Zu den Voraussetzungen des Abbruchs einer Ebay-Auktion wegen eines behaupteten Irrtums

LG Fulda, Urteil vom 09.05.2014 – 1 S 19/14

Zu den Voraussetzungen des Abbruchs einer Ebay-Auktion  wegen eines behaupteten Irrtums.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 10.1.2014, Az. 10 C 858/13 (50) wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.11.2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz und 2. Instanz hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
1

Der Kläger verlangt nach Abbruch einer Versteigerung eines PKW bei Ebay durch den Beklagten Schadensersatz statt der Leistung.
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Der Beklagte stellte auf der Internetplattform Ebay einen Audi A4 Avant zum Verkauf im Rahmen einer Versteigerung ein. Hierbei gab er in der Artikelbeschreibung an, dass Fahrzeug sei aus „2. Hand“. Der Startpreis betrug 1,- €, ein Mindestgebot war nicht festgelegt. Während des Laufs der Auktion verkaufte er das Fahrzeug jedoch an einen KFZ-Händler und brach die Auktion ab. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zum Abbruch der Auktion, insbesondere in Folge eines Irrtums über die Anzahl der Vorbesitzer, berechtigt war. Der Kläger begehrt im Wege der offenen Teilklage Schadensersatz wegen Nichterfüllung auf Grund behaupteter Differenz zwischen Marktwert des Fahrzeugs und dem vom Kläger abgegebenen Höchstgebot. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.000,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.11.2012 zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zu Gunsten des Klägers könne zwar davon ausgegangen werden, dass er im Zeitpunkt des Auktionsabbruchs mit einem Betrag von 3.210,- € Höchstbietender gewesen sei, was sich aus dem Bildschirmausdruck Anlage K2 (Bl. 10 d.A.) offenkundig ergebe, letztlich könne dies jedoch offen bleiben, da dem Kläger ohnehin keine Ansprüche zustünden.
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Eventuelle Ansprüche des Klägers könnten sich alleine nach den BGB-Vorschriften über die Anfechtung richten. Denn dem Beklagten habe ein Anfechtungsrecht zur Seite gestanden, von welchem er wirksam Gebrauch gemacht habe. Der Beklagte sei einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Hinblick auf die Anzahl der Vorbesitzer unterlegen. Durch Vorlage des Fahrzeugbriefs (Anlage B1, Bl. 33 d.A.) habe der Beklagte dokumentiert, dass es tatsächlich bereits 2 Vorbesitzer vor ihm gab, was der Angabe im Verkaufsangebot widerspreche. Ein Anfechtungsgrund sei in dieser Situation auch deshalb anzunehmen, da ein Verkäufer sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine noch nicht überschaubare Haftung begebe, sofern er an falschen Angaben im Ebay-Angebot festhalte und den Vertrag sehenden Auges so schließe. In einer solchen Situation sei es für alle Beteiligten rechtssicherer, wenn das Angebot zunächst zurückgezogen werde.
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Soweit der Kläger Zeugenbeweis dafür angetreten habe, dass der Beklagte am Telefon als Grund des Abbruchs der Auktion den anderweitigen Verkauf angegeben habe, komme es hierauf nicht an. Zum einen sei schon nicht ersichtlich, dass es sich bei dem angegebenen Motiv um das exklusive Motiv hinsichtlich der Herausnahme des Angebots gehandelt habe; dass Entsprechendes vom Beklagten geäußert worden sei, sei so auch nicht vorgetragen. Zudem sei der Vortrag zum Telefongespräch mangels genauerer Angaben zu Zeitpunkt und sonstigen Umständen für den Beklagten nicht einlassungsfähig, weshalb eine Beweisaufnahme einer Ausforschung gleich komme.
