Zum Anscheinsbeweis bei einem streitigen Unfall im Bereich rechte Fahrspur/Beschleunigungsstreifen

OLG Frankfurt am Main, 29.03.2016 – 16 U 139/15

Zum Anscheinsbeweis bei einem streitigen Unfall im Bereich rechte Fahrspur/Beschleunigungsstreifen

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2015, Az. 2-30 O 164/14, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 18.984,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2014 – für die Beklagte zu 3 erst ab dem 2. November 2015 – zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten der ersten Instanz als Gesamtschuldner; die Kosten der Berufung werden den Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Die Parteien streiten über Regressansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer ihres Versicherungsnehmers V, der Eigentümer, Halter und Fahrer eines PKW … war. Der Beklagte zu 1 führte einen bei der Beklagten zu 2 versicherten LKW, dessen Halter die Beklagte zu 3 ist. Am … Juni 2013 gegen 6.45 Uhr fuhr der Versicherungsnehmer der Klägerin auf dem Beschleunigungsstreifen der BAB x zur BAB y in Richtung …, der Beklagte zu 1 befuhr die rechte Spur der BAB A y. In der Folge kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, bei der das Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Klägerin nach links geschleudert wurde und mit dem Fahrzeug des Zeugen Z kollidierte, das dabei erheblich beschädigt wurde.

Die Klägerin hat erstinstanzlich von den Beklagten zu 1 und 2 aus übergegangenem Recht hälftigen Ersatz der Kosten begehrt, die sie für ihren Versicherungsnehmer an den Zeugen Z als Schadensersatz ausgekehrt haben will. Sie hat sich in erster Linie darauf berufen, dass unabhängig von dem konkreten Unfallhergang allein unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge von einer Haftungsverteilung von 50 % auszugehen sei.

Dabei haben die Parteien darüber gestritten, wo sich die Kollision ereignet hat und welcher Fahrzeugführer einen zu der Kollision führenden Spurwechsel durchgeführt hat. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 1 habe den LKW nach rechts gelenkt und sei auf dem Beschleunigungsstreifen mit dem PKW ihres Versicherungsnehmers kollidiert. Die Beklagten ihrerseits haben behauptet, der Unfall sei dadurch entstanden, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin von der Beschleunigungsspur auf die von dem Beklagten zu 1 befahrene Spur gewechselt sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 63 f. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin einen Fahrspurwechsel vorgenommen habe. Es liege ein Anscheinsbeweis dafür vor, dass der auf die Autobahn auffahrende Verkehrsteilnehmer von der in absehbarer Strecke endenden Beschleunigungsspur auf eine Fahrspur der Autobahn wechselt und damit einen Fahrspurwechsel vornimmt. Dafür, dass der Verkehrsteilnehmer bei Auslaufen der Fahrspur möglicherweise die sich anschließende Standspur weiter befahren wolle oder sein Fahrzeug zum Stillstand bringe, bestehe als extreme Ausnahme keinerlei greifbare Wahrscheinlichkeit. Ein Wechsel des Verkehrsteilnehmers von einer fortlaufenden Fahrspur auf die auslaufende Beschleunigungsspur sei zwar theoretisch denkbar, nach der Lebenserfahrung aber in keiner Weise sinnhaft nachvollziehbar. Da sich die Kollision bei Fahrbahnkilometer 492,5 ereignet habe und die Beschleunigungsspur nach wenigen hundert Metern ende, sehe das Gericht den Anscheinsbeweis dafür gegeben, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin einen Fahrspurwechsel vorgenommen habe, der zur Kollision geführt habe. Konkrete Anhaltspunkte, die den Anscheinsbeweis erschüttern könnten, seien in keiner Weise ersichtlich. Die Klägerin habe auch für ihren Vortrag des behaupteten Fahrspurwechsels des Beklagten zu 1 keinerlei Beweis angetreten.

Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, von einer vollständigen Haftung des Versicherungsnehmers der Klägerin abzuweichen, so dass die ansonsten als erhöht zu bewertende Betriebsgefahr des LKW gegenüber der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers der Klägerin vollständig zurücktrete.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 65 bis 68 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 30. Juni 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 13. Juli 2015 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich begründet.

Die Klägerin rügt eine unzutreffende Tatsachenfeststellung und Rechtsfehler. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass ein Anscheinsbeweis für einen Spurwechsel des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs bestehe. Es ziehe falsche Schlussfolgerungen aus der zitierten Entscheidung des OLG Köln, in der kein Spurwechsel an sich vermutet werde, sondern ein Verschulden des Einfahrenden, wenn es bei einem erwiesenen Einfädeln zu einem Unfall komme. Es spreche auch keine allgemeine Lebenserfahrung für einen Spurwechsel.

Unabhängig davon trügen die Ausführungen des Landgerichts zu dem nicht angetretenen Gegenbeweis nicht. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung für den Unfallhergang einen Zeugen benannt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt habe. Der Beweisantritt sei unmittelbar als Reaktion auf den im Termin zur mündlichen Verhandlung erstmalig ergangenen Hinweis erfolgt, dass das Gericht von einem Anscheinsbeweis ausgehe. Das Landgericht habe sich nicht mit dem Beweisantritt auseinandergesetzt.

Die Klägerin beruft sich weiterhin darauf, dass der Unfallhergang nicht abschließend aufklärbar sei und mangels Beweismöglichkeiten durch die Beklagten zumindest von einer hälftigen Haftung beider Parteien auszugehen sei.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 die Klage auf die Fahrzeughalterin, die Beklagte zu 3, erweitert. Soweit sie zudem mit Schriftsatz vom 3. September 2015 um anteilige Nutzungsausfallentschädigung erweitert hat, hat sie die Klageerweiterung mit Zustimmung der Beklagten wieder zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2015, Az. 2-30 O 164/14, aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 18.984,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (31. Juli 2014) zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Es liege ein typischer Geschehensablauf vor, so dass die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises zu bejahen sei. In Anbetracht der unstreitigen Sachlage spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der klägerische Fahrer mit dem Fahrzeug von der kurz darauf endenden Beschleunigungsspur auf die bevorrechtigte Hauptfahrbahn habe auffahren wollen, als es zur Kollision gekommen sei. Der typische Geschehensablauf ergebe sich auch mehr als eindeutig aus der polizeilichen Ermittlungsakte; danach sei der klägerische Fahrer unachtsam auf die rechte Hauptfahrbahn aufgefahren und habe den Beklagten-LKW übersehen, was vor Ort zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei. Diesem substantiierten Beklagtenvortrag sei die Klägerin erstinstanzlich nicht entgegen getreten.

Das Beweisangebot im Termin sei offenkundig im Sinne des § 296 ZPO verspätet. Das Landgericht habe bereits mit der Ladung zum Termin darauf hingewiesen, dass die Klägerin für den streitigen Unfallhergang keinen Beweis angeboten habe. Wenn die Klägerin aufgrund ihrer fehlerhaften rechtlichen Würdigung von Beweisangeboten absehe, gehe es zu ihren Lasten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat den Beklagten zu 1 persönlich angehört und Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13. Oktober 2015 (Bl. 160 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2015 (Bl. 173 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist in der Hauptsache begründet und hinsichtlich der geltend gemachten Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten unbegründet.

1. Die in der Berufung erfolgte Klageerweiterung auf die Beklagte zu 3 ist nach § 533 ZPO zulässig. Zwar hat die Beklagte zu 3 der Klageerweiterung nicht ausdrücklich zugestimmt; sie hat sich aber rügelos auf die mündliche Verhandlung eingelassen. Abgesehen davon ist die Klageerweiterung aus prozessökonomischen Gründen auch sachdienlich. Zudem kann sie auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1 und 3 einen Regressanspruch in Höhe von 18.984,24 € aus §§ 426 Abs. 1 BGB, 17 StVG.

