LG München I, Urteil vom 12.12.2017 – 33 O 15792/16
Zu den Voraussetzungen der Schutzfähigkeit eines Sprachwerkes
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten.
Tatbestand
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Die Klägerin macht gegen die Beklagten auf Urheber- und allgemeines Deliktsrecht gestützte. Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche geltend.
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Die Klägerin ist ihrem eigenen – von den Beklagten bestrittenen – Vortrag nach Schaustellerin und Mitglied einer der berühmtesten Schaustellerfamilien Deutschlands.
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Die Beklagten zu 1) bis 4) sind Mitglieder der deutschen Hip Hop Band „…“, die im Frühjahr des Jahres 2015 das Lied „…“ veröffentlichte (vgl. Wikipedia, Anlage K 4). Dieser Song findet sich u.a. auf der CD „…“ (vgl. CD, Anlage K 5 bzw. B 1; Amazon, Anlage K 11). Das dazugehörige Video ist auf der Internetseite www.youtube.de abrufbar und wurde mittlerweile über sieben Millionen Mal angeklickt. Die Beklagten zu 1) bis 4) stehen bei der Beklagten zu 5) bzw. bei der Beklagten zu 6) unter Vertrag.
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Die Beklagte zu 5) ist ein sog. Independent-Tonträgerverwertungs- sowie Musikmanagementunternehmen. Sie veröffentlicht bzw. lizenziert an Dritte zur Veröffentlichung seit 1999 unter dem Label, „…“ Tonträger mit Tonaufnahmen verschiedener Künstler, Künstlergruppen und Musikprojekte, u.a. die der Beklagten zu 1) bis 4). Die Beklagte zu 5) betreibt unter der Domain www ….de eine Internetseite und bewirbt dort u.a. die Beklagten zu 1) bis 4) (vgl. Internetausdrucke, Anlage K 7). Des Weiteren betreibt die Beklagte zu 5) auf der Internetseite www.youtube.de den sog. “ … channel“, über den das streitgegenständliche Video zum Anschauen für den Nutzer feilgeboten wird.
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Die Beklagte zu 6) ist ein sog. Major-Tonträgerverwertungsunternehmen, welches u.a. Tonträger mit Tonaufnahmen verschiedener Künstler, Künstlergruppen und Musikprojekte anlizenziert und vermarktet/vertreibt. Sie ist Betreiberin der Internetseiten www … de und der Facebookseite “ …“(vgl. Schreiben, Anlage K 8; Internetausdrucke, Anlagen K 9 und K 10), Gemeinsam mit der Beklagten zu 5) bewirbt die Beklagte zu 6) die Leistungen der Beklagten zu 1) bis 4) und gibt die CD “ …“ heraus und vertreibt diese.
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Die Nebenintervenientin ist nach dem – von der Klägerin bestrittenen – Vortrag der Beklagten Herstellern der sog. Sample Library „…“, einer von ihr sowohl als körperlichem Tonträger sowie als non-physischem Download kommerziell vertriebenen Klang-Datenbank, die verschiedene Ton- und Sprachsounds enthält (vgl. CD, Anlage B 2; Frontcover und Trackliste, Anlage B 3).
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.05.2015 richtete die Klägerin eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte zu 6) (vgl. Berechtigungsanfrage, Anlage K 12 und nachfolgende Korrespondenz, Anlagen K 8 sowie K 19). Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 18.06.2015 richtete die Klägerin eine Berechtigungsanfrage an die Nebenintervenientin (vgl. Berechtigungsanfrage, Anlage K 20 und nachfolgende Korrespondenz, Anlagen K 21 bis 24).
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Die Klägerin trägt vor, sie betreibe u.a. das legendäre Karussell “ …“ und das Fahrgeschäft “ …“, welches ebenso jedes Jahr auf dem Oktoberfest zu finden sei. An beiden Fahrgeschäften befinde sich ein Schild mit dem Text „Achtung, Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen vom bzw. am Geschäft sind verboten.“ (vgl. Schild, Anlage K 1). Die Klägerin führt aus, sie habe von klein auf die Kunst des sog. Rekommandierens, d.h. des Kommunizierens mit den Festbesuchern bzw. des Anwerbens, von ihren Eltern und Großeltern gelernt und dieses so perfektioniert, dass sie mit ihren Ansagen weit über die deutschen Landesgrenzen hinaus bekannt sei. So erkläre es sich auch, dass die Stimme der Klägerin, die einzigartig sei und daher einen hohen Wiedererkennungswert habe, und – insoweit unbestritten – von der Abendzeitung im Jahr 2001 als „erotischste Stimme der Wiesn“ beschrieben worden sei, unter Erlaubnis der Klägerin von dem einen oder anderen Künstler in der Vergangenheit benutzt worden sei (vgl. Artikel, Anlage K 2). So habe die Klägerin etwa bei der Entstehung des Songs des Musikprojekts … und dem Titel „…“ mitgewirkt und werde hierfür bei der GEMA als Textdichterin geführt (vgl. Internetausdruck, Anlage K 2a; Abrechnung GEMA, Anlage K 3). Gegenstand der Leistung der Klägerin sei auch hier ein im Rahmen des Rekommandierens gesprochener Text. Ein ausschließlicher Bandübernahmevertrag sei in diesem Zusammenhang nicht geschlossen worden, sondern von der Klägerin sei nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt worden. Dieser Musiktitel sei von der Musikgruppe „…“ unter dem Namen „…“ gecovert worden, wobei die Klägerin hierfür bei der GEMA als Textdichterin geführt werde (vgl. Abrechnung GEMA, Anlage K 3; Wikipedia, Anlage K 33; Datenbankausdruck, Anlage K 34). Die Klägerin habe in diesem Zusammenhang keine ausschließlichen Nutzungsrechte vergeben. Auch bei dem Song “ …“ werde die Klägerin als Textdichterin geführt (vgl. CD, Anlage K 35; Kopie, Anlage K 36).
