Zu Inhalt und Umfang der Beratungspflichten eines Kreditinstituts bei der Anlageberatung

LG Heilbronn, Urteil vom 13.02.2014 – 6 O 299/13

Inhalt und Umfang der Beratungspflichten des Kreditkinistituts hängen von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere der Person des Anlegers und seiner vor Erfahrung. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein und richtet sich einerseits nach dem Wissensstand, der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Kunden, andererseits muss sie die allgemeinen und speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben, thematisieren. Der Anlageberater schuldet dem Bankkunden eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung von Tatsachen sowie darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Entscheidung abgeben zu können. (Rn. 31)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 455.530,00 nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2013 sowie Zinsen in Höhe von 2 Prozent p.a. aus

103.500 € vom 19.12.2007 bis 12.9.2013

aus weiteren 8.820,00 € vom 17.12.2009 bis 12.9.2013,

aus weiteren 5.880,00 € vom 25.3.2010 bis 12.9.2013

aus weiteren 20.250,00 € vom 13.11.2007 bis 12.9.2013,

aus weiteren 135.000,00 € vom 19.12.2007 bis 12.9.2013,

aus weiteren 207.000,00 € vom 15.1.2008 bis 12.9.2013

zu zahlen, hiervon

a) Euro 118.000 € Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung in Höhe von nominal Euro 100.000,00 an der MS „V.

b) Euro 144.330,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung in Höhe von nominal Euro 150.000,00 an der MT „K.),

c) Euro 197.000 € Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung in Höhe von nominal Euro 200.000,00 an der F.)

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden verpflichtet ist, die durch die Beteiligung an der MS „V.), der M.) und der F.) entstanden sind und noch entstehen werden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: Klagantrag Ziff. 1: 459.530,00 € (entgangener Gewinn nicht streitwerterhöhend)

Klagantrag Ziff. 2: 0

Klagantrag Ziff. 2: 19.936 € (80 % der Ausschüttungen von 24.920)

Klagantrag Ziff. 4: 0

Gesamtstreitwert: bis 479.466 €

Tatbestand
1
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Anlageberatung betreffend den Erwerb dreier Schiffsfondsbeteiligungen geltend.

2
Am 10.7.2013 trat der Zedent sämtliche ihm zustehenden Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Beklagte betreffend die streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen an seine Ehefrau, die Klägerin ab (K 5).

3
Der damals 54 Jahre alte Zedent, gelernter Elektriker, zeichnete nach vorangegangener Beratung der Prokuristen der Beklagten – seiner langjährigen Hausbank – unter dem Datum vom 19.10.2007 eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an der M. GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag von 150.000 € zzgl. 3,5 % Agio (K 3) und am 23.10.2007 jeweils eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung in Höhe von nominal Euro 100.000,00 zzgl. 3,5 % Agio an der MS (K 2) sowie in Höhe von nominal Euro 200.000,00 zzgl. 3,5 % Agio an der F. (K 1). Ferner hat der Zedent in 2 Raten von 8.820 € zum 17.12.2009 und 5.580 € zum 25.3.2010 insgesamt 14.700 € (14,7 % der Nominalbeteiligung) als Restrukturierungskapital für die MS „V. einbezahlt (K 4, 21). Zum gleichen Zeitpunkt beteiligte sich der Zedent nach Beratung durch die Beklagte mit insgesamt weiteren 280.000,00 USD zzgl. 3,5 % Agio an zwei geschlossenen Immobilienfonds sowie mit 100.000,00 € an einem offenen Immobilienfonds, die nicht streitgegenständlich sind. Die Fonds entwickelten sich in der Folgezeit nicht wie prospektiert mit der Folge des Ausbleibens der Ausschüttungen. Für den Fonds V. stellte der Kläger sog. Restrukturierungskapital von insgesamt 14.700 € in zwei Teilzahlungen von 8.820 € am 17.12.2009 und von 5.580 € am 25.3.2010 zur Verfügung.

