Zum Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Entfernung einer Pflanze

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 02. Oktober 2014 – 8 O 10468/10

1. Die Durchführung eines Gütetermins (Mediation) vor dem institutionalisierten Güterichter nach § 278 Abs. 5 ZPO a.F. macht ein Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO überflüssig. Die Partei, die sich in diesem gleichwohl auf die Unzulässigkeit der Klage beruft, handelt treuwidrig.(Rn.67)

2. Ein Entfernungsanspruch nach Artt. 47 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 BayAGBGB ist unverhältnismäßig, wenn mit einem Zurückschneiden der Pflanze auf ein rechtlich zulässiges Maß dem Motiv des Anspruchstellers vollständig entsprochen wird. Ein solcher Antrag ist als „Weniger“ im Antrag auf Beseitigung enthalten.(Rn.110)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, den L-förmigen Holzbalken zwischen der Garagenmauer der Klägerin auf dem Grundstück Flur-Nr.1152/21 und dem Metallzaun der Beklagten auf dem Grundstück Flur-Nr. 1152/23 zu beseitigen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die teilweise Demontage der Metallzaunfelder für Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an der Garagenwand der Klägerin in angemessenen Abständen zu dulden.

III. Die Beklagte wird verurteilt, den Styropor- und Plastikmüll zwischen den Einfriedungen an der östlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke mit den Flur-Nr. 1152/21 und 1152/23 zu entfernen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, den zwischen Garagenwand und Metallzaun eingebrachten Montageschaum fachmännisch zu beseitigen.

V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die bei der Beseitigung des Holzpfostens und des Montageschaums zu erwartenden Beschädigungen an der Garagenwand der Klägerin zu beheben hat.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, die an der Betonmauer angebrachten vier Zyklopenköpfe zu beseitigen.

VII. Die Beklagte wird verurteilt, die Thuja-Occidentalis in angemessenen Zeiträumen – in der Regel einmal jährlich – so zurückzuschneiden, dass eine Höhe von mehr als 240 cm zu keinem Zeitpunkt erreicht wird bzw. erreicht werden kann.

VIII. Die Beklagte wird verurteilt, die hinter der Betonmauer stehende, ca. 4,5 m hohe Eibe in angemessenen Zeitabständen – in der Regel einmal jährlich – so zurückzuschneiden, dass eine Höhe von mehr als 240 cm nicht erreicht wird bzw. erreicht werden kann.

IX. Die Beklagte wird verurteilt, die hinter der Betonmauer befindlichen Klematis-Strauchgewächse in angemessenen Zeitabständen – in der Regel einmal jährlich – so zurückzuschneiden, dass eine Höhe von mehr als 240 cm nicht erreicht wird bzw. erreicht werden kann.

X. Die Beklagte wird verurteilt, die unmittelbar hinter den Klematissträuchern befindliche ca. 7 m hohe Goldulme (bislang als Säulenerle bezeichnet) in angemessenen Zeitabständen – in der Regel einmal jährlich – so zurückzuschneiden, dass eine Höhe von mehr als 240 cm nicht erreicht wird bzw. erreicht werden kann.

XI. Die Beklagte wird verurteilt, die an der Betonmauer stehenden Rosensträucher in angemessenen Zeitabständen – in der Regel einmal jährlich – so zurückzuschneiden, dass eine Höhe von mehr als 240 cm nicht erreicht wird bzw. erreicht werden kann.

XII. Die Beklagte wird verurteilt, den an der Betonmauer stehenden Sanddorn in angemessenen Zeitabständen – in der Regel einmal jährlich – so zurückzuschneiden, dass eine Höhe von mehr als 240 cm nicht erreicht wird bzw. erreicht werden kann.

XIII. Die Beklagte wird verurteilt, den grenznahen Bestandsbaum an der südwestlichen Ecke der südlichen klägerischen Grundstücksgrenze (Weide) in angemessenen Zeitabständen – in der Regel einmal jährlich – so zurückzuschneiden, dass ein Überhang auf das Grundstück der Klägerin ausgeschlossen ist.

XIV. Die Beklagte wird verpflichtet, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin das Grundstück der Klägerin zu betreten.

XV. Die Beklagte wird verpflichtet, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft zu unterlassen, überwachsende Pflanzen vom Grundstück der Klägerin eigenmächtig und ohne vorherige Fristsetzung zurückzuschneiden.

XVI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

XVII. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 2/3, die Klägerin 1/3.

XVIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand
1
Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten um die Grundstücksgestaltung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze.

2
Die Klägerin und ihr Ehemann sind Miteigentümer des Grundstücks K 20 a in W. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge A, ist mit der Prozessführung der Klägerin einverstanden. Die Beklagte ist Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks K 20. An der (gemeinsamen) Ostgrenze des klägerischen Grundstücks verläuft ein von der Beklagten angebrachter Metallzaun. An der (gemeinsamen) Südgrenze wachsen auf dem Grundstück der Beklagten verschiedene Gewächse; auf der die Grundstücke trennenden Betonmauer sind vier stilisierte Zyklopenköpfe angebracht. Außerdem befinden sich dort verschiedene Rankgitter aus Metall. Zur Verdeutlichung der Grundstückssituation wird auf die als Anlage K 2 vorgelegte Lageskizze sowie die als Anlage B 1 vorgelegten Lichtbilder Bezug genommen.

3
Die Beklagte hat zwischen der Garage der Klägerin und ihrem Zaun einen Holzbalken eingebracht. Außerdem hat sie die zwischen Metallzaun und Garage bestehende Lücke teilweise mit Bauschaum verfüllt. In den Zwischenraum zwischen den in Verlängerung der Garage der Klägerin befindlichen Lärchenzaun und Metallzaun der Beklagten hat die Beklagte von oben Styroporteile eingebracht. Diese sind vom Zeugen A entfernt worden. Die Garage und der in ihrer Verlängerung befindliche Lärchenzaun befinden sich auf dem Grundstück der Klägerin. Der Blechzaun befindet sich vollständig auf dem Grundstück der Beklagten. Er steht zumindest einige Zentimeter eingerückt auf dem Beklagtengrundstück.