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Zudem liege es aus Sicht des Gerichts im Hinblick auf die potentiellen Haftungsrisiken des Beklagten auch nahe, dass dieser nach Zurückziehen des Angebots die Situation neu bewertet habe und zu dem Entschluss gekommen sei, in Anbetracht der erhöhten Anzahl der Vorbesitzer sei ein Verkauf an eine anonyme Person über eine weltweit zugängliche Plattform wirtschaftlich gefährlicher als ein Verkauf in regionaler Nähe. So sei zu bedenken, dass bei etwaigen Gewährleistungsansprüchen wegen der räumlichen Nähe für den Beklagten in diesem Fall deutlich geringere Kosten anfielen. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug schon vor Beendigung der Auktion verkauft worden sei, ändere hieran nichts. Denn das Bemerken des Irrtums könne zeitlich vor Verkauf und Auktionsabbruch gelegen haben. Der erfolgte Weiterverkauf könne sodann weiteres Motiv für die Beendigung des Angebots gewesen sein. Zumindest sei eine Exklusivität des Motivs „Verkauf“ von Klägerseite nicht vorgebracht.
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Insoweit habe der Beklagte sich durch Anfechtung von seiner Willenserklärung lösen können, die Anfechtungserklärung sei in der Angebotsbeendigung zu sehen. Diese Vorgehensweise entspreche auch den Vorgaben in den Ebay-AGB, welche ausdrücklich die Möglichkeit vorsähen, das Angebot im Falle eines Irrtums zu beenden.
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Wegen der wirksamen Anfechtung sei der Vertrag als von Beginn an nichtig anzusehen (§ 142 Abs.1 BGB), weshalb Schadensersatzansprüche statt der Leistung ausgeschlossen seien. Der Kläger könne daher allenfalls gem. § 122 BGB Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse) verlangen.
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Doch selbst wenn man von einem wirksamen Vertragsschluss ausgehen sollte, stünden dem Kläger keine Ansprüche zu. Die rein abstrakte Bezifferung des Schadens sei unzulässig. Eine Beweiserleichterung bei abstrakter Schadensberechnung werde von der Rechtsprechung nur bei Kaufleuten und Gewerbetreibenden angenommen. Zudem hätte der Kläger zur Schadensminderung ein entsprechendes Deckungsgeschäft vornehmen müssen, wozu nichts vorgetragen sei.
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Gegen dieses am 15.1.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.1.2014 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17.2.2014, bei Gericht eingegangen am 20.2.2014, begründet.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass trotz Beendigung des Angebots durch den Beklagten vorliegend ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen sei, da ein Grund zur Angebotsrücknahme bzw. vorzeitigen Beendigung der Auktion im Sinne des § 9 XI eBay-AGB nicht vorgelegen habe.
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Als einziger Beendigungsgrund komme insofern ein rechtlich relevanter Irrtum, mithin ein Anfechtungsgrund im Sinne der §§ 119 ff. BGB in Betracht. Vorliegend sei der Beklagte aber entgegen der Ansicht des Gerichts nicht zur Anfechtung berechtigt gewesen. So sei schon der Rückschluss des Gerichts aus der Anzahl der im Fahrzeugbrief eingetragenen Vorhalter auf die Anzahl der Vorbesitzer nicht zutreffend, da auch bei Anschriftenwechsel des gleichbleibenden Halters / Besitzers dies als weiterer Vorbesitzer auf dem Brief erfasst werde. Daher sei der Brief zum Beweis des Irrtums nicht tauglich. Ungeachtet dessen sei die Vorlage des Fahrzeugbriefs allenfalls qualifizierter Parteivortrag und mache eine Beweisaufnahme nicht entbehrlich. Zudem stelle der Inhalt des Fahrzeugbriefs, so wie ihn das Gericht annehme, auch nur ein Indiz für einen Irrtum dar; der Kläger habe aber Gegenbeweis für den Irrtum angetreten insoweit, als die Behauptung unter Beweis gestellt worden sei, dass der Beklagte im Rahmen eines mit der Ehefrau des Klägers geführten Telefonates erklärt habe, das Angebot beendet zu haben, weil er den Wagen anderweitig verkauft habe. Diesem Beweisantritt sei das Amtsgericht zu Unrecht nicht nachgegangen.