a) Soweit die Klägerin in ihrer Klageschrift als Anspruchsgrundlage die §§ 7, 18 StVG aus übergegangenem Recht anführt, übersieht sie, dass sie nicht Ersatz eines Schadens geltend macht, der ihrem Versicherungsnehmer selbst an seiner Gesundheit oder an seinem Fahrzeug durch den Unfall entstanden ist; vielmehr begehrt die Klägerin Regress dafür, dass sie als Haftpflichtversicherer ihres Versicherungsnehmers den Schaden des dritten Unfallbeteiligten, des Zeugen Z, reguliert hat. Es geht demnach um einen Regress des in Anspruch genommenen Versicherers gegen einen angeblichen Mitschädiger seines Versicherungsnehmers. Insoweit kommt lediglich ein nach § 86 VVG auf die Klägerin als Versicherer übergegangener Ausgleichsanspruch ihres Versicherungsnehmers aus § 426 BGB in Betracht (vgl. Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. A., § 15 Rn. 36). Dabei wird § 426 BGB von § 17 Abs. 1 StVG überlagert, der als Sondervorschrift Regelungen über den Gesamtschuldnerausgleich zwischen mehreren unfallbeteiligten KFZ-Haltern für den Fall enthält, dass ein Dritter durch mehrere Fahrzeuge beschädigt wird und die Fahrzeughalter dem Dritten aus § 7 StVG gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet sind (Heß, in: Burmann / Heß / Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. A., § 17 StVG Rn. 2). Soweit auch ein Fahrer nach § 18 Abs. 1 StVG zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, gilt nach § 18 Abs. 3 StVG die Vorschrift des § 17 Abs. 1 StVG auch im Verhältnis zwischen ihm und dem gegnerischen Halter/Fahrer, wobei zu beachten ist, dass bei einem Verkehrsunfall die Verantwortungsbeiträge von Halter und Führer jeder Seite zu einem einheitlichen Verantwortungsbeitrag verschmelzen (Heß, aaO., Rn. 5).

b) Der Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagte zu 3 haften für den dem Zeugen Z entstandenen Schaden gesamtschuldnerisch aus § 7 Abs. 1 StVG. Denn das Fahrzeug des Zeugen Z ist bei dem Betrieb sowohl des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers der Klägerin als auch des LKW der Beklagten zu 3 beschädigt worden, ohne dass der Unfall durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden wäre. In die gesamtschuldnerische Haftung mit einbezogen ist der Beklagte zu 1, der nach § 18 Abs. 1 S. 1 StVG ersatzpflichtig ist.

c) Eine Haftung der Beklagten scheidet nicht deshalb aus, weil der Unfall allein von dem Versicherungsnehmer der Klägerin verschuldet und verursacht worden wäre. Den entsprechenden Beweis haben die Beklagten nicht erbracht.

aa) Entgegen der Annahme des Landgerichts steht nicht bereits aufgrund eines Anscheinsbeweises fest, dass die Kollision im Rahmen eines Spurwechsels des Versicherungsnehmers der Klägerin erfolgt ist.

