BGH, Urteil vom 18.10.2013 – V ZR 278/12
Die zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg besteht, wenn das Grundstück mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar erreicht werden kann. Auf die Erreichbarkeit des Hauseingangsbereichs kommt es grundsätzlich nicht an.(Rn.12)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 14. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zu den Grundstücken zweigt von einer Bundesstraße ein unbefestigter Weg ab, der von Kraftfahrzeugen benutzt werden kann. Er führt über eine Brücke und sodann entlang der Grundstücksgrenze der Beklagten zu dem Grundstück der Klägerin. In der Nähe des Grundstücks der Klägerin, auf dem sich ihr Wohnhaus befindet, verengt er sich. In seinem weiteren Verlauf macht er einen Bogen um das Grundstück der Klägerin und steigt sodann steil zu einer öffentlichen Straße hin an. Dieser Teil des Wegs, an dem der Eingang zum Wohnhaus der Klägerin liegt, ist wegen seiner Neigung und Enge mit einem Personenkraftwagen nicht befahrbar.
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Auf dem klägerischen Grundstück befindet sich an der Seite, die zu dem befahrbaren Bereich des unbefestigten Wegs ausgerichtet ist, eine Toranlage. Die unmittelbar vor dieser Toranlage befindliche Fläche in Form eines Dreiecks liegt auf dem Grundstück der Beklagten und wurde von diesen 1992/1993 eingezäunt. Seither ist es nicht mehr möglich, auf das Grundstück der Klägerin mit einem Kraftfahrzeug zu gelangen.
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Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Duldung eines Notwegs, um einen Zugang und eine Zufahrt von dem befahrbaren Teil des unbefestigten Wegs zu ihrem Grundstück zu erhalten, Zug um Zug gegen Zahlung einer angemessenen Notwegrente.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Duldung eines Notwegs nach § 917 BGB, da dem klägerischen Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg nicht fehle. Die Klägerin könne ihr Grundstück über den öffentlichen Weg erreichen und dort auch ihren Personenkraftwagen abstellen. Ein Zugang zum Haus bestehe an dieser Hausseite zwar nicht. Der etwa 50 Meter entfernte Hauszugang könne aber über den sich verengenden öffentlichen Weg erreicht werden. Dass die Scheune, in der sich die Garage befinde, nur über das Grundstück der Beklagten angefahren werden könne, begründe für sich genommen kein Notwegrecht. Im Gegensatz zur Zufahrt zum Grundstück, sei die Zufahrt auf ein Grundstück, um ein Kraftfahrzeug dort abstellen oder be- und entladen zu können, nicht notwendig, wenn in der Nähe auf der Straße Parkmöglichkeiten bestünden. Auch begründe der Umstand, dass es bis 1992/1993 möglich gewesen sei, über einen Teil des Grundstücks der Beklagten auf das klägerische Grundstück zu gelangen, keine Duldungspflicht der Beklagten.
II.
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Die Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
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Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Einräumung eines Notwegrechts. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der zu dem Grundstück der Klägerin führende unbefestigte Weg sei öffentlich, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beantwortung der Frage, ob ein Weg öffentlich ist, bestimmt sich nach dem einschlägigen öffentlichen Bundes- und Landesrecht. Die Eigenschaft des Weges als öffentlich ist im Wege der Vorfragenkompetenz durch die ordentlichen Gerichte zu beurteilen (MünchKomm-BGB/Säcker, 6. Aufl., § 917 Rn. 6; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 917 Rn. 2; Staudinger/Roth, BGB [Bearb. 2009], § 917 Rn. 10). Das Berufungsgericht hat den unbefestigten Weg aufgrund der Widmungsfiktion des § 52 Abs. 6 ThürStrG als öffentlich angesehen und zur näheren Begründung auf den von den Beklagten vorgelegten Bescheid der Gemeinde W. vom 13. September 1995 verwiesen. In diesem hat die Gemeinde ausgeführt, dass der Weg seit über 50 Jahren der Allgemeinheit als öffentlicher Verbindungsweg und als Anliegerstraße für die Grundstücke der Parteien dient. Dass der unbefestigte Weg ein öffentlicher ist, wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Sie meint lediglich, dass er die Erreichbarkeit ihres Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug nicht gewährleiste.
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2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Verbindung mit diesem Weg für die ordnungsmäßige Benutzung des klägerischen Grundstücks ausreichend ist.
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a) Die Verbindung des Grundstücks der Klägerin mit einem öffentlichen Weg schließt das von ihr geltend gemachte Notwegrecht nicht von vornherein aus. Der öffentliche Weg, der auch nur ein Feldweg sein kann (NK-BGB/Ring, 3. Aufl., § 917 Rn. 10; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 917 Rn. 2), muss für eine ordnungsmäßige Benutzung des notleidenden Grundstücks geeignet sein (BeckOK-BGB/Fritzsche, Edition 28, § 917 Rn. 7). Entscheidend ist daher, ob die ordnungsmäßige Benutzung des klägerischen Grundstücks die Einräumung des Notwegs über das Grundstück der Beklagten notwendig macht.
