Zum Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden, wenn ein Spurwechsel des vorderen Fahrzeugs eingewandt wird

Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.08.2014 – 4 U 68/13

Zum Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden, wenn ein Spurwechsel des vorderen Fahrzeugs eingewandt wird (Auslegung von BGHZ 192, 84).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2013 – 9 O 344/12 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, welcher sich am …2012 gegen 13:00 Uhr ereignete.

2

Die Zeugin J. befuhr mit dem PKW des Klägers (amtliches Kennzeichen …-… …) die linke Fahrspur der M. Brücke in Richtung Alt-S.. An der örtlichen Lichtzeichenanlage, die Rotlicht anzeigte, fuhr die Zeugin auf den vor ihr befindlichen, von dem Beklagten zu 1) gesteuerten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … auf.

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Bei dem Beklagten zu 1) wurde eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille festgestellt.

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Der Kläger hat behauptet, kurz vor der Lichtzeichenanlage habe sich ein Rückstau gebildet. Der Beklagte zu 1) sei zunächst hinter dem von der Zeugin J. gesteuerten Pkw nach rechts ausgeschert, habe die Zeugin J. rechts überholt, um sich anschließend unmittelbar vor der Zeugin wieder auf die linke Fahrspur einzuordnen. Da sich der Beklagte zu 1) so kurzfristig unmittelbar vor der Zeugin J. wieder in die Schlange hineingezwängt habe, habe diese nicht mehr rechtzeitig abbremsen können und sei gegen das Beklagtenfahrzeug gefahren.

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Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den entstandenen Sachschaden geltend. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Angaben in der Klageschrift Bezug genommen.

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Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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1. an den Kläger 9.082,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2012 zu zahlen;
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2. an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2012 zu zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten haben vorgetragen, der Beklagte zu 1) habe mit seinem Fahrzeug schon ca. 10 s in einem kurzen Rückstau an der Ampelanlage gestanden, als die Zeugin J. mit ihrem Fahrzeug unmittelbar aufgefahren sei. Der Beklagte zu 1) habe die Zeugin J. nicht rechts überholt. Zeugin habe den Auffahrunfall aufgrund von Unaufmerksamkeit verursacht.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

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Der Beklagte zu 1) hat seine eigenen Schadensersatzansprüche gegen die Zeugin J. und die Haftpflichtversicherung des hiesigen Klägers im beigezogenen Verfahren 9 O 131/13 geltend gemacht. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Klägers Zahlung leistete, haben die Parteien den dortigen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Mit der vorliegenden Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

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Der Kläger vertritt zunächst die Auffassung, dass die Rechtsgrundsätze des Anscheinsbeweises vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10 nicht gegeben seien. Der Anscheinsbeweis sei nicht anwendbar, wenn vor der Kollision ein Spurwechsel stattgefunden habe. Es könne nicht zulässig sein, dass es das Landgericht unaufgeklärt gelassen habe, ob ein Spurwechsel stattgefunden habe.

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Dessen ungeachtet habe das Landgericht einen erheblichen Beweisantritt übergangen. So habe der Kläger durch Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass sich das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision noch in Bewegung befunden habe. Ein zu dieser Frage eingeholtes Sachverständigengutachten hätte auch aufklären können, ob das Beklagtenfahrzeug unmittelbar vor der Kollision von der rechten auf die linke Fahrspur gefahren sei. Anhand der Beschädigungsbilder, die für die beteiligten Fahrzeuge fotografisch dokumentiert worden seien, hätte der Sachverständige die Stellung der Fahrzeuge zueinander bestimmen können. Dadurch wiederum hätte festgestellt werden können, ob sich das Beklagtenfahrzeug etwa zum Kollisionszeitpunkt in einem schrägen Winkel zum klägerischen Fahrzeug befunden habe. Auch die Frage der Vermeidbarkeit des Verkehrsunfalls sei durch entsprechende Weg-Zeit-Betrachtungen im Rahmen eines Sachverständigengutachtens aufklärbar gewesen.

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Schließlich beanstandet die Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts. So treffe es nicht zu, dass sich der Zeuge S. im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht geäußert habe. Die Aussage des Zeugen S. decke sich mit der Schilderung der Zeugin J. Es gebe keinen Erfahrungssatz, wonach die Aussagen von Sympathisanten eines Unfallbeteiligten nur im Zusammenhang mit objektiven Gesichtspunkten einen Beweiswert besäßen.