Bei der Benutzung eines Beschleunigungsstreifens auf der Autobahn gilt § 18 Abs. 3 StVO. Danach hat auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn – zu der die Beschleunigungsstreifen nicht gehören – Vorfahrt (BGH, Urteil vom 26.11.1085, VI ZR 149/84 = VersR 1986, 169 [BGH 26.11.1985 – VI ZR 149/84]), die von dem von der Beschleunigungsspur Einfädelnden zu beachten ist. Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage allein aufgrund von Erfahrungssätzen (Zöller/Greger, 31. A., Vor § 284 Rn. 29). Zwar mag dann, wenn feststeht, dass sich der Unfall im Rahmen des Einfädelns von der Beschleunigungsspur auf die Autobahn ereignet hat, der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden sprechen; diese Situation lag bei der von dem Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 24.10.2005, 16 U 24/05, DAR 2006, 324) vor. Ist jedoch wie hier streitig, ob sich der Unfall auf dem Beschleunigungsstreifen oder auf der Fahrbahn der Autobahn ereignet hat, scheidet die Annahme eines Anscheinsbeweises dafür, dass der auf der Beschleunigungsspur befindliche PKW einen Fahrbahnwechsel vorgenommen und sich der Unfall demnach auf der Fahrspur der Autobahn vollzogen hat, nach Auffassung des Senats aus (vgl. insoweit auch AG Köln, Urteil vom 15.12.2008, 264 C 36/08, zitiert nach juris). Zwar mag es wahrscheinlicher sein, dass derjenige, der sich auf der Beschleunigungsspur befindet, einen Fahrspurwechsel vornimmt, als dass derjenige, der auf der Autobahn fährt, auf die Beschleunigungsspur gerät; eine solche Wahrscheinlichkeit reicht jedoch für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht aus. Zudem gibt es bei Streitigkeiten darüber, wo sich ein Unfall konkret ereignet hat, keinen Erfahrungssatz für eine bestimmte Örtlichkeit; insoweit kann auch nicht von einem typischen Ablauf gesprochen werden, der es rechtfertigen könnte, ohne exakte Tatsachengrundlage von einem Verstoß des den Beschleunigungsstreifen Befahrenden gegen § 18 Abs. 3 StVO auszugehen.

Unabhängig davon hätte sich das Landgericht bei Bejahung eines Anscheinsbeweises mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2015 zur Erschütterung des Anscheinsbeweises erfolgten Beweisantritt der Klägerin befassen müssen; die Annahme, dass die Klägerin einen Gegenbeweis weder angetreten noch geführt habe, ist insoweit fehlerhaft.

bb) Da für den von den Beklagten behaupteten Fahrspurwechsel des Versicherungsnehmers der Klägerin kein Anscheinsbeweis spricht, würde eine Haftung der Beklagten nur dann vollständig entfallen können, wenn sie den von ihnen behaupteten Geschehensablauf zur Überzeugung des Senats bewiesen hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist nach Anhörung des Beklagten zu 1 und der Vernehmung des Zeugen Z offen, ob sich der Unfall wie von den Beklagten behauptet ereignet hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist unklar, wo genau der Unfall stattgefunden hat. Sowohl in der Klage als auch in der Klageerwiderung ist vorgetragen, der Kläger habe den Beschleunigungsstreifen befahren und der Beklagte zu 1 die rechte Spur der BAB y. Da sich die Kollision gemäß der Verkehrsunfallanzeige bei km 492,5 ereignet haben soll, ist das Landgericht -unangegriffen – davon ausgegangen, dass die Beschleunigungsspur an dieser Stelle nach wenigen hundert Metern endet.