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Zudem spreche gegen den behaupteten Irrtum als Grund für die Angebotsbeendigung, dass der PKW unstreitig bereits vor der Angebotsbeendigung verkauft worden sei. Insofern sei zumindest zu Gunsten des Klägers von einem non liquet hinsichtlich der Frage auszugehen, ob dem Beklagten ein Irrtum unterlaufen sei und er infolge des Irrtums die Auktion beendet habe. Sofern das Gericht auf Seite 5 spekulative Überlegungen hinsichtlich der Motivation des Beklagten anstelle, verletzte es den Beibringungsgrundsatz. Es sei Sache des Beklagten zum Irrtum und der Kausalität des Irrtums für die Beendigung des Angebots vorzutragen.
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Eine Anfechtung scheide aber auch deshalb aus, da die Streichung des Angebots nicht als konkludente Anfechtungserklärung gesehen werden könne, da der Kläger zeitnah nach dem Abbruch der Auktion – insoweit unstreitig – nicht über den Grund der Beendigung informiert wurde, so dass es an einer wirksamen Anfechtungserklärung fehle.
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Letztlich sei aber entscheidend, dass der Beklagte nicht konkret zur Kausalität zwischen Irrtum und Angebotsbeendigung / Anfechtung vorgetragen habe.
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Zudem greife jedoch auch nach den Ebay-Bedingungen ein Vorrang der Ergänzung des bisherigen Angebots. Insofern sei der Beklagte verpflichtet gewesen, vor einer Angebotsbeendigung die Angaben in der Artikelbeschreibung zu korrigieren (vgl. Anlage BK1).
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Schließlich scheide eine Lösung vom Angebot infolge des Irrtums jedoch auch deshalb aus, da dem Kläger ein Anfechtungsrecht aus § 119 Abs.2 BGB vorliegend bereits wegen der Konkurrenz zum kaufvertraglichen Mängelrecht nicht zustehe.
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Soweit das Amtsgericht einen Anspruch auch deshalb nicht für gegeben erachtet habe, da dem Kläger kein Recht zur abstrakten Schadensberechnung zustehe, verkenne es, dass der Schaden vorliegend nicht abstrakt, sondern nach der Differenzmethode berechnet worden sei, da der Schaden aus der Differenz zwischen geschuldetem Kaufpreis und Marktwert der Sache errechnet werde. Hinsichtlich des Marktwertes sei auch Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 10.1.2014 wird aufgehoben und der Beklagte wird abändernd verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000, € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 8.11.2012 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Auf Grund der Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II sei ein Irrtum des Beklagten nachgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber sei ein Angebot bei Ebay dann nicht verbindlich, wenn ein Tatbestand vorliege, der den Verkäufer zur Lösung vom Vertrag berechtigen würde. Mithin komme es alleine darauf an, dass der Beklagte einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft unterlegen sei. In diesem Fall sei das Angebot nicht bindend, einen Vorrang der Angebotskorrektur sähen weder die Ebay-Bedingungen noch die Rechtsprechung vor. Die Ebay-Bedingungen sähen dies nur als Option, nicht als zwingende Reaktionsweise vor. Zudem sei der Beklagte zur Änderung der Artikelbeschreibung hinsichtlich der Angabe der Vorbesitzer nicht mehr berechtigt gewesen, nachdem auf den Artikel bereits ein Gebot abgegeben worden sei. Auch der Vorrang des Gewährleistungsrechts stehe einer Anfechtung vorliegend nicht entgegen (wird weiter ausgeführt). Erstmals in der Berufungsbegründung trägt der Beklagte insoweit vor, es habe sich nicht um einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gem. § 119 Abs.2 BGB gehandelt, sondern es habe ein Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Abs.1 (2.Alt.) BGB vorgelegen, so dass die Konkurrenzproblematik von vornherein nicht bestehe. Schließlich sei das Amtsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger den Schaden nicht nachvollziehbar dargelegt habe.

Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519 und 520 ZPO).
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Sie hat auch in der Sache Erfolg.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 5.000,- € aus §§ 433, 280, 281 BGB.
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Zwischen den Parteien ist auf Grund des Abbruchs der Auktion durch den Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag über das Fahrzeug zum Preis von 3.210,- € zu Stande gekommen; der Beklagte bleibt für seine Behauptung, ihm sei beim Einstellen des Angebotes ein Irrtum hinsichtlich der Anzahl der Vorbesitzer unterlaufen, beweisfällig. Seine Verpflichtung zur Übereignung des Fahrzeuges hat der Beklagte auch nach Fristsetzung durch den Kläger nicht erfüllt. Dem Kläger steht daher ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem (Markt)Wert des PKW aus BGB zu, wobei der Anspruch sich aus § 281 BGB und nicht § 283 BGB ergibt, da alleine der Weiterverkauf des Fahrzeuges an einen Dritten im Hinblick auf die Möglichkeit des Rückerwerbs nicht zu einer Unmöglichkeit der Übereignungspflicht führt.
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Die Kammer ist zunächst, wie auch das Amtsgericht, auf Grund der Anlage K2 davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion durch den Beklagten Höchstbietender mit einem Gebot von 3.210,- € war. Bei der Anlage handelt es sich um einen offensichtlich vollständigen Bildschirmausdruck, welcher sämtliche Höchstgebote der an der Auktion beteiligten Bieter auflistet. Aus diesem ist ersichtlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Angebotsbeendigung ein Höchstgebot von 5.005,- € abgegeben hatte. Wie sich dem Ausdruck ferner entnehmen lässt, wurde am 29.9.2012 um 11:28:52 ein weiteres Angebot von einem Bieter in Höhe von 3.200,- € abgegeben. Alle übrigen Bieter haben niedrigere Höchstgebote abgegeben. Durch das bereits am 27.9.2012 vom Kläger abgegebene Höchstgebot von 5.005,- € wurde nach der Funktionsweise der Plattform Ebay automatisch das am 29.9.2012 abgegebene Gebot des anderen Bieters um den Mindestabstand von 10,- € überboten.
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Da der Beklagte nicht zu beweisen vermochte, dass er zur Beendigung des Angebots berechtigt war, ist ein wirksamer Vertrag über den Verkauf des Fahrzeugs zu diesem Gebot zu Stande gekommen.
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Grundsätzlich wird die Einstellung eines Angebotes bei eBay von der Rechtsprechung nicht als Angebot, sondern als vorweggenommene Annahmeerklärung des späteren Höchstgebots eingeordnet (BGH NJW 02, 363, zitiert nach Beck online). Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Auktion durch den Verkäufer kommt grundsätzlich ein Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Annahmeerklärung des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme im Sinne des § 10 Abs.1 S.5 eBay-AGB steht (BGH NJW 2011, 2643, zitiert nach Beck online). Zwar sind diese AGB kein Bestandteil der Vertragsbeziehungen zwischen Anbieter und Bieter, allerdings sind die AGB bei der Registrierung von Ebay zwingend zu akzeptieren. Daher können die AGB bei der Auslegung der Willenserklärungen der Vertragsparteien herangezogen werden. Durch die Annahme der Ebay-AGB akzeptiert jeder Teilnehmer, dass die Verkaufsangebote nur unter den dort niedergelegten Rahmenbedingungen Wirksamkeit entfalten und mit dem dort festgehaltenen Vorbehalt abgegeben werden.
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Der berechtigten Angebotsbeendigung durch den Beklagten stehen weder das Fehlen einer Anfechtungserklärung gegenüber dem Kläger noch der Vorrang des Gewährleistungsrechts entgegen. Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass der Vorbehalt im Rahmen des Angebotes bereits dann greift, wenn verkäuferseits ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum vorliegt. Während die Vorinstanz im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall für eine wirksame Angebotsbeendigung ohne Vertragsschluss gefordert hatte, dass der Verkäufer ein etwaig ihm zustehendes Anfechtungsrecht auch in Form einer den Anforderungen des BGB entsprechenden Anfechtungserklärung geltend macht, hat der Bundesgerichtshof dies für irrelevant erachtet. Entscheidend ist demnach für das Eingreifen des Vorbehaltes alleine, dass ein Irrtum, welcher zur Anfechtung berechtigt, vorliegt (BGH Urteil vom 8.1.2014, VIII ZR 63/13, zitiert nach Beck online). Der zitierten Entscheidung lag ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache durch den Verkäufer zugrunde, was den Bundesgerichtshof nicht daran gehindert hat, für den Fall des Bestehens des Irrtums vom Eingreifen des Vorbehaltes auszugehen. Mithin steht auch der Vorrang des Gewährleistungsrechts dem Eingreifen des Vorbehaltes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Eine solche Annahme ist auch deshalb fernliegend, da in den Ebay-AGB gerade auch für den Fall eines Eigenschaftsirrtums eine Möglichkeit der Lösung vom Angebot vorgesehen ist.
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Einer wirksamen Lösung des Beklagten von seinem Vertragsangebot steht jedoch entgegen, dass er das Vorliegen eines Irrtums bereits nicht zu beweisen vermochte. Für das Eingreifen des Vorbehaltes ist derjenige, der sich auf den Vorbehalt beruft, nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig.
33