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Bei der Würdigung der Aussage der Zeugin J. habe das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Zeugin J. die fehlende Erwähnung des im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Unfallverlaufs damit begründet habe, sie sei anlässlich der polizeilichen Unfallaufnahme aufgeregt gewesen. Auch sei sie zum damaligen Zeitpunkt der Meinung gewesen, dass derjenige, der auffährt, immer schuld sei.

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Schließlich habe das Landgericht Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen O. und dem Beklagtenvortrag unterdrückt: Während die Beklagtenseite zu Beginn der mündlichen Verhandlung den Zeugen dafür benannt habe, dass die Zeugin J. ihn einen Tag nach dem Unfall angerufen und sich für den Unfall entschuldigt habe, habe der Zeuge selbst bekundet, er habe die Zeugin J. angerufen, um deren Versicherungsnummer in Erfahrung zu bringen.

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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 21.3.2013 – 9 O 344/12 – nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge zu erkennen.

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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 27.3.2014 (Bl. 184 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen J., S. und O. sowie durch persönliche Anhörung des Beklagten zu 1) Beweis über den Unfallhergang erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 27.3.2014 (Bl. 183 ff.) und vom 7.8.2014 (Bl. 193 ff. d. A.) verwiesen.

II.

A.
26

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).

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1. Die Haftung der Beklagten zu 2) dem Grunde nach steht außer Streit: Der Schaden des Klägers ist i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb des vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeugs entstanden, weshalb die Haftpflichtversicherung gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG dem Kläger gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Der Erfolg der Berufung hängt davon ab, ob das Landgericht der Zeugin J. an der Unfallentstehung mit Recht ein überwiegendes Verschulden angelastet hat, so dass die Haftung des Halters in der Haftungsabwägung nach § 17 StVG vollständig hinter das unfallursächliche Verschulden der Zeugin zurücktreten muss.

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2. Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen (BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urt. v. 27.6.2000 – VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 17 StVG Rdnr. 5) sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben. Hierbei ist es im Regelfall ohne Belang, ob die Halter die unfallbeteiligten Fahrzeuge selbst gefahren haben, da die Verantwortungsbeiträge von Halter und Fahrer zu einer einheitlichen Haftungs- bzw. Zurechnungseinheit verschmelzen (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 17 Rdnr. 5).

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3. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze war dem Kläger die volle Haftung für die Unfallschäden aufzuerlegen:

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Nach dem Ergebnis der im zweiten Rechtszug wiederholten Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der vom Kläger behauptete Spurwechsel des Beklagten zu 1) nicht stattfand. Vielmehr fuhr die Zeugin J. auf das bereits geraume Zeit vor ihr fahrende Fahrzeug des Beklagten zu 1) auf, weshalb die Unfallsituation dem äußeren Tatbestand des „klassischen“ Auffahrunfalls entsprach. Dies ermöglicht unter Anwendung der Rechtsgrundsätze des Anscheinsbeweises den Schluss, dass die Zeugin aus Unaufmerksamkeit auf das vor ihr fahrende Fahrzeug auffuhr. Die nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises gleichfalls zulässige Wertung, dass der Auffahrende den Unfall deshalb zu vertreten hat, weil er mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist, liegt in der konkreten Unfallsituation fern. In der Haftungsabwägung tritt die einzig zum Nachteil des Beklagten zu 1) zu gewichtende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs vollständig hinter das Verschulden der Zeugin J. zurück.