Allerdings hat der Beklagte zu 1 im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bekundet, der Unfall habe sich ereignet, als es schon eine durchgezogene Linie gegeben habe. Auch die von dem Zeugen Z vorgelegten Lichtbilder, gegen die von Seiten der Parteien keine Einwände erhoben wurden, belegen, dass sich an der Unfallstelle eine durchgezogene Seitenlinie befindet, an die sich rechts kein Beschleunigungsstreifen, sondern eine Standspur anschließt. Dann müsste der Kläger aber von rechts über den Standstreifen gekommen und über eine durchgezogene Linie auf die rechte Spur der Autobahn gefahren sein, was bislang von keiner Partei behauptet worden ist. Hinzu kommt, dass die Beschleunigungsspur von der BAB x auf die BAB y nach Aussage des Zeugen Z, an dessen Glaubwürdigkeit der Senat keinen Zweifel hegt, zunächst zweispurig verläuft und dass die linke der beiden Spuren dann zur rechten Spur der BAB y wird. Dabei hat der Zeuge Z bekundet, dass der auf der BAB y befindliche LKW des Beklagten zu 1 auf die rechte Spur der BAB y – die zunächst die linke Beschleunigungsspur war -gewechselt ist. Es hat also ein Fahrspurwechsel des LKW stattgefunden, in dessen unmittelbaren Zusammenhang es dann zu der Kollision des LKW mit dem klägerischen Fahrzeugs gekommen ist. Insoweit hat der Zeuge Z den Unfall dahingehend beschrieben, dass der Lkw nach rechts auf die rechte Fahrbahn – den ehemaligen linken Beschleunigungsstreifen – hinübergewechselt sei, er selbst nach links auf die daneben befindliche, dritte Spur von links gefahren sei, um den LKW zu überholen, und er auf Höhe dessen Hinterachse Staub vor dem Sattelschlepper gesehen sowie anschließend wahrgenommen, dass der klägerische Wagen quer zum LKW gestanden habe. Da sich nach den Lichtbildern neben dem zur rechten Fahrspur gewordenen Beschleunigungsstreifen nur noch die Standspur befand, vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Unfall tatsächlich durch einen Wechsel des klägerischen Fahrzeugs von dem Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn erfolgt ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es auch Umstände gibt, die für die Version der Beklagten sprechen. So befindet sich der LKW der Beklagten nach der auf den Lichtbildern des Zeugen Z festgehaltenen Endstellung in vollem Umfang auf der rechten Fahrspur der Autobahn, während der PKW des Versicherungsnehmers nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten hinten links beschädigt wurde. Auch erscheint der Umstand, dass der PKW des Versicherungsnehmers der Klägerin anschließend weiter nach links geschleudert wurde, eher kompatibel mit einem Vorgang, bei dem der PKW selbst nach links – und damit von dem Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn -unterwegs war. Dennoch verbleiben bei dem Senat Zweifel, die gegen eine vollständige Überzeugung von dem Unfallhergang sprechen, wie er von den Beklagten vorgetragen worden ist.

Soweit die Beklagten sich auf die polizeiliche Unfallanzeige beziehen und behaupten, der dort festgehaltene Unfallhergang sei unstreitig gewesen, steht dem entgegen, dass nach den Angaben in der Unfallanzeige der Versicherungsnehmer der Klägerin den ihm gemachten Vorwurf eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 3 StVO nicht zugegeben hat.

Trotz eines entsprechenden Antrags der Beklagten war auch kein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Senat hat bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass nach derzeitiger Aktenlage mangels weiterer Anhaltspunkte, insbesondere mangels Lichtbilder der unfallbeteiligten Fahrzeuge, die Einholung eines Gutachtens als nicht erfolgversprechend angesehen wird. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Zeuge Z Lichtbilder von der Unfallstelle vorgelegt hat. Es mangelt weiterhin an Bildern, die die Beschädigungen des LKW und insbesondere des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers der Klägerin in einer Deutlichkeit zeigen, die einer sachverständigen Beurteilung zum Unfallhergang zugänglich werden. Wie der Senat den Parteien mitgeteilt hat, war es auch nicht mehr möglich, das Original der polizeilichen Unfallaufnahme zu erhalten.

Nach alledem steht nicht fest, dass der Unfall allein durch den Versicherungsnehmer der Klägerin verursacht wurde, so dass eine Haftung der Beklagten nicht deshalb ausscheidet.

d) Da nicht positiv feststeht, wie sich der Unfall ereignet hat, ist die von der Klägerin geltend gemachte Haftungsquote von 50 % auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Betriebsgefahr des LKW als hoch anzusehen ist, nicht zu beanstanden. Dabei ist unerheblich, dass eine Vernehmung des Versicherungsnehmers der Klägerin, des Zeugen V, nicht erfolgt ist. Die Klägerin begehrt lediglich 50 % des an den Zeugen Z erstatteten Schadens; insoweit bedarf es keiner Vernehmung des Zeugen V, da dessen Aussage allenfalls dazu führen könnte, die Klägerin vollständig von einer Haftung zu entlasten.