4
Sämtliche streitgegenständlichen Gewächse an der südlichen Betonmauer befinden sich in einem Abstand von weniger als 2 Metern zur Grundstücksgrenze.

5
Die Klägerin hält die Klage für zulässig. Sie meint, dass aufgrund des Streitwerts von mindestens 10.000,- € und verschiedener nicht dem Bayerischen Schlichtungsgesetz unterfallender Ansprüche die Klage ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 15 a EGZPO zulässig sei.

6
Die Klägerin behauptet, dass die Garage und der Lärchenzaun nicht auf die Grundstücksgrenze gebaut seien, sondern etwas ins Grundstück der Klägerin eingerückt seien.

7
Die Beklagte habe zur Montage des Holzbalkens zwischen Garagenwand und Metallzaun unbefugt das Grundstück der Klägerin betreten. Der Balken sei derart angebracht, dass er die Gebäudesubstanz der klägerischen Garage beeinträchtige. Er sei nicht nur angelehnt. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, diesen Balken zu entfernen.

8
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Metallzaun nach Art, Ausmaß und optischer Wirkung nicht ortsüblich sei. Er beeinträchtige die nötige Wartung und Instandhaltung der klägerischen Garagenwand und sei deshalb zu beseitigen. Hilfsweise sei die Beklagte jedenfalls verpflichtet, die teilweise Demontage der Metallzaunfelder für Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an der Garagenwand der Klägerin in angemessenen Abständen zu dulden.

9
Die Klägerin trägt vor, dass sich noch Styropormüll auf ihrem Grundstück befindet. Diesen habe die Beklagte zu entfernen.

10
Die Beklagte habe außerdem den angebrachten Montageschaum zu entfernen. Da dies nicht rückstandsfrei möglich sei, habe die Beklagte zudem zu erwartende Schäden an der Garagenwand zu beheben.

11
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die als Rankgerüst an der – unstreitig – 1,80 Meter hohen Betonmauer an der südlichen Grundstücksgrenze angebrachten Metallmatten nicht ortsüblich seien. Sie wirkten als Erhöhung der Betonmauer und seien deshalb zu beseitigen.

12
Die Klägerin behauptet weiter, dass die an der südlichen Grundstücksgrenze befindliche Thujahecke nicht den nach Art. 47 Abs. 1 AGBGB nötigen Mindestgrenzabstand einhalte, obwohl sie die Betonmauer um ca. 60 cm über rage. Sie sei deshalb zu beseitigen, hilfsweise jedenfalls in angemessenen Zeiträumen zurückzuschneiden.

13
Die Klägerin meint, dass die vier an der südlichen Betonmauer angebrachten Zyklopenklöpfe mauererhöhend wirkten und nicht ortsüblich seien. Sie seien deshalb ebenfalls zu beseitigen.

14
Die Beklagte habe auch die den gebotenen Grenzabstand verletzende Clematis zu beseitigen.

15
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die – unstreitig – 4,50 Meter hohe und in einem Meter Entfernung zur Grundstücksgrenze stehende Eibe nach Art. 47 AGBGB zu beseitigen sei.

16
In gleicher Weise verletzten die neben den Clematissträuchern befindliche – unstreitig – ca. 7 Meter hohe Goldulme, die Rosensträucher und der Sanddorn den gebotenen Grenzabstand und seien deshalb zu beseitigen; die Rosensträucher seien hilfsweise zumindest regelmäßig zurückzuschneiden. Der Rosenstrauch wachse zumindest um ca. 1,20 Meter auf das Grundstück der Klägerin. Soweit die Beklagte sich hinsichtlich der Goldulme, Rosensträucher und des Sanddorns auf Verjährung nach Art. 52 AGBGB berufe, sei diese Regelung nicht einschlägig, da die Pflanzen frühestens im Jahr 2007 die Betonmauer erheblich überragt hätten.

17
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte mehrfach unberechtigt das klägerische Grundstück betreten habe, um dort Pflanzen abzuschneiden oder auf dieses hinübergelangt habe. Es bestehe die Gefahr, dass die Beklagte dies erneut tue, sodass ein Unterlassungsanspruch gerechtfertigt sei.

18
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, überwachsende Pflanzen vom Grundstück der Klägerin eigenmächtig ohne vorherige Fristsetzung zu entfernen (§ 910 Abs. 1 Satz 2 BGB).

19
Die Klägerin behauptet, dass die an der südwestlichen Ecke der südlichen klägerischen Grundstücksgrenze befindliche Weide mit ihren Ästen auf das Grundstück der Klägerin hinüberrage. Es bestehe eine Beeinträchtigung durch starken Laubbefall und Lichtentzug. Vereinzelt seien auch bereits Äste auf das Grundstück der Klägerin gefallen. Dieser Baum habe sich zwar bereits 2002 während des Baus des Hauses der Beklagten auf deren Grundstück befunden, gleichwohl habe die Beklagte diesen zurückzuschneiden.

20
Schließlich seien auch die – unstreitig – 6 Meter hohe Hemlocktanne und die Purpurweide zu beseitigen, da sie den nach Art. 47 Abs. 1 AGBGB geforderten Grenzabstand nicht einhielten und die Betonmauer erheblich überragten. Die Purpurweide stehe mindestens 1,70 Meter über dem Mauerende und sei – ebenso wie die Krone der Hemlocktanne – bereits auf das Grundstück der Klägerin übergehangen.

21
Die Klägerin beantragt:

22
I. Die Beklagte wird verurteilt, den L-förmigen Holzbalken zwischen der Garagenmauer der Klägerin auf dem Grundstück Flur-Nr.1152/21 und dem Metallzaun der Beklagten auf dem Grundstück Flur-Nr. 1152/23 zu beseitigen.