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Auch zu Beginn des streitgegenständlichen Songs „…“ und in der Folge durchlaufend finde sich die Stimme der Klägerin mit folgendem von ihr kreierten und gesprochenen Text:
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„Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste!
Hey, ab geht die Post! Let’s go! Let’s fetz! Voile Pulle!
Volle Power! Wow! Super!“
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Dieser Text werde in der Folge immer wieder, auch in Teilen in sog. Loops, nämlich
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„Ja und ja und ja und jetzt
Jetzt bring ma wieder ja und ja und ja und jetzt
Jetzt bring ma wieder ja und ja und ja und jetzt
Jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste!
Hey ab geht die Post“
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durch den gesamten Song hindurch verwendet, trage diesen maßgeblich und präge ihn auch (vgl. Text, Anlage K 6). Die Sprechgestaltung der Klägerin sei dabei wohl so einzigartig gewesen, dass die Beklagten zu 1) bis 4) sogar den gesamten Refrain des Liedes vollständig aus dem Text und der Stimme der Klägerin hätten bestehen lassen. In dem dazugehörigen Video, das offensichtlich rein sexuell motiviert sei, seien überwiegend obszön anmutende Darstellungen bzw. Bewegungen von menschlichen Hinterteilen zu sehen.
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Eine Einwilligung zur Verwendung des Textes und der Stimme der Klägerin sei nie von dieser erteilt worden. Die Klägerin sei auf die Verwendung ihrer Stimme durch zahlreiche Anrufe von Familienangehörigen und Bekannten aufmerksam geworden, die ihre Empörung zum Ausdruck gebracht hätten. Der streitgegenständliche Text sei im Rahmen ihrer Tätigkeit beim sog. Rekommandieren am Karussell entstanden. Die Klägerin gehe davon aus, dass dieser Text von ihr vor ca. acht bis zehn Jahren beim Oktoberfest kreiert und vorgetragen und dann unerlaubt aufgenommen worden sei.
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Die Klägerin ist daher der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Unterlassung gemäß den §§ 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zustehe. Zur Aktivlegitimation sei ausreichend vorgetragen worden und die Beklagten hätten keine Nutzungsrechte erworben. Diese könnten sich bei ihren unrechtmäßigen Handlungen auch nicht auf eine der Schranken des Urheberrechts berufen.
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Wie bereits ausgeführt, stelle das Rekommandieren eine alte Kunst der sprachlichen Animation dar, die die Klägerin in einzigartiger Weise beherrsche. Die Stimme und auch die Art des Textes seien dabei offenkundig so einzigartig, dass auch die Beklagten sich dazu entschieden hätten, sich diese besondere Form zunutze zu machen, anderenfalls sie sicherlich auf dem Lied eine eigene Stimme eingespielt hätten. Dem Text fehle es überdies auch nicht an der Schöpfungshöhe. Die streitgegenständlichen Textzeilen wiesen infolge ihrer Darstellungsform erhebliche Originalität und damit Individualität auf. Die Wörter beinhalteten deutsche und englische Wortbestandteile, die keineswegs üblich oder gängig oder in ihrer Wahl austauschbar wären. Die von der Klägerin kreierten Worte wiesen – unterstützt durch die ausdrucksstarke Darstellung – einen Spannungsbogen auf, der verloren ginge, wenn die Worte anders platziert wären. So wäre etwa die Verwendung der Worte „Power“, „Wow“ und „Super“ mitten im Satz deplatziert und würde die Rhythmik verändern, der Spannungsbogen ginge verloren. Es handele sich vorliegend gerade nicht um eine gewöhnliche Ausdrucksform, sondern Wortkreation und auch Betonung seien unverwechselbar und damit gerade nicht frei verwendbar. Dem stehe auch nicht die neue Rechtsprechung des BVerfG zum Thema „Sampling“ entgegen. Unbestritten sei, dass „Sampling“ als Kunstform von der Rechtsprechung anerkannt werde, Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht wie in den Entscheidungen „Metall auf Metall“ um die Verwendung einer zweisekündigen Tonaufnahme, sondern um die Verwendung der Stimme und des Textes der Klägerin in einer Art und Weise, dass der Zuhörer den Eindruck gewinnen könnte, es handele sich um ein fünftes Bandmitglied der Musikgruppe “ …“. Darüber hinaus stelle auch der Umfang des Textes in der Anzahl bzw. Häufigkeit der Verwendung im Lied und auch das Platzieren als Refrain in Frage, ob es sich vorliegend überhaupt um ein Sampling handele.
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Hilfsweise stünde der Klägerin auch ein Anspruch auf Unterlassung aufgrund der Verletzung des Rechtes am eigenen Wort zu, das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Anerkennung finde. Aufgrund der Verwendung des gesprochenen Wortes der Klägerin in einem Hip Hop Song, der mit Begriffen wie „Tittenheftchen“, „Glied“ etc. einen eindeutigen sexuellen Bezug habe, was die Beklagten auch insoweit in ihrem Video visualisiert hätten, werde der für das Fahrgeschäft der Klägerin gesprochene Text in einen völlig anderen, nämlich sexuellen, Kontext ohne deren Einwilligung gesetzt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Worte der Klägerin öffentlich gesprochen worden seien. Eine Rechtfertigung über Art. 5 Abs. 3 GG verbiete sich bereits insoweit, dass selbst bei schrankenlos zu gewährenden Grundrechten eine Abwägung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen sei. Vorliegende Abwägung könne nur zugunsten der Klägerin ausfallen, da niemand es hinnehmen müsse, in einen schmuddeligen, sexuell motivierten Kontext gezogen zu werden.