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a) Der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen auf mehrspurigen Fahrbahnen ist Gegenstand einer intensiven Rechtsdiskussion: So hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 13.12.2011 (BGHZ 192, 84) mit der Problematik des Anscheinsbeweises beim Auffahrunfall auf mehrspurigen Fahrbahnen befasst und im Leitsatz festgehalten, dass der Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar ist, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel stattgefunden hat, der Sachverhalt im Übrigen aber unklar bleibt. Allerdings lässt sich der Entscheidung nicht mit Klarheit entnehmen, ob der Anscheinsbeweis auch bei streitigem Spurwechsel anwendbar ist oder – so die hergebrachte obergerichtliche Rechtsprechung zur beweisrechtlichen Vorleistung (OLG Düsseldorf, VersR 2010, 1236, 1237; OLG Stuttgart, OLG Report Süd 22/2010; KG, NZV 2008, 198, 199; 2006, 374, 375; DAR 2005, 157; OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 809, 810; OLG Schleswig, NZV 1993, 152, 153) – der Vordermann die Rechtswohltat des Anscheinsbeweises nur dann genießt, wenn er seinerseits beweisen kann, geraume Zeit in der gleichen Spur vor dem Auffahrenden gefahren zu sein. Zwar scheint die sprachliche Analyse des negativ formulierten amtlichen Leitsatzes dafür zu streiten, dass der Anscheinsbeweis nur bei feststehendem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht zur Anwendung kommt (in diesem Sinne wohl auch Hentschel/König/Dauer, aaO, § 4 StVO Rdnr. 36). Indessen ist diese Sichtweise mit den Entscheidungsgründen nicht ohne weiteres kompatibel:

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In Rn. 11 der Entscheidung setzt sich der Bundesgerichtshof mit der Typizität von Auffahrunfällen auf Straßen mit mehrspurigen Fahrbahnen auseinander und legt dar, dass wegen der bekannten Fahrweise auf Autobahnen Auffahrunfälle sowohl auf Verstößen gegen § 7 Abs. 5 StVO beim Fahrspurwechsel als auch auf einer späten Reaktion des Auffahrenden zurückzuführen sein könnten. Folgt man dieser empirischen Aussage, dann lassen sich aus der Betrachtung der reinen Anstoßsituation auf die Verantwortlichkeit der Unfallbeteiligten keine verlässlichen empirischen Schlüsse ziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fahrstreifenwechsel des Vordermanns feststeht oder nur als Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. In diesem Sinne will auch das OLG München (NJW-Spezial 2014, 11) unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Anscheinsbeweis nur dann eröffnen, wenn der Vordermann notfalls beweisen kann, dass er so lange im gleichgerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass das hintere Fahrzeug den nötigen Sicherheitsabstand einhalten konnte.

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b) Im zur Entscheidung stehenden Fall kann die Rechtsfrage zur Verteilung der Beweislast bei streitigem Spurwechsel unentschieden bleiben, da ein Spurwechsel im relevanten Intervall nicht vollzogen wurde. Damit ist der äußere Tatbestand des Anscheinsbeweises nachgewiesen. Im Einzelnen beruht die Überzeugung des Senats auf folgenden Erwägungen:

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aa) Der Beklagte zu 1) hat in seiner Anhörung den Unfallhergang anschaulich und glaubhaft geschildert:

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Der Beklagte zu 1) hat glaubhaft ausgesagt, er habe die M. Brücke in Richtung Alt-S. befahren, um nach Frankreich einzureisen. Er habe durchgängig die linke Spur befahren und das Fahrzeug des Klägers weder rechts überholt, noch der Zeugin J. den Bremsweg verkürzt. Er sei langsam an die rote Ampel herangefahren und habe an der Ampel 4-10 s gestanden, bevor die Zeugin J. von hinten aufgefahren sei.

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Diese Aussage steht zumindest insoweit mit den Aussagen der Zeugin J. und des Zeugen S. in Einklang, als alle drei Personen behaupten, durchgängig die linke Fahrspur auf der M. Brücke befahren zu haben. Mithin waren aus dem Unfallort auf der linken Fahrspur keine belastbaren Schlüsse darauf zu ziehen, dass dem Unfall zwangsläufig in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang ein Spurwechsel vorangegangen sein musste.

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Die Glaubhaftigkeit seiner Angaben wird weiterhin dadurch gestützt, dass es der Beklagte zu 1) war, der die polizeiliche Unfallaufnahme veranlasste. Von dieser, der Beweissicherung dienenden Maßnahme hätte der Beklagte zu 1) nach aller Lebenserfahrung abgesehen, wenn er selber durch seine riskante, hinsichtlich des Rechtsüberholens sogar verkehrswidrige Fahrweise einen eigenen – möglicherweise überwiegenden – Beitrag für das Unfallereignis geleistet hätte. Denn der Beklagte zu 1) musste damit rechnen, dass ein solches Verhalten bei einer polizeilichen Unfallaufnahme unmittelbar zur Sprache kommen würde.

