nutzung der Tiefgarage erheblich beeinträchtigt werde, weil zu erwarten sei, dass Baufahrzeuge die Ausfahrt in der H.-M.-Straße blockieren werden. In den Stoßzeiten würden hunderte von Fahrzeugen die Tiefgarage befahren, so dass der Betrieb zum Erliegen kommen würde, wenn Ein- oder Ausfahrt blockiert werden würden. Es sei aus diesem Grund mit erheblichen Schadenersatzforderungen der Mieterinnen B. & C. und S. sowie der Pächterin, der Beklagten zu 2) zu rechnen. Es sei daher mindestens erforderlich, dass die Klägerin einen Logistikplan vorlege, der sicherstelle, dass die Tiefgaragenausfahrt nicht blockiert werde. Im Übrigen seien die Verhältnisse an der H.-M.-Straße äußerst beengt, so dass ebenfalls eine Gefahr für Leib und Leben der Fußgänger in diesem Bereich bestünde. Auch befinde sich dort eine Feuerwehreinfahrt, die frei zu halten sei.

53
Hinsichtlich des Kranaufstellortes in der H.-M.-Straße sei seitens der Stadt München bisher keine Genehmigung erteilt worden. Vielmehr habe der zuständige Sachbearbeiter mitgeteilt, dass eine Genehmigung nur dann erteilt werde, wenn alle Anrainer der Kranaufstellung zustimmen würden. Auch lägen bisher keine Einigungen mit allen anderen Anrainern außer der Beklagten zu 1) vor.

54
Die Beklagtenseite ist der Auffassung, dass Art. 46 b AGBGB bereits nicht anwendbar sei, weil die Parteien keine Nachbarn seien. Außerdem habe die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass und warum die Durchführung der Baumaßnahme ohne Kran unverhältnismäßig teuer würde. Der Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert. Jedenfalls stehe der Beklagten zu 1) eine Sicherheit zu.

55
Die vorliegende Klage vom 20.02.2017 ist am 24.02.2017 bei Gericht eingegangen. Mit Beschluss vom 27.02.2018 (Bl. 26 d. A.) setzte das Gericht dem Streitwert vorläufig auf 10.000,00 € fest. Die Klage wurde den Beklagten am 28.03.2018 zugestellt.

56
Das Gericht hatte eine Beweisaufnahme auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 21.02.12017 (Bl. 210-213 d. A.) angeordnet. Im Termin zur Beweisaufnahme erklärte die Beklagte zu 1), sie akzeptiere den Kranaufstellort, die Sachverständigen würden sie nicht benötigen (Bl. 274 d. A.).

57
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.11.2017 (Bl. 120/121 d. A.), 22.12.2018 (Bl. 170-173 d. A.) und am 12.06.2018 (Bl. 273275 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
58
A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht München I sachlich und örtlich zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, §§ 1, 12, 13 ZPO.

59
Der Rechtsstreit ist auch zur Entscheidung reif. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten zu 1) vom 09.07.2018 nicht veranlasst, §§ 296 a, 156, 283, 139 Abs. 5 ZPO.

60
Die jeweiligen Klageänderungen der Klägerin waren sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO, weil sie geeignet waren, den Streit der Parteien endgültig zu klären. Auch waren jeweils noch keine verwertbaren Prozessergebnisse vorhanden. Soweit die Klägerin ein Überschwenken des Krans mit oder ohne Lasten und einen Ausleger von 55 Metern und dann von 70 Metern beantragte, waren diese Änderungen stets zulässige Klageänderungen im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO.

61
B. Die zulässige Klage – soweit über sie noch zu entscheiden war – ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Duldung zu.

62
I. Der Klägerin steht ein Anspruche aus §§ 906 ff BGB i.V.m. 46b AGBGB zu.

63
1. Die Parteien sind Nachbarn im Sinne der §§ 906 ff. BGB. Im gesamten privaten Nachbarrecht ist es nicht erforderlich, dass die Grundstücke unmittelbar aneinandergrenzen (OLG Koblenz VersR 2009, 510, 511 = BeckRS 2009, 3901). Unerheblich ist auch, dass die Einwirkung nicht auf das Grundstück der Beklagten zu 1) direkt, sondern auf den Luftraum erfolgen wird, Art. 46 b AGBGB ist insofern auch auf diesen Fall anzuwenden (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJOZ 2011, 1015 für das hessische Hammerschlags- und Leiterrecht).

64
2. Die geplanten Baumaßnahmen können ohne Kran nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden, Art. 46 b Abs. 1 Nr. 1 AGBGB.