4
Hintergrund für diese Anlagen war, dass der Zedent zum 1.1.2008 in Ruhestand gehen wollte und ein größerer Betrag von ca. 800.000 €, stammend aus einer Pensionskasse und der Veräußerung seines Betriebsanteils (Werbedruckerei), angelegt werden sollte.

5
Vorausgegangen war ein erstes Beratungsgespräch vom 19.9.2007, über das von den Beratern eine Zusammenfassung erstellt wurde (K 7), die insbesondere im Hinblick auf die vom Zedenten vorgegeben Renditeerwartung von 8 % nach Steuern zwischen den Parteien im Streit steht. Anlässlich des zweiten Gesprächs, bei dem auch der Berater J. vom Vertriebspartner (I.) der Beklagten anwesend war, wurden dem Zedenten u.a. auch die streitgegenständlichen Beteiligungen empfohlen (vgl. Anl. K 8, 9 und Blatt 2 der Anl. K 7).

6
Der Zedent vereinbarte mit der Beklagten eine Reduzierung des ursprünglich jeweils vorgesehenen Agios von 5 % auf 3,5 %.

7
Der Zedent erhielt an Ausschüttungen bislang für den Fonds MS V. nichts, für den F. 14.000 € und 10.920 € für den Fonds K..

8
Mit Schriftsatz vom 28.12.2012 leitete der Zedent ein Beschwerdeverfahren bei der Beschwerdestelle des Bundesverbandes Deutscher Volksbanken ein (K 26).

9
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor,
die Anlageberatung sei falsch erfolgt, weshalb sie gegen Abtretung der treuhänderisch gehaltenen Fondsbeteiligungen Rückzahlung der jeweiligen Beteiligungssummen zzgl. Agio, abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen und zuzüglich entgangenen Gewinn von insgesamt 67.252,52 € verlangen könne.

10
Die Anlageberatung des Zedenten sei schon nicht anlegergerecht erfolgt. Der Zedent habe als Anlageziel ausweislich der Anl. K 7 ausdrücklich angegeben, dass die Absicherung des eingezahlten Geldes hohen Stellenwert hat, sehr wichtig eine jährliche Auszahlung und wichtig eine konstante Ertragsentwicklung sei. Das Ziel sei also die Absicherung des Lebens- und Rentenunterhalts durch laufende Erträge mittels sicherer Geldanlage mit jederzeitiger Verfügbarkeit gewesen. Die Empfehlung unternehmerischer Beteiligungen mit Totalverlustrisiko entspreche nicht diesem Anlageziel, zumal der FFH Fonds 36 fehlerhaft als sehr konservatives Engagement und im Kurzprospekt als Instrument zur Altersvorsorge beworben worden sei. Er habe für seinen privaten Verbrauch mit ca. 35.000 €/Jahr gerechnet und habe eine jährliche Verzinsung von 5 – 7 Prozent angestrebt, weshalb er selbst eine Festgeldanlage auf 5 Jahre bei der C.. mit 4,75 % vorgeschlagen habe. Der in K 7 genannte Ertrag von 64.000 € nach Steuern sei von den Beratern eigenmächtig aufgenommen worden. Unzutreffend sei, dass der Zedent darauf hingewiesen worden sei, dass diese Zielrendite nur mit einem höheren Maß an Risikobereitschaft und unternehmerischen Geist erzielbar sei.

11
Die Beklagte habe auch verschwiegen, dass sie Rückvergütungen/Provisionen von der Fondsgesellschaft erhalte. Der Zedent sei lediglich davon ausgegangen, dass die Beklagte das Agio als Bearbeitungsgebühr, nicht als Provision erhalte, die ihm schon zu hoch gewesen sei, weshalb er eine Reduzierung vereinbart habe. Bei Kenntnis des Umstandes, dass die Beklagte deutlich über 5 % Provisionen erhalten habe, nämlich ausweislich der Emissionsprospekte jeweils über 20 % des Kommanditkapitals, hätte er von den Beteiligungen abgesehen. Der Feststellung eines Entscheidungskonfliktes bedürfe es gerade nicht.