23
II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den an der östlichen Grundstücksgrenze der Klägerin stehenden Metallzaun zu beseitigen.

24
Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens im Antrag zu II., wird die Beklagte verurteilt, die teilweise Demontage der Metallzaunfelder für Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an der Garagenwand der Klägerin in angemessenen Abständen zu dulden.

25
III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Styropor- und Plastikmüll zwischen den Einfriedungen an der östlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke mit den Flur-Nr. 1152/21 und 1152/23 zu entfernen.

26
IV. Die Beklagte wird verurteilt, den zwischen Garagenwand und Metallzaun eingebrachten Montageschaum fachmännisch zu beseitigen.

27
V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die bei der Beseitigung des Holzpfostens und des Montageschaums zu erwartenden Beschädigungen an der Garagenwand der Klägerin zu beheben hat.

28
VI. Die Beklagte wird verurteilt, die auf der Betonmauer an der Südseite des Grundstücks Flur-Nr. 1152/21 (als Rankgerüst) angebrachten Betonstahlmatten zu beseitigen.

29
VII. Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück der Beklagten auf ca. zwei Meter Breite direkt hinter der Betonmauer befindliche Thuja-Occidentalis zu beseitigen.

30
Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens im Antrag zu VII., wird die Beklagte verurteilt, die Thuja-Occidentalis in angemessenen Zeiträumen – in der Regel einmal jährlich – zurückzuschneiden.

31
VIII. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die an der Betonmauer angebrachten vier Zyklopenköpfe zu beseitigen.

32
IX. Die Beklagte wird zudem verurteilt, die hinter der Betonmauer stehende, ca. 4,5 m hohe Eibe zu beseitigen.

33
Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens im Antrag zu IX., wird die Beklagte verurteilt, das Eibgewächs in angemessenen Zeitabständen – in der Regel einmal jährlich – zurückzuschneiden.

34
X. Die Beklagte wird auch verurteilt, die hinter der Betonmauer befindlichen Klematis-Strauchgewächse zu beseitigen.

35
XI. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die unmittelbar hinter den Klematissträuchern befindliche ca. 7 m hohe Goldulme (bislang als Säulenerle bezeichnet) zu beseitigen.

36
XII. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die an der Betonmauer stehenden Rosensträucher zu beseitigen.

37
Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens im Antrag XII., wir die Beklagte verurteilt, die Rosensträucher in angemessenen Zeitabständen – in der Regel einmal jährlich – zurückzuschneiden.

38
XIII. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den an der Betonmauer stehenden Sanddorn zu beseitigen.

39
XIV. Die Beklagte wird verurteilt, den grenznahen Bestandsbaum an der südwestlichen Ecke der südlichen klägerischen Grundstücksgrenze (Weide) in angemessenen Zeitabständen – in der Regel einmal jährlich – zurückzuschneiden.

40
XV. Die Beklagte wird darüber hinaus verpflichtet, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen angemessenen Ordnungsgeldes zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin das Grundstück der Klägerin zu betreten.

41
XVI. Die Beklagte wird verpflichtet, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen angemessenen Ordnungsgeldes zu unterlassen, überwachsende Pflanzen vom Grundstück der Klägerin eigenmächtig und ohne vorherige Fristsetzung zurückzuschneiden bzw. über die Grundstücksgrenze hinaus zurückzuschneiden oder herauszureißen.

42
XVII. Die Beklagte wird verurteilt, die unmittelbar hinter den Klematissträuchern befindliche derzeit ca. 6 m hohe Hemlockstanne zu beseitigen.

43
XVIII. Die Beklagte wird verurteilt, die zwischen Rosensträucher und Sanddorn wuchernde Purpurweide zu beseitigen.

44
Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens im Antrag zu XVIII., wird die Beklagte verurteilt, die Purpurweide in angemessenen Zeitabständen – in der Regel einmal jährlich – zurückzuschneiden.

45
Die Beklagte beantragt:

46
Die Klage wird abgewiesen.

47
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage schon unzulässig sei, da das nach § 15 a EGZPO gebotene Schlichtungsverfahrens nicht durchgeführt sei.

48
Die Beklagte behauptet, dass es sich bei der Garage der Klägerin um eine Grenzgarage handele.

49
Sie wendet ein, dass der Holzbalken lediglich am Metallzaun befestigt sei, nicht an der Garage. Dort sei er nur angelehnt. Er sei dazu gedacht, den Zwischenraum zwischen Garage und Zaun vor einwehendem Laub zu schützen.

50
Die Beklagte bestreitet, dass der Metallzaun, der unstreitig eine Höhe von ca. 1,90 Meter hat, nicht ortsüblich sei. Soweit die Klägerin hilfsweise die Duldung der Demontage der Metallzaunfelder verlange, handele es sich um eine Feststellungsklage. Diese sei unzulässig, da die Klägerin konkret die Entfernung der Metallfelder nicht plane und im Übrigen die Beklagte auf Nachfrage bereit sei, die großen Metallflächen zu entfernen.

51
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin etwaig noch vorhandene Styroporteile – deren Existenz bestritten werde – selbst entfernen müsse, da diese lediglich durch das eigenmächtige Entfernen durch den Zeugen A unsachgemäß auf das klägerische Grundstück gelangt sein könnten.

52
Die Beklagte trägt vor, dass der Montageschaum ohne weiteres und rückstandsfrei entfernt werden könne. Diese befinde sich außerdem ausschließlich auf dem Grundstück der Beklagten. Der Bauschaum sei dazu angebracht, um zu verhindern, dass Laub zwischen Garagenwand und Metallzaun fällt sowie, dass wilder Wein vom Grundstück der Klägerin auf das Beklagtengrundstück überwachse.

