Zum Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Fake-Porno-Fotomontage

OLG Oldenburg, Urteil vom 11.08.2015 – 13 U 25/15

Zum Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Fake-Porno-Fotomontage

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. März 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.02.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden, der ihr aus der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch von ihm vorgenommene Verbreitung pornografischer Fotomontagen, die erkennbar ihr Gesicht enthalten und/oder mit ihrem bürgerlichen Namen gekennzeichnet sind, zukünftig entstehen wird, zu erstatten.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht zulässig ist (§§ 543, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Sie ist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgelds zum Teil begründet und im Übrigen unbegründet.

1.) Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts haftet der Beklagte für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGBi.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und schuldet ihr ein angemessenes Schmerzensgeld.

Diese Beurteilung wird durch das Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht erschüttert. Eine Neubewertung ist dem Berufungsgericht nur dann gestattet, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Derartige Anhaltspunkte hat der Beklagte nicht aufgezeigt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Würdigung der erhobenen Beweise durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Nach der Beweisaufnahme bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beklagte Urheber der pornografischen Fotomontagen mit dem Gesicht der Klägerin ist und sie im Internet verbreitet hat. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren wurde eine Vielzahl pornografischer Bilder auf der Hardware des PCs des Beklagten vorgefunden. Weiter befanden sich dort eine Vielzahl von Fotomontagen, bei denen das Gesicht der Klägerin und ihrer Familienangehörigen … und … verwendet wurden und unverfälschte Fotos der drei Frauen, die aus dem privaten Umfeld stammen und überwiegend bei Familienfeiern hergestellt worden sind. Bereits dieser Umstand und die Tatsache, dass alle drei betroffenen Frauen aus einer einzigen Familie kommen, grenzt den Kreis infrage kommender Täter auf das nähere soziale bzw. familiäre Umfeld der Geschädigten ein. Als damaliger Schwager der … bzw. Schwiegersohn der … gehört der Beklagte dazu. Nach Angaben der Klägerin und der Zeugen …, … und … hat der Beklagte bei Familienfeiern ständig – nach Angaben der genannten Zeugen sogar als einziger – fotografiert, womit er den anderen Mitgliedern der Familie regelrecht auf die Nerven gegangen ist. Der Beklagte kennt sich mit Computern aus. Nach den Feststellungen im Ermittlungsverfahren war auf seinem PC eine der für die Montagen verwendeten Bildbearbeitungsprogramme vorhanden („Gimp“). Dafür, dass ein anderes für die Montagen verwendetes Bearbeitungsprogramm („Adobe Photoshop CS4“) installiert gewesen war, spricht nach den Ausführungen im Forensischen Analysebericht (Seite 2 des Sonderbands der Ermittlungsakten …), dass eine Vielzahl von Dateneinträgen gefunden wurde, die darauf hinweisen, dass das Programm auf dem Rechner vorhanden war. Schließlich sind Bilddateien unter dem vom Beklagten benutzten Namen „…“ als Hersteller im Internet aufgefunden worden. Danach sprechen alle Umstände für die Urheberschaft des Beklagten, auf dessen die PC die entsprechenden Fotos vorhanden waren. Für die Beweiswürdigung ist der Umstand, ob er die Festplatte an Familienmitglieder verliehen hat, nicht ausschlaggebend. Entgegen der im Termin vor dem Senat geäußerten Ansicht des Beklagten kommt es nicht auf den Nachweis einer „lückenlosen“ Verursachungskette an, die unterbrochen wäre, wenn die Festplatte auch in den Händen von Familienmitgliedern war. Die in der Beweiswürdigung zu gewinnende Überzeugung des Gerichts erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare (vgl. BGH, Urteil v. 11.06.2010 – NJW-Spezial 2010, Seite 489 f.) – absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grundlegend BGHZ 53, 245, 256; BGH NJW 2008, 2845 und NJW-RR 2008, 1380). Derartige Zweifel bestehen auch dann nicht, wenn der Beklagte die Festplatte an Familienmitglieder ausgeliehen hätte oder das nicht auszuschließen wäre. Die Annahme, andere Familienmitglieder könnten die fraglichen Fotos selbst hergestellt, auf der Festplatte des Beklagten abgespeichert und die Fotos ins Internet gestellt haben, um dem Beklagten zu schaden, ist absurd. Die Veröffentlichung der fraglichen Bilder schädigt in erster Linie die betroffenen Frauen selbst, und zwar ganz erheblich. Im vorliegenden Fall sind auch nicht nur Bilder von einer, sondern gleich von drei Frauen aus der Familie hergestellt bzw. veröffentlicht worden. Die Erwägung, dies könnte von Seiten der Familie … nur zur Schädigung des Beklagten erfolgt sein, entbehrt jeder Grundlage. Bis zur Entdeckung der Fotos im Internet gab es auch keinen Streit mit dem Beklagten, nach Bekundung der Zeugin … hatte man sich sogar bestens verstanden.