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Daneben stünden der Klägerin auch Auskünfte- und Schadensersatzansprüche gemäß §101 UrhG zu. Der Umfang der geltend gemachten Auskunft ergebe sich aus § 101 Abs. 3 UrhG. Der Anspruch auf Schadensersatz ergebe sich aus § 97 Abs. 2 UrhG. Die Stimme der Klägerin sei eines ihrer wirtschaftlichen Güter, das sie durchaus auch – wie die vorgelegten Tonaufnahmen belegten – wirtschaftlich zu vermarkten wisse. Diese Vermarktungsmöglichkeit und auch die Inbezugnahme zum sexuellen Inhalt durch die unerlaubte Verwendung der Beklagten seien beeinträchtigend bzw. als Geschäftsfrau schädigend. Die Klägerin sei darüber hinaus nicht als Urheberin benannt worden, so dass auch insoweit etwaige Zuschläge zu beachten seien.
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Die Klägerin stützt die Klageanträge zu I. und II. auf § 97 Abs. 1 UrhG, hilfsweise auf § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Klageanträge zu III. und IV. stützt die Klägerin auf § 101 Abs. 1 UrhG.
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Die Klägerin beantragt daher zuletzt:
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I. Die Beklagten zu 1.) bis 4.) werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, das Lied, “ …“ als Musikgruppe „…“, wie auf dem Musikalbum “ …“, Titel Nr. …. wiedergegeben, aufzuführen und/oder aufführen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.
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II. Die Beklagte zu 5.) und 6.) werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 5.) und 6.), zu unterlassen, den Song “ …“ der Musikgruppe „…“ wie auf dem Musikalbum „…“Titel Nr. … wiedergegeben, auszuwerten, nämlich zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
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III. Die Beklagten zu 1.) bis 4.) werden verurteilt, der Klägerin über die Handlungen gemäß Ziff. I Auskunft zu erteilen, und zwar untergliedert nach Angabe des Aufführungsdatums und -ortes und des Veranstalters sowie Rechnung zu legen über den damit erzielten Gewinn.
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IV. Die Beklagten zu 5,) und 6.) werden verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Handlungen gemäß Ziff. II über die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und sich auf Lager befindlichen CDs, die den Titel „…“ enthalten, sowie der Angabe der Zugriffszahlen der unterschiedlichen Websites und Rechnung zu legen über den damit erzielten bzw. zu erwartenden Gewinn.
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V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin Schadensersatz, der wie er sich anhand der Auskunfts- und Rechnungslegung gem. Ziffern III und IV ergibt, zu bezahlen, hilfsweise die ungerechtfertigte Bereicherung, wie sie sich anhand der Auskunfts- und Rechnungslegung gem. Ziffern III und IV ergibt, herauszugeben haben.
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Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen jeweils:
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Klageabweisung.
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Die Beklagten halten die Klage für insgesamt unbegründet. Die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht dargelegt; diese werde im Übrigen mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagten hätten die etwaig für eine Nutzung der streitgegenständlichen Sprachaufnahmen erforderlichen Rechte erworben. Ungeachtet dessen lägen auch aus rechtlichen Gründen weder eine Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten noch von Persönlichkeitsrechten der Klägerin vor.
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Im Einzelnen führen die Beklagten aus, dass die Beklagten zu 1) bis 4) gemeinsam mit der Beklagten zu 5) die Tonaufnahmen der Musikgruppe “ …“, so auch die Aufnahmen des aktueller Album-Tonträgers “ …“, auf Basis eines sog. Künstlerexklusivvertrages produzierten. Die Beklagte zu 5) verantworte vor diesem Hintergrund die Produktion, sie trage die Produktionskosten, erwerbe die Nutzungsrechte der ausübenden Künstler an den Aufnahmen und sei Tonträgerhersteller im rechtlichen Sinne (§ 85 UrhG). Als solcher habe die Beklagte zu 5) der Beklagten zu 6) im Wege eines sog. Bandübernahmevertrages sodann exklusive Nutzungsrechte zur umfassenden Auswertung (Vermarktung und Vertrieb) u.a. des Albumtonträgers „…“ der Musikgruppe “ …“ eingeräumt.
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Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin das streitgegenständliche Textfragment tatsächlich gesprochen habe, denn es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass dem nicht so sei (vgl. Zeitungsartikel, Anlage K 25 bzw. B 13). Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich im Übrigen auch nicht, wann, wo, in welchem Zusammenhang und zu welchem Anlass sie den gegenständlichen Text gesprochen haben will. Die Beklagten hätten zur Entstehung der Sprachaufnahme insgesamt keine Kenntnis. Dass die Klägerin dieses Textfragment im Übrigen auch selbst „verfasst“ habe, trage sie gar nicht erst vor. Es werde hiermit jedoch gerade bestritten, dass es sich um einen von der Klägerin „verfassten“ Text handele. Ein „Verfassen“ würde eine inhaltlich-intellektuelle Auseinandersetzung mit einem bestimmten Thema voraussetzen. Eine derartige intellektuelle Leistung sei hier jedoch nicht zu erkennen. Vielmehr stelle das Textfragment die Niederschrift von spontan und situativ kundgetanen „Anfeuerungen“, offenbar über ein Mikrofon in der Öffentlichkeit, dar.
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Schlicht falsch sei, dass der Text des streitgegenständlichen Lieds „…“ „überwiegend aus den gesprochenen Zeilen der Klägerin bestehe“. Er bestehe vielmehr ganz überwiegend aus den von den Beklagten zu 1) bis 4) verfassten und dargebotenen Worten. Der Text des Liedes „…“ bestehe inkl. Refrain aus insgesamt 506 Worten. Der hier streitgegenständliche Textteil bestehe aus 26 Worten, was in etwa 5% des Gesamttextes des Liedes „…“ entspreche. Bei den hier streitgegenständlichen Übernahmepassagen mit einer (Gesamt-) Länge von insgesamt rund 20 Sekunden innerhalb eines 4 Minuten 04 Sekunden andauernden Musikwerkes liege der Übernahmeanteil bei 8,2% (vgl. CD, Anlage K 5). Es werde bestritten, dass der gegenständliche Text immer wieder durch den gesamten Song hindurch verwendet werde und diesen maßgeblich trage und präge. Falsch sei es, dass der gesamte Refrain des Liedes „…“ vollständig aus dem streitgegenständlichen Text und der vermeintlichen Stimme der Klägerin bestehe.