12
Die Beklagte habe schließlich nicht anlagegerecht beraten. Den jeweiligen Beteiligungsprospekt und die Kurzprospekte habe der Zedent erst im Zeichnungstermin übergeben erhalten. An einen Zeichnungstermin am 19.10.2007 könne er sich nicht erinnern, vielmehr seien alle Beteiligungen am 23.10.2007 unterzeichnet worden. Die Beratung sei ausschließlich anhand der Anlagen K 8 und 9 erfolgt. An ein Durcharbeiten und bewusstes Unterschreiben von Check-Listen könne er sich nicht erinnern. Dabei sei eine Risikoaufklärung hinsichtlich wesentlicher Risiken unterbleiben (Totalverlustrisiko; eingeschränkte Fungibilität/Vortäuschen jederzeitiger Veräußerbarkeit; Wiederaufleben der Haftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB; unzureichende Darstellung Fremdfinanzierungs-/Fremdwährungsrisiko, insbesondere Loan-to-Value-Klausel und 105 %-Währungsklausel; fehlende Offenlegung der Provisionen von über 15 % des Kommanditkapitals als wesentliche Frage der Werthaltigkeit der Investition). Jedenfalls hätte der beklagten bei Prüfung der Fondskonzepte mit banküblichem kritischen Sachverstand auffallen müssen, dass gravierende Prospektfehler vorliegen, über die der Zedent zu informieren gewesen wäre (jeweils unzureichende Sensitivitätsanalysen und irreführende Angaben der Vertriebskosten orientiert an der Gesamtinvestitionssumme statt am Emissionskaptal; bei MS V. zudem widersprüchliche Angaben zu Charterraten und fehlende Offenlegung persönliche Verflechtungen). Ferner habe die Beklagte erforderliche Prospektänderungen nicht zur Verfügung gestellt bzw. trotz Kenntnis der Veränderung prospektierter Daten nicht darauf hingewiesen, dass die Prospekte nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen bzw. über die negative Entwicklung aufgeklärt (MS V.: prospektiert = spätestens ab 1.9.07 Charterraten 9.100 USD/Tag, tatsächlich von August bis Oktober 2007 nicht kostendeckende Überfahrt von Asien nach Europa, vgl. K 13 Beiratsbericht für 2007, stattdessen lt. K 8/9 Behauptung, dass Einnahmen über Prospektkalkulation; F.: Prospektiert = Übergabe M. Ende August 2007, tatsächlich erst Dezember 2007 und Vercharterungsbeginn am 16.12.2007).

13
Bei richtiger Beratung hätte der Zedent das Geld festverzinslich auf 5 Jahre zu 4,75 % angelegt.

14
Die Klägerin beantragt zuletzt:

15
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 565.082,52 nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5.5.2012 zu zahlen, hiervon

16
a) Euro 144.780,46 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung in Höhe von nominal Euro 100.000,00 an der M. (Registernummer 2.),

17
b) Euro 180.331,29 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung in Höhe von nominal Euro 150.000,00 an der M.),

18
c) Euro 239.970,77 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung in Höhe von nominal Euro 200.000,00 an der F.

19
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Anwaltskosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von Euro 7154,28 freizustellen,

20
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden verpflichtet ist, die durch die Beteiligung an der M.), der M.) und der F.) entstanden sind und noch entstehen werden.

21
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus den treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen an der M.), der M.) und der F.) in Verzug befindet.

22
Die Beklagte beantragt,

23
die Klage abzuweisen.

24
Sie trägt im Wesentlichen vor,
mangels Bestimmtheit sei die Abtretung unwirksam und fehle die Aktivlegitimation der Klägerin, die zudem mangels Abtretung auch der Beteiligungen gar nicht in der Lage sei, die angebotene Zug-um-Zug-Leistung zu bewirken. Sie erhebt zunächst die Einrede der Verjährung. Die Verjährung habe mit Zeichnung 2007 begonnen, spätestens mit Kenntnis der im Jahre 2008 dem Zedenten zugesandten Geschäftsberichte (K 11, 13 und auch betreffend MT King Darwin) sei dem Zedenten die negative unternehmerische Entwicklung bekannt gewesen.