53
Die Beklagte bestreitet, dass die von ihr als Rankhilfe angebrachten Baustahlmatten auf ihrem Grundstück die Betonmauer erhöhen würden. Es handele sich dabei für die Klägerin allenfalls um eine ästhetische Einwirkung, die keinen Beseitigungsanspruch rechtfertige.

54
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin aus Rechtsgründen kein Beseitigungsanspruch hinsichtlich der Thujahecke zustehe. Die Hecke überrage die Betonmauer allenfalls unerheblich. Sie sei in jedem Fall nach Art. 50 AGBGB zu dulden.

55
Die Beklagte bestreitet, dass die Zyklopenköpfe die Mauer erhöhen würden. Da diese – unstreitig – vollständig auf dem Grundstück der Beklagten angebracht seien, handele es sich allenfalls um eine ästhetische Beeinträchtigung, die die Klägerin nicht unterbinden könne.

56
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von der Klägerin als Clematis bezeichnete Pflanze, bei der es sich um ein „Geisblatt“ handele, jedenfalls nach Art. 50 AGBGB nicht entfernt werden müsse.

57
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die hinsichtlich der Goldulme, Rosensträucher und des Sanddorns geltend gemachten Ansprüche nach Art. 52 Abs. 1 AGBGB verjährt seien. Sämtliche dieser Gewächse hätten sich bereits auf dem Grundstück der Beklagten befunden, als diese jenes gekauft habe. Sie seien damit länger als 5 Jahre auf dem Grundstück, sodass entsprechende Ansprüche verjährt seien. Die Beklagte bestreitet, dass der Rosenstrauch 1,20 Meter auf das Grundstück der Klägerin wachse mit Nichtwissen.

58
Die Beklagte bestreitet, das Grundstück der Klägerin betreten oder auf dieses hinübergelangt zu haben.

59
Die Beklagte meint, dass das Abschneiderecht des § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB an keine Fristsetzung gebunden sei. Dies jedenfalls insoweit, als der wilde Wein nicht über Zweige verfüge.

60
Die Beklagte wendet schließlich ein, dass die Hemlocktanne und die Purpurweide seit mindestens 8 Jahren auf dem Grundstück der Beklagten stünden und entsprechende Ansprüche der Klägerin deswegen verjährt seien. Die Tanne stehe etwa 1 Meter auf dem Grundstück der Beklagten und beeinträchtige das Grundstück der Klägerin nicht.

61
Es wurde Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen A. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2013. Weiter wurde eine amtliche Auskunft des LRA Roth zum Grenzverlauf (Beschl. v. 16.12.2013; GA S. 163) und eine Vermessung durch das Staatliche Vermessungsamt Schwabach (Beschl. v. 27.1.2014; GA S. 174) beauftragt; auf die Auskunft des Staatlichen Vermessungsamtes Schwabach vom 20.05.2014 wird Bezug genommen (GA S. 191 ff.). Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

62
Mit Beschluss vom 06.08.2014 wurde im Einverständnis der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen auf den 03.09.2014 bestimmt wurde.

Entscheidungsgründe
63
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

A.

64
Die Klage ist zulässig.

65
Angesichts eines Streitwertes von 10.000,- € (dazu unter C.) ist das Landgericht sachlich zuständig (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG).

66
Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht daran, dass unstreitig vor Klageerhebung kein nach § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO und Art. 1 Nr. 2 BaySchlG gefordertes Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Die Klagehäufung beseitigt das Schlichtungserfordernis für jeden einzelnen Antrag zwar nicht (BGH NJW-RR 2009, 1239).

67
Gleichwohl ist im Streitfall ausnahmsweise die Durchführung eines förmlichen Schlichtungsverfahrens nicht erforderlich, da sich dieses insoweit als bloße Förmelei darstellen würde. Dies deshalb, da im Einverständnis beider Parteien nach Beschluss des Landgerichts vom 07.04.2011 ein Gütetermin (Mediation) vor dem institutionalisierten Güterichter nach § 278 Abs. 5 ZPO a.F. durchgeführt wurde (vgl. Protokoll des Gütetermins vom 15.06.2011, Bl. 59 ff).

68
Im Übrigen handelt die Beklagte widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn sie sich nach Durchführung dieses Mediationsverfahrens und dessen Scheitern nunmehr (weiterhin) auf das Schlichtungserfordernis nach dem BaySchlG beruft. Dem Zweck des BaySchlG ist durch das durchgeführte Mediationsverfahren Genüge getan. Eines erneuten institutionalisierten Schlichtungsverfahrens bedarf es deshalb ausnahmsweise nicht. Die Beklagte kann deshalb mit dem Einwand der Unzulässigkeit – auch wenn dieser von Amts wegen zu prüfen ist – nicht mehr gehört werden.

B.

69
Die Klage ist überwiegend begründet. Im Folgenden zu den einzelnen Klageansprüchen – in der Reihenfolge ihrer Geltendmachung:

70
zu I.: Holzbalken:

71
Die Beklagte wird verurteilt, den L-förmigen Holzbalken zwischen der Garagenmauer der Klägerin auf dem Grundstück Flur-Nr.1152/21 und dem Metallzaun der Beklagten auf dem Grundstück Flur-Nr. 1152/23 zu beseitigen.

72
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entfernung des Holzbalkens nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Eigentumsbeeinträchtigung liegt hier darin, dass sich der von der Beklagten als Verhaltensstörerin eingebrachte Holzbalken auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück befindet. Nach Durchführung der amtlichen Vermessung steht fest, dass die Garage der Klägerin 10 bis 12 cm auf deren eigenes Grundstück eingerückt erbaut ist. Gegen dieses Vermessungsergebnis haben die Parteien keine Einwendungen erhoben. Damit wiederum ist klar, dass sich der Holzbalken, der unmittelbar an die Garage der Klägerin angebracht ist (vgl. Fotos K3) – zwangsweise ebenfalls auf dem Grundstück der Klägerin befinden muss. Diese Eigentumsbeeinträchtigung muss die Klägerin nicht dulden. Für den damit bereits begründeten Beseitigungsanspruch kann dahinstehen, ob der Balken lediglich zwischen Metallzaun und Garage eingeklemmt oder an die Garage fest montiert ist – darin würde lediglich eine qualitative Steigerung der Eigentumsbeeinträchtigung liegen, die aber keine eigenständige rechtliche Relevanz besitzt.