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Der Liedtext thematisiere der eh de Musikgruppe „…“ typisch ironisierenden und zweideutigen Art und Weise u.a. die teils körperbetonte Ästhetik moderner elektronischer Tanzmusik, bei der insbesondere in deren audiovisueller Darstellung immer wieder eine Fokussierung auf das menschliche (meist weibliche) Gesäß zu beobachten sei, welches beim Tanz bewegt / „geschüttelt“ werde. Der Begriff „Kiste“ diene umgangssprachlich im Übrigen als Synonym für den menschlichen Popo. Dieser Aspekt werde in dem Musikwerk „…“ aufgegriffen, indem im Rahmen der textlichen Begleitung eines für junge Menschen sehr tanzbaren Rap-Songs vereinzelte sprachliche (vordergründig) Anzüglichkeiten dargeboten würden, die jedoch bei genauem Hinhören eine zweite inhaltliche Ebene und humorvolle sprachliche Auseinandersetzungen mit populärkulturellem, politischem oder gar wissenschaftlichen Geschehen offenbarten (siehe dazu im Einzelnen S. 8/9 der Klageerwiderung, Bl. 30/31 d. A.). In dem zu dem Musikstück „…“ gehörenden Musikvideo werde auch visuell eine zweite künstlerische/inhaltliche Ebene eingewoben (siehe dazu im Einzelnen, S. 9/13 der Klageerwiderung, Bl. 31/35 d. A.). Das Musikvideo stelle sich insgesamt als komplexes audiovisuelles Gesamtkunstwerk mit mehreren inhaltlichen Ebenen dar.
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Keinesfalls handele es sich dabei – wie es die Klägerin maßlos vereinfachend behaupte – um „offensichtlich rein sexuell motivierte, überwiegend obszön anmutende Darstellungen bzw. Bewegungen von menschlichen Hinterteilen“, sondern vielmehr um eine detailverliebt angeordnete, visuelle Umsetzung des Musikwerks “ …“ mit einer durchgehenden und offensichtlichen ironischen/satirischen Grundnote.
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Bei der Komposition und Produktion der Aufnahmen dem Musikwerk „…“ die maßgeblich vom Beklagten zu 1) als künstlerischem Produzenten durchgeführt worden seien, habe dieser neben vielen weiteren instrumentalen Bestandteilen im Wege des Soundsamplings auch eine kurze Audio-Sequenz aus einer sog. Sample Library mit dem Titel „…“ verwendet. Konkret habe der Beklagte zu 1) für die Komposition und Produktion des streitgegenständlichen Musikwerkes die in der genannten Sample Library enthaltene „…“ gesampelt (vgl. CD, Anlage B 2; Frontcover und Trackliste, Anlage B 3). Wer die Aufnahme der streitgegenständlichen Textpassage hergestellt habe, sowie wann, wie und wo dieses stattgefunden haben solle und wie diese auf die genannte Sample Library gelangt sei, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten. Die physische CD der genannten Sample Library habe der Beklagte zu 1) bereits im Jahre 2007 käuflich erworben und im Anschluss für sein eigenes Soundarchiv digitalisiert. Ferner habe der Beklagte zu 1) diese Datenbank unter dem 29.05.2015 nochmals käuflich von der Nebenintervenientin über deren Onlineshop “ …“ erworben (vgl. Rechnung, Anlage B 4; Screenshot, Anlage B 4a). Die Verwendung des Samples sei in berechtigter Weise erfolgt (vgl. Lizenzbestimmungen, Anlage B 5; CD, Anlage K 5 bzw. B 1; CD, Anlage B 2; License Agreement, Anlage B 6). Die Beklagten hätten demnach sämtliche Rechte erworben, welche zur umfassenden Auswertung der unter Verwendung der hier streitgegenständlichen Textpassage und Sprachaufnahme komponierten/produzierten Musikaufnahme „…“ erforderlich seien.
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Vorbehaltlich der grundsätzlichen Bedenken der Beklagten zur Aktivlegitimation der Klägerin und zur Rechteinhaberschaft der Beklagten bezüglich der fraglichen Sprachaufnahme ergäben sich auch im Übrigen auf materiell-rechtlicher Ebene erhebliche Bedenken im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche: Voraussetzung für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 UrhG sei das Vorliegen einer Verletzung von Urheberrechten und/oder verwandten Schutzrechten (Leistungsschutzrechte). Die Klägerin müsste demnach als Urheber eines nach den §§ 2 ff. UrhG geschützten Werkes in ihren Rechten verletzt worden sein. Vorliegend behaupte die Klägerin allerdings nicht einmal, Urheberin der fraglichen Textpassage zu sein, sondern alleine – und dies in unsubstantiierter Art und Weise – diese gesprochen zu haben. Selbst wenn die Klägerin die Textpassage jedoch selbst verfasst hätte, was vorsorglich ausdrücklich bestritten werde, ergäben sich schwerwiegende Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen eines in urheberrechtlicher Hinsicht geschützten Werkes, wobei die Klägerin wohl davon ausgehe, dass die streitgegenständliche Textpassage ein Werk im Sinne des Urheberrechts darstelle. Der von der Klägerin vorgelegte Text sei kein urheberrechtlich geschütztes Werk, insbesondere kein allein in Betracht kommendes Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Die hier von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche scheiterten daher bereits am Vorliegen eines schutzfähigen Werkes im Sinne des UrhG. Bei dem von der Klägerin vorgelegten Text handele es sich um die Niederschrift einfacher, wohl spontan und situativ vorgetragener Anfeuerungs- und Stimmungsparolen. Sie habe insofern bereits keine eigene individuelle Leistung erbracht. Inwiefern die Klägerin schöpferisch tätig geworden sein solle, sei nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise lasse die Klägerin zu diesem Punkt auch nahezu nichts vortragen, sondern beziehe sich im Wesentlichen auf ihre „einzigartige Stimme“ als „erotischste Stimme der Wies’n“. Die Stimme stelle jedoch keinerlei Schöpfung im urheberrechtlichen Sinne und somit kein Werk dar. Bei der Bewertung des Sachverhalts in urheberrechtlicher Hinsicht komme es allein darauf an, ob die vom Urheberrecht geforderte Schöpfungshöhe erreicht worden sei. Auch hierzu trage die Klägerin nichts vor, außer dem pauschalen Verweis, dass „Wortkreation“ und „Betonung“ der streitgegenständlichen Textpassage unverwechselbar seien. Aus welchem Grund bei der losen Wortfolge „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let’s go, let’s fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!