25
Der Zedent habe neben der zu erwartenden Rente noch eine Immobilie und einen Bauplatz als Vermögen besessen und eine Lebensversicherungsleistung von ca. 120.000 € und ggf. eine Erbschaft in der Größenordnung von ca. 500.000 € erwartet. Er habe das Geld mit hoher Renditechance mit einer Zielrendite von 7 – 8 % anlegen wollen und erklärt, das Zinsniveau bei Festgeldanlagen von 4,5 – 5,5 % sei ihm zu gering. Er sei darauf hingewiesen worden, dass dies nur mit einem gehörigen Maß an Risikobereitschaft und unternehmerischen Geist möglich sei, der Zedent habe erklärt, das sei ihm bewusst. Weiteres Ziel sei gewesen, 2008 und danach möglichst keine hohen steuerlich relevanten Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, wobei durchaus längerfristige Laufzeiten in Betracht kämen. Der angegebene hohe Stellenwert des Kapitalerhalts bedeute noch lange nicht, dass der Zedent eine konservative Anlagestrategie gewünscht habe, vielmehr habe dieser ausdrücklich „nicht nur sicher“ anlegen wollen und selbst Fondsbeteiligungen angeregt. Auch habe der Zedent ausdrücklich erklärt, ihm sei schon bekannt, dass die Beklagte Vertriebsprovisionen erhalte, er habe aber angesichts der Anlagesumme aber um ein Entgegenkommen gebeten. Alleine die Beratungsgespräche hätten 5 ½ Stunden gedauert. Keinesfalls sei die Beratung nur aufgrund der Anlagen K 8 und 9 erfolgt: Vielmehr seien mit dem Zedenten jeweils ausführliche Checklisten durchgegangen worden, die dieser auch unterzeichnet habe (Anl. B2-4). Die darin aufgeführten Risiken seien umfassend erläutert worden (Totalverlustrisiko, eingeschränkte Fungibilität, Wiederaufleben der Haftung, Währungsrisiko und Finanzierungsaspekte).. Auch habe der Zedent in den Zeichnungsscheinen den Erhalt der Prospekte bestätigt. Nie seien die prospektierten Jahresausschüttungen als Mindestzahlungen ausgegeben worden. Aus den Checklisten ergäben sich auch die Eigenkapitalbeschaffungskosten von ca. 11 %. Ein Entscheidungskonflikt beim Zedenten habe nicht bestanden, wegen seiner Kenntnis, dass die Beklagte Provisionen erhält, sei die Kausalitätsvermutung widerlegt. Auch hätten die Berater den Zedenten nie gedrängt. Über die Verflechtungen bei der M. kläre der Prospekt ausdrücklich auf (S. 6 Anl. K 12). Schließlich sei sie nicht prospektverantwortlich. Bezogen auf derartige Fonds treffe die Beratung als konservativ und sicher zu.

26
Abgesehen davon müsse sich der Zedent die steuerlichen Vorteile anrechnen lassen. Keinesfalls könne von einem entgangenen Gewinn in Höhe einer Festverzinsung von 4,75 % ausgegangen werden.

27
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Rechtsstreit wurde durch Kammerbeschluss vom 25.11.2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S., B., W. und J.. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.1.2014 (AS 135 – 167) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
28
Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten entgangenen Gewinns, der Verzugszinsen, der Feststellung des Annahmeverzuges und der Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in vollem Umfang begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes gegen die Beklagte ein auf Rückabwicklung der Schiffsfondsbeteiligungen und Ersatz des ihr entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) gerichteter Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt Euro 455.530,00 zu.

1.

29
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche des Zedenten an die Klägerin vom 10.7.2013 (Anl. K5) ist wirksam, insbesondere genügt wird sie dem Bestimmtheitserfordernis. Der Wirksamkeit der Abtretung der Schadensersatzansprüche steht nicht entgegen, dass die zu Grunde liegenden Fondsbeteiligungen nicht auch an die Klägerin abgetreten worden sind.

2.

30
Zwischen den Parteien ist in Bezug auf die drei Fondsbeteiligungen ein Anlageberatungsvertrag zu Stande gekommen. Das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Unstreitig hat sich der Zedent als Anlageinteressent an die Beklagte gewandt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden.

