KG Berlin, Urteil vom 16.12.2019 – 24 U 173/15
Zum Anspruch des Urhebers auf eine Geldentschädigung wegen Zerstörung seines Kunstwerks durch den Eigentümer – Minigolfanlage
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 03.November 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 16 0 689/13 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses und des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 09.Februar 2016 teilweise abgeändert.
Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, über die im vorbezeichneten Urteil des Landgerichts Berlin zu Ziffern 1. bis 6. des Urteilstenors zuerkannten Ansprüche hinaus an die Klägerin zu 1. weitere 10.000,00 EUR und an den Kläger zu 2. weitere 14.000,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.August 2014, zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sind wie folgt zu tragen:
Von den Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. jeweils 34%, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 21% und die Beklagte zu 1. allein weitere 11% zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. haben die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 17% und die Beklagte zu 1. allein weitere 18% zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. haben die Beklagten zu 1. und 2. als
Gesamtschuldner 25% und die Beklagte zu 1. allein weitere 5% zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. haben die Klägerin zu 1. und der
Kläger zu 2. jeweils 34% zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. haben die Klägerin zu 1. 30% und der Kläger zu 2. 38% zu tragen.
Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
III. Die Beklagten zu 1. und 2. haben die Kosten des vorangegangenen
Berufungsverfahrens, des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof – I ZR 15/18-und dieses Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
IV. Dieses Urteil und das zu vorstehender Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Berlin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% hiervon abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% hiervon leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
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Die Kläger nehmen die Beklagte zu 1. und deren damaligen und wieder gegenwärtigen Geschäftsführer, den Beklagten zu 2., noch gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen der Zerstörung einer von der Klägerin zu 1. gestalteten Brunneninstallation und einer vom Kläger zu 2. gestalteten Sterninstallation in einer von der Beklagten zu 1. betriebenen Schwarzlicht-Minigolfanlage in … in Anspruch.
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Auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin vom 03. November 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses und des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 09.Februar 2016, das vorangegangene Urteil des Senats vom 09. August 2017 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.Februar 2019 — I ZR 15/18 — Minigolfanlage — wird hinsichtlich der getroffenen tatsächlichen Feststellungen einschließlich des Verfahrensgangs gemäß § 540 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ZPO Bezug genommen.
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Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die hinsichtlich der abgewiesenen Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld eingelegte Berufung, der Kläger hat der Senat mit Urteil vom 09.August 2017 zurückgewiesen. Auf die zugelassene Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof mit vorbezeichnetem Urteil vom 21.Februar 2019 das Senatsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Die Kläger tragen im wiedereröffneten Berufungsverfahren unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags weiter vor:
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Bei den streitgegenständlichen Werken habe es sich um handgefertigte Unikate und daher um die einzigen Exemplare gehandelt. Sie seien zweckfreie Werke der bildenden Kunst, da sie nur der Anschauung und ästhetischen Erbauung dienten. Es habe weder bautechnische Gründe noch eine Nutzungsänderung der Minigolfanlage gegeben, die eine Entfernung und Zerstörung der Installationen nach nur 15 Monaten im November 2011 gerechtfertigt hätten. Eine Entfernung wäre unter Teilzerlegung und ein Wiederaufbau an einem anderen Ort möglich gewesen. Ihr überwiegendes Interesse am Erhalt ihrer Werke ergebe sich auch aus der ihnen von den Beklagten zugesagten langfristigen Kooperation unter weiterer künstlerischer und finanzieller Beteiligung. Nur deshalb seien sie zur Erstellung der Werke zu den geringen Anfangshonoraren bereit gewesen. Diese seien einwandfrei sowie verkehrstauglich gewesen und auch nicht durch andere Kunstwerke ersetzt worden. Im November 2011 habe das Publikumsinteresse noch nicht nachgelassen. Bei der angeblichen periodischen Erforderlichkeit neuer Raumkonzepte handele es sich um eine Schutzbehauptung, da nur ihre Installationen sowie die Raummalereien von … entfernt und die Räume seit Februar 2012 unverändert geblieben seien. Eine Rücknahme der Werke sei ihnen nicht angeboten worden. Die angeblichen Aufforderungsschreiben vom 28.November 2011 (Anlagen B3 und B4) seien nachträglich verfasst worden. Wie die von ihnen vorgelegten Screenshots von im Internet aufgefundenen Besucherfotos belegten, seien beide Installationen schon am 27.November 2011 nicht mehr vorhanden gewesen. Die Zerstörung ihrer Werke stelle die denkbar stärkste Beeinträchtigung ihrer Interessen dar, weil ihnen dadurch der ideelle Wert und die Wirkung, einschließlich der Referenz- und Werbewirkung, ihrer Kunstinstallationen; mit denen sie sich eng verbunden fühlten, nach nur 15 Monaten genommen worden seien. Dies könne nur durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden.