65
a) Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die Kosten für das Bauvorhaben ohne Kran die Kosten des Bauvorhabens unter Hinzuziehung eines Krans mehr als nur erheblich übersteigen. Auf eine genaue prozentuale Grenze kann dabei nicht abgestellt werden, allerdings ist anerkannt, dass im Rahmen der Vorschriften, die auf Unverhältnismäßigkeit verweisen, also z.B. §§ 252 Abs. 2 S. 2, 275 Abs. 1, 439 Abs. 4 S. 1, 904 BGB im allgemeinen ein Wert von 130 % bis 200 % (so z.B. BGH NJW 2009, 1660 Rn. 14 f., BGH NJW 2015, 468 Rz. 41) angenommen wird.

66
b) Die Klägerin hat hier konkret dargelegt, dass die Kosten für das Bauvorhaben an sich bei

67
1.644.500,0 € liegen würden und um den Faktor 3 bis 5 teurer werden würde, wenn kein Kran zu Einsatz käme. Die Beklagte zu 1) hat diese Kostenschätzung zwar bestritten, allerdings hat sie weder eine eigene Berechnung oder Schätzung entgegengesetzt noch dargelegt, warum die Schätzung der Klägerin nicht zutreffend sein sollte. Eine Teuerung um den Faktor 3 bis 5 führt in jedem Fall zu einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne der Vorschrift.

68
Es erscheint im Übrigen ohne Weiteres einleuchtend, dass eine Baumaßnahme mit den anfallenden Bauschuttmengen und den erforderlichen Baumaterialien schneller, effektiver und kostengünstiger ausgeführt werden können, wenn ein Baukran eingesetzt werden kann, zumal im vorliegenden Fall das Bauvorhaben in der Münchener Innenstadt – in der Fußgängerzone – liegt und daher nur eingeschränkt von Fahrzeugen, die Werkzeuge und Baumaterial direkt zur Baustelle bringen können, befahren werden können.

69
c) Die Beklagtenseite hat in der mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 (Bl. 273-275 d. A.) angegeben, sie würden die Aufstellung eines Krans an dem von der Klägerin begehrten Aufstellort akzeptieren, den Sachverständigen würde man nicht mehr benötigen. Dies konnte und durfte die Klägerin nur so verstehen, dass die Beklagte keine konkreten Einwendungen gegen die seitens der Klägerin konkret dargelegten Kosten (mehr) erhebt, so dass der Vortrag der Klägerin insoweit als zugestanden zu behandeln ist.

70
3. Die geplanten Baumaßnahmen können auch mit dem Kran an anderen Aufstellorten nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden, Art. 46 b Abs. 1 Nr. 1 AGBGB.

71
Die Klägerin hat insofern konkret dargelegt, warum die anderen Kranaufstellorte nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten realisierbar sind.

72
So hat sie dargelegt, dass eine Aufstellung des Krans im Bereich der I.-K.-Stiftung nur mit Mehrkosten in Höhe von 800.000,00 € realisiert werden kann. Die Mehrkosten resultierten daraus, dass ein Anker eingebracht werden muss, um ein stabiles Aufstellen des Krans zu ermöglichen. Außerdem liege ein Gefälle von 25 m vor, welches mit einem größeren Kran, einen höheren Platzbedarf und höheren statischen Belastungen des Nachbargebäudes einhergehe. Auch sei eine Aufstellung rechtlich nicht möglich, weil kein Anspruch der Klägerin auf Einbringung der Bohrpfähle für den Anker bestehe.

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Weiter hat die Klägerin konkret darlegt, warum hinsichtlich der übrigen Kranaufstellorte entweder eine technische Unmöglichkeit (S-Bahn-Trasse, Stadtbach) oder ebenfalls eine unverhältnismäßig hohe Kostenbelastung besteht (z.B. weil bei jeder Großveranstaltung der Kran weggeräumt werden muss).

74
Die Beklagtenseite hat – wie bereits ausgeführt – in der mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 (Bl. 273-275 d. A.) angegeben, sie würden die Aufstellung eines Krans an dem von der Klägerin begehrten Aufstellort akzeptieren, den Sachverständigen würde man nicht mehr benötigen. Dies konnte und durfte die Klägerin nur so verstehen, dass die Beklagte keine konkreten Einwendungen gegen die seitens der Klägerin konkret dargelegten Kosten (mehr) erhebt, so dass der Vortrag der Klägerin insoweit als zugestanden zu behandeln ist.

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4. Die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen der Beklagten zu 1) stehen nicht außer Verhältnis zu dem von der Klägerin erstrebten Vorteil, Art. 46 b Abs. 2 Nr. 2 AGBGB.