3.

31
Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere der Person des Anlegers und seiner vor Erfahrung. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein und richtet sich einerseits nach dem Wissensstand, der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Kunden, andererseits muss sie die allgemeinen und speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben, thematisieren. Der Anlageberater schuldet dem Bankkunden eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung von Tatsachen sowie darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Entscheidung abgeben zu können.

4.

32
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zedent von den Angestellten der Beklagten nicht anlegergerecht beraten wurde. Ausweislich der vom Zeugen B. selbst erstellten schriftlichen Gesprächszusammenfassung vom 19. September 2007 (Anl. K7) gab der Zedent an, für seinen privaten Verbrauch mit ca. 35.000 Euro p.a. zu rechnen. Unter dem Stichwort Planungsziele ist vermerkt, dass die Absicherung des eingezahlten Geldes einen hohen Stellenwert hat und dem Zedenten eine jährliche Auszahlung sehr wichtig ist.

33
Der Zeuge S. hat in seiner Aussage bestätigt, dass für ihn auch schon im ersten Beratungsgespräch im September 2007 wichtig war, dass das Geld sicher ist und er monatliche Auszahlungen erhält. Dies hat er dahingehend erläutert, dass das Anlagekapital aus dem Ausscheiden des zuvor mit dem Bruder gemeinsam geführten Unternehmens herrühre. Von den Erträgen aus dem Anlagekapital müsse er leben. Auch der Zeuge B. hat in diesem Zusammenhang bestätigte, dass Hintergrund für die Wichtigkeit der jährlichen Auszahlung für den Zedenten gewesen sei, dass er diese Auszahlung nach seinem Ausscheiden aus der Firma und einer erst in Jahren zu erwartenden Rentenzahlung zumindest zum Teil zum Lebensunterhalt benötigt habe. Auch wenn der Zeuge B. zunächst andere Parameter des Zedenten wie Ertragsorientierung mit 7-8 % Rendite, steuerliche Aspekte und Verfügbarkeit jedenfalls eines Teilbetrages in den Vordergrund seiner Erinnerung rückte, räumte auch er ein, wenn er dokumentiert habe, dass der Zedent Wert gelegt habe auf eine Absicherung des eingezahlten Geldes, treffe das zu. Auch der Zeuge W. bestätigte, der Zedent habe von den jährlichen Ausschüttungen leben wollen. Auch habe der Zedent geäußert, das Geld nicht verlieren zu wollen.

34
Ausgehend davon, dass der Zedent ausdrücklich jedenfalls – auch – eine sichere Kapitalanlage mit sicheren jährlichen Ausschüttungen zur Bestreitung zumindest eines Teiles des Lebensbedarfes wünschte, hat die Beklagte einen Beratungsfehler bereits dadurch begangen, dass sie dem Zedenten die Anlage in die hier streitgegenständlichen Schiffsfonds empfohlen hat. Da die hier empfohlenen Schiffsfonds als unternehmerische Beteiligungen ausweislich der Risikohinweise in den Prospekten jeweils ein Totalverlustrisiko aufgewiesen haben, durfte die Beklagte diese Beteiligungen nicht als praktisch risikofreie und mithin sichere Kapitalanlage empfehlen. Hinzu kommt, dass es sich bei den erwähnten Ausschüttungen jeweils lediglich um Prognosen und Vorabgewinnausschüttungen handelte, die keinesfalls garantiert waren. Aufgrund der jeweils zu Grunde liegenden unternehmerischen Beteiligung bestand ausweislich der Risikohinweise in den Prospekten vielmehr die Gefahr erheblicher Prognoseabweichungen bis hin zu Rückforderungen der als Vorabgewinn ausgezahlten Ausschüttungen. Damit war ein weiteres Anlageziel des Zedenten, mangels anderweitiger eigener Einkünfte aus dem Anlagekapital sichere Ausschüttungen auch für seinen Lebensunterhalt zu beziehen, ebenfalls nicht vereinbar.