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Die Kläger beantragen (sinngemäß),
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unter Teilabänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu 1. und den Beklagten zu 2. gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
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an die Klägerin zu 1. des Weiteren ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld wegen der Entfernung, Entstellung und Zerstörung der Brunneninstallation „Quelle des Sonnensystems“ zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und
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an den Kläger zu 2. des Weiteren ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld wegen der Entfernung, Entstellung und Zerstörung der
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„Sterninstallation“ zuzüglich Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagten tragen im wiedereröffneten Berufungsverfahren unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags weiter vor:
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Bei den Installationen der Kläger habe es sich um Einzelstücke ohne besondere Gestaltungshöhe gehandelt. Sie seien als angewandte Kunst einzustufen, da sie einem Gebrauchszweck dienten, nämlich dem Publikum, das die Räume zum Minigolfspielen aufsuche, weitere optische Reize zu bieten. Es seien keine neuartigen Kunstobjekte, sondern Wiederholungen eigener früherer Werke gewesen, die mehr oder weniger handwerklich geschickt hergestellt worden seien.
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Die Entfernung der Brunneninstallation sei aus bautechnischen Gründen, wegen vermutlich von Besuchern verursachter Beschädigungen und von losen Teilen ausgehender Gefahren, erforderlich geworden. Beide Installationen hätten mit den Themen der einzelnen Räume im Zusammenhang gestanden und nach deren zum Erhalt der Attraktivität der Anlage erforderlich gewordener Umgestaltung zu den neuen Raumkonzepten nicht mehr gepasst. Jedenfalls fehle es an einer schwerwiegenden Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Kläger, weil sie zuvor mit Schreiben vom 28.November 2011 zur Abholung ihrer Installationen unter Fristsetzung und Hinweis auf deren andernfalls erfolgende Entsorgung aufgefordert worden seien. Dem seien sie offenbar aufgrund ihrer Ansicht, ihnen stehe ein Recht auf deren unveränderten Verbleib in den Räumen gegen die Beklagten zu, nicht nachgekommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.Dezember 2019 (Bd.VI BI.82-85 d.A.) Bezug genommen.
16
Die Akten des Landgerichts Berlin —16.O. 246/11 — betreffend das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren der Klägerin zu 1. gegen die Beklagte zu 1. haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Der Senat hat gemäß dem Beschluss vom 02.09.2019 (Bd.VI 61.52f. d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.Dezember 2019 verwiesen.
B.
18
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache auch Erfolg.
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Den Klägern stehen die mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner auf Zahlung von immateriellem Schadensersatz wegen der Vernichtung der Brunneninstallation der Klägerin zu 1. in Höhe von 10.000,00 EUR und der Sterninstallation des Klägers zu 2. in Höhe von 14.000,00 EUR gemäß §§ 2 Abs.1 Nr.4, Abs.2, 11, 14, 97 Abs.1 und Abs.2 S.1 und S.4 UrhG, 31, 276, 421 BGB zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage (§§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB) zu.