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b) Die ordnungsmäßige Benutzung des notleidenden Grundstücks bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten. Maßgebend ist die danach angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks entsprechende Nutzung. Eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten entsprechende oder eine nur provisorische Nutzung gibt daher keinen Anspruch auf einen Notweg nach § 917 BGB (Senat, Urteil vom 15. April 1964 – V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322; Urteil vom 26. Mai 1978 – V ZR 72/77, WM 1978, 1293, 1294; Urteil vom 12. Dezember 2008 – V ZR 106/07, NJWRR 2009, 515, 516 Rn. 20).
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c) Eine in diesem Sinn ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung setzt bei einem Wohngrundstück in der Regel die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 – V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515, 517 Rn. 24). Dies ist zur Gewährleistung elementarer Bedürfnisse objektiv erforderlich, so etwa im Hinblick auf die Müllentsorgung oder die Belieferung mit Brennstoffen oder sperrigen Gütern. Ebenfalls zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks gehört die Möglichkeit, dieses mit dem eigenen Kraftfahrzeug anzufahren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es nicht lediglich um das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück, sondern um dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen geht (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 – V ZR 106/07, aaO S. 517 Rn. 24). An dieser Erreichbarkeit fehlt es nicht bereits dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht bis vor den Eingangsbereich des auf einem Grundstück aufstehenden Gebäudes fahren kann. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück heranfahren kann und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise – auch mit sperrigen Gegenständen – erreicht werden kann. Der Gesichtspunkt, dass das Erreichen des Hauseingangs bei einem Auffahren auf das Grundstück erleichtert möglich wäre, rechtfertigt kein Notwegrecht.
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d) Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht beachtet. Seine tatrichterliche Würdigung, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, ist nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2013 – VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13; Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 24 jeweils mwN). Einen solchen Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
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aa) Das Berufungsgericht hat hinreichende Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort getroffen.
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Der erstmals in der Revisionsinstanz gehaltene Vortrag der Klägerin, der öffentliche Weg sei ein Meter schmaler als von ihr in den Tatsacheninstanzen angegeben, ist nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Ihr weiterer Einwand, die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zum Umfang der Befahrbarkeit des öffentlichen Wegs seien unklar, ist unbegründet.
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Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des von ihm in Bezug genommenen Bescheides der Gemeinde W. vom 13. September 1995 in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass Kraftfahrzeuge über den öffentlichen Weg bis unmittelbar an das klägerische Grundstück heranfahren können. In dem Bescheid wird darauf hingewiesen, dass der Weg nicht nur über das Flurstück 145/10 (richtig 145/23), sondern auch über einen Bereich des Flurstücks 114/1 verläuft. Dessen Eigentümerin wurde in diesem Bescheid aufgegeben, eine im September 1995 gesetzte Zaunanlage zu entfernen, die die Nutzung des öffentlichen Weges für den Anliegerverkehr und für die öffentlichen Dienstleistungen, wie etwa die Feuerwehr, behinderte. Wenn auch in dem Bescheid keine konkreten Maßangaben hinsichtlich der Inanspruchnahme des Flurstücks 114/1 enthalten sind, so lässt sich diesem gleichwohl entnehmen, dass der Verlauf des öffentlichen Weges für einen Anliegerverkehr und für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen geeignet ist. Daraus ergibt sich aber zwanglos, dass das klägerische Grundstück über diesen Weg auch mit größeren Fahrzeugen erreicht werden kann. Seinen Beleg findet dies zudem in den Lichtbildern, auf die das Berufungsgericht in seinem Urteil Bezug nimmt.
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bb) Soweit die Klägerin beanstandet, das Berufungsgericht habe verschiedene Gesichtspunkte in seine Würdigung nicht einbezogen, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Sie weist darauf hin, dass ein Parken auf dem Weg dazu führe, dass dieser versperrt werde, und die Notlösung, teils auf dem Weg, teils seitlich im Morast zu parken, nicht zumutbar sei. Ebenso sei ein Wenden von Kraftfahrzeugen nicht möglich. Ordnungsgemäße Parkmöglichkeiten lägen weit entfernt von ihrem Grundstück. Es kann schon nicht angenommen werden, dass diese Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind. Näher liegt die Annahme, dass das Berufungsgericht diese angesichts der Lichtbilder als nicht überzeugend angesehen hat. Der unbefestigte Weg dient derzeit lediglich den beiden Parteien als Zufahrtsweg zu ihren Grundstücken. Da das Grundstück der Klägerin am Ende des befahrbaren Teils des Wegs liegt, ist eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch ein von den Bewohnern des klägerischen Grundstücks dort abgestelltes Fahrzeug auszuschließen. Die weiter ins Feld geführte fehlende Wendemöglichkeit für Kraftfahrzeuge im unmittelbaren Bereich ihres Grundstücks stellt eine bloße Unannehmlichkeit dar, die als solche noch nicht die Einräumung eines Notwegrechts rechtfertigt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Würdigung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne mit einem Fahrzeug unmittelbar an ihr Grundstück heranfahren und dieses auch dort abstellen, nicht zu beanstanden.