35
Nach der Beweisaufnahme ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass der Zedent von diesen Anlagezielen – sichere Kapitalanlage mit sicheren jährlichen Ausschüttungen auch für den Lebensunterhalt – in den nachfolgenden Wochen abgewichen wäre, insbesondere zu Gunsten der Erzielung einer deutlich höheren Rendite bzw. von Steuervorteilen. Selbst wenn der Zedent – was dieser entschieden in Abrede gestellt hat – entsprechend den Angaben der Zeugen B. und W. und der entsprechenden, vom Zeugen B. gefertigten Gesprächsnotiz einen jährlichen Ertrag von 64.000 € aus der Anlagesumme von 800.000 € gewünscht hatte, rechtfertigt dies nicht die Schlussfolgerung, der Zedent habe damit seine anderen Anlageziele aufgegeben, da dieses Renditeziel mit sicheren Anlagen nicht erreichbar gewesen sein soll. Darauf laufen aber die Aussagen der Zeugen B. und W. im Ergebnis hinaus. Beide Zeugen haben zunächst nur den Wunsch des Zedenten nach der hohen Rendite, steuerlichen Ersparnissen und einer gewissen Flexibilität berichtet. Erst auf Nachfrage und Vorhalt der Anlage K 7 bestätigten die Zeugen jeweils auch den geäußerten Wunsch des Zedenten nach Absicherung seines Geldes/Kapitalerhalt und jährlichen Ausschüttungen auch für den Lebensunterhalt, versuchten diesen Aspekt aber sogleich zu relativieren: Der Zeuge B. mit dem nebulösen Hinweis darauf, der Absicherungswunsch sei bezogen gewesen auf damals entwickelte Produkte, die diesem Anspruch gerecht werden, der Zeuge W. mit dem Hinweis darauf, gleich im ersten Gespräch den Zedenten darauf hingewiesen zu haben, „dass im sicheren Hafen die gewünschte Zielrendite nicht zu erzielen sei“, sondern nur im Bereich unternehmerischer Beteiligungen. Während er zunächst meinte, gleich im ersten Gespräch darauf hingewiesen zu haben, dabei sei alles möglich bis zum Totalverlust, relativierte er dies auf Nachfrage dahin, sie würden ihm nichts empfehlen, wo er das Geld verliere, für diese Zielrendite gebe es aber keine 100-%ige Sicherheit, im ersten Gespräch sei doch nicht so tief über ein Totalverlustrisiko gesprochen worden, nur, dass die Zielrendite nur im Bereich unternehmerischer Beteiligungen zu erzielen sei. Von einem Abweichen von den eingangs genannten Anlagezielen durch den Zedenten konnten aber auch die Zeugen B. und W. nichts berichten. Vielmehr bekundete der nach eigenem Vernehmen nach das Gespräch hauptsächlich führende Zeuge B., damals auch Vorgesetzter des Zeugen W., im ersten Gespräch gerade noch nicht gegenüber dem Zedenten den Widerspruch zwischen hoher Ertragserwartung und Absicherung des Geldes angesprochen zu haben. Vielmehr sei Gesprächsergebnis nur gewesen, dass die Beklagte überlegt, welche Produkte zu den Vorstellungen des Zedenten passen.