Die Kammer ist nach informatorischer Anhörung des Beklagten, auf Grund des Vortragsverhaltens im Prozess sowie auf Grund weiterer Indizien nicht jenseits vernünftiger Zweifel davon überzeugt, dass dem Beklagten bei Abgabe des Verkaufsangebotes ein relevanter Irrtum über die Anzahl der Vorbesitzer unterlief. Auf Grund der vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil II geht die Kammer zunächst mit dem Amtsgericht davon aus, dass die Angabe „2. Hand“ im Verkaufsangebot objektiv falsch war. Keine Überzeugung vermochte die Kammer hingegen dahingehend zu erlangen, dass der Beklagte diese objektiv falsche Erklärung versehentlich abgab. Eine weitere Erklärung dafür, dass der Beklagte entgegen der tatsächlichen Gegebenheiten bei Ebay „2.Hand“ angab, könnte darin gelegen haben, dass er zunächst einen größeren Bieterkreis für die Auktion erschließen wollte, um einen besseren Preis erzielen zu können und sich dann im Nachgang mit dem Höchstbietenden auf einen Nachlass im Hinblick auf die falsche Angabe der Vorbesitzer zu einigen. Auch ist im Hinblick darauf, dass der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer einräumte, das Fahrzeug parallel zur Ebay-Auktion auch bei der Plattform „mobile.de“ angeboten zu haben nicht gänzlich auszuschließen – wenn im Hinblick auf das weitere Verhalten des Beklagten zwar eher fernliegend -, dass der Beklagte sich durch die fehlerhafte Angabe eine Hintertür zum Abbruch der Auktion offen halten wollte für den Fall, dass er über andere Verkaufswege ein besseres Angebot als über Ebay erhalten sollten. Der Vortrag des Beklagten in 1.Instanz zum Irrtum war äußerst dürftig, so trug er trotz mehrfacher Rügen durch die Gegenseite lediglich vor, er habe bei der Abgabe des Artikelangebotes über die Anzahl der Vorbesitzer geirrt. Ob hierbei ein Erklärungsirrtum, ein Inhaltsirrtum oder ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft vorlag, mithin ob der Beklagte sich vertippt hat, sich über die Bedeutung „2.Hand“ im Unklaren war, oder über die Anzahl der Vorbesitzer irrte, teilte der Beklagte nicht mit. Im Rahmen der Berufungsbegründung hat der Beklagte dann – auch im Hinblick auf das aufgeworfene Problem der Konkurrenz der Anfechtung wegen einer verkehrswesentlichen Eigenschaft zum Gewährleistungsrecht – erstmals erklärt, es handle sich um einen Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Abs.1 (2.Alt.) BGB. Tatsächlicher Vortrag zum Irrtum erfolgte jedoch auch hier nicht. Im Rahmen der informatorischen Anhörung vor der Kammer gab der Beklagte an, er habe aus den Papieren die Kenntnis erlangt, dass das Fahrzeug zwei Vorbesitzer gehabt habe, ein Autohaus und einen Privatmann, von welchem er das Fahrzeug erworben habe. Da es zwei Vorbesitzer gewesen seien, habe er „2.Hand“ eingetragen. Dass dies falsch sei, sei ihm erst später gewahr geworden. Ob dies vor oder nach Beendigung der Auktion gewesen sei, wisse er nicht mehr.
34

