Zu den Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit eines Stadionverbots

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.09.2017 – 1 U 175/16

Zu den Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit eines Stadionverbots

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 13.10.2016 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.10.2016 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Kläger zu 1) zu 19,64 %, der Kläger zu 2) zu 20,98 %, der Kläger zu 3) zu 16,97 %, der Kläger zu 4) zu 18,31 %, der Kläger zu 5) zu 15,63 % und der Kläger zu 6) zu 8,47 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1) zu 19,98 %, der Kläger zu 2) zu 21,47 %, der Kläger zu 3) zu 17 %, der Kläger zu 4) zu 18,49 %, der Kläger zu 5) zu 15,52 % und der Kläger zu 6) zu 7,54 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
A.

1
Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die Revision nicht zugelassen wurde und ein Rechtsmittel gegen das Urteil deshalb bei einer Beschwer der Kläger von nicht über 20.000 Euro unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 544 ZPO).

B.

2
Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung der Kläger jedoch keinen Erfolg. Die Berufung des Beklagten ist hingegen begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage.

3
I. Berufung der Kläger

4
1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass den Klägern keine Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen.

5
Die Kläger haben durch die Verhängung der Stadionverbote keine – schwere -Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts erlitten, die einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG rechtfertigen könnte. Denn die auf den §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhenden Stadionverbote waren materiell rechtmäßig.

6
a) Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, von dem Hausrecht des Veranstalters dann gedeckt, wenn ein sachlicher Grund für ein solches Verbot besteht. Dies ist bereits dann der Fall, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet. Insofern sind andere Maßstäbe anzuwenden als bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Störungen bei früheren Spielen. Denn Stadionverbote können eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat belangt werden, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden. Dabei reicht die Einleitung eines auf einem Anfangsverdacht einer einschlägigen Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO) beruhenden Ermittlungsverfahrens aus, wenn das Verfahren nicht offensichtlich willkürlich oder aufgrund falscher Tatsachenannahmen eingeleitet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 253/08 -, Rn. 15 ff., juris).

7
b) Nach diesen Maßstäben waren die gegen die Kläger verhängten Verbote rechtmäßig.

8
Gegen alle Kläger wurde wegen des Vorfalls am Flughafen Stadt1 am …03.2013 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs eingeleitet. Dass der Beklagte die in der Einleitung dieses Ermittlungsverfahrens zum Ausdruck kommende Bejahung eines auf Tatsachen beruhenden