“ eine „Unverwechselbarkeit“ gegeben sein solle, erschließe sich nicht. Vielmehr könnte diese Wortfolge in jeder beliebigen anderen Reihenfolge, auch unter Austausch einzelner Worte zusammengesetzt werden, ohne dass irgendein inhaltlicher Unterschied entstünde. Die Wortfolge sei deswegen gerade nicht unverwechselbar. Selbst die geringen Anforderungen der „kleinen Münze“ seien vorliegend nicht erfüllt. Der erforderliche geistige Gehalt könne der hier in Rede stehenden Textpassage nicht unterstellt werden. Insofern unterschieden sich die „Darbietungen“ der Klägerin, so sie denn von ihr stammten, nicht von denen anderer Betreiber von Fahrgeschäften, die ihre Fahrgäste beim Benutzen ihres Karussells mit aufmunternden Phrasen anfeuerten. Die Äußerungen der Klägerin beschränkten sich sowohl in Inhalt als auch in der Formgestaltung vielmehr auf die Wiedergabe des Banalen und Alltäglichen. Zudem mangele es auch an jeglicher, für die Annahme eines Werkes erforderlichen Individualität, denn der Textpassage mangele es an einer für den Urheberrechtsschutz erforderlichen Ausgestaltung, einer erkennbaren Struktur oder anderen schöpferischen Eigenheiten oder Besonderheiten, die vom Banalen abwichen und insofern das Alltägliche zu überragen imstande seien. Die reine „Betonung“, auf die die Klägerin weiterhin abstelle, sei urheberrechtlich wiederum denkbar irrelevant, da es sich bei einer Betonung nicht um ein Werk handele.
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Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 97 UrhG i.V.m. §§ 73, 77 Abs. 2 UrhG, denn sie sei bereits keine ausübende Künstlerin und außerdem bestehe kein Werkschutz.
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Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 97 UrhG i.V.m. § 85 UrhG. Dass sie sich hier auf das Recht des Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG berufe, sei vollkommen abwegig, da die streitgegenständliche Aufnahme der Textpassage nicht – noch nicht einmal von ihr behauptet – von der Klägerin hergestellt worden sei.
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Selbst wenn ein Werkschutz einmal unterstellt werden sollte, schieden die von der Klägerin beanstandeten Rechtsverletzungen – sowohl in urheberrechtlicher als auch in leistungsschutzrechtlicher Hinsicht – jedenfalls aufgrund des Eingreifens urheberrechtlicher Privilegierungstatbestände aus. Eine Rechtsverletzung komme hier bereits nicht in Betracht, da sich die Beklagten wegen der Verwendung der Textausschnitte auf das Recht zur freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG berufen könnten und insofern eine Verwendung der streitgegenständlichen Textstellen innerhalb eines musikalischen Werkes auch ohne Zustimmung der Klägerin habe erfolgen dürfen. Denn die genutzte Vorlage verblasse gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Musikwerkes in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht. Auch nach den insoweit verallgemeinerbaren Erwägungen des BVerfG in der Entscheidung „Metall auf Metall“ sei hier eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG anzunehmen. Da die Klägerin durch die Nutzung der von ihr vermeintlich gesprochenen Textpassage mangels deren anderweitiger Verwertungsmöglichkeit keinerlei wirtschaftlichen Nachteil erleide, habe ihr Interesse daran zugunsten der künstlerischen Auseinandersetzung der Beklagten zu 1) bis 4) zurückzutreten. Zudem sei die Verwendung der fraglichen Textpassage auch durch das Zitatrecht des § 51 Nr. 2 UrhG privilegiert.
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Aufgrund fehlenden Urheber- und Leistungsschutzrechts bliebe allenfalls ein Unterlassungsanspruch analog §§ 1004, 823 BGB aus dem Gesichtspunkt des „Rechts am gesprochenen Wort“ als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hierauf könne sich die Klägerin jedoch nicht berufen, da sie sich mit dem gesprochenen Text – unterstellt, sie habe die streitgegenständlichen Textpassagen überhaupt gesprochen – selbst an einen nicht näher eingrenzbaren Kreis Interessierter gewandt habe. Jedenfalls ergebe die hier zwingend vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Sprechenden auf der einen und der Kunstfreiheit (der Beklagten) auf der anderen Seite keine Widerrechtlichkeit. Der potentielle Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Sprechenden sei bei der hier gegenständlichen Veröffentlichung von nur einem Satz, der zudem keinerlei Rückschlüsse auf die bürgerliche Identität des Sprechenden zulasse, sehr gering, zumal die Sprechende selbst die Öffentlichkeit suche (siehe dazu im Einzelnen S. 29/31 der Klageerwiderung, Bl. 51/53 d. A.). Zudem verweise die Klägerin selbst auf die Einbindung ihrer Sprechpassagen in andere Musikstücke, die jeweils ihr Einverständnis gefunden hätten und in Bezug auf die Auswertbarkeit auch immer noch finden, da diese nach wie vor abrufbar/käuflich erhältlich seien. Allein dieser Umstand für sich genommen belege, dass die Klägerin keinerlei Vorbehalte gegen die Darbietung ihrer Stimme und Sprech-/Textfragmenten sowie der hier gegenständlichen konkreten Aufnahme in der Öffentlichkeit hege. Insofern könne sie auch hier nicht die angebliche Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts reklamieren. Die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vortrag durch die zielgerichtete und bewusste Verbreitung ihrer Stimme und Textfragmente sowie der Aufnahme selbst auf nach ihrer Behauptung verschiedenen Jahrmärkten sowie Musikstücken freiwillig den Schutz ihrer Intim-, Privat- und Individualsphären aufgegeben und damit ihre Persönlichkeit, einschließlich ihrer Stimme, der Öffentlichkeit unwiderruflich und eigenverantwortlich preisgegeben. Insofern habe es die Klägerin auch hinzunehmen, dass sich Dritte in künstlerischer Form hiermit auseinandersetzten.