73
2. Dem Beseitigungsanspruch stehen hier auch keine Verhältnismäßigkeitserwägungen entgegen.

74
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Geltendmachung von Ansprüchen auf Beseitigung – unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage – unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt (BGH, Urteil vom 18. 7. 2008 – V ZR 171/07, NJW 2008, 3123 mwN). Eine weniger einschneidende Maßnahme als die Beseitigung ist hier aber nicht ersichtlich; sie ist auch deshalb verhältnismäßig.

75
zu II.: Metallzaun:

76
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den an der östlichen Grundstücksgrenze der Klägerin stehenden Metallzaun zu beseitigen.

77
Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens im Antrag zu II., wird die Beklagte verurteilt, die teilweise Demontage der Metallzaunfelder für Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an der Garagenwand der Klägerin in angemessenen Abständen zu dulden.

78
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Metallzauns. Der Hilfsantrag auf Duldung der Demontage der der Metallzaunfelder für Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten ist allerdings begründet.

79
1. Der Metallzaun befindet sich unstreitig vollständig auf dem Grundstück der Beklagten, so dass eine körperliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstückes ausscheidet. In Betracht kommt demnach nur eine optisch-ästhetische Beeinträchtigung. Ideelle Einwirkungen, welche das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzen und/oder den Verkehrswert des Nachbargrundstücks mindern sind jedoch nicht als Eigentumsbeeinträchtigung nach §§ 906, 1004 BGB abwehrbar (BGH NJW-RR 2003, 1313: Unterlassung der Errichtung eines Wintergartens; BGH NJW 1975, 170). Den Metallzaun, der mit einer Höhe von unstreitig maximal 192 cm Höhe den Bauvorschriften entspricht, hat die Klägerin deshalb hinzunehmen (Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 BayBO; ein Bebauungsplan besteht für die streitgegenständlichen Grundstücke nicht: Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO).

80
2. Die Klägerin hat allerdings Anspruch auf Duldung der teilweisen Demontage der Metallzaunfelder für Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an der Garagenwand der Klägerin in angemessenen Abständen. Mit der Verneinung des Beseitigungsanspruchs ist die (zulässige) innerprozessuale Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag eingetreten.

81
Der Anspruch der Klägerin folgt aus dem Hammerschlags- und Leiterrecht des Art. 46b BayAGBGB. Danach hat der Eigentümer eines Grundstücks – unter weiteren Voraussetzungen – zu dulden, dass das Grundstück von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks und von diesem beauftragten Personen zwecks Errichtung, Veränderung, Instandhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage betreten wird. Dieses Recht kann die Klägerin sinnvollerweise nur realisieren, wenn hierzu die Beklagte auch mit der Demontage der Zaunfelder die Voraussetzungen für Arbeiten an der eigenen Garage der Klägerin schafft.

82
Bei diesem Anspruch aus Art. 46b BayAGBGB enstpr. i.V.m. § 906 BGB (nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis) handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um einen Feststellungsantrag, sondern einen echten Duldungsanspruch. Dass die Beklagte dessen grundsätzliche Berechtigung nicht in Abrede stellt, nimmt der Klage nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte hat diesen Duldungsanspruch jedenfalls nicht anerkannt, so dass das Interesse der Klägerin an einer Titulierung des Duldungsanspruch fortbesteht.

83
Zu III.: Styropor- und Plastikmüll

84
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Styropor- und Plastikmüll zwischen den Einfriedungen an der östlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke mit den Flur-Nr. 1152/21 und 1152/23 zu entfernen.

85
Der Anspruch der Klägerin ist berechtigt: Der Zeuge A hat ausgesagt, dass sich auf dem Grundstück der Klägerin weiterhin noch Folien- und Styroporreste befinden. Dies wird durch die als Anlage K3 vorgelegten Fotos bestätigt. Da die Garage der Klägerin 10 bis 12 cm auf deren eigenes Grundstück eingerückt erbaut ist (s.o.), befand sich das von der von der Klägerin dort angebrachte Styropor und Plastik bereits zu Beginn an auf dem Grundstück der Klägerin. Es besteht auch insoweit ein verhältnismäßiger Anspruch auf Entfernung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB.

86
Zu IV. und V.: Montageschaum

87
Die Beklagte wird verurteilt, den zwischen Garagenwand und Metallzaun eingebrachten Montageschaum fachmännisch zu beseitigen.

88
Es wird festgestellt, dass die Beklagte die bei der Beseitigung des Holzpfostens und des Montageschaums zu erwartenden Beschädigungen an der Garagenwand der Klägerin zu beheben hat.

89
1. Die Beklagte ist verpflichtet, den in den Zwischenraum zwischen Garage und Metallzaun eingebrachten Montageschaum zu entfernen (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB). Unabhängig von dessen Zweck ist dieser in Kontakt mit der Garage der Klägerin, wie den vorgelegten Fotos (Anlage K 2) unschwer zu entnehmen ist. Damit ist das Eigentum der Klägerin – buchstäblich – berührt, so dass die Klägerin von der Beklagten als Handlungsstörerin die Beseitigung der Beeinträchtigung, also die Entfernung des Bauschaums von der Garage, verlangen kann.

90
2. Es besteht die begründete Befürchtung, dass die Entfernung des – wie den Parteien in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurde – im Zustand der Verarbeitung äußerst klebrigen Schaums nicht ohne Schäden an der Garagenwand möglich ist, da der Schaum nach Aushärtung sehr kontaktstark ist. Auch hinsichtlich des Holzpfostens ist bei/nach Entfernung mit Schäden an der Garagenwand zu rechnen. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse, die Schadensersatzpflicht der Beklagten bereits zum jetzigen Zeitpunkt feststellen zu lassen (§ 256 Abs. 1 ZPO).

91
Zu VI.: Stahlmatten/Rankgerüst:

92
Die Beklagte wird verurteilt, die auf der Betonmauer an der Südseite des Grundstücks Flur-Nr. 1152/21 (als Rankgerüst) angebrachten Betonstahlmatten zu beseitigen.

93
1. Die Klägerin hat insoweit keinen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB. Zwar kann die Verletzung nachbarschützender Bauvorschriften einen (quasinegatorischen) verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch des Nachbarn nach § 1004 BGB begründen, wobei die bauordnungsrechtlichen Normen über Einfriedungen nachbarschützend sind (vgl. BGH NJW 1985, 2825 zum Grenzabstand).

94
2. Eine Verletzung bauordnungsrechtlicher, nachbarschützender Normen kann im Streitfall wegen des Rankgitters aber nicht festgestellt werden. Nach Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 BayBO (s.o. II.1.) sind geschlossene Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m zulässig. Dies bedeutet, das auf geschlossenen Einfriedungen aufgesetzte durchsichtige Erhöhungen insoweit außer Betracht bleiben. Von derlei Konstruktionen gehen keine Wirkungen wie von einem Gebäude aus (vgl. Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO; VG Ansbach, Urt. v. 05.06.2013 – AN 3 K 12.01278, juris TZ. 93 und VG Würzburg, Beschl. v. 06.11.2008 – W 5 S 08.2064, juris TZ. 15 je zu einem aufgesetzten Maschendrahtzaun). Eine etwaige optisch-ästhetische Beeinträchtigung begründet keinen Beseitigungsanspruch (s.o.).

95
Zu VII.: Thujahecke

96
Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück der Beklagten auf ca. zwei Meter Breite direkt hinter der Betonmauer befindliche Thuja-Occidentalis zu beseitigen.

97
Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens im Antrag zu VII. wird die Beklagte verurteilt, die Thuja-Occidentalis in angemessenen Zeiträumen – in der Regel einmal jährlich – zurückzuschneiden.

98
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entfernung der Thujahecke, wohl aber auf deren regelmäßigen Rückschnitt.

99
1. Nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 Meter von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden. Dies gilt nach Art. 50 Abs. 1 S. 1 BayAGBGB aber nicht für Gewächse, die sich hinter einer Mauer befinden und diese nicht oder nicht erheblich überragen.

100
2. Danach kann die Beseitigung der Thujahecke unter keinen Umständen verlangt werden.

101
Wie sich den Fotos Anlage B 3 und B 4 entnehmen lässt, befindet sich die Thujahecke jedenfalls klar weniger als 2 Meter von der Grenze des Klägergrundstückes entfernt. Allerdings greift der Ausnahmetatbestand des Art. 50 Abs. 1 S. 1 BayAGBGB, da die Hecke sich hinter einer Mauer befindet und diese nicht erheblich überragt. Wie der Zusatz „erheblich“ anzeigt, reicht ein einfaches „über die Mauer hinauswachsen“ nicht aus. Das Überragen muss damit im Verhältnis zur Mauerhöhe ein eigenständiges Maß erreichen. Dies kann anhand der vorgelegten Lichtbilder (derzeit noch) nicht festgestellt werden. Ein Überragen von 60 cm, also 1/3 der 180 cm hohen Mauer wäre jedenfalls erheblich.

102
Es besteht damit allenfalls ein – verhältnismäßiger – Anspruch auf entsprechenden Rückschnitt. Dem hilfsweisen Klageantrag war deshalb stattzugeben, wobei eine nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen war.

103
Zu VIII.: Zyklopenköpfe:

104
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die an der Betonmauer angebrachten vier Zyklopenköpfe zu beseitigen.

105
Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass die Beklagte die vier Zyklopenköpfe beseitigt. Diese sind – anders als die Stahlmatten (s.o. VI.) – nicht durchsichtig, sondern schaffen eine große undurchsichtige Fläche, die die dort angebrachte Mauer deutliche höher wirken lassen. Dass die Köpfe dabei nur einen relativ kleinen Ausschnitt der Mauer erhöhen und ihrerseits kleinere durchsichtige (Zwischen-)Bereiche haben, ändert an ihrer mauererhöhenden Wirkung nichts. (s. Anlage K 4). Dem Beseitigungsanspruch stehen auch keine Verhältnismäßigkeitserwägungen entgegen. Ein „molderes“ Mittel als das Beseitigen der Zyklopenköpfe steht zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes nicht zur Verfügung.

106
Zu IX.: Eibe:

107
Die Beklagte wird zudem verurteilt, die hinter der Betonmauer stehende, ca. 4,5 m hohe Eibe zu beseitigen.

108
Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens im Antrag zu IX., wird die Beklagte verurteilt, das Eibgewächs in angemessenen Zeitabständen – in der Regel einmal jährlich – zurückzuschneiden.

109
Insoweit kann auf die Ausführungen zu „VII. Thujahecke“ Bezug genommen werden. Da die Eibe die Mauer mit 4,5 Metern unfraglich erheblich überragt, besteht grundsätzlich ein Entfernungsanspruch nach Artt. 47 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 BayAGBGB.

110
Hier muss sich allerdings der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (BGH, Urteil vom 18. 7. 2008 – V ZR 171/07, NJW 2008, 3123 mwN) und Verhältnismäßigkeit der begehrten Beseitigung auswirken. Es erscheint nicht angemessen, das vollständige Entfernen eines Baumes auszusprechen, wenn mit einem Zurückschneiden auf ein rechtlich zulässiges Maß (kein erhebliches Überragen mehr) dem Motiv des Klageantrags vollständig entsprochen wird (i.E. ebenso AG Haßfurt, 26.11.1987 – 1 C 463/87, NJW-RR 1988, 525; Meisner/Ring/Götz, Nachbarrecht in Bayern; 7. Aufl. § 18 Rn. 8; a.A. Bayer/Lindner/Grziwotz, Bayerisches Nachbarrecht, 2. Aufl. S. 167 mwN in Fn. 48).

111
Hier hat die Klägerin ausdrücklich einen entsprechenden Hilfsantrag auf Zurückschneiden gestellt. Diesem war deshalb – mit redaktioneller Klarstellung – stattzugeben.

112
Zu X.: Klematis:

113
Die Beklagte wird auch verurteilt, die hinter der Betonmauer befindlichen Klematis-Strauchgewächse zu beseitigen.

114
Insoweit kann wiederum auf die Ausführungen zu „VII. Thujahecke“ und „IX. Eibe“ Bezug genommen werden. Da die Klematis die Mauer ausweislich der vorgelegten Fotos erheblich überragt und auch auf das klägerische Grundstück hinüberwächst, besteht grundsätzlich ein Entfernungsanspruch nach Artt. 47 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 BayAGBGB. Diesem kann jedoch aus den vorstehenden Erwägungen nicht stattgegeben werden.

115
Auch wenn die Klägerin hier keinen Hilfsantrag auf Rückschnitt gestellt hat, war ein solcher gleichwohl auszusprechen. Der Antrag auf Rückschnitt ist als „Weniger“ im Antrag auf Beseitigung enthalten, ohne dass damit eine Änderung des Streitgegenstandes verbunden wäre (i.E. ebenso Meisner/Ring/Götz, Nachbarrecht in Bayern; 7. Aufl. § 18 Rn. 8 unter – wohl nicht zutreffendem – Hinweis auf LG Limburg NJW 1986, 595). Eine solche „Reduzierung“ des Klageantrags ist in der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich anerkannt (vgl. die umfangreichen Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Aufl. § 308 Rn. 4).

116
Zu XI.: Goldulme/Säulenerle

117
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die unmittelbar hinter den Klematissträuchern befindliche ca. 7 m hohe Goldulme (bislang als Säulenerle bezeichnet) zu beseitigen.

118
Zu XII.: Rosensträucher

119
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die an der Betonmauer stehenden Rosensträucher zu beseitigen.

120
Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens im Antrag XII., wir die Beklagte verurteilt, die Rosensträucher in angemessenen Zeitabständen – in der Regel einmal jährlich – zurückzuschneiden.

121
Zu XIII.: Sanddorn

122
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den an der Betonmauer stehenden Sanddorn zu beseitigen.

123
Hinsichtlich der vorgenannten Gewächse sind die Beseitigungsansprüche ebenfalls unbegründet (s.o.). Die Voraussetzungen der Artt. 47 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 BayAGBGB liegen unstreitig vor. Auszusprechen war allerdings hilfsweise bzw. als „Weniger“ der Rückschnitt auf die zulässige Höhe (s. zu X.).

124
Der Einwand der Beklagten, entsprechende Ansprüche der Klägerin seien verjährt, greift in keinem Fall durch. Nach Art. 52 Abs. 1 S. 2, 3 BayAGBGB verjährt der Anspruch auf Beseitigung eines die Art. 47 bis 50 verletzenden Zustands in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

125
Die Klägerin lässt in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hinweisen, dass maßgeblich für den Beginn der Verjährung nicht ist, seit wann sich das jeweilige Gewächs bereits auf dem Grundstück der Beklagten befindet, sondern ab wann der Anspruch entstanden ist. Dies ist erst mit dem Überschreiten der „Erheblichkeitsgrenze“ des Art. 50 Abs. 1 S. 1 BayAGBGB der Fall. Hierzu hat die für die Voraussetzungen des Verjährungstatbestandes darlegungs- und beweispflichtige Beklagte aber nichts vorgetragen oder gar Beweis angeboten. Der Verjährungseinwand ist somit – worauf die Klägerin auch hat hinweisen lassen – unschlüssig, so dass eine Beweisaufnahme hierzu auch nicht erforderlich war.

126
Zu XIV.: Weide (Bestandsbaum)

127
Die Beklagte wird verurteilt, den grenznahen Bestandsbaum an der südwestlichen Ecke der südlichen klägerischen Grundstücksgrenze (Weide) in angemessenen Zeitabständen – in der Regel einmal jährlich – zurückzuschneiden.

128
Dieser Anspruch ist nach § 1004 BGB begründet. Anhand der vorgelegten Fotos ist unschwer zu erkennen, dass dieser in der Grundstücksecke der Beklagten befindliche Baum mit seinen Zweigen weit auf das Grundstück der Klägerin ragt. Derjenige, der es – wie die Beklagte – zulässt, dass Baumzweige über die Grundstücksgrenze hinüberwachsen und zu Beeinträchtigungen führen, ist Störer i.S. des § 1004 Abs. 1 BGB und hat diese Beeinträchtigungen zu beseitigen. Nach § 910 BGB BGB hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass überhängende Zweige von Bäumen den Nachbarn nicht beeinträchtigen (BGH Beschl. v. 13.1.2005 – V ZR 83/04, NZM 2005, 318). Der geltend gemachte Anspruch ist nicht nach § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wonach dem Grundstückseigentümer das Selbsthilferecht nach Abs. 1 nicht zusteht, wenn die herüberragenden Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt auch für den Anspruch nach § 1004 BGB (BGH aaO).