Auch der verfahrensrechtliche Angriff der Berufung gegen die Beiziehung und Verwertung der Ermittlungsakten durch das Landgericht, greift nicht durch. Richtig ist zwar, dass ein Antrag auf Beiziehung von Ermittlungsakten nach § 432 ZPO grundsätzlich die Aktenteile bezeichnen muss, die die Partei für erheblich hält (BGH, Urt. 12.11.2003 – XII ZR 109/11, FPR 2004, 246, 248). Ausreichend ist es aber, wenn sich aus dem Parteivorbringen ergibt, auf welche Aktenteile sie sich für ihr Vorbringen beziehen will. Das ist vorliegend der Fall: Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen klar verdeutlicht, worauf sie sich beziehen will, nämlich auf die Auswertung der sichergestellten Hardware durch die Polizei. In der Klageschrift ist dazu die Beiziehung der Ermittlungsakten, insbesondere des Forensischen Analyseberichts vom 25.07.2012, beantragt worden (GA I 4). Von einer Amtsermittlung des Gerichts kann keine Rede sein. Den Willen des Landgerichts, die Akten beizuziehen, hat es im Beschluss vom 26.06.2014 und durch Beiziehung im Termin vom 24.11.2014 zum Ausdruck gebracht (GA I 119, 136).

2.) Bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht ein Schmerzensgeldanspruch, wenn sie schwerwiegend ist, was im vorliegenden Fall ohne Zweifel der Fall ist. Auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts wird Bezug genommen (LGU S. 9 ff.). Die Entscheidung des Landgerichts Kiel (NJW 2007, 483), an der sich das Landgericht bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe orientiert hat, erscheint jedoch nur eingeschränkt vergleichbar. Während die Geschädigte im vom Landgericht Kiel entschiedenen Fall infolge der von ihr veröffentlichten Nacktbilder Nachstellungen erleiden musste (nächtliches Klopfen an Fensterscheiben, Klingeln an der Haustür, Telefonanrufe) und sich gezwungen sah, aus der Stadt, in der sie lebte, wegzuziehen und damit ihr vertrautes soziales Umfeld einbüßte, musste die Klägerin derartige konkrete Beeinträchtigungen bisher nicht hinnehmen und Konsequenzen daraus ziehen, die einen so erheblichen Eingriff in ihre Lebensführung bedeuteten wie im vom Landgericht Kiel entschiedenen Fall. Andererseits handelt es sich bei den die Klägerin betreffenden Fotomontagen nicht um erotische Fotos wie im Fall des Landgerichts Kiel, sondern um Fotos pornografischen Inhalts. Dabei spielt es nur eine geringe Rolle, dass der nackte Körper der Klägerin nicht abgebildet ist, sondern es sich um Fotomontagen mit ihrem Kopf auf einem fremden Körper handelt. Dieser Umstand ist für den Betrachter nicht ersichtlich. Aus objektiver Sicht handelt es sich um eine Abbildung der Klägerin. Die Klägerin muss den ihr Persönlichkeitsrecht verletzenden Eindruck hinnehmen, dass sie sich willentlich in der auf den Fotos ersichtlichen herabwürdigenden Art und Weise ablichten lässt und damit bereit ist, sich zum bloßen Objekt fremder Begehrlichkeiten machen zu lassen. Mag das Gesicht der Klägerin auf den als Anlage K3 bis K6 vorgelegten Fotomontagen auch nicht eindeutig zu erkennen sein, entlastet das den Beklagten nicht. Die Fotos sind im Zusammenhang mit den anderen Fotomontagen, auf denen die Klägerin zu sehen ist und den Textzusätzen, ausreichend zuzuordnen. Das Foto K 3 enthält den vollen Namen („… ….jpg“) als Kürzel der Bezeichnung des Fotos und auf dem Foto selbst den Text „…“, das Foto K 4 die Bezeichnung „… zum ficken geil.jpg“ als Kürzel und „… aus dem Emsland“ als Text auf dem Foto. K5 und K6 enthalten zwar nur den Namen „…“. Der Name ist aber recht selten und kann vom Internetbenutzer mit den anderen „…-Fotos“ in Zusammenhang gebracht werden.

Das Schmerzensgeld hat darüber hinaus eine Genugtuungsfunktion. Dem Geschädigten soll Genugtuung dafür verschafft werden, was der Täter ihm angetan hat. Eine angemessene Genugtuung hat die Klägerin durch den Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beklagten, das nach Zahlung einer Geldauflage von 300 € eingestellt worden ist, noch nicht erfahren.

Nach allem erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € angemessen.

3.) Das Landgericht hat zutreffend die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz künftiger Schäden ausgesprochen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Fotomontagen im Internet kursieren oder von anderen Nutzern bereits geladen und weiter verbreitet werden.

4.) Die Ansprüche sind nicht verjährt. Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen (LGU S. 12 f.).

Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

5.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor.

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