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Unter keinen denkbaren Umständen habe die Klägerin im Übrigen einen Anspruch auf eine Schadensersatzzahlung wie sie ihn in Klageantrag V. geltend machen möchte. Die Klägerin trage selbst vor, dass nach ihrer Auffassung unterschiedliche „Taten“ der unterschiedlichen Beklagten gegeben sein sollen. Eine – nach obigen Erwägungen ohnehin nicht gegebene – Schadensersatzpflicht könne sich jedoch nur für den jeweils betreffenden Beklagten hinsichtlich seiner ihn jeweils konkret betreffenden Handlung ergeben und nicht im Wege einer von der Klägerin hier offenbar angenommenen „Sippenhaftung“.
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Schließlich bestehe im Hinblick auf die aus Sicht der Klägerin offenkundig nur pro forma geführten Vergleichsverhandlungen kein reales Rechtsschutzbedürfnis.
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Mit Schriftsatz vom 08.05.2017 haben die Beklagten der Nebenintervenientin den Streit verkündet (Bl. 91/92 d. A.). In der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2017 hat die Nebenintervenientin erklärt, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten (Bl. 103 d. A.).
43
Am 14.11.2017 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz der Klägervertreterin vom selben Tag bei Gericht eingegangen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 23.05.2017 (Bl. 101/104 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gegeben. Ein solches fehlt grundsätzlich nur bei objektiv sinnlosen Klagen, d.h. wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, Vor § 253 Rdnr. 18). Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall.
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B. Die Klage ist nicht begründet.
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Auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestehen selbst bei unterstellter Aktivlegitimation der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Eine Beweisaufnahme zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die streitgegenständliche Textpassage tatsächlich von der Klägerin stammt, war daher nicht erforderlich.
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Im Einzelnen:
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I. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche nach dem UrhG zu.
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1. Ansprüche der Klägerin wegen der behaupteten Verletzung ihres Urheberrechts scheitern schon daran, dass die streitgegenständliche Wortfolge „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let’s go, let’s fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super1“ kein geschütztes Werk im Sinne des § 2 UrhG darstellt. Weil der genannten Textpassage die erforderliche Schöpfungshöhe fehlt, liegt keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG vor.
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a) In Betracht kommt alleine das Vorliegen eines Sprachwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Bei einem solchen muss der geistige Gehalt durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommen, die geistige Leistung muss aus dem Werk selbst erkennbar werden (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 5. Auflage, § 2 Rdnr. 81), wobei in diesem Zusammenhang weder die Art der Darbietung noch die stimmliche Intonation eine Rolle spielt. Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerkes kommt es sowohl auf seine Art als auch auf seinen Umfang an. Je kürzer die jeweilige Formulierung ist, desto mehr muss sie sich durch eine phantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 5. Auflage, § 2 Rdnr. 83). Im Bereich der Sprachwerke ist allerdings auch die kleine Münze urheberrechtlich geschützt; es gelten deshalb grundsätzlich geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 5. Auflage, § 2 Rdnr. 85).
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b) Das streitgegenständliche Textfragment „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let’s go, let’s fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!“ erschöpft sich in einer losen und willkürlich erscheinenden Aneinanderreihung situativ hervorgebrachter, gebräuchlicher anpreisender Begriffe banalster Art und Weise, denen insbesondere im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Äußerung (nämlich beim reklamehaften Anpreisen eines Fahrgeschäfts) jedwede Doppeldeutigkeit und Individualität fehlt. Ersichtlich ist diese Wortfolge in ihrer Belanglosigkeit eher vergleichbar mit den schutzlos gebliebenen Zeilen „Samba (Lachen) – hai que – Samba de Janeiro“ (vgl. OLG Hamburg ZUM 1998, 1041) oder „Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“ (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1978, 640) denn mit geschützten Äußerungen wie „Vom Ernst des Lebens halb verschont ist der schon, der in München wohnt“ (vgl. OLG München ZUM 2009, 970) oder „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“ (vgl. LG München I GRUR-RR 2011, 447 – Karl-Valentin-Zitat). Die in Rede stehende Textpassage weist nach Auffassung der Kammer nicht die erforderliche Gestaltungshöhe auf, die sie als persönliche geistige Schöpfung kennzeichnen würde, selbst wenn man das Maß für die sogenannte „kleine Münze” des Urheberrechts sehr niedrig ansetzt. Dieser Begriff hat nicht die Aufgabe, jede Abgrenzung überflüssig zu. machen (so auch OLG Hamburg ZUM 1998, 1041).
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c) Diesem Ergebnis steht auch nicht die von der Klagepartei zitierte Entscheidung EuGH GRUR 2009, 1041 – Infopaq / DDF entgegen. Streitgegenständlich war zwar dort in der Tat ein aus nur elf Wörtern bestehender Ausschnitt eines Artikels aus der Tagespresse. Vom Urheberrechtsschutz erfasst ist ein solcher jedoch nur, soweit der wiedergegebene Bestandteil die eigene geistige Schöpfung durch den Urheber zum Ausdruck bringt. Insoweit stellt der EuGH in Tz. 46 des genannten Urteils klar, dass Wörter als solche keine vom Schutz erfassten Bestandteile sind. Wie aber unter B.I.1.b) bereits festgestellt, fehlt es dem übernommenen Textfragment an jedweder Schöpfungshöhe. Dass dieses aber in einen weiteren – als solchem schutzfähigen – Text eingebunden gewesen wäre, hat die Klägerin demgegenüber nicht für sich in Anspruch genommen.
