Zu Frage des Verlusts der Klarheit und Verständlichkeit einer Widerrufsinformation durch das Abbedingen von § 193 BGB in den AGB einer Bank

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2018 – 6 U 245/17

Zu Frage des Verlusts der Klarheit und Verständlichkeit einer Widerrufsinformation durch Abbedingen von § 193 BGB in den AGB einer Bank.

Gründe
I.

1
Die Kläger begehren nach Erklärung des Widerrufs die Rückabwicklung eines grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehens aus dem Jahr 2011. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen, da ihnen eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erteilt worden sei.

2
Dagegen wendet sich die Berufung der Kläger u. a. mit der in der Berufungsinstanz neuen Begründung, die Angaben zum Widerrufsrecht seien nicht eindeutig, weil in den Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen zum streitgegenständlichen Vertrag unter Nr. 26 die Geltung des § 193 BGB abbedungen sei. Das wirke unter Umständen gegenüber der gesetzlichen Regelung fristverkürzend, indem etwa bei Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist an einem Sonntag der Widerruf am Montag – anders als nach der gesetzlichen Regelung – nicht mehr fristgerecht erklärt werden könne. Die Regelung sei damit zwar AGB-rechtlich unwirksam. Das könne ein Verbraucher jedoch nicht erkennen, so dass die vertraglichen Regelungen zum Widerrufsrecht nicht – wie es aber erforderlich sei – unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig seien.

II.

3
Zu diesem in der Berufung neuen Gesichtspunkt weist der Senat auf Folgendes hin:

1.

4
Nach § 495 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 30.7.2010 bis zum 3.8.2011 gültigen Fassung setzt der Lauf der Widerrufsfrist voraus, dass der Vertrag „Angaben zur Frist“ enthält, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs i. S. d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB „klar und verständlich“ sein müssen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 549/14 -, Rn. 13, juris).

2.

5
Dieser Anforderung genügen die in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation enthaltenen Angaben zur Widerrufsfrist nach vorläufiger Auffassung des Senats (a. A. LG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2017 – 10 O 143/17 -, juris).

a)

6
Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken. Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 -, BGHZ 213, 52-64, Rn. 14).

b)

7
Bezogen auf die erforderlichen Angaben zur Widerrufsfrist steht damit der Informationszweck dieser Angaben ganz im Vordergrund. Zusätzlich zur Kenntnis vom Bestehen des Widerrufsrechts an sich bedarf der Verbraucher der Kenntnis von der Dauer der Widerrufsfrist; erst dieses Wissen versetzt ihn in die Lage, das Widerrufsrecht ggf. auch rechtzeitig auszuüben.

8
Diesen Zweck erfüllt die streitgegenständliche Widerrufsinformation, ohne dass es darauf ankäme, ob § 193 BGB wirksam abbedungen ist oder abbedungen werden musste.

aa)

9
Die eigentliche Widerrufsinformation informiert den Verbraucher zunächst in aller wünschenswerten Kürze und Klarheit darüber, dass sein Widerrufsrecht in einer Frist von 14 Tagen ausgeübt werden kann.

bb)

10
Diese Information verliert ihre Klarheit und Verständlichkeit nicht dadurch, dass durch die Regelung in Nr. 26 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen § 193 BGB abgedungen werden sollte.

11
Denn für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, der Leitbild der streitgegenständlichen Regelungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15 -, Rn. 32 ff., juris), ist ohne Weiteres erkennbar, dass ihm an dieser Stelle nicht eine Information erteilt werden, sondern dass eine Modifikation der Rechtslage vereinbart werden soll (“Die Parteien bedingen die Regel des § 193 BGB ab […]“).

12
Der Verbraucher kann damit aber nicht den – ggf. schädlichen – Eindruck gewinnen, es gelte infolge der Nr. 26 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen nunmehr womöglich eine andere, als die ihm mitgeteilte 14tägige Widerrufsfrist. Vielmehr bleibt die Information über die Widerrufsfrist ohne Weiteres klar und verständlich. Denn das Wissen des Verbrauchers, eine vertragliche Regelung zu treffen, schließt die (Fehl-)Vorstellung aus, eine Information zu erhalten.

13
Dass durch Nr. 26 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen unter Umständen die für die Berechnung der Frist maßgeblichen Vorschriften modifiziert werden, ändert demnach nichts daran, dass die von § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB geforderte Information klar und verständlich erteilt ist. Vor dem ganz anders gelagerten Risiko, dass in vom Unternehmer verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksame Regelungen enthalten sind, wollen diese auf die Erteilung der maßgeblichen Informationen gerichteten Vorschriften nicht schützen.

c)

14
Dieses Ergebnis wird im Übrigen gestützt von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

aa)

15
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris, entschieden, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten.