36
Dann aber hätte die Beklagte diese unternehmerischen Beteiligungen mit Totalverlustrisiko und unsicheren Ausschüttungen dem Zedenten erst gar nicht anbieten dürfen. Statt dessen hätte die richtige Beratung lauten müssen, dass es für die geäußerten Anlagenziele – einerseits hohe Rendite von 7-8 % jährlich und steuerliche Vorteile, andererseits Sicherheit des Kapitals und sichere jährliche Erträge – keine geeignete Kapitalanlage gibt. Auch steht für das Gericht aufgrund der Aussage des Zeugen J. fest, dass die Beklagte durch den Zeugen B. lediglich die Anlagenziele 60.000 € Ertrag jährlich steuerfrei bei 800.000 € Anlagesumme weitergeleitet hat, nicht aber das Anlageziel „Absicherung des Kapitals hat hohen Stellenwert“. Damit wird deutlich, dass sich die Zeugen W. und B. schon zu diesem frühen Zeitpunkt auf die nach ihrer Schilderung vom Zeugen S. angegebenen Ziele Rendite um ca. 8 %, Steuerersparnis und teilweise Flexibilität fokussiert und dabei die weiteren Anlageziele wie sicherer Kapitalerhalt und sichere jährliche Ausschüttungen aus den Augen verloren haben. Dies mag auch darauf beruhen, dass die Zeugen W. und B. subjektiv tatsächlich von einer entsprechenden Sicherheit ausgegangen sind, beruhend beispielsweise auf den Aussagen des Kurzprospektes MS A. (Anl. K 10): Dort wird in der Tat der Eindruck erweckt, bei dem Fonds handele es sich um eine „sicherheitsorientierte“ Alternative zu den klassischen Altersvorsorgeinstrumenten mit hoher Wertstabilität in Sachwertanlagen. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die Gegenüberstellung „Schiff versus Sofortrente“. Dass diese werblichen Aussagen unter vollständiger Nichterwähnung der unternehmerischen Risiken im Kurzprospekt offensichtlich Wirkung zeigten, ergibt sich plastisch aus der Angabe des Zeugen B.: Danach wurde im Gespräch mit dem Zedenten am 2.10.2007 über diesen Fonds anhand dieses Kurzprospektes eine Erläuterung vorgenommen, wobei nach Angaben des Zeugen mit diesem Prospekt und Fonds der Begriff „Rentnerschiff, das heißt sichere Einnahmen über 30 Jahre, ruhiges Fahrwasser und langfristige Anlage“ verbunden gewesen ist.

37
Selbst wenn in späteren Gesprächen im Rahmen der einzelnen Objektrisiken das Totalverlustrisiko angesprochen worden wäre, „heilt“ eine solche Belehrung im Rahmen der anlagegerechten Beratung nicht den Mangel in der anlegergerechten Beratung, der darin liegt, solche Beteiligungen überhaupt als anlegeregerecht dem Zedenten anzubieten. Dementsprechend hat der Zeuge B. selbst (S. 15 des Protokolls 3. Absatz) auf Frage ausgeführt, dass eine solche Rendite mit hundertprozentiger Sicherheit nicht geht, „eine Sicherheit sicher wünschenswert, aber mit diesen Anlagezielen nicht erreichbar war“.

38
Nachdem nach Überzeugung des Gerichts bereits eine nicht anlegergerechte Beratung feststeht, kann offen bleiben, ob weitere Beratungsfehler im Zusammenhang mit der anlagegerechten Beratung und der Offenlegung sog. Kick-Back-Zahlungen ebenfalls vorliegen.

5.

39
Für den Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Beratung und der Anlageentscheidung spricht eine durch Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die die Beklagte nicht entkräftet hat. Weder hat sie hierfür konkreten Tatsachenvortrag gehalten noch sind aus dem Gesamtinhalt der Akte und der Beweisaufnahme Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Kausalitätsvermutung ersichtlich geworden.

6.

40
Auch die Einrede der Verjährung greift nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jeder Beratungsfehler einer gesonderten Prüfung der Verjährung zu unterziehen. Zwar ist der fragliche Schadensersatzanspruch mit dem Erwerb der empfohlenen Beteiligungen 2007 bzw. 2008 entstanden. Für den Fristbeginn müssen gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen vorliegen, wobei die Beklagte für die erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis die Darlegungs- und Beweislast trägt. Für eine Kenntnis der nicht anlegergerechten Beratung hat die Beklagte – die im Übrigen bis zuletzt selbst von einer anlegergerechten Beratung ausgegangen ist – nichts substanzielles vorgetragen. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis mit der Begründung, anhand Lektüre der übergebenen Prospekte hätte der Zedent erkennen müssen, dass die erworbenen Schiffsfonds nicht seinen Anlagezielen entsprochen haben, kann nicht angenommen werden. Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Anlageinteressent regelmäßig auf die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm erteilten Anlageberatung vertraut und ihm eine unterbliebene Kontrolle dieser Beratung durch Lektüre des Prospektes nicht als grobe, unverständliche Unkenntnis im Sinne des § 199 BGB vorgehalten werden kann (vgl. nur BGHZ186, 152 ff.). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an.