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2. Eine Verletzung sonstiger Leistungsschutzrechte der Klägerin ist ebenfalls nicht ersichtlich.
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a) Auf Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers im Sinne von § 73 UrhG beruft sich die Klägerin nicht. Solche bestehen vorliegend auch nicht, und zwar ungeachtet dessen, dass das dargebotene Werk nur seiner Art nach § 2 UrhG unterfallen muss und eine gewisse Schöpfungshöhe nicht verlangt wird (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 5. Auflage, § 73 Rdnr. 8). Denn nicht schon jede Aufführung, jedes Singen oder Spielen ist eine Darbietung im Sinne des § 73 UrhG, sondern Schutzgegenstand ist die künstlerische Interpretation eines Werkes (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 5. Auflage, § 73 Rdnr. 8). Daran fehlt es hier: Die Tätigkeit der Klägerin erschöpft sich in der stimmlichen Wiedergabe der streitgegenständlichen – für sich genommen schutzunfähigen – Textpassage „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let’s go, let’s fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!“. Dieser Darbietung fehlt jegliche eigenpersönliche Ausprägung (vgl. dazu auch BGH GRUR 1981, 419 – Quizmaster), weil sie sich – wie es der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist – nicht von dem unterscheidet, was üblicherweise auf Jahrmärkten bei der Anpreisung und Bewerbung von Fahrgeschäften dargeboten wird. Eine künstlerische Interpretation liegt hierin nicht, so dass sich insoweit auch ein Schutz aus § 73 UrhG verbietet.
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b) Verwertungsrechte der Klägerin aus § 85 UrhG bestehen nicht, weil die Klägerin schon nicht geltend macht, die organisatorische und wirtschaftliche Leistung erbracht zu haben, das streitgegenständliche Tonmaterial aufzuzeichnen und mithin Tonträgerherstellerin zu sein.
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3. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Urheberschaft der Klägerin bzw. der (un-)zulässigen Übernahme fremder (Sprach-) Sequenzen in eigene Musikwerke, welche derzeit Gegenstand eines angeregten höchstrichterlichen Meinungsaustausches ist (vgl. BGH GRUR 2009, 403 – Metall auf Metall I, BGH GRUR 2013, 614 – Metall auf Metall II sowie dazu BVerfG GRUR 2016, 690 – Metall auf Metall und nachfolgend BGH GRUR 2017, 895 – Metall auf Metall III), kommt es nach alledem nicht mehr an.
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II. Ansprüche der Klägerin gegen die. Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog bestehen ebenfalls nicht. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die streitgegenständliche Tonaufnahme von ihr stammt, verletzt deren – unterstellt unbefugte Übernahme in das Lied „…“ nicht die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
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1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als ein durch Art. 1 und 2 GG verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht und zugleich zivilrechtlich nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes „sonstiges Recht” anerkannt (st.Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2000, 709 – Marlene Dietrich); ihm ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit jeher ein besonders hoher Rang beigemessen worden (vgl. nur BVerfG GRUR 2007, 1085 – Roman „Esra“). Es gewährleistet gegenüber Jedermann den Schutz der Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. BGH GRUR 2000, 709 – Marlene Dietrich). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst unter anderem die persönliche Ehre und das Recht am eigenen Wort (vgl. BVerfG GRUR 1980, 1087 – Heinrich Böll).
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen dienen in erster Linie dem Schutz ideeller Interessen, insbesondere dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit. Darüber hinaus schützen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen aber auch vermögenswerte Interessen der Person. Der Abbildung, dem Namen sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme kann ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen, der im Allgemeinen auf der Bekanntheit und dem Ansehen der Person in der Öffentlichkeit – meist durch besondere Leistungen etwa auf sportlichem oder künstlerischem Gebiet erworben – beruht (vgl. BGH GRUR 2000, 709 – Marlene Dietrich).
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2. Die – unterstellte – Übernahme eines von der Klägerin in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einer breiten Öffentlichkeit kundgetanen Textes in das Lied „“…“ berührt die Klägerin in ihrer Sozialsphäre und mithin in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. BGH GRUR 2012, 425 – Babyklappen).
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3. Dieser – unterstellte – Eingriff in die Sozialsphäre der Klägerin ist allerdings nicht rechtswidrig, weil ihr Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange der Beklagten nicht überwiegt. Dies ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und dem; gemäß Art. 5 Abs. 3 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht der Beklagten auf Kunstfreiheit.
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a) Neben den Beklagten zu 1) bis 4) als Interpreten des streitgegenständlichen Musikstücks können sich auch die Beklagten zu 5) und 6) als Tonträgerverwertungsunternehmen auf das Grundrecht der Kunstfreiheit berufen. Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch solche Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (vgl. BVerfG GRUR 2016, 690 – Metall auf Metall unter Verweis auf BVerfG GRUR 2007, 1085 – Roman „Esra“). Da es gerade um die Mittlerfunktion geht, die auch von einem Unternehmen wahrgenommen werden kann, ist die Kunstfreiheit insofern gemäß Art. 19 Abs. 3 GG ihrem Wesen nach auch auf die Beklagten zu 5) und 6) als inländische juristische Personen des Privatrechts anwendbar (vgl. BVerfG GRUR 2016, 690 – Metall auf Metall).