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bb) Soweit hingegen die Zeugin J. einen anderen Unfallverlauf geschildert hat, begegnen der Glaubhaftigkeit der Aussage schwerwiegende und durchgreifende Bedenken:

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aaa) Diese resultieren vor allem daraus, dass der nunmehr behauptete Spurwechsel des Beklagten zu 1) in der an Ort und Stelle erfolgten polizeilichen Unfallaufnahme keine Erwähnung fand: Sowohl im Formular der am 11.8.2012 gefertigten Verkehrsunfallanzeige (Bl. 42 d. A.) als auch in der textlichen Darstellung der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamtin wurde vermerkt, dass die Zeugin „aus Unachtsamkeit“ auf das vom Beklagten zu 1) gefahrene Fahrzeug aufgefahren sei. Diese Feststellung beruht auf einer entsprechenden Einlassung der Zeugin. Denn die Zeugin hat in ihrer erstinstanzlichen Vernehmung ausgesagt, sie habe „bei der Polizei angegeben, einen Augenblick nicht aufgepasst zu haben“ (Bl. 92 d. A.). Das Zugeständnis eines eigenen Aufmerksamkeitsdefizits und der unterlassene Vortrag, wonach der Beklagte zu 1) durch seine Fahrweise einen wesentlichen Beitrag für das Unfallgeschehen geleistet habe, lässt sich nicht leichthin damit erklären, dass sich die Zeugin in einem Schockzustand befunden habe und nach ihrer eigenen Aussage die Auffassung vertreten habe, der Auffahrende sei immer schuld. Dies wird der von der Zeugin geschilderten Fahrsituation nicht gerecht:

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Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie in einem Abstand von ca. 10 m hinter dem Fahrzeug des Zeugen S. hergefahren sei. Der Beklagte zu 1) sei dann eine Zeit lang neben der Zeugin gefahren, bevor er sich dazu entschlossen habe, die Zeugin rechts zu überholen, um sich vor der roten Ampel in der Fahrspur der Zeugin einzuordnen. Spurwechsel und Unfall seien eine „Sekundensache“ gewesen. Der Unfall habe sich ca. 7-10 m vor der Ampel ereignet.

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Nimmt man diese Unfallschilderung genau, so erscheint kaum plausibel, dass es dem Beklagten zu 1) überhaupt gelungen sein konnte, sich in der unmittelbaren Annäherung zur roten Ampel in die Lücke zwischen den in nur geringem Abstand fahrenden Fahrzeugen der Zeugin J. und des Zeugen S. hineinzuzwängen. In jedem Fall war ein solches Fahrmanöver aus Sicht des objektiven Betrachters eklatant riskant, weshalb ein Verkehrsteilnehmer in der Situation der Zeugin J. nachhaltige Veranlassung gehabt hätte, eine eigene Verantwortlichkeit für den Verkehrsunfall von sich zu weisen und den Beklagten zu 1) mit dem Vorwurf der überwiegenden Verursachung zu konfrontieren. Stattdessen wurde die im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger vorgetragene Unfallversion im Owi-Verfahren erstmals mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.9.2012 (beigezogenes Owi-Verfahren, dort Bl. 23 ff.) aktenkundig.

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bbb) Darüber hinaus ist – die Wahrheit der Zeugenaussage unterstellt – nicht plausibel, weshalb die Zeugin nicht ihrerseits unmittelbar nach dem Unfallgeschehen an den Zeugen S. herangetreten war, um zu erfragen, ob dieser Zeuge das Unfallgeschehen wahrgenommen hatte: Nach der Aussage der Zeugin hatte sie den Zeugen S. vor dem Unfallgeschehen wahrgenommen. Denn sie konnte sich daran erinnern, dass dieser Zeuge in einem Abstand von 10 m voraus gefahren sei. Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen S., der seinerseits ausgesagt hat, dass ihm die Klägerin, die er als Gartennachbarin gekannt habe, die Vorfahrt gewährt habe, als dieser aus der St. Straße eingebogen sei. Da sich der Unfall unmittelbar hinter dem Zeugen S. ereignet haben musste, lag es nicht fern, dass der Nachbar S. Zeuge des Unfalls geworden war. Es hätte daher nahe gelegen, dass die Zeugin bzw. ihr Ehemann, der Kläger, die Initiative ergriffen hätte, um den Zeugen S. zu kontaktieren. Indessen soll es nach der Aussage der Zeugin genau umgekehrt gewesen sein: Der Zeuge S. habe seinerseits den Kläger auf das Unfallereignis angesprochen.