76
a) Die Vorschrift nimmt dabei tatsächlich Bezug auf den Vorteil zwischen der (möglicherweise preiswerteren) Ausführung mit Beeinträchtigung des Nachbarn im Vergleich zu einer anderen (teureren/aufwändigeren) Lösung ohne Beeinträchtigung. Daher ist in eine Abwägung nicht die Neuerrichtung als solche, sondern der „Preisvorteil“ einzustellen. Unerheblich ist daher für den vorliegenden Rechtsstreit, warum die Klägerin die Baumaßnahme beabsichtigt und in welchem Zustand sich das Gebäude derzeit befindet. Entscheidend ist nur, dass der Vorteil der Klägerin den Nachteil der Beklagten überwiegt.

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b) Hinsichtlich der Vorteile der Klägerin wird auf die Ausführungen unter Ziffer B. I. 2. Bezug genommen.

78
c) Die Nachteile der Beklagten zu 1) liegen hier allein darin, dass in Höhe von 6 m über ihrer Dachterrasse ein Kran ohne Lasten oder Baugeräten schwebt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Dachterrasse – die die Klägerin vermietet hat – vom Mieter der Klägerin für deren Geschäftskontakte und auch zur Erholung von Mitarbeitern während der Pausen genutzt wird und das Mietobjekt einen wesentlichen Teil seiner Attraktivität durch das Vorhandensein einer Dachterrasse erhält. Soweit die Beklagte zu 1) im Schriftsatz vom 09.07.2018 (BL. 280 ff. d. A.) nunmehr vorträgt, es sei nicht klar, in welcher Höhe der Kran über das Grundstück der Beklagten zu 1) schwenke, ist der Vortrag nach § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

79
Aufgrund des Umstandes, dass keine Lasten vorhanden sind, ist das Herunterfallen dieser und somit eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Mitarbeiter und Geschäftspartner der Mieterin der Klägerin nicht ersichtlich. Allerdings ist ein gewisses Gefühl der Unsicherheit möglicherweise gegeben, was aber nicht zu einer Versagung der Duldung führen kann, weil verständige Personen davon ausgehen werden, dass von dem Schwenkarm keine größere Gefahr ausgeht, als von dem Kran selbst (so auch OLG Düsseldorf NZM 2007, 582). Daher wäre hier der Nachteil allenfalls darin zu sehen, dass möglicherweise die Mieterin der Klägerin Abstand davon nimmt, die Terrasse zu benutzen und hierfür eine Mietminderung geltend macht. Diese kann allerdings mit einer entsprechenden Sicherheit aufgefangen werden (vgl. dazu sogleich).

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d) Unerheblich hingegen für die Beurteilung der Nachteile der Klägerin sind die Unsicherheiten betreffend den Baustellenverkehr, mit welchem der Bauschutt abgeholt und Materialien zur Baustellen gebracht werden. Diese Nachteile sind vorliegend nicht Teil des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand ist allein die Duldung des Überschwenkens des Krans über das Grundstück der Beklagten zu 1). Nachteile, die im Zusammenhang mit dem Vorhandensein der Baustelle an sich entstehen, sind in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, weil diesbezüglich – also hinsichtlich der Baustelleneinrichtung – keine Duldung verlangt wird. Die Klägerin trägt dazu zutreffend vor, dass sich die Baustelle auf öffentlichem Grund befinden wird, was an sich unstreitig ist. Durch die Duldung des Überschwenkens des Krans wird nicht gleichzeitig auch der Ort der Baustelleneinrichtung oder auch die Art der Durchführung des Bauvorhabens an sich festgelegt oder gar genehmigt. Der Eingriff, den die Beklagte hier moniert, nämlich, dass sie und ihre Mieter nicht mehr aus der Tiefgarage fahren können, ist aber keine Folge des Überschwenkens des Krans, sondern eine Folge der Baustelleneinrichtung auf öffentlichem Grund.

81
5. Das Vorhaben der Klägerin widerspricht auch nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Klägerin hat vorgetragen, dass eine Baugenehmigung erteilt worden sein. Konkrete Umstände oder auch Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorliegen würde, hat die insofern sekundär darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1) nicht vorgetragen.

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II. Der Beklagten zu 1) war allerdings eine Sicherheit für die hier vorliegende Maßnahme zuzusprechen, Art. 46 b Abs. 4 S. 2 AGBGB, so dass die Klage insofern im Übrigen abzuweisen war.

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1. Die Beklagte zu 1) hat eine Sicherheit für die hier vorliegende Maßnahme verlangt.

84
2. Der hier mögliche Schaden liegt in einer Mietminderung der Mieterin der Klägerin wegen der Beeinträchtigung der Terrasse. Diese Minderung schätzt das Gericht auf 500,00 € pro Monat, § 287 Abs. 1 ZPO. Dabei berücksichtigt das Gericht die Lage der Immobilie, die Attraktivität der Terrasse und die Art der Nutzung der Terrasse durch Mitarbeiter für deren Pausen und auch Kundengespräche.