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b) Die Kunstfreiheit schützt die künstlerische Betätigung selbst („Werkbereich“), darüber hinaus aber auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, die sachnotwendig für die Begegnung der Öffentlichkeit mit dem Werk sind („Wirkbereich“) (vgl. BVerfG GRUR 2016, 690 – Metall auf Metall). Sie ist in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken. ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfG GRUR 2016, 690 – Metall auf Metall).
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c) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. 2 Abs.- 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG stellt eine solche Schranke dar. Auch bei der Auslegung und Anwendung dieses „sonstigen Rechts“ im Sinne von § 823 Abs. 1 GG gebietet jedoch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG eine kunstspezifische Betrachtung (vgl. BVerfG GRUR 2016, 690 – Metall auf Metall). Die. kollidierenden Grundrechtspositionen der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits sind mithin in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Die hierbei vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung, kann dementsprechend nicht allein aus der Perspektive eines einzelnen Grundrechts vorgenommen werden, sondern hat sich auf den Ausgleich zwischen gleichberechtigten Grundrechtsträgern zu beziehen (vgl. BVerfG GRUR 2016, 690 – Metall auf Metall).
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d) Die – unterstellte – Übernahme der klägerischen Textpassage in das als Kunstwerk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG zu bewertende Musikstück „…“ der Beklagten zu 1) bis 4) ist in der konkreten Form als ein Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen, Dem keinesfalls als gering anzusetzenden Interesse der Klägerin am Schutz ihrer persönlichen Ehre und ihres Rechts am eigenen Wort steht das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse der Beklagten gegenüber, ohne finanzielle Risiken oder inhaltliche Beschränkungen in einen Schaffensprozess im künstlerischen Dialog mit vorhandenen Werken treten zu können, wobei das hier in Rede stehende Sampling zu tongestalterischen Zwecken genauso von der Kunstfreiheit geschützt ist, wie wenn es zum Zweck der kritischen Auseinandersetzung mit dem Original erfolgt (vgl. BVerfG GRUR 2016, 690 – Metall auf Metall). Steht der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein vergleichsweise geringfügiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Dritten gegenüber, so kann dieses zu Gunsten der Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung zurückzutreten haben (vgl. nur BVerfG GRUR 2007, 1085 – Roman „Esra“).
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So liegt der Fall hier: Bei der Bestimmung der Intensität des – unterstellten – Eingriffs auf Seiten der Klägerin ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sie in ihrer Sozialsphäre, nicht aber in ihrer Privat- oder gar Intimsphäre betroffen ist, und dass das die streitgegenständliche Passage übernehmende Musikstück zwar durchaus Geschmackssache, nicht aber per se in einem nicht hinnehmbaren Maße anstößig ist. Darüber hinaus ist zu sehen, dass die aufgenommene Stimme in auf Jahrmärkten üblicher Weise verzerrt und damit verfremdet ist, und die Klägerin daher nicht ohne Weiteres für Dritte erkenn- und identifizierbar ist. Insoweit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Sachverhalt mithin von der vom OLG Hamburg entschiedenen Konstellation, in der ein Sprachimitator in einer Rundfunkwerbung die künstlerische Eigenart eines in Wort und Stimmklang bundesweit bekannt gewordenen Schauspielers nachgemacht hat (vgl. OLG Hamburg GRUR 1989, 666 – Heinz Erhardt). In diesem Zusammenhang dürfen auch die gesetzgeberischen Wertungen des KUG nicht unberücksichtigt bleiben, nach dessen § 22 Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen, wobei Ansprüche nach dem KUG die Erkennbarkeit des Abgebildeten voraussetzen und die Identifizierbarkeit durch den engsten Freundes- und Familienkreis nicht genügt (vgl. BeckOK/Engels, UrhG, 17. Edition, § 22 KUG Rdnr. 23). Das Recht am eigenen Bild ist als Teil des allgemeinen 1 Persönlichkeitsrechts aber insoweit dem Recht am eigenen Wort vergleichbar. Weil außerdem. die Stimme der Klägerin beim sog, Rekommandieren auch ihrem eigenen Vorbringen nach ohne Einschränkung öffentlich abrufbar ist, weil sie nämlich etwa in einem Song des Musikprojekts “ …“ enthalten ist und mit ihrer Billigung kommerziell genutzt wird, und zwar in einer Form, die mit der hier streitgegenständlichen Passage im Wortlaut identisch und in der Intonation mindestens frappierend ähnlich ist, ist die Eingriffsintensität durch die – unterstellte – Übernahme der in Rede stehenden Textpassage in das Musikstück der Beklagten zu 1) bis 4) im Ergebnis als vergleichsweise gering zu bewerten, mit der Folge, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in diesem Fall hinter der Kunstfreiheit der Beklagten zurückzutreten hat.
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In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das im Prinzip mögliche eigene Einspielen der streitgegenständlichen Tonaufnahme durch die Beklagten keinen gleichwertigen Ersatz darstellen würde. Denn der Einsatz von Samples ist eines der stilprägenden Elemente des Hip-Hop und der direkte Zugriff auf das Originaltondokument ist dabei – ähnlich wie bei der Kunstform der Collage – Mittel zur „ästhetischen Reformulierung des kollektiven Gedächtnisses kultureller Gemeinschaften“ und wesentliches Element eines experimentell synthetisierenden Schaffensprozesses. Die erforderliche kunstspezifische Betrachtung verlangt, diese genrespezifischen
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Aspekte nicht unberücksichtigt zu lassen. Dass in anderen Bereichen Samples auch oder vorrangig zum Zweck der Kostenersparnis eingesetzt werden, darf nicht dazu führen, den Einsatz dieses Gestaltungsmittels auch dort unzumutbar zu erschweren, wo es – wie vorliegend – stilprägend ist (vgl. BVerfG GRUR 2016, 690 – Metall auf Metall).
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C. Soweit der nachgereichte Schriftsatz der Klägervertreterin vom 14.11.2017 anderes als bloße Rechtsausführungen enthält, war er gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 132 Rdnr. 4), eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 156 Rdnr. 4).
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D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.