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I. Wie der Senat bereits im vorangegangenen Urteil mit näherer Begründung ausgeführt hat, handelte es sich bei den Installationen der Kläger um nach §§ 2 Abs.1 Nr.4, Abs.2 UrhG geschützte Werke der angewandten Kunst, die im Zeitpunkt ihrer Vernichtung im Eigentum der Beklagten zu 1. standen. An diesen Annahmen wird festgehalten, zumal sie vom Bundesgerichtshof als rechtsfehlerfrei gebilligt worden sind (vgl. Rdn.9 des Revisionsurteils).
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II. Der Bundesgerichtshof hat sodann — anders als der Senat im vorangegangenen Urteil die für die noch streitgegenständlichen Schmerzensgeldansprüche entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die Vernichtung eines Werks eine Entstellung (oder eine andere Beeinträchtigung) des Werks im Sinne von § 14 UrhG darstellen kann, im Grundsatz bejaht und dem Senat aufgegeben, die Anspruchsvoraussetzungen unter Vornahme einer Abwägung der beiderseitigen Interessen festzustellen (vgl. Rdn.23-27 des Revisionsurteils).
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Aufgrund der anhand der Vorgaben des Bundesgerichtshofs vorgenommenen weiteren Prüfung ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die von den Klägern geltend gemachten Anspruche auf Zahlung von immateriellem Schadensersatz in der jeweils zuerkannten Höhe von 10.000,00 EUR für die Klägerin zu 1. und 14.000,00 EUR für den Kläger zu 2. begründet sind.
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1. Bei der vorgenommenen Interessenabwägung war auf Seiten der Kläger als Urheber der streitgegenständlichen Installationen Folgendes zu berücksichtigen:
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a) Die beiden Installationen wurden unstreitig als Einzelstücke für die von der Beklagten zu 1. betriebene Minigolfanlage gefertigt. Es handelte sich um Werkoriginale, von denen keine weiteren körperlichen Vervielfältigungsstücke existieren. Sie unterschieden sich in ihrer konkreten Gestaltung deutlich von anderen Werken der Kläger, mit denen sie bei den verwendeten Materialien, Techniken und Einzelelementen Ähnlichkeiten aufweisen (vgl. die Installationen der Klägerin, Anlage K83, und des Klägers, Anlage K77).
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b) Die Gestaltungshöhe der Installationen kann vom Senat selbst beurteilt werden, da sich die Kläger auf deren Eindruck und Form – und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt – stützen (vgl. BGH GRUR 2019, 609 – Hhole – Rdn.52 m.w.N.). Sie wird von ihm als beachtlich eingestuft, ohne jedoch herauszuragen.
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Die Brunneninstallation der Klägerin weist eine Vielzahl von Einzelelementen auf, die in origineller und phantasievoller Weise miteinander kombiniert worden sind und ein Gesamtbild ergeben, das zur eingehenden Betrachtung anregt.
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Die Sterninstallation beeindruckt durch die große Zahl der verknüpften, farbigen und fluoreszierenden Wollfäden und die bei der Rotation entstehenden Lichteffekte, die der Besucher auf sich wirken lassen kann.
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c) Bei den Installationen handelte es sich um angewandte Kunst, da sie – vergleichbar Bühnenbildern – Gebrauchszwecken dienten. Sie wurden von den Klägern nicht zweckfrei als reine Kunst geschaffen, sondern aufgrund ihnen erteilter Aufträge, um als Dekorationen bei der Gestaltung der Räume der Minigolfanlage mit Phantasiemotiven Verwendung zu finden. Absprachegemäß wurden die Brunneninstallation im ersten Raum im Eingangsbereich, in dem sich auch eine Minigolfbahn befand, aufgestellt und die Sterninstallation im vierten Raum der Minigolfanlage unter der Decke angebracht.
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Der Umstand, dass die Installationen nicht als Hindernisse auf Minigolfbahnen verwendet wurden, steht dem Gebrauchszweck nicht entgegen. Um einen solchen handelt es sich auch bei bloßer Verwendung als Dekoration (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2017 — I ZR 247/15 — AIDA Kussmund — Rdn.8, 11 m.w.N.).
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Die Kläger waren daher nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck gehalten, bei der Erstellung der Installationen der Funktionalität der Räume und typischem Besucherverhalten Rechnung zu tragen, und diese nicht zu anfällig für Verschleiß und Beschädigungen durch Besucher der Minigolfanlage zu gestalten. Die Brunneninstallation musste so stabil sein, dass sie dem – naheliegenden – Gebrauch des Brunnenrands als Sitzgelegenheit für auf die Benutzung der Minigolfbahn wartende Besucher standhielt und Einzelteile – wie Pflanzen oder Steine – nicht zu leicht entfernt werden konnten. Die Sterninstallation musste längerfristigem Drehen ohne Auflösung der Fäden standhalten.
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2. Auf Seiten der Beklagten zu 1. als Eigentümerin (und ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 2.), war bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung eine Entfernung der Installationen rechtfertigen konnten.
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a) Die Beklagten haben bautechnische Gründe geltend gemacht und auf die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verwiesen. Sie haben behauptet, dass der Brunnen aufgrund technischer Fehlplanung nicht mit Wasser betrieben werden konnte, die Skulpturen ab Anfang des Jahres 2011 zerfielen, der Brunnenrand durch darauf sitzende Besucher deformiert wurde und einzelne Teile von Besuchern entfernt wurden. Die Sterninstallation war nach ihrer Behauptung zu groß und ausladend konstruiert, sodass sie an ein Rohr anstieß und der Dreheffekt ausblieb.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Installationen tatsächlich funktionale Mängel aufwiesen. Der in erster Instanz ausgetragene Streit um Wartungsverträge deutet jedenfalls darauf hin, dass tatsächlich regelmäßige Wartungen zum Erhalt der Installationen erforderlich waren, die sachgerecht nur von den Klägern vorgenommen werden konnten. Angesichts des auch durch persönliche Spannungen zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 2. geprägten Verhältnisses mag schon der sich als erforderlich zeigende Wartungsaufwand ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Entfernung der Installationen begründet haben.
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b) Das daneben von den Beklagten geltend gemachte Interesse an einer Nutzungsänderung durch Änderung der Raumkonzepte haben die Beklagten auf das klägerische Bestreiten nicht näher substantiiert, sodass nicht festgestellt werden kann, ob die beiden Installationen tatsächlich nicht zu den neuen Raumkonzepten „passten“.
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c) Weiter ist zu berücksichtigen, dass beide Installationen mit den Räumlichkeiten, in denen sie aufgestellt bzw. angebracht waren, nicht unlösbar verbunden waren, sondern unter teilweiser schonender Zerlegung abgebaut werden konnten, was die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag am 21.Februar 2012 auch veranlasst hatten. Das von ihnen geltend gemachte Interesse an einer Entfernung der Werke rechtfertigte daher jedenfalls nicht deren vollständige Zerstörung durch Entsorgung.
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d) Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten den Klägern vor der Entsorgung der Installationen durch die beiden Schreiben vom 28.November 2011 (Anlagen B3 und B4) Gelegenheit gegeben hatten, diese selbst abzubauen und zurückzunehmen.
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Der Senat hat über die Behauptung der Beklagten, die Schreiben seien von dem Zeugen … als Boten an diesem Tag in die jeweiligen Briefkästen unter den Wohnanschriften der Kläger eingelegt worden, wie von ihm in den Auslieferungsbestätigungen (Anlagen B1 und B2) bestätigt, Beweis durch seine Vernehmung erhoben. Er hat jedoch aufgrund der Aussage des Zeugen nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass diese Schreiben tatsachlich von ihm am 28.November 2011 den Klägern unter ihrer jeweiligen Wohnanschrift durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt worden sind.
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Der Zeuge hat zwar zunächst ausgesagt, er habe die Schreiben in die jeweiligen Hausbriefkästen eingeworfen und anschließend die Auslieferungsbestätigungen mit seinem Namen, Datum, Uhrzeit und den auf dem Briefkasten befindlichen Namen handschriftlich ergänzt sowie unterschrieben. Auf Nachfragen unter Vorhalt der Anlagen B1-B4 konnte er jedoch nicht sicher angeben, ob es sich bei den von ihm überbrachten Schreiben um die Anlagen B3 und B4 handelte, worum es bei der „Beseitigung“ ging und ob er tatsächlich eine „Aufforderung zur Beseitigung“ und kein Micky Maus-Heft eingeworfen hatte. Er konnte sich auch nicht mehr daran erinnern, ob er offene, verschlossene oder zugeklebte Briefe eingeworfen hatte. Die Jahreszeit bei Überbringung gab er auf weitere Nachfrage mit Spätsommer oder Herbst an.
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Bei der Befragung des Zeugen ist zudem deutlich geworden, dass er sich von dem leiten und lenken lässt, was er meint, bestätigen zu sollen, und nicht präzise erfasst, worum es dabei geht. So konnte er den Unterschied zwischen einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung, wie in den Auslieferungsbestätigungen maschinenschriftlich eingetragen, und einer Aufforderung zur Beseitigung (gemeint: von Gegenständen), wie handschriftlich eingetragen, nach dem Eindruck des Senats nicht nachvollziehen.
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Darüber hinaus begründen weitere Umstände durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Denn die Auslieferungsbestätigungen enthielten die Anweisungen, diese nicht persönlich zu übergeben, wodurch nach der Erläuterung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Übergabe der Schreiben an nicht befugte Personen (etwa eine in der Wohnung anwesende Haushaltshilfe) vermieden werden sollte. Der Zeuge gab jedoch auch an, dass er die Briefe zusammen mit dem Beklagten zu 2. ausgefahren habe, was dieser bestätigte, er sodann die mit den Namen der Kläger beschrifteten Klingeln gedrückt habe und, nachdem dort niemand reagierte, erst durch Dritte Zugang zu den im Hausflur befindlichen Briefkästen erlangt habe. Damit handelte der Zeuge entgegen der vorgedruckten Weisung und riskierte die Aushändigung des Schreibens an eine ihm die Tür öffnende Person. Die Weisung war zudem nicht plausibel, wenn er zusammen mit dem Beklagtem zu 2. die Wohnanschriften der Kläger aufsuchte. Denn der Beklagte zu 2. kannte die Kläger, sodass die Gefahr einer Übergabe der Schreiben an nicht befugte Personen für ihn nicht bestand. Vielmehr hätte er durch unmittelbare Übergabe an sie persönlich sicherstellen können, dass diese sie auch erreichten.
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Es kommt hinzu, dass die Schreiben vom 28.11.2011 im vorgerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17.07.2012 (Anlage K46) noch nicht erwähnt wurden. Nicht plausibel erscheinen zudem die Einräumung einer Frist von über zwei Monaten zur Terminvereinbarung zur Entfernung der Installationen und deren behutsame Verbringung für nur zwei Tage auf den Dachboden, um sie sodann zu entsorgen.
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Die vorgenannten Bedenken und Zweifel, die in der Gesamtschau gewichtig sind, führen dazu, dass ein „Anbeweis“ (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32.Aufl., § 448 Rdn.4) der Beweisbehauptung zu I.1. des Beweisbeschlusses nicht erfolgt ist und eine Parteivernehmung des Beklagten zu 2. von Amts wegen nach § 448 ZPO insoweit zu unterbleiben hatte.
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3. Im Ergebnis fällt die vom Senat vorgenommene Interessenabwägung daher zu Gunsten der Kläger aus. Die von den Beklagten angeführten Interessen rechtfertigten keinesfalls die Vernichtung der Installationen. Allenfalls wären sie – nach vorheriger Gewährung der Gelegenheit an die Kläger zur Entfernung durch diese selbst – berechtigt gewesen, diese unter vorsichtiger Teilzerlegung aus den Räumen zu entfernen und an einem sicheren Ort bis zur Abholung durch die Kläger oder deren Ablehnung zu verwahren.
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4. Die Zerstörung durch Entsorgung der Installationen ohne vorherige Gewährung der Gelegenheit zur Entfernung der Installationen durch die Kläger selbst gefährdet ihre berechtigten geistigen und persönlichen Interessen an den Werken und stellt eine schwerwiegende Verletzung ihres Urheberpersönlichkeitsrechts dar, die nicht in anderer Weise als durch Geldentschädigung ausgeglichen werden kann (§ 97 Abs.2 S.4 UrhG).
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Durch die Zerstörung der nur in diesen beiden Werkoriginalen existenten Installationen wurde die geistigen und persönlichen Interessen der Kläger, durch die Werke auf den kulturellen oder gesellschaftlichen Kommunikationsprozess einzuwirken und im Werk fortzuleben, beeinträchtigt; das geistige Band zwischen ihnen als Urhebern und ihrem jeweiligen Werk wurde durchschnitten (vgl. BGH, Revisionsurteil, Rdn.15 und 19 m.w.N.). Die noch verbliebenen Abbildungen der Werke vermögen den durch die unmittelbare Wahrnehmung der Installationen mit ihren durch Beleuchtung und Bewegung vermittelten Eindrücken nicht in gleicher Weise zu vermitteln. Auch die durch die Werkoriginale begründete Referenz- und Werbewirkung ist damit entfallen.
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Die in der Vernichtung der Werke liegende schwerwiegende Verletzung ihrer Urheberpersönlichkeitsrechte kann nur durch Geldentschädigungen ausgeglichen werden. Bei deren Bemessung hat der Senat berücksichtigt, dass die Kläger ihre enge Verbundenheit mit ihren Werken gegenüber den Beklagten zuvor (die Klägerin zu 1. sogar durch einstweiliges Verfügungsverfahren gegen die Beklagte zu 1.) deutlich zum Ausdruck gebracht hatten. Die Beklagten hatten daher Anlass, vor einer beabsichtigten Entfernung der Werke mit ihnen Kontakt aufzunehmen und ihnen Gelegenheit zu geben, diese selbst durchzuführen. Dies haben sie nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme jedoch bewusst nicht getan.
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Unter Berücksichtigung aller Umstände erschienen danach Schmerzensgeldbeträge von 10.000,00 EUR für die Klägerin zu 1. und 14.000,00 EUR für den Kläger zu 2. angemessen und ausreichend, um ihnen einen Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen und Verluste zu gewähren. Mit den Klägern hält der Senat ein höheres Schmerzensgeld für den Kläger zu 2. als für die Klägerin zu 1. für angemessen. Dafür spricht auch der besonders hohe Knüpfaufwand, den der Kläger zu 2. für das zerstörte Unikat zu leisten hatte.
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Ill. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB ab dem Tag nach der am 01. August 2014 eingetretenen Rechtshängigkeit der Klage begründet.
C.
49
I. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz beruht auf §§ 91 Abs.1, 92 Abs.1, 100 Abs.1 und Abs.4 ZPO.
50
Die Kostenentscheidung für das vorangegangene und das wiedereröffnete Berufungsverfahren sowie das Revisionsverfahren beruht auf §§ 91 Abs.1, 100 Abs.4 ZPO.
51
II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
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Ill. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs.2 ZPO zuzulassen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch das in diesem Rechtsstreit ergangene Revisionsurteil höchstrichterlich geklärt. im Übrigen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls.