Zum Anspruch auf Zahlung der ortsüblichen Vergütung für die Bergungs- und Abschlepptätigkeit aus Geschäftsführung ohne Auftrag

LG Hannover, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 9 O 239/13

Zum Anspruch auf Zahlung der ortsüblichen Vergütung für die Bergungs- und Abschlepptätigkeit aus Geschäftsführung ohne Auftrag

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Amtsgericht – Hinterlegungsstelle – xxx zum Az xxx in die Auszahlung eines Betrages von 11.864,06 € an die xxx zur Kasko-Schaden-Nummer xxx einzuwilligen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Amtsgericht – Hinterlegungsstelle – xxx zum Az xxx in die Auszahlung eines Betrages von 7.229,54 € an die xxx zur Schaden-Nummer xxx einzuwilligen.

3. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 16.002,76 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 12.337,56 € seit dem 27.6.2013, auf 2.040,85 € seit dem 12.7.2013 und auf weitere 1.624,35 € seit dem 01.09.2013 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 13.662,86 € seit dem 27.6.2013 bis zum 26.11.2013.

4. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Höhe von Bergungs- und Abschleppkosten für eine LKW- Bergung am 17.5.2013 auf der Bundesautobahn A37, Richtungsfahrbahn xxx.

2
Die Klägerin ist ein Transportlogistikunternehmen, die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das im Bereich der Bergung von Fahrzeugen und des Abschleppens sowie der Instandsetzung tätig ist. Sie ist Mitglied im Verkehrsservice Niedersachsen Bremen e.V. Der Verein hat die Aufgabe, die Verkehrssicherheit auf Straßen zu fördern und hat hierzu Mindestanforderungen an die bei ihm gelisteten Unternehmen gestellt (Katalog über die Mindestanforderungen und Antrag zur Aufnahme in die Vermittlungsliste für Abschleppunternehmen in Niedersachsen und Bremen, Anlageband Beklagte). In Niedersachsen besteht die Besonderheit, dass gemäß dem RdErl.d.MI v. 12.11.2012 (Nds.MBl. 2012 Nr. 44, S. 1107) die Abwicklung von entsprechenden Unfällen über die Polizei, wie hier vorliegend, über den Verkehrsservice Niedersachen/Bremen e.V. zu erfolgen hat, der seinerseits dann ein Mitgliedsunternehmen beauftragt.

3
Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des LKW (Zugmaschine) Hersteller xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx sowie Halterin des Aufliegers Hersteller xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Sie transportierte am Unfalltag 24 t Stahlrohre. Gegen 7.12 Uhr platzte auf der Autobahn A 37 km 25,45 der Reifen an der Zugmaschine vorne rechts. Hierdurch kam der LKW von der Fahrbahn ab, durchbrach die Seitenschutzplanke und rollte im Grünbereich 360 Grad um die Längsachse. Die Ladung fiel teilweise aus dem Fahrzeug, der Sattelzug kam etwa 20 Meter neben und 10 Meter unterhalb der Fahrbahn zum Liegen. Insoweit wird hinsichtlich der örtlichen Situation auf die Lichtbilder der Verkehrsordnungswidrigkeitsakte der Polizeidirektion Hannover Bezug genommen. Die Beklagte wurde gegen 7.38 Uhr über die Vermittlungszentrale des Verkehrsservice Niedersachsen Bremen e.V. von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten mit der Bergung von LKW und Ladung beauftragt (Anlage 1 Gutachten). In der Verkehrsordnungswidrigkeitsakte heißt es hierzu „Abschleppdienst für Bet 01 über AZ = Fa. A.“. Die Bergung und die damit zusammenhängenden Maßnahmen wurden von der Beklagten durchgeführt und der LKW und Auflieger zum Firmengelände der Beklagten verbracht. Die Bergung dauerte bis ca. 21.30 Uhr.

4
Die Beklagte stellte der Klägerin zunächst für die Leistungen drei Rechnungen aus, nämlich für die Bergung, das Abschleppen, das Umladen der Ladung auf dem Firmengelände und für das Standgeld auf dem Firmengelände, deren Höhe jeweils im Streit ist. Die Klägerin gab die Rechnungen ihren Versicherungen weiter, und zwar der xxx-Logistic-Versicherungs-AG, xxx, als Kasko-Versicherer (einstandspflichtig für die Bergungskosten des Sattelzugs) und an die xxx (Güterschadenhaftpflicht-Versicherer, regulierungspflichtig für die Bergungs- und Umladekosten der geladenen Stahlrohre). Die Klägerin hält die Rechnungen unter Bezugnahme auf ein eingeholtes Gutachten des Privatsachverständigen xxx vom 6.7.2013 für erheblich überhöht. Hierbei handelt es sich um die folgenden Rechnungen, wobei der von der Klägerin für angemessen erachtete Rechnungsbetrag jeweils kursiv in Klammern gesetzt ist:

5
Rechnung vom 23.5.2013 (R 027964) über die Bergung von LKW und Auflieger mit zwei Mobilkränen in Höhe von 28.737,20 € (7.835,32 €),

6
Rechnung vom 24.5.2013 (R 027974) über die Bergung der Ladung in Höhe von 14.855,51 € (5.221,12 €),

7
Rechnung vom 24.5.2013 (R 027975) über die Verladung von Stahlrohren in Höhe von 1.358,03 € (606,42 €).

8
Später wurden von der Beklagten noch die Standgelder in Rechnung gestellt und zwar mit Rechnung R 028094 vom 3.6.2013 in Höhe von 1.606,50 € vom 18.5. bis 4.6.2013; Rechnung Nr. 028626 vom 23.7.2013 in Höhe von 4.373,25 € vom 5.6. bis 23.07.2013 und Rechnung Nr. 029108 vom 31.8.2013 in Höhe von 3.480,75 € vom 24.7.bis 31.8.2013, wobei die Beklagte jeweils pro Tag ein Standgeld von 75 € berechnet.

9
Die Beklagte weigerte sich aufgrund der Nichtzahlung der Klägerin bzgl. der ersten drei Rechnungen, den Sattelzug und die Zugmaschine herauszugeben und berief sich auf ein Werkunternehmerpfandrecht. Daraufhin hinterlegte die Klägerin beim Amtsgericht Siegen den von der Beklagten geforderten Geldbetrag bzgl. der

10
Rechnungen 1. bis 3. (Anlagen K 14, K 15, wobei die Verladeleistung die Mannheimer Versicherung betrifft) und erklärte im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigen vom 19.7.2013, dass die Versicherungen bereit seien, einer anteiligen Freigabe der von dem Sachverständigen ermittelten notwendigen und angemessenen Summen zu Gunsten der Beklagten zuzustimmen, mit der Maßgabe, dass die unverzügliche Herausgabe von LKW und Auflieger erfolge und im Übrigen seitens der Beklagten gegenüber dem Amtsgericht Siegen die Freigabe der Differenzbeträge erklärt werde. (Anlage K 12). Dies wurde von der Beklagten zurückgewiesen und stattdessen mit Schreiben vom 19.6.2013 die Klägerin erneut aufgefordert, den LKW und den Auflieger gegen Zahlung der Bergungskosten inklusive Standgebühren (Rechnung Nr. 028094) abzuholen.

11
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagten kein Pfandrecht an der Zugmaschine und dem Sattelzug zugestanden habe, da der Auftrag, was unstreitig ist, nicht von der Klägerin, sondern von der Polizei erteilt worden war. Die in Rechnung gestellten Beträge seien weit überhöht, wobei sich die Klägerin auf die Ausführungen des Privatsachverständigen xxx stützt. Dieser hält zum einen den Umfang der eingesetzten Bergungsgeräte für überdimensioniert, zum anderen die Listenpreise der Beklagten für weit überhöht und nicht ortsüblich.

12
Da es zu keiner Einigung zwischen den Parteien kam, hat die Klägerin Klage mit den folgenden Anträgen erhoben,

13
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den LKW (Zugmaschine) Hersteller xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx sowie den Auflieger Hersteller xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx herauszugeben;

14
2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Amtsgericht – Hinterlegungsstelle – xxx zum Az xxx in die Auszahlung eines Betrages von 20.901,88 € an die xxx- Logistic-Versicherungs-AG, xxx, zur Kasko-Schaden-Nummer xxx einzuwilligen;

15
3. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Amtsgericht -Hinterlegungsstelle – xxx zum Az xxx in die Auszahlung eines Betrages von 10.386,00 € an die xxx, zur Schaden-Nummer xxx einzuwilligen;

16
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche durch die Verweigerung der Herausgabe des Lkw und des Aufliegers gemäß Klagantrag zu 1) entstandenen Schäden zu ersetzen.

17
Die Beklagte ihrerseits hat beantragt,

18
die Klage abzuweisen

19
und widerklagend

20
die Widerbeklagte zu verurteilen, 54.411,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 46.557,04 € seit dem 27.6.2013, auf 4.373,25 € seit dem 12.7.2013 und auf weitere 3.480,75 € seit dem 1.9.2013 an die Widerklägerin zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des LKW (Zugmaschine), Hersteller xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx und des Aufliegers mit dem amtlichen Kennzeichen xxx.

21
Die Klägerin hat beantragt,

22
die Widerklage abzuweisen.

23
Nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem die Anträge erörtert wurden, stellte die Klägerin den Antrag zu 1) mit Schriftsatz vom 18.11.2013, der dem Beklagtenvertreter am 21. Nov 2013 zugestellt wurde, um und hat beantragt gemäß den für angemessen erachteten Rechnungsbeträgen,

24
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den LKW (Zugmaschine) Hersteller xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx sowie den Auflieger Hersteller xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx herauszugeben; und zwar Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 13.662,86 €.

25
Insoweit hat die Beklagte den Antrag zu 1) mit Schriftsatz vom 21.11.2013 anerkannt, woraufhin ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erging.

26
Darüber hinaus hat die Beklagte die Widerklage mit gleichem Schriftsatz um den Antrag erweitert,

27
festzustellen, dass die Klägerin sich in Annahmeverzug mit dem LKW xxx amtliches Kennzeichen xxx sowie des Aufliegers mit dem amtlichen Kennzeichen xxx befindet.

28
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2015 hat die Klägerin den Antrag zu Ziffer 4. zurückgenommen und die Beklagte hat den Widerklageantrag zu 1) um den aufgrund des Anerkenntnisses gezahlten Betrag unter Wegfall der Zug um Zug Verurteilung reduziert. In der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2017 hat der Beklagte den Widerklageantrag bezüglich des Feststellungsantrages für erledigt erklärt, wobei von Seiten des Klägervertreters weiterhin Widerklageabweisung beantragt wurde.

29
Die Klägerin beantragt nunmehr,

30
1. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Amtsgericht –
31
Hinterlegungsstelle – xxx zum Az xxx in die Auszahlung eines Betrages von 20.901,88 € an die xxx-Logistic-Versicherungs-AG, xxx, zur KaskoSchaden-Nummer xxx einzuwilligen;

32
2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Amtsgericht –
33
Hinterlegungsstelle – xxx zum Az xxx in die Auszahlung eines Betrages von 10.386,00 € an die xxx, zur Schaden-Nummer xxx einzuwilligen;

34
Die Beklagte beantragt,

35
die Klage abzuweisen

36
und widerklagend,

37
1. die Widerbeklagte zu verurteilen, an sie 40.748,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 32.894,18 € seit dem 27.6.2013, auf 4.373,25 € seit dem 12.7.2013 und auf weitere 3.480,75 € seit dem 1.9.2013 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 13.662,86 € seit dem 27.6.2013 bis zum 26.11.2013 zu zahlen

38
2. festzustellen, dass die Feststellungsklage, festzustellen, dass die Klägerin sich in Annahmeverzug mit dem LKW xxx amtliches Kennzeichen xxx sowie des Aufliegers mit dem amtlichen Kennzeichen xxx befindet, sich erledigt hat.

39
Die Beklagte behauptet, sie habe sich mit dem Geschäftsführer der Klägerin vor Ort auf die von ihr in Rechnung gestellten Preise geeinigt. Bei diesem Gespräch sei auch eine Preisliste der Beklagten überreicht worden.

40
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr hinsichtlich des Umfangs des Bergungsaufwandes insbesondere hinsichtlich der eingesetzten Geräte ein Beurteilungsspielraum zustehe, wobei sie aufgrund der besonderen Situation (Bergung auf einer Autobahn mit teilweiser Sperrung) zu einer schnellen und optimalen Bergung verpflichtet gewesen sei. Die von ihr in Rechnung gestellten Preise seien angemessen.

41
Das Gericht hat über die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der von der Beklagten in Rechnung gestellten Leistungen Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen xxx. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 23.5.2014, sein erstes Ergänzungsgutachten vom 21.6.2016, das zweite Ergänzungsgutachten vom 22.12.2016 sowie die Ergänzung vom 19. September 2017 (Bl. 396 d.A.) und auf die mündliche Erläuterung des Gutachtens vom 27. Juli 2015 (Bl. 179 d.A.) und 20.10.2017 ( 428 ff. d.A) Bezug genommen

42
Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben, ob es eine Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich der Umladung der Rohre auf einen anderen Anhänger gemäß der Rechnung Nummer 027975 gegeben hat, durch Vernehmung der Zeugen xxx und xxx. Insoweit wird hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll vom 27. Juli 2015 (Bl. 179 d.A.) Bezug genommen.

43
In der mündlichen Verhandlung am 20.10.2017 erhielt der Beklagtenvertreter eine Stellungnahmefrist auf die dortigen Erläuterungen des Sachverständigen von 3 Wochen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2017 bat der Beklagtenvertreter um die Übersendung der vom Sachverständigen im Termin dem Gericht übergebenen Anlagen, was am 13.11.2017 erfolgte.

44
Mit Schriftsatz vom 8.11.2017 führt der Beklagtenvertreter aus, dass der Sachverständige nicht erkannt habe, dass der eingesetzte Kran über 4 Achsen verfüge. Auch seien die Ausführungen des Sachverständigen zum Stauraum des Kranes fehlerhaft gewesen. Der Kran sei schon seit Beginn der Bergung erforderlich gewesen, um eine Stabilisierung der Zugmaschine zu gewährleisten, was vom Sachverständigen in seinen Gutachten nicht berücksichtigt worden sei. Auch sei zur Beförderung der Bergungspersonen ein drittes Fahrzeug erforderlich gewesen, was vom Sachverständigen in seinen Gutachten ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Dem Bergungsleiter stehe ein Ermessensspielraum zu, um die Bergung optimal auszuführen. Dies habe der Sachverständige verkannt. Darüber hinaus sei die Aufteilung von Stand- und Einsatzzeiten mit unterschiedlichen Preisen fehlerhaft. Schließlich sei die Preisermittlung des Sachverständigen mangelhaft erfolgt, wobei die Daten der Firma xxx und xxx nicht ordnungsgemäß berücksichtigt seien. Insgesamt ergebe sich aus den vielen Mängeln die Ungeeignetheit des Sachverständigen.

45
Mit Schriftsatz vom 14.11.2017 rügt die Beklagte schließlich, dass der Sachverständige in dem Termin zur mündlichen Verhandlung fehlerhafte Kranblätter vorgelegt habe, ohne dies kenntlich zu machen.

46
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
47
Die Klage sowie die Widerklage sind teilweise begründet.

48
I. Widerklage

49
Der Beklagten steht ein weiterer Anspruch gegen die Klägerin in Höhe von insgesamt 16.002,76 € zu. Die Klägerin schuldet der Beklagten hinsichtlich der Umladung aus Vertrag einen Werklohn in Höhe von 1.358,03 € und im Übrigen aus Geschäftsführung ohne Auftrag einen weiteren Betrag in Höhe von 28.307,59 €, wobei 13.662,86 € von der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits bezahlt wurden.

50
1. Der Beklagten steht hinsichtlich der Rechnung Nr. R027975- Stahlrohre mit Mobilkran auf dem Hof auf von Ihnen gestellten LKW – ein vertraglicher Werklohnanspruch in Höhe von 1.358,03 € zu. Die Zeugen xxx und xxx haben überzeugend und nachvollziehbar bekundet, dass zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten das Verladen der Rohre besprochen wurde und der Geschäftsführer der Beklagten hierfür einen Betrag von ca. 2.000,00 € nannte. Die Zeugen konnten sich an das Gespräch noch gut erinnern, was aufgrund des Streits zwischen den Geschäftsführern hinsichtlich der Höhe der Gesamtrechnungen auch nachvollziehbar ist. Hierbei wurde nach Aussage der Zeugen dem Geschäftsführer der Klägerin frei gestellt, die Arbeiten durch Drittunternehmen günstiger durchführen zu lassen. Zwar haben die Zeugen den Vertragsabschluss selbst nicht bestätigt, aufgrund der Tatsache, dass die Arbeiten durch die Klägerin dann aber wenig später ausgeführt wurden, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es auch zu einer Beauftragung gekommen ist, so dass die Klägerin den entsprechenden Werklohn schuldet.

51
2. Hinsichtlich der Rechnungen Nr. 027974 und 027964 (Bergung der Ladung nebst LKW und Anhänger) steht der Beklagten ein Anspruch in Höhe von 23.892,69 zu.

52
a) Zwischen den Parteien ist entgegen der Ansicht der Beklagten kein Vertrag über die Bergungsarbeiten zustande gekommen. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die zwischen den Parteien streitige Übergabe ihrer Preisliste stelle einen entsprechenden Vertragsschluss dar, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Übergabe einer Preisliste ist zunächst nur ein Realakt. Auch wenn in der Übergabe einer entsprechenden Liste konkludent vom Übergebenden die Willenserklärung erblickt werden kann, einen Vertrag zu diesen Bedingungen durchzuführen, müsste auf Seiten des Geschäftsführers der Klägerin eine entsprechende Willenserklärung bzgl. des Abschlusses eines entsprechenden Vertrages in der Entgegennahme der Liste gesehen werden. Anhaltspunkte hierfür bestehen jedoch nicht, da in der bloßen Entgegennahme der Liste kein entsprechender Wille zu erkennen ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte schon mit der Bergung durch Dritte beauftragt worden war, diese selbst auch schon durchführte und deshalb für einen weiteren Vertragsschluss zur Durchführung der Bergung von Seiten der Klägerin keine Veranlassung bestand.

53
b) Der Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Vergütung ihrer Tätigkeit richtet sich nach §§ 683, 670 BGB. Die Klägerin schuldet demnach die übliche Vergütung für entsprechende Tätigkeiten. Üblich ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs (BGH-Urteil vom 8.6.2004, X ZR 173/01; NJW 2004, 3484ff.). In Niedersachsen besteht hierbei die Besonderheit, dass gemäß RdErl d. Mi. v.12.11.2012 – Anforderungen von Abschlepp-, Pannen- und Nothilfediensten durch die Polizei – nur ein Abschleppunternehmen angefordert werden kann, das beim Verkehrsservice Niedersachsen Bremen e.V. gelistet ist. Insoweit kommen bei der Berücksichtigung der Ortsüblichkeit nicht sämtliche Unternehmen in der näheren Umgebung in Betracht, sondern nur solche die beim Verkehrsservice Niedersachen Bremen e.V. gelistet sind und die vorliegend für die Bergung hätten beauftragt werden können. Soweit die Klägerin, ebenso wie ersichtlich auch der Sachverständige, die Ortsüblichkeit mit bundesweit vergleichbaren Vergütungen definiert, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zwar ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass Abschleppunternehmen nach den Ausführungen des Sachverständigen im Raum xxx im Gegensatz zu vergleichbaren Regionen eine höhere Vergütung verlangen. Letztlich kann die Ortsüblichkeit aber nur an die tatsächlichen Gegebenheiten anknüpfen, mithin an die Frage, welche Unternehmen vorliegend tatsächlich von der Polizei hätten beauftragt werden können.

54
Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergütung ist zunächst zu ermitteln, welcher Aufwand für die Bergung tatsächlich erforderlich gewesen ist und sodann, wie dieser Bergungsaufwand zu vergüten ist.

55
aa) Die Klägerin hat die Bergung in zwei separate Rechnungen aufgeteilt, nämlich Bergung des LKW und Aufliegers sowie Bergung der Ladung. Hierbei hat der Sachverständige in seinen Gutachten zum einen den tatsächlichen Bergungsverlauf anhand der Angaben der Beklagten, die im Laufe des Rechtsstreits konkretisiert wurden, berücksichtigt, sowie anhand der Lichtbilder, die bzgl. der Bergung gefertigt wurden. Insoweit hat der Sachverständige, der früher selbst Bergungsleiter gewesen ist, aus eigener Sachkunde den Aufwand ermittelt, der sich in der konkreten Situation für den Bergungsleiter vor Ort, als wirtschaftlich vernünftigste und sichererste Variante zur Bergung des LKW nebst Ladung ergibt. Hierbei folgt die Kammer den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen.

56
Zweifel an der Sachkompetenz des Sachverständigen bestehen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Zum einen ist dem Sachverständigen das Sachgebiet der Bergung aus eigener Berufstätigkeit bekannt. Zum anderen ist dem Sachverständigen auch aus einer Vielzahl von Prozessen der tatsächliche Ablauf von Bergungen sowie deren Abrechnungen bekannt. Insbesondere hat sich der Sachverständige auch jeweils offen mit den Einwänden der Beklagten auseinandergesetzt und z.B. bei Berücksichtigung neuer Tatsachen auch den Umfang der erforderlichen Bergungsmaßnahmen erweitert, ohne dass dies Zweifel an seiner fachlichen Kompetenz begründen würde. Vielmehr ergab sich erst im Laufe des Prozesses durch konkreten Vortrag der Beklagten, dass teilweise weitere Geräte und Personal berücksichtigungsfähig waren. Insbesondere bzgl. der Frage, ob Bergungsmaterial auf dem Sattelzug transportiert werden konnte, hat der Sachverständige die Bergungsvariante der Beklagten berücksichtigt, wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.10.2017 ausgeführt hat. Anderseits haben sich Vorhalte der Beklagten wie z.B. hinsichtlich der Traglast des Krans, die angeblich vom Sachverständigen fehlerhaft ermittelt worden sein sollte, nicht bestätigt. Soweit die Beklagte insoweit mit Schriftsatz von 14.11.2017 vorträgt, dass die Traglasttabellen des Sachverständigen sich nicht auf das Fahrzeug der Beklagten beziehen, verkennt sie, dass der Sachverständige dies in dieser Form nicht behauptet hatte. Vielmehr ging es bei der Frage des Krans um die Einordnung bzgl. der Bauart als 30- 40 t- Kran oder um einen Kran bis 60 t.

57
Der Sachverständige ist auch bei der Beurteilung der Bergung von zutreffenden Annahmen ausgegangen. Insbesondere verlangte der Unfall auf der A 37 zwischen xxx und xxx keine überobligatorischen Beschleunigungsmaßnahmen. Die Autobahn war zunächst weiter befahrbar und wurde dann teilweise für die Bergung gesperrt. Insoweit hat der Sachverständige für die Kammer in seinen Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung den erforderlichen und notwendigen sowie noch vertretbaren Einsatz aus einer Ex-ante-Perspektive detailliert und nachvollziehbar geschildert. Auch die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 8.11.2017 führen insoweit zu keiner anderen Bewertung. Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Berger entgegen der Ansicht des Sachverständigen schon von Anfang an vorhanden sein musste, da die Zugmaschine ins Rutschen geriet, handelt es sich um neuen Vortrag, der gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Der Sachverständige hatte schon in der mündlichen Verhandlung 27. Juni 2015 ausgeführt, dass der Berger seiner Ansicht nach nicht am Anfang der Bergung vorhanden sein musste. Nach der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte dann den Bergungsverlauf detailliert dargelegt, ohne dies weiter zu problematisieren. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, aus den einzelnen Lichtbildern den tatsächlichen Bergungsverlauf von Amts wegen zu ermitteln. Soweit schließlich die Beklagte ausführt, dass jeder Bergungsleiter bei der Bergung den sichersten Weg gehen müsse und die Beklagte hier keinen unnötigen Aufwand verursacht habe, ersetzt sie letztlich nur die Ergebnisse des Sachverständigen durch ihre eigenen Ansichten, ohne dass dies zu begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen führt. Dies betrifft auch die Ansicht der Beklagten, dass ein drittes Fahrzeug erforderlich gewesen sei. Der Sachverständige hat die von ihm für erforderlich gehaltene Anzahl an Personen für die Bergung, soweit sie auch auf den Lichtbildern vorhanden waren, bei den einzelnen Fahrzeugen zum Transport berücksichtigt.

58
Der Sachverständige hat konkret dargelegt, dass bei der Rechnung R 27974 Position 14 der Einsatz eines Tiefladers mit Sattelzug nicht erforderlich war, sondern nur ein Ersatzsattelzug. Hinsichtlich des Personals hat er den Bergungsleiter in beiden Rechnungen akzeptiert und für das weitere Personal zunächst 54 Stunden in seinem Gutachten berücksichtigt und in der mündlichen Verhandlung weitere 11 Stunden für vertretbar erachtet. Hierbei hat der Sachverständige das Personal jeweils bei den Stundensätzen der Fahrzeuge berücksichtigt, wie es auch im Rahmen der Abfrage an die Bergungsunternehmen erfolgte. Zusätzlich hat der Sachverständige bei dem Personal einen Zuschlag Mehrarbeit und Nachtarbeit berücksichtigt, den zwar die Beklagte nicht in ihren Abrechnungen vorgenommen hat, der nach Angabe des Sachverständigen aber branchenüblich ist. Darüber hinaus hat er teilweise bei den Fahrzeugen zwischen Standzeiten und Einsatzzeiten differenziert. Soweit die Beklagten dies im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.12.2013 (AktZ I 1 U 41/13) für fehlerhaft hält, folgt die Kammer dem nicht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf betrifft eine andere Fallkonstellation. Während dort bei dem Einsatz der Reinigungsmaschinen aus organisatorisch-technischen Gründen Einsatzpausen eingelegt werden mussten, hat der Sachverständige vorliegend berücksichtigt, dass seiner Auffassung nach aus fachlicher Sicht keine Notwendigkeit bestand, gewisse Fahrzeuge von Anfang an vorzuhalten, jedoch der Transport des Personals erforderlich war (Seite 21 des Gutachtens vom 23.5.2014). Insoweit hat er eine Differenzierung zwischen Einsatz- und Standzeiten für angemessen gehalten, was auch für die Kammer nachvollziehbar ist. Anderenfalls würden Kosten umgelegt, die im konkreten Fall nicht erforderlich waren.

59
Schließlich hat der Sachverständige bei beiden Rechnungen die Dieselzuschläge/Energiekostenzuschlag gestrichen, da diese nicht ortsüblich seien. Wie sich auch aus den von der Klägerin eingereichten Rechnungen ergibt, werden von den dortigen Unternehmen Dieselzuschläge nicht berechnet. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass die Dieselkosten in den Stundenpreisen jeweils mit enthalten sind. Zusätzlich zu der Anlage 2 gemäß Protokoll vom 20.10.2017, in dem der Sachverständige seine Ergebnisse noch einmal zusammengefasst hat, hat er eine Berücksichtigung der Bergegurte zu 50% der Kosten für vertretbar erachtet, während Sicherheitsschuhe ohne besondere Voraussetzungen nicht abgerechnet werden können. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung an. Zudem hat der Sachverständige die Position 20 um 2 Stunden wegen des Leistungsumfangs der Bergung erweitert. Darüber hinaus hat er nach weiterer Darlegung der Beklagten weiteres Fachpersonal bei den Positionen 23 bis 17 seiner Tabelle als nachvollziehbar angesehen und 11 Stunden aufgeteilt in Leistungszeit und Wartezeit bejaht.

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bb) Bzgl. der Ermittlung des ortsüblichen Preises hat der Sachverständige sich zunächst an den branchenüblichen Vergütungen, wie sie der VBA e.V. (Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen) ermittelt hat, orientiert. Auf Vorgaben der Kammer hat der Sachverständige sodann die Abschleppunternehmen berücksichtigt, die beim Verkehrsservice Niedersachsen Bremen e.V. gelistet sind und eine Abfrage mit Hilfe der Kammer durchgeführt, von den Unternehmen, die sich in einem Umkreis von 40 km von der Unfallstelle befinden. Soweit die Beklagte hierzu ausführt, dass der 40-km-Umkreis nicht berücksichtige, dass binnen 30 Minuten nach Beauftragung durch den Verkehrsservice das Unternehmen vor Ort sein müsse, hat dies keinen Erfolg. Vielmehr erscheint der Kammer der Umkreis von 40 km nachvollziehbar, zumal die Beklagte trotz Hinweises der Kammer vom 22.5.2017 (Bl. 372) nicht substantiiert behauptet hat, dass die vom Sachverständigen ermittelten Unternehmen von dem Verkehrsservice Niedersachsen vorliegend nicht beauftragt worden wären.

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Hinsichtlich der Höhe der Vergütung hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass in der Region xxx eine große Spannbreite bei den einzelnen Preisen und den einzelnen Anbietern vorhanden ist. Dies mache es im Rahmen einer statistischen Auswertung schwierig, einen ortsüblichen Preis zu ermitteln. Vielmehr würde ein Teil der Unternehmen innerhalb der Bandbreite der vom VBA deutschlandweit ermittelten Werte abrechnen, während ein anderer Teil der Unternehmen Vergütungen teils erheblich oberhalb von einer ansonsten üblichen Bandbreite abrechnet. Zwar sollte nach den Bedingungen eines freien Marktes bei den Bergungskosten im Raum Hannover eigentlich eine Angleichung der Preise stattfinden, zumal die äußeren Bedingungen an die Unternehmer bzgl. Ausstattung und Personal von dem Verband einheitlich vorgegeben werden. Da dies aber nicht der Fall ist, stellt sich für die Kammer die Frage, wie der ortsübliche Preis bestimmt werden kann. Der Sachverständige hat in seinem zweiten Ergänzungsgutachten verschiedene statistische Modelle durchgerechnet. Bzgl. des Zahlenmaterials, das von den Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten wurde, erachtet die Kammer es bei der Ermittlung des ortsüblichen Preises für richtig, den Beklagten mit seinem Preisen ebenfalls zu berücksichtigen, da ansonsten die potenziellen Anbieter nicht vollständig abgebildet werden würden. Andererseits ist die Firma xxx Isernhagen nicht in die Berechnung mit einzubeziehen, da es sich um kein von der Beklagten selbstständiges Unternehmen handelt, was sich auch an der ähnlichen Preisstruktur zeigt. Auch wenn die Firma xxx xxx wirtschaftlich eigenständig ist, würde eine Berücksichtigung der Firma im Rahmen des schon stark oligopolmäßig strukturierten Marktes zu einer Übergewichtung der Preise der Beklagten führen. Hinsichtlich des Zahlenmaterials hat der Sachverständige gemäß Schreiben vom 19. September 2017 die Zahlen der Firma xxx eingearbeitet. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 8.11.2017 deren Richtigkeit bestreitet, ist dieser Vortrag verspätet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.10.2017 wurde der Beklagten ausreichend Gelegenheit gegeben, zu den Gutachten des Sachverständigen Fragen zu stellen. Zu dem Zahlenmaterial bzgl. der Vergleichsunternehmer wurden von Seiten der Beklagten keine Fragen gestellt. Die gewährte Stellungnahmefrist in der mündlichen Verhandlung bezog sich darüber hinaus auch nur auf die Ausführungen des Sachverständigen, so dass gemäß § 296 a ZPO der Vortrag nicht mehr berücksichtigungsfähig ist. Darüber hinaus hat der Sachverständige im Schreiben vom 19. September 2017 (Bl. 396 d.A.) auch ausgeführt, dass die Leistungspositionen Werkstattfahrzeug und Personalzuschläge Bergungsleiter gewisse Unschärfen aufweisen, da die vorliegenden Preislisten keine derartige Differenzierung vornehmen. Der Sachverständige hat insoweit eine grobe Schätzung vorgenommen, was nicht zu kritisieren ist.

62
Soweit es schließlich die statistische Aufarbeitung des Zahlenmaterials betrifft, erachtet die Kammer die Zugrundelegung des Medianwertes für angemessen, um den ortsüblichen Preis zu ermitteln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der ortsübliche Preis letztlich ein rein fiktiver Wert ist, der nach Ansicht der Kammer durch den Medianwert angemessen abgebildet wird. Insoweit geht die Kammer bei der Berechnung der ortüblichen Vergütung von der Tabelle 6 (Anlage zum Schreiben vom 19.9.2017, Bl. 408 d.A.) aus.

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Dies führt im Ergebnis zu folgender Berechnung:

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Ausgehend von der Tabelle 6 „Vergleichskostenaufstellung Medianwerte mit Werten der Firma xxx“ ist zunächst der vom Sachverständigen errechnete Wert für die Fahrzeugbergung in Höhe von 12.575,81 € und für die Ladungsbergung von 5.898,78 € zugrunde zu legen.

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Hinzu kommen die in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2017 vom Sachverständigen ergänzend angeführten und von der Kammer für nachvollziehbar angesehenen weiteren Leistungen, nämlich bei der Fahrzeugbergung zwei weitere Stunden bei Position 20 (2 x 177,50 €) sowie bei der Position 16 und 23 eine Aufteilung in 6,5 Stunden Leistungszeit und 5 Stunden Standzeit. Dies ergibt bei bisher 1,5 Stunden Leistungszeit eine weitere Vergütung von 395,92 € (4 x 169,83 € ./. 4 x 70,85 €). Schließlich hat der Sachverständige 11 Stunden für weiteres Personal als plausibel eingestuft, mithin weitere 814,88 € (11 x 68,62 sowie Zuschlag Mehrarbeit 3,5 x 17,16). Schließlich erachtet die Kammer für die Bergegurte weitere 37,50 € für angemessen, nachdem der Sachverständige hierzu ausgeführt hat, dass eine Berücksichtigung in Höhe von 50% nachvollziehbar sei.

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Demnach ergibt sich für die Rechnung R 027964 ein Gesamtbetrag in Höhe von 14.179,11 netto und 16.873,14 brutto und 7.019,55 € brutto für die Rechnung 027974.

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1. Hinzu kommen die Standzeiten für den LKW und den Auflieger, die die Klägerin zu zahlen hat. Insoweit stand der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht an dem LKW und den Auflieger zu, da die Klägerin nicht die Zahlung der ortsüblichen Vergütung angeboten hatte. Insbesondere kann ein Zurückbehaltungsrecht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur bei rein vertraglichen Ansprüchen geltend gemacht werden, sondern auch bei Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Klägerin war nur bereit, den von ihrem Privatsachverständigen ermittelten Betrag zu zahlen und verlangte von der Beklagten darüber hinaus die Freigabe der weiteren hinterlegten Gelder. Hierauf hatte sie aber letztlich keinen Anspruch, so dass die Weigerung der Herausgabe des LKW und Aufliegers berechtigt erfolgte, mit der Folge, dass die Klägerin für die geltend gemachten Zeiten Standgeld zu zahlen hat. Hinsichtlich der Höhe des Standgeldes hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass sich die Standgelder bei längerer Unterstellzeit ermäßigen. Die Kammer erachtet daher in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen einen Wert von 35,00 € netto pro Tag für die gesamte Dauer für angemessen (Zweites Ergänzungsgutachten S. 16). Dies ergibt bzgl. der Rechnung 028094 einen Betrag in Höhe von 749,70 € (18 Tage x 35,00 € + MWSt), für die Rechnung R028626 einen Betrag in Höhe von 2.040,85 € (49 Tage x 35 € + MWSt), für die Rechnung 029108 einen Betrag in Höhe von

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I. 624,35 € (39 Tage x 35 € + MWSt), mithin insgesamt 4.414,90 €.
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2. Der Beklagten steht somit ein Gesamtvergütungsanspruch in Höhe von 29.665,62 € (16.873,14 € + 7.019,55 € + 1.358,03 € + 4.414,90 €) zu. Abzüglich aufgrund des Anerkenntnisses gezahlter 13.662,86 € ergibt sich ein Anspruch der Beklagten in Höhe von 16.002,76 €.

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3. Soweit es die Feststellungsklage betrifft, war diese unbegründet, da sich die Klägerin nicht in Annahmeverzug befand. Die Beklagte war ursprünglich, wie sich aus dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.6.2013 ergibt (Anlage K 13), nur bereit, gegen Zahlung der Gesamtvergütung den LKW nebst Auflieger herauszugeben. Ein Annahmeverzug lag daher aufgrund der überhöhten Forderung der Beklagten nicht vor.

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II. Klage

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Die Klageanträge sind begründet, soweit es die weitergehenden Zahlungsansprüche bzgl. der ersten drei Rechnungen betrifft, die der Beklagten jedoch aus den Gründen zu Ziffer I. nicht zustehen. Insoweit war die Beklagte zu verurteilen, in die Freigabe der hinterlegten Gelder einzuwilligen.

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Soweit die Kammer Vortrag nach § 296 a ZPO nicht berücksichtigt hat, bestand keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296 a, 156 ZPO.

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III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288 BGB, §§ 92, 93,269 Abs. 3,709 ZPO.

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Der Beklagten steht ein Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu, da sich die Klägerin mit den entsprechenden Beträgen aufgrund des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 19.6.2013 in Verzug befand. Hinsichtlich des anerkannten Betrages hat die Kammer Verzugszinsen bis zum Erlass des Anerkenntnisurteils zugesprochen.

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Soweit es das Anerkenntnis betrifft, handelte es sich um ein sofortiges Anerkenntnis, da die Klägerin zunächst mit ihrem Klageantrag nur auf Grundlage der von ihrem Privatsachverständigen ermittelten Vergütung die Herausgabe des LKWs nebst Auflieger verlangt hat.

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