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ccc) Glaubhaftigkeitsbedenken gegen die Aussage der Zeugin ergeben sich ferner daraus, dass der Kläger ausweislich des Schadensgutachtens des Sachverständigen M. vom 27.8.2012 (Bl. 12 ff. d. A.) erst am 24.8.2012 – erst drei Wochen nach dem Unfallereignis – Veranlassung sah, einen Sachverständigen mit der Feststellung der am eigenen PKW entstandenen Schäden zu beauftragen. Diese recht lange Zeitspanne ist nicht erklärlich: Es spricht doch alles dafür, dass die Zeugin J. den Kläger im Familienkreis unmittelbar über den Unfallverlauf informierte. Die Wahrheit ihrer Unfallschilderung unterstellt, hätte sie den Kläger spätestens nach dem Überwinden des ersten Schrecks über den abrupten Spurwechsel informiert. Dies hätte für den Kläger nachhaltig Anlass geboten, die Möglichkeit zu überprüfen, den ihm selbst entstandenen Schaden zumindest anteilig gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen und geeignete Schritte einzuleiten, um den Schaden durch sachverständige Begutachtung zu sichern.

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cc) Durchgreifende Bedenken bestehen auch gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S.:

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Der Zeuge hat ausgesagt, er habe die Zeugin J. erkannt und sei in geringem Abstand vor der Zeugin hergefahren. Unmittelbar vor der roten Ampel habe er im Rückspiegel das Überholmanöver des Beklagten zu 1) und dessen Einscheren vor der Zeugin J. gesehen und einen „Schlag“ gehört.

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Nach dieser Aussage durfte der Zeuge S. keinen vernünftigen Zweifel daran hegen, dass die Zeugin J. einen Verkehrsunfall erlitten hatte, den der Beklagte zu 1) durch seine riskante Fahrweise in nicht unerheblicher Weise verursacht hatte. In dieser Situation hätte es – erst recht aufgrund der persönlichen Bekanntschaft zum Kläger und der Zeugin – einem Gebot des Anstandes und des bürgerlichen Miteinanders entsprochen, sich über das Befinden der ihm persönlich bekannten Klägerin zu erkundigen, um gegebenenfalls Hilfestellung zu leisten, anstatt seine Fahrt unbeeinflusst von dem Unfallgeschehen fortzusetzen. Soweit der Zeuge sein Verhalten damit zu erklären suchte, dass während der kurzen Dauer der Standzeit niemand aus den hinter ihm stehenden Fahrzeugen ausgestiegen sei, ist auch dies nicht überzeugend: Da die Ampel nach Darstellung des Zeugen unmittelbar nach dem Unfallgeschehen auf „grün“ umgesprungen sei, blieb kaum genügend Zeit, um sich durch Rückschau in den Spiegel einen verlässlichen Überblick über die Schwere des Unfalls zu verschaffen. Nicht nachvollziehbar ist die Schlussfolgerung, die der Zeuge aus der Tatsache zog, dass nach dem Unfall alle Insassen in ihren Fahrzeugen geblieben seien. Die umgekehrte Schlussfolgerung liegt nahe: Gerade weil der Zeuge den Zustand der Unfallbeteiligten nicht wahrgenommen hatte, musste er in Betracht ziehen, dass die Unfallbeteiligten aufgrund erlittener Verletzungen nicht in der Lage waren, aus den Fahrzeugen auszusteigen.

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Weiterhin hat der Zeuge nicht plausibel aufgezeigt, warum er vor dem Unfallereignis Veranlassung sah, das rückwärtige Verkehrsgeschehen mit einer solch großen Aufmerksamkeit zu verfolgen. Seine Aufmerksamkeit war in der geschilderten Fahrsituation nahe liegend in erster Linie auf die vor ihm befindliche Lichtzeichenanlage gerichtet, die in der Annäherungsphase rotes Licht zeigte.

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Signifikant ist auch der Widerspruch, wonach sich der Zeuge zwar an den nachkollisionären Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dem eigenen Fahrzeug erinnern konnte, allerdings nicht angeben konnte, ob sich das Fahrzeug in Schrägstellung zur Fahrtrichtung befunden habe oder ob der vom Zeugen bekundete Einbiegevorgang bereits abgeschlossen gewesen sei. Die Unsicherheit belegt die Aussagetendenz des Zeugen, seine Aussage auf die den Beklagten zu 1) belastenden Umstände – sein plötzliches Überholen und riskantes Einbiegen – zu fokussieren. Dies zieht die Glaubhaftigkeit seiner Aussage in Zweifel.

49

dd) Weiterhin hat der Senat keine Bedenken, der Aussage des Zeugen S. O. Glauben zu schenken: Der Zeuge hat glaubhaft geschildert, dass er die Zeugin J. angerufen habe, um die Versicherungsnummer zu erfragen. Dass die Zeugin noch zum Zeitpunkt dieses Telefonats nicht die Absicht besaß, die Haftpflichtversicherung des Zeugen in Anspruch zu nehmen, wird dadurch belegt, dass die Zeugin nach der übereinstimmenden Aussage sowohl der Zeugin J. als auch des Zeugen O. keine Nachfrage nach dem Haftpflichtversicherer gehalten hat.

50

ee) Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung den Beweisantrag gestellt hat, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Unfallhergang Beweis zu erheben, war darauf nicht zu erkennen:

51

aaa) Der Kläger hat den Vortrag unter Beweis eines Sachverständigengutachtens gestellt, dass die Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Unfallereignisses in einem schrägen Winkel zueinander gestanden hätten. Über dieses neue Angriffsmittel war nicht zu erkennen, weil die Voraussetzungen für seine Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Zudem zeigen die Lichtbilder (Bl. 49 f.) hinreichend klar, dass der Anstoß der beiden Fahrzeuge mittig erfolgt sein muss. In Anbetracht des Umstandes, dass weder die Zeugin J. noch der Zeuge S. eine Schrägstellung des Beklagtenfahrzeugs zum Zeitpunkt der Kollision behauptet haben, liegt zudem die Vermutung nahe, dass die Behauptung über eine Schrägstellung der Fahrzeuge ins Blaue hinein aufgestellt worden ist.

52

bbb) Weiterhin hat der Kläger Sachverständigenbeweis zu der Behauptung angeboten, dass sich das vom Beklagten zu 1) gesteuerte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt noch in Bewegung befunden habe. Auch hierauf war nicht zu erkennen: Nach der Aussage der Zeugin J. habe das von dem Beklagten zu 1) gesteuerte Fahrzeug „noch nicht ganz gestanden“. Selbst wenn sich dieser Sachverhalt in Rahmen einer sachverständigen Begutachtung verifizieren ließe – wofür angesichts fehlender Anknüpfungstatsachen (die exakten vorkollisionären Geschwindigkeiten stehen nicht fest; es wurden keine Spuren gesichert, die den Kollisionsort fahrbahnlängs- und querachsial definieren) wenig spricht -, lassen sich aus diesem Umstand keine durchgreifenden Argumente gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage herleiten: Die gravierenden Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit des Klägervortrags werden nicht entscheidend dadurch relativiert, dass das Beklagtenfahrzeug sich vor der Annäherung an die Lichtanlage noch in geringfügiger Vorwärtsbewegung befunden haben mag. Ergänzend ist anzumerken, dass der Anscheinsbeweis auch dann gegen den auffahrenden Hintermann streitet, wenn sich der Vorausfahrende zum Zeitpunkt des Anstoßes in Bewegung befand.

53

ccc) Schließlich ist ausgeschlossen, dass die nachgewiesene Alkoholisierung des Klägers von 0,7 Promille bei dem Heckanstoß durch die Zeugin J. in irgendeiner Weise kausal für das Unfallgeschehen war. Auch diese Feststellung kann der Senat ohne Hinzuziehen eines Sachverständigen treffen.

54

Nach alldem bleibt die Berufung ohne Erfolg.

B.
55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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