e) Hinsichtlich der Schadenshöhe haben die Beklagten zwar erstinstanzlich moniert, dass die Klägerin nicht unter Vorlage von Belegen zu den einzelnen Positionen vorgetragen hat, und den geltend gemachten Schaden mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin hat aber nach einem entsprechenden Hinweis des Senats das Abrechnungsschreiben an die Beklagte zu 2 vom 18. Februar 2014, die Abrechnungsschreiben gegenüber dem Bevollmächtigten des Zeugen Z vom 15. Juli 2013 und 13. September 2013, das Sachverständigengutachten des Sachverständigen … sowie dessen Rechnung vorgelegt. Die Beklagten haben sich dazu nicht mehr geäußert, so dass der Senat davon ausgeht, dass sie die dadurch belegten Kosten und Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 37.968,48 € nicht mehr bestreiten. 50 % davon betragen 18.984,24 €, die nach §§ 291, 288 ZPO seit Rechtshängigkeit (= 31. Juli 2014) mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Da allerdings die Beklagte zu 3 erst mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015, zugestellt am 2. November 2015, in den Rechtsstreit einbezogen worden ist, trifft sie die Zinszahlungspflicht erst ab diesem Tag. Zudem steht der Klägerin kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zu, da es insoweit an jeglichem Vortrag gemäß § 10 RVG fehlt, was die Beklagten bereits erstinstanzlich in ihrer Klageerwiderung gerügt haben, ohne dass die Klägerin darauf reagiert hätte.

3. Die Klägerin kann auch von der Beklagten zu 2 als Versicherer der Beklagten zu 1 und 3 Zahlung von 18.984,24 € verlangen.

a) Allerdings hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 2 weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers einen Direktanspruch gemäß §§ 86, 115 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 VVG. Eine Direkthaftung nach § 115 Abs. 1 VVG ist für Regressansprüche selbst haftpflichtiger Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mitschädiger nicht gegeben. Das Versicherungsvertragsgesetz dient bei der Gewährung des Direktanspruchs dem Schutz von Unfallopfern, nicht dem der Schädiger. Letztere sind daher nicht Dritte im Sinne dieser Vorschrift. Wird ein Schädiger über seine interne Haftungsquote hinaus von Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des § 115 VVG genießt. Er ist vielmehr auf einen Regress nach allgemeinen Regeln gegen den oder die Mitschädiger beschränkt (BGH, Urteil vom 1.7.2008, VI ZR 188/07 = BGHZ 177, 141; Beschluss vom 27.7.2010, VI ZB 49/08 = VersR 2010, 1360). Dies gilt entsprechend für einen hinter dem Mitschädiger stehenden Versicherer (BGH, aaO.).

b) Die Klägerin hat aber gegen die Beklagte zu 2 einen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch zumindest analog § 426 BGB.

Zwar würden die Klägerin und die Beklagte zu 2, wenn sie den Schaden des Geschädigten zu ersetzen und damit eine identische Leistung zu erbringen hätten, sie nicht demselben Gläubiger, sondern jeweils ihrem Versicherungsnehmer aufgrund der Versicherungsverträge leisten, was gegen die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses spricht (vgl. BGH, Urteil vom 27.7.2010, wobei der BGH offen gelassen hat, ob ein Gesamtschuldverhältnis zwischen zwei Direktansprüchen ausgesetzten Versicherern entsteht). Dessen ungeachtet erachtet der Senat mit der in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden Meinung die (zumindest analoge) Anwendbarkeit der Regeln über den Gesamtschuldnerausgleich zwischen den beiden Unfallhaftpflichtversicherern für angebracht, da auch die unmittelbaren Schädiger gesamtschuldnerisch haften und eine Gleichstufigkeit der Haftung erkennbar gegeben ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2008, 6 U 105/08, VersR 2009, 652; OLG München, Urteil vom 15.12.1999, 7 U 4486/99, VersR 2002, 1289; MünchKomm/Schneider, VVG § 115 Rn. 24; Bruch/Möller, VVG, 9. A., § 115 Rn. 48; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. A., § 115 VVG Rn. 19).

Nach alledem war die Urteil wie erfolgt abzuändern.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2, 97, 100 Abs. 4, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 18.984,24 € festgesetzt, §§ 48, 47 GKG, 3 ZPO.

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