AG Kempten, Urteil vom 25.10.2017 – 1 C 760/17
Zum Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 01.09.2017 wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 1.260,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übersendung von Pflegeunterlagen.
2
Die Klägerin war die gesetzliche Krankenkasse der Frau … K…, geb. …, die am ……..2016 verstarb. Die Versicherte war ab dem ….10.2015 bei der Beklagten zur Kurzzeitpflege und ab dem ….11.2015 zur Verhinderungspflege untergebracht.
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Die Klägerin hat vorgerichtlich mit Schreiben vom 21.03.2016 die Beklagte zur Übersendung der zum Unfallzeitpunkt gültigen Pflegeplanung, des Sturzprotokolls und der Pflegedokumentation von 03. bis 18.11.2015 aufgefordert unter Zusagung der Übernahme der Kosten in angemessenem Rahmen.
4
Mit Schreiben vom 19.04.2016 forderte die Beklagte die Klägerin dazu auf, detailliert darzulegen, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin der Beklagte ein konkretes Verschulden vorwerfe.
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Mit weiterem Schreiben vom 25.04.2016 wies die Klägerin die Beklagte auf das Recht zur Einsichtnahme in die Pflegedokumentation hin unter nochmaliger Zusicherung der Kostenerstattung, woraufhin die Unterlagen durch die Beklagte erneut nicht herausgegeben wurden.
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Daraufhin beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten, der die Beklagte erneut mit Schreiben vom 24.10.2016 zur Übersendung der Unterlagen mit Fristsetzung aufforderte.
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Daraufhin verlangte die Beklagte von der Klägerin die Übersendung einer „rechtsgültigen Schweigepflichtentbindung inklusive Vorsorgevollmacht“ und die Erstattung von Kosten in Höhe von 45 Euro.
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Am 06.01.2017 wurde durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte ein Betrag in Höhe von 11,45 Euro überwiesen und in einem Schreiben die Höhe der Summe erläutert.
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Eine Übersendung der Unterlagen durch die Beklagte erfolgte nicht.
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Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 24.07.2017,
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1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die zum Zeitpunkt 18.11.2015 aktuelle Pflegeplanung, das Sturzprotokoll vom 18.11.2015 und die Pflegedokumentation vom 03.11.2015 bis 18.11.2015 betreffend die Bewohnerin Frau … K…, geb. …, in Kopie zur Verfügung zu stellen,
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2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 201,71 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu erstatten.
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3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Die Klage wurde der Beklagten unter Setzung einer Notfrist von 2 Wochen gem. § 276 ZPO am 11.08.2017 zugestellt. Eine Verteidigungsanzeige ging innerhalb der Notfrist nicht ein, sodass am 01.09.2017 Versäumnisurteil gegen die Beklagte gemäß den obigen Anträgen der Klägerin erlassen wurde, das der Beklagten am 06.09.2017, und der Klägerin am 08.09.2017 zugestellt wurde.
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Mit Schreiben vom 08.09.2017, das am selben Tag beim Amtsgericht Kempten einging, legte die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigte Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 01.09.2017 ein.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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das Versäumnisurteil vom 01.09.2017 aufrecht zu erhalten,
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Die Beklagte beantragt,
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Das Versäumnisurteil vom 01.09.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, dass es erforderlich ist, um die betreffende Akte zu fertigen, aus sehr vielen Seiten unterschiedlicher Personen die für die betroffene Person betreffende Pflegedokumentation erst zusammengesucht werden müsse, was insgesamt ca. 1 Stunde in Anspruch nehme und wofür eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 35 Euro anfalle.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die zulässige Klage ist begründet.
23
I. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist statthaft und zulässig, § 338,339, 340, 341 ZPO.
24
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Kempten sachlich und örtlich zuständig, vgl. §§ 1, 12 ZPO, 23 Nr. 1 GVG.
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II. Die (ursprüngliche) Klage ist begründet.
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1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte, die Pflegedokumentation nebst Pflegeplanung und Sturzprotokoll in Kopie zur Verfügung zu stellen (§ 630 g BGB). Diesbezüglich hat die Klägerin von der Beklagten schriftlich unter Zusage der Übernahme der angemessenen Kosten für die Fertigung und Versendung der Unterlagen in angemessenem Rahmen sowie unter Beigabe einer durch den bevollmächtigten Ehemann der ehemaligen Patientin unterzeichneten Schweigepflichtentbindung, die Herausgabe der Unterlagen erbeten. Der Herausgabeanspruch an sich ist zwischen den Parteien unstreitig.
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Der Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht bis zur Zahlung der von der Beklagten in Rechnung gestellten – noch ausstehenden – 33,55 Euro zu, sodass keine Zug-um-Zug-Verurteilung auszusprechen war.
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Zwar kann gem. § 811 Abs. 2 BGB der Besitzer die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt, allerdings hat die Klägerin die für die Fertigung und Versendung der betreffenden Unterlagen angemessenen Kosten in Höhe von 1,45 Euro Portokosten und 11 Euro Kopie-Kosten (1 Euro je kopierte Seite) bereits an die Beklagte bezahlt.
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Über die Erstattung der entstandenen Kosten hinaus besteht keine weitere Verpflichtung der Klägerin einen noch höheren Betrag zu bezahlen und somit keine Berechtigung der Beklagten zur Zurückhaltung der Unterlagen.
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Die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Kosten in Höhe von insgesamt 45 Euro können nicht im Sinne der §§ 630 g, 811 Abs. 2 BGB herangezogen werden.
31
Von der grundsätzlichen Orientierung an den Kostenauflistungen, wie sie im RVG (hier Nr. 7000 VV RVG) und auch § 7 JVEG zu finden sind, ist vorliegend nicht abzuweichen. Demnach sind die Kosten für die Fertigung von Kopien zwischen 0,15 und 1,00 Euro festzusetzen. Eine direkte Anwendung der Vorschriften scheidet aus, allerdings können diese als Maßstab für die grundsätzliche Festlegung der Kostenbemessung herangezogen werden.
32
Die Erläuterung der Beklagten im Termin der mündlichen Hauptverhandlung, worin der erhöhte Aufwand bestehe, aus dem sich die in Ansatz gebrachten Kosten ergeben, wurde seitens der Klagepartei bestritten. Ein Beweis, der durch Vorlage der Patientenakten im Termin möglich gewesen wäre, wurde nicht erbracht oder angeboten.
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Eine weitere Entschädigung als die für die Fertigung entstandenen Kosten ist überdies im Gesetz nicht verankert.
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Zudem hat die Klägerin bereits einen Betrag von 1 Euro pro kopierte Seite, der als überdurchschnittlich anzusehen ist, bereits bezahlt.
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2. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 268 ZPO.
36
Da die Beklagte die Unterlagen trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht zur Verfügung stellte, befindet sie sich spätestens mit Erhebung der Klage in Verzug.
37
Da die (ursprüngliche) Klage zulässig und begründet ist, ist das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten (§ 343 ZPO).
B.
38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
C.
39
Das Urteil ist für die Klagepartei nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 709 Satz 1 ZPO), da der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 € übersteigt und somit keine Alternative des § 708 ZPO vorliegt, insbesondere nicht § 708 Nummer 11 Alternative 1 ZPO.
D.
40
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.
E.
41
Die seitens der Beklagtenvertreterin beantragte Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 25.09.2017 war nicht zu gewähren, da in dem Schriftsatz kein neues tatsächliches Vorbringen enthalten war (§§ 283, 282 ZPO). Rechtsausführungen im Schriftsatz vom 10.10.2017 wurden berücksichtigt (§ 296 ZPO).