7.

41
Damit kann die Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1, 249 BGB aus abgetretenem Recht Schadensersatz in Form der Naturalrestitution geltend machen, mithin Rückzahlung der Anlagesumme incl. Agio und Nachforderungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen (Vorteilsausgleich), jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung. Dies ergibt die im Tenor Ziffer 1 ausgewiesenen Beträge.

8.

42
Die geltend gemachten Verzugszinsen mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 5.5.2012 konnten nicht zugesprochen werden, da von Klägerseite jeder Tatsachenvortrag für den Verzugseintritt fehlt.

9.

43
Die Klägerin kann indessen bis Eintritt der Rechtshängigkeit entgangenen Gewinn gem. § 252 BGB geltend machen, dessen Höhe das Gericht allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nur auf 2 % schätzt. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung und deren Umfang kann nur anhand eines Tatsachenvortrages des Geschädigten beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte. Hier hat die Klägerin zwar vorgetragen, dass der Zedent sich bei einer ordnungsgemäßen Beratung für eine Geldanlage in eine 5 jährige Festgeldanlage der C. zu 4,75 % entschieden hätte. Hiervon vermag das Gericht indessen nicht auszugehen. Der Zedent hat in seiner ausführlichen Anhörung mit keinem Wort diese beabsichtigte Alternativanklage erwähnt. Vielmehr hat er deutlich gemacht, nicht mit einer festen Vorstellung einer Festgeldanlage bei der Beklagten auf getreten zu sein. Hinzu kommt, dass seinen eigenen Angaben zufolge somit ein Teilbetrag jederzeit verfügbar hätte sein sollen, so dass nicht ohne weiteres von einem fünfjährigen Fristanlagezeitraum ausgegangen werden kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass verfügbares Kapital in der Regel nicht ungenutzt bleibt. Daraus folgt zwar nicht die Vermutung, dass der Anleger sich bei ordnungsgemäßer Beratung für eine Geldanlage in Form eines festverzinslichen Sparbriefes oder eines Bundeswertpapiers entschieden hätte. Allerdings ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Zedent auch nach Angaben der Beklagten vor den streitgegenständlichen Beteiligungen in seinem Depot keinerlei anderweitigen unternehmerischen Beteiligungen im Bestand hatte oder in aktueller Vorzeit erworben hatte. Insofern schätzt das Gericht den entgangenen Gewinn auf 2 % p.a. Dieser steht der Klägerin zu jeweils ab Zahlung der jeweiligen Anlagebeträge bis zur Rechtshängigkeit; ab diesem Zeitpunkt stehen ihr Rechtshängigkeitszinsen zu.

10.

44
Der Feststellungsantrag, gerichtet auf Ersatz weiterer entstandener und zukünftiger Schäden ist ebenfalls begründet: Denn bei den gezahlten Ausschüttungen handelt es sich um gewinnunabhängige Vorabausschüttungen, die ggf. aufgrund der jeweiligen Haftung des Zedenten gem. § 172 Abs. 4 HGB von diesem zurückgefordert werden können.

11.

45
Der Antrag aus Feststellung des Annahmeverzugs ist unbegründet: Da die Klägerin vom Zedenten nicht zugleich die streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen abgetreten erhalten hat, war sie zu keinem Zeitpunkt ihres wörtlichen Angebots zur Zug-um-Zug-Abtretung der treuhänderisch gehaltenen Fondsbeteiligungen leistungsfähig, § 297 BGB.

12.

46
Auch der geltend gemachte Freistellungsanspruch von der vorgerichtlichen Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten steht der Klägerin nicht zu. Insoweit fehlt jeder Vortrag dazu, dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten einen zunächst auf die außergerichtliche Vertretung beschränkten Auftrag im Zweifel nur bedingt für den Fall des Scheiterns einer außergerichtlichen Einigung einen Prozessauftrag erteilt hat (BGHR XI ZR 421/10, Tz 33.).

13.

47
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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