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Dies gilt auch für die tatrichterliche Würdigung, dass die Entfernung zwischen dem Ort, der das Abstellen von Kraftfahrzeugen am Grundstück der Klägerin ermöglicht, und dem Hauseingangsbereich wie auch die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wegstrecke nicht zur Annahme einer unzumutbaren Erschwernis der Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks führen. Das Berufungsgericht hat sowohl die Entfernung von 50 Metern wie auch die Neigung des Weges von 29,36% in seine Erwägungen eingestellt und ist in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass auch unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten die hinter der Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug stehenden Bedürfnisse befriedigt werden können. Vortrag zu konkreten Problemen bei der Anlieferung von Brennstoffen oder Waren oder etwa der Entsorgung von Müll zeigt die Klägerin nicht auf.
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e) Die Streitfrage, ob bei einem Wohngrundstück eine im Sinn des § 917 BGB ordnungsmäßige Benutzung nur dann gewährleistet ist, wenn Personenkraftwagen auf das Grundstück fahren und dort abgestellt werden können, hat der Senat bereits beantwortet. Dies ist grundsätzlich zu verneinen, wenn Kraftfahrzeuge vor dem Grundstück oder in seiner nächsten Nähe auf der Straße nur unter Schwierigkeiten, jedenfalls aber in benachbarten Straßen abgestellt werden können (Senat, Urteil vom 9. November 1979 – V ZR 85/78, BGHZ 75, 315, 318 ff.). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken, zumal in der nach der Entscheidung des Senats veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur dieser Ansatz nahezu durchgehend gebilligt wird (OLG Schleswig, MDR 2003, 25; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2002, 1385; OLG Saarbrücken, NJWE-MietR 1996, 217; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 1042, 1043; BeckOK-BGB/Fritzsche, Edition 28, § 917 Rn. 16 f.; Erman/Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 917 Rn. 2; jurisPK-BGB/Rösch, 6. Aufl., 2012, § 917 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Säcker, 6. Aufl., § 917 Rn. 13; NK-BGB/Ring, § 917 Rn. 13; Staudinger/Roth, BGB, [Bearb. 2009], § 917 Rn. 27; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 917 Rn. 6; PWW/Lemke, BGB, 8. Aufl., § 917 Rn. 16; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 27 S. 12 ff.; Saller in: Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 4. Teil Rn. 31; aA OLG Frankfurt am Main, ZfIR 2000, 124, 126 zu einer WEG-Anlage mit Tiefgaragen- und Stellplätzen; Soergel/Baur, BGB 13. Aufl., § 917 Rn. 5).
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f) Die Notwendigkeit einer Zufahrt für Kraftfahrzeuge zu dem Zweck, sie auf dem Grundstück abzustellen, kann sich vor diesem Hintergrund nur aus besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben (Senat, Urteil vom 9. November 1979 – V ZR 85/78, aaO, 320), die hier nicht ersichtlich sind.
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g) Zu Recht verweist das Berufungsgericht schließlich darauf, dass die Nutzung des streitgegenständlichen Bereichs des Grundstücks der Beklagten zum Zwecke des Erreichens des klägerischen Grundstücks bis zum Jahr 1992 nicht geeignet ist, ein Notwegrecht zu begründen. Die langjährige Grundstücksnutzung in einer von dem Nachbarn ermöglichten bestimmten Art und Weise bildet keine Grundlage für die Ordnungsgemäßheit der Benutzung des notleidenden Grundstücks im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senat, Urteil vom 26. Mai 1978 – V ZR 72/77, WM 1978, 1293, 1294; Urteil vom 12. Dezember 2008 – V ZR 106/07, NJWRR 2009, 515, 516 Rn. 18).
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3. Soweit die Klägerin schließlich rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der von den Beklagten errichtete Zaun eine Fläche abgrenze, die Teil des öffentlichen Weges sei, vermag auch dies der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Frage, ob auch die von den Beklagten in den Jahren 1992/1993 eingezäunte Fläche Teil des öffentlichen Weges ist, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Wäre dies der Fall, so stünde der Klägerin gegen die Beklagen kein Anspruch auf einen Notweg nach § 917 BGB zu. Die eingezäunte Teilfläche könnte dann auch von der Klägerin im Rahmen des Gemeingebrauchs genutzt werden. Auf ein solches Recht ist die Klage jedoch nicht gestützt worden. Vielmehr macht die Klägerin ausdrücklich ein Notwegrecht geltend, wie ihr Klageantrag, der auf Einräumung einer entsprechenden Nutzung des Grundstücks der Beklagen Zug um Zug gegen Zahlung einer angemessenen Notwegrente gerichtet ist, belegt.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.