Zwar hält die Kammer den vom Beklagten behaupteten „Denkfehler“ durchaus für nachvollziehbar und möglich. Dies reicht aber nicht, um eine sichere Überzeugung davon zu gewinnen, dass der Vortrag des Beklagten der Wahrheit entspricht. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten bestehen zunächst deshalb, weil dieser angab, nicht mehr zu wissen, ob ihm der Irrtum im Zeitpunkt des anderweitigen Verkaufs des Fahrzeugs und der Beendigung der Auktion gewahr gewesen sei oder nicht. Für die Entscheidung, ob man das Fahrzeug anderweitig verkauft und die Auktion beendet, ist es von ganz elementarer Bedeutung, ob man sich darüber bewusst ist, die Auktion ohne Rechtsbindung abbrechen zu können oder nicht. Mithin ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte den Zeitpunkt der Kenntnis vom Irrtum nicht mehr in diesem Rahmen einordnen kann. Ein weiteres gewichtiges Indiz, was gegen einen Irrtum des Beklagten spricht, ist, dass dieser ausweislich Anlage K1 (Bl.8 d.A.) bei der Auktionsbeendigung aus den auszuwählenden Abbruchkategorien nicht „Irrtum bei Artikelbeschreibung“, sondern „Abbruch, da Artikel nicht mehr verfügbar“ wählte. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte das Fahrzeug zunächst anderweitig veräußert hat und sich, nachdem der Kläger auf Erfüllung beziehungsweise Schadensersatz drängte, eine Begründung suchte, um das Lösen vom Vertrag zu rechtfertigen. Auch zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Beklagte seinen behaupteten Irrtum dem Kläger – auch auf Nachfrage – nicht unmittelbar nach der Auktion mitteilte, sondern diesen am 4.10.2012 zunächst allgemein auf die Auktionsbeendigungsgründe bei Ebay verwies (vgl. Anlage K3, Bl. 11 d.A.). Erst am 31.10.2012 teilte der Beklagte mit, er habe sich über die Anzahl der Vorbesitzer geirrt und die Auktion deshalb beendet (vgl. Anlage K7, Bl. 15 d.A.). Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass der Beklagte möglicherweise zunächst bewusst eine falsche Angaben hinsichtlich der Anzahl der Vorbesitzer in das Angebot aufnahm und später einen Irrtum vorschob, um sich gegenüber dem Kläger schadlos zu halten.
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Zweifel am Zutreffen der Angaben des Beklagten hegt die Kammer schließlich auch deshalb, da der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer die Nachfrage durch den Kläger, ob er das Fahrzeug parallel zur Auktion bei Ebay auch bei „mobile.de“ angeboten habe, zunächst verneinte und erst als er gewahr wurde, dass der Kläger offensichtlich das Angebot von „mobile.de“ als Ausdruck vorliegen hatte, einräumte, das Fahrzeug parallel angeboten zu haben. Dies zeigt, dass der Beklagte die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) nicht allzu ernst zu nehmen scheint.
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Nach alledem war es der Kammer nicht möglich eine sichere Überzeugung dahingehend zu gewinnen, dass der Beklagte einem Irrtum unterlegen war.
37