129
Die Klägerin hat hier eine Beeinträchtigung durch Lichtentzug und auf ihr Grundstück fallende Äste behauptet. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, diese Behauptung der Klägerin zu bestreiten und zu beweisen, dass keine Beeinträchtigung vorliegt. Denn wenn wie hier der durch herüberragende Zweige eines Baumes oder Strauches beeinträchtigte Grundstückseigentümer nicht nach § 910 Abs. 1 S. 2 BGB vorgeht, sondern den selbstständig danebenstehenden Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB geltend macht, trägt der Nachbar die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von den herüberragenden Zweigen keine Beeinträchtigung ausgeht (BGH aaO). Die Beklagte hat solchen Beweis jedoch nicht angetreten.

130
Der Klageantrag war – insoweit als ein Weniger gegenüber dem ursprünglichen Antrag (vgl. BGH aaO unter II. 4. d) – dahingehend klarzustellen, dass lediglich der Rückschnitt des Überhangs gefordert werden kann.

131
Zu XV.: Betretungsverbot

132
Die Beklagte wird darüber hinaus verpflichtet, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen angemessenen Ordnungsgeldes zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin das Grundstück der Klägerin zu betreten.

133
Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Unterlassung.

134
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte in der Vergangenheit das Eigentum der Klägerin durch „Übergreifen“ auf deren Grundstück verletzt hat. So musste die Beklagte, die nach eigenen Angaben den Holbalken zwischen Metallzaun und Garage ohne Betreten, sondern durch „Hinüberlangen“ angebracht hat, bereits hierzu in den „Luftraum“ des Eigentums der Klägerin „eindringen“. Nach der Vermessung steht fest, dass sich der Balken – jedenfalls zum Teil – auf dem Grundstück der Klägerin befindet. Folglich musste die Beklagte auch zu dessen Montage auf das klägerische Grundstück hinüberlangen. Ob es zusätzlich zu einem Hinüberlangen oder Betreten zum Zweck des Abschneidens von Pflanzen gekommen ist, kann danach offen bleiben. Die damit festgestellte Beeinträchtigung des Eigentums begründet die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (BGH, 15. 9. 2003 – II ZR 367/02, NJW 2003, 3702). Dass diese Gefahr weggefallen ist, hat die Beklagte, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH aaO), nicht bewiesen.

135
Im Hinblick auf § 890 ZPO war der Klageantrag klarstellend zu formulieren.

136
Zu XVI.: Rückschnitt ohne Fristsetzung

137
Die Beklagte wird verpflichtet, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen angemessenen Ordnungsgeldes zu unterlassen, überwachsende Pflanzen vom Grundstück der Klägerin eigenmächtig und ohne vorherige Fristsetzung zurückzuschneiden bzw. über die Grundstücksgrenze hinaus zurückzuschneiden oder herauszureißen.

138
Dieser Unterlassungsanspruch hat nach § 1004 BGB nur insoweit Erfolg, als er sich auf das Abschneiden ohne vorherige Fristsetzung bezieht.

139
Dass die Beklagte vom Grundstück der Klägerin überwachsende Pflanzen bereits ohne vorherige Fristsetzung zurückgeschnitten hat, hat die Beklagte nicht bestritten. Tatsächlich verlangt § 910 Abs. 1 S. 2 BGB eine solche Fristsetzung zwar seinem Wortlaut nach nur bei herüberragenden Zweigen. Ob der v.a. streitgegenständliche wilde Wein hierunter fällt – was zwischen den Parteien umstritten ist -, kann indes dahinstehen. Es ist anerkannt, dass § 910 BGB auch für anderen Pflanzen, wie etwa Ranken und Schlinggewächse gilt (MüKoBGB/Säcker BGB 13. Aufl. § 910 Rn. 5 mwN). Eine Wiederholungsgefahr besteht (s.o.), ein Duldungsanspruch der Klägerin besteht nicht.

140
Soweit die Klägerin aber auch die Unterlassung fordert, Pflanzen über die Grundstücksgrenze zur Klägerin hin hinaus zurückzuschneiden oder herauszureißen, besteht ein Anspruch nicht. Die Beklagte hat bestritten, bereits so vorgegangen zu sein. Die Klägerin hat hierfür keinen Beweis angeboten, so dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht.

141
Zu XVII.: Hemlockstanne

142
Die Beklagte wird verurteilt, die unmittelbar hinter den Klematissträuchern befindliche derzeit ca. 6 m hohe Hemlockstanne zu beseitigen.

143
Zu XVIII.: Purpurweide

144
Die Beklagte wird verurteilt, die zwischen Rosensträucher und Sanddorn wuchernde Purpurweide zu beseitigen.

145
Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens im Antrag zu XVIII., wird die Beklagte verurteilt, die Purpurweide in angemessenen Zeitabständen – in der Regel einmal jährlich – zurückzuschneiden.

146
Hinsichtlich der vorgenannten Gewächse sind die Beseitigungsansprüche ebenfalls begründet. Beide befinden sich unstreitig innerhalb der 2-Meter-Grenze des Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB und überragen die Mauer erheblich i.S.d. Art. 50 Abs. 1 S. 1 BayAGBGB. Der Einwand der Beklagten, entsprechende Ansprüche der Klägerin seien verjährt, da die Pflanzen seit mindestens 8 Jahren auf dem Grundstück der Beklagten stünden, greift auch hier nicht durch. Insoweit kann auf die Ausführungen zu XIII. verwiesen werden.

C.

147
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Für die Streitwertfestsetzung war dabei davon auszugehen, dass sich dieser nach dem Interesse der Klägerin an der Beseitigung der Pflanzen, etc. bemisst, was sich wiederum am Wertverlust, den das Grundstück der Klägerin durch die Beeinträchtigungen erleidet, orientiert (vgl. BGH NJW-RR 1986, 737). Dieser kann angesichts der Vielzahl der Positionen wie von der Klägerin geschehen mit 10.000 € geschätzt werden; die Beklagte ist dem auch nicht entgegengetreten. Da die Anträge der Klägerin ganz überwiegend – wenngleich z.T. auch erst im Hilfsantrag – Erfolg haben, war die Kostenquote mit 1/3 zu 2/3 auszusprechen.

148
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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