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Somit kann hier für jeden Monat, die das Bauvorhaben andauern wird, ein Betrag in Höhe von 500,00 € angesetzt werden. Dies erscheint angemessen, aber auch erforderlich. Aufgrund der häufigen Verzögerung von Bauvorhaben und der – zwar geringen, aber bestehenden – Möglichkeit, dass geringfügigste Schäden an der Terrasse entstehen können, wird zu dem Gesamtbetrag von 18.000,00 € (500,00 € mal 12 Monate mal 3 Jahre) noch ein Sicherheitszuschlag von 5.000,00 € (500,00 € mal 6 Monate plus 2.000,00 € Reparaturkosten) gewährt.

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3. Die Art der Sicherheitsleistung ergibt sich – mangels Vortrag oder anderweitiger Vereinbarungen der Parteien – aus den §§ 232 ff. BGB und war seitens des Gerichts nicht festzulegen.

87
III. Die Feststellungsklage der Klägerin ist begründet.

88
1. Soweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 03.11.2017 (Bl. 109 ff. d. A.) für erledigt erklärt hat und die Beklagte zu 1) dieser Erklärung nicht zugestimmt hat, ist hierin eine Klageänderung in eine Feststellungsklage dahingehend zu sehen, dass die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war und dann – im Laufe des Rechtsstreites – durch ein Ereignis unzulässig und/oder unbegründet geworden ist (BGH NJW 1989, 2885 f.; BGH NJW 1990, 3147, 3148).

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2. Der Anspruch der Klägerin auf Duldung gegen die Beklagte zu 1) hätte entsprechend den obigen Ausführungen bestanden. Die Klägerin hat in der Erledigterklärung mitgeteilt, dass sich ein neuer Kranaufstellort ergeben hätte, der für alle Anrainer weniger belastend sei. Dem hat die Beklagte zu 1) nicht widersprochen. Dies stellt mithin das erledigende Ereignis im Sinne des § 91 a ZPO dar. Nach Art. 46 a AGBGB ist besteht das Hammerschlags- und Leiterrecht nur, soweit die Vorteile des Ausübenden die Nachteile der Betroffenen überwiegen. Auch ist das Recht so schonend wie möglich auszuüben. Daraus ergibt sich insgesamt die Wertung, dass die am wenigsten belastende Variante gesucht und durchgeführt werden muss. Der hier für erledigt erklärte Kranaufstellort wäre mithin nicht der für die Betroffenen am wenigsten belastende, so dass dadurch die Klage diesbezüglich unbegründet geworden wäre.

90
C. Die Entscheidung ist dabei eine Kostenmischentscheidung, §§ 269 Abs.1, 91 Abs. 1 und 91 a ZPO. Sie beruht auf folgenden Erwägungen:

91
Es war hinsichtlich der zurückgenommenen Anträge betreffend die Kräne ein fiktiver Streitwert in Höhe von 7.500,00 € (pro Kranaufstellort: 2.500,00 €) zu bilden. Insgesamt hat die Klägerin drei verschiedene Kranaufstellorte in ihren Anträgen beantragt und einen davon letztendlich zurückgenommen und einen für erledigt erklärt. Einer wurde ihr zugesprochen, allerdings mit einer Sicherheitsleistung, so dass die Klägerin hierfür nur in Höhe von 1.500,0 € obsiegt.

92
Zurückgenommen hat die Klägerin auch die Anträge betreffend die Durchfahrt der Tiefgarage in Höhe von 5.000,00 €.

93
Der fiktive Gesamtstreitwert beträgt mithin 12.500,00 € (7.500,00 € plus 5.000,00 €).

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Die Klägerin unterliegt mit 5.000,00 € (Tiefgarage) und 3.500,00 € (ein Antrag Kran zurückgenommen und einmal zugesprochen, allerdings mit Sicherheitsleistung).

95
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin daher 68 % (8.500,00€/12.500,00 €) und die Beklagte zu 1) 32 % (4.000,00/12.500,00 €).

96
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese selbst 68 %, die Beklagte zu 1) trägt 32 %.

97
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen, weil sie die Klage gegen diese mit deren Zustimmung zurückgenommen hat, § 261 Abs. 3 S. 2 ZPO.

98
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 53 % (4.000,00 € /7.500,0 €), im Übrigen trägt die Beklagte zu 1) ihre Kosten selbst.

99
D. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergibt sich für Ziffer 1. des Tenors aus § 709 Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der Kosten aus § 709 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemaß sich hier nach Höhe des Streitwertes plus Gerichtskosten in Höhe von aufgerundet 5.000,00 €. Auch dieser Betrag war aufzurunden.

100
Die Klägerin hat beantragt, dass die Sicherheitsleistung durch die Klägerin „eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes“ erklärt werden kann. Es wird dieser Antrag dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin die Sicherheit durch eine Bankbürgschaft erbringen will. Dies ist nach § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO ohne weiteres möglich.

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