Die Kammer war auch nicht an das vom Amtsgericht gefundene Beweisergebnis gebunden. Denn das Amtsgericht hat die Frage eines Irrtums alleine an Hand des Auseinanderfallens der tatsächlichen von der angegebenen Anzahl der Vorbesitzer beurteilt, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass ein solches Auseinanderfallen seinen Grund auch in einer bewussten Falschangabe haben kann. Auch hat das Amtsgericht sich nicht umfassend mit den weiteren aus der Akte ergebenden Indizien befasst und den Beklagten nicht informatorisch angehört. Die Frage des Vorliegens eines Irrtums als innere Tatsache ist mithin vom Amtsgericht auf die Frage verkürzt worden, ob die Angaben im Verkaufsangebot von den tatsächlichen Gegebenheiten abwichen. Daher sind die Feststellungen des Amtsgerichts unvollständig, so dass eine Bindung nach § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO an die Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts nicht gegeben ist.
38

Da die Kammer schon nicht vom Vorliegen eines Irrtums überzeugt ist, kommt es auf die weitere Frage, ob es für den Vorbehalt des Angebotes zumindest erforderlich ist, dass der Verkäufer sich im Zeitpunkt der Angebotsbeendigung seines Irrtums gewahr ist (ob dies der Fall war, vermochte der Beklagte wie ausgeführt nicht mehr anzugeben), nicht an.
39

Der Kläger hat unter Zugrundelegung eines behaupteten Marktwertes des Fahrzeuges von 10.210,- € schlüssig einen Schaden von insgesamt 7.000,- € vorgetragen. Soweit das Amtsgericht und die Beklagtenseite von einer unzulässigen abstrakten Schadensberechnung ausgehen, ist die Argumentation nicht nachvollziehbar. Der Kläger berechnet den Schaden in zulässiger Weise nach der Differenzmethode (Differenz zwischen zu zahlendem Kaufpreis und Marktwert des Fahrzeugs), welche die Vermögensmehrung auf Klägerseite bei Durchführung des Vertrages darstellt.
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Der Beklagte hat den Marktwert des Fahrzeuges pauschal bestritten. Dieses pauschale Bestreiten des Marktwerts ist jedoch im Hinblick darauf, dass der Beklagte im Rahmen der Verkaufsanzeige selbst angegeben hat, das Fahrzeug sei im Werk für 5.000,- € in Stand zu setzen und bringe danach zwischen 14.000,- € und 15.000,- €, nicht ausreichend und prozessual unbeachtlich. Denn aus der Verkaufsanzeige ergibt sich, dass auch der Beklagte von einem Wert von 9.000,- bis 10.000,- € in unrepariertem Zustand ausging. Mangels konkreter Anhaltspunkte, dass diese Wertannahme des Beklagten falsch war, muss dieser sich zumindest an dem Mindestwert von 9.000,- € festhalten lassen. Doch auch wenn man von einem Marktwert von 9.000,- € ausgeht, ergibt sich eine Differenz zwischen Kaufpreis und Marktwert, welche über der Klagesumme liegt, so dass der Klage in voller Höhe ohne weitere Beweisaufnahme zum Marktwert des Fahrzeugs stattzugeben ist.
41

Dass der Kläger den Rücktritt erklärt hat, steht einem Schadensersatzanspruch aus § 281 BGB infolge der Regelung des § 325 BGB nicht entgegen.
42

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, der Beklagte befand sich mit Ablauf der auf den 7.11.2012 gesetzten Zahlungsfrist (vgl. Bl. 14 d.A.) in Verzug.
43

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO.
44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
45

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 2, 709 S. 2 ZPO.

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