16
Dass es für diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs darauf angekommen wäre, dass nach dem für sie maßgeblichen Recht die Widerrufsbelehrung hervorgehoben gestaltet sein musste – anders als vorliegend die Widerrufsinformation -, ist nicht erkennbar; dieser Gesichtspunkt ist vielmehr in der im Urteil vom 10. Oktober 2017 in Bezug genommenen Entscheidung BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 – IV ZR 71/14 -, Rn. 11, juris, lediglich Hilfserwägung (“zumal“).

bb)

17
Weiter hat der Bundesgerichtshof über Sachverhalte zu entscheiden gehabt, in denen in den AGB der darlehensgebenden Bank ein im Ergebnis AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot vereinbart war, ohne dass der Bundesgerichtshof daraus den Schluss gezogen hätte, dass (auch) aus diesem Grund die dort verwendete Widerrufsbelehrung undeutlich werde (BGH, Urteil vom 25. April 2017 – XI ZR 108/16 -, Rn. 21, juris). Unter Zugrundelegung der Auffassung der hiesigen Kläger hätte das jedoch die Konsequenz sein müssen:

18
Denn auch dort modifiziert die unwirksame AGB-Regelung die Rechtslage; dort dahin, dass eine Aufrechnung der nach Widerruf im Rückgewährschuldverhältnis bestehenden Ansprüche nicht möglich sei. Würde man einer solchen Regelung, wie es die Kläger vorliegend vertreten, die Eignung zur Verundeutlichung der Widerrufsbelehrung beimessen, hätte der Bundesgerichtshof in jenem Fall die Widerrufsbelehrung auch unter diesem Gesichtspunkt für undeutlich halten müssen. Denn dann wäre der Verbraucher zu den Rechtsfolgen des Widerrufs – bezüglich derer zwar keine Verpflichtung zur Belehrung bestand, über die jedoch ggf. nicht unrichtig informiert werden durfte – in Gestalt des scheinbar bestehenden, tatsächlich jedoch unwirksamen Aufrechnungsverbotes unrichtig dahin belehrt worden, er könne im Rückabwicklungsschuldverhältnis nicht gegen die Ansprüche der Bank aufrechnen.

cc)

19
Zuletzt lag jedenfalls der Entscheidung BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16 -, juris, ein Fall zugrunde, in dem AGB wie die auch vorliegend gegenständlichen vereinbart waren, ohne dass der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Abbedingung des § 193 BGB deswegen Bedenken im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung gesehen hätte.

3.

20
Damit kommt es auf alles Weitere in diesem Zusammenhang nicht an.

a)

21
So kann offen bleiben, ob die Prämisse der Kläger, Nr. 26 der streitgegenständlichen Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen sei AGB-rechtlich unwirksam, überhaupt zutrifft.

(1)

22
Dagegen wird etwa eingewandt, einer Abbedingung des § 193 BGB stehe insbesondere die halbzwingende Wirkung des Verbraucherrechts (vgl. jetzt – nach BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – III ZR 368/13 -, Rn. 36, juris, lediglich deklaratorisch – § 361 Abs. 2 BGB) nicht entgegen, da nur die Vorschriften über das Widerrufsrecht und die formelle und inhaltliche Gestaltung der Widerrufsbelehrung diese Wirkung hätten, nicht dagegen sonstige Bestimmungen des BGB (Staab, jurisPR-BKR 5/2018, Anm. 6).

(2)

23
Im Übrigen wäre zu fragen, ob Nr. 26 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen bezüglich der Widerrufserklärung überhaupt eine Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen bewirkt.

24
Es erschiene nämlich auch denkbar, aus der Formulierung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, der von einer Widerrufsfrist von „14 Kalendertagen“ spricht, zu schließen, dass wegen der vollharmonisierenden Wirkung dieser Richtlinie eine nationale Regelung, die – wie ggf. § 193 BGB – die Widerrufsfrist unter bestimmten Umständen zu Lasten des Unternehmers auf mehr als 14 Kalendertage verlängert, verdrängt wäre und im Anwendungsbereich der Richtlinie für die Widerrufsfrist ohnehin keine Anwendung findet.

b)

25
Offen bleiben kann außerdem, ob die Auslegung der Nr. 26 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen ergibt, dass sie auch für die Widerrufsfrist gelten soll (zweifelnd wohl Staab, jurisPR-BKR 5/2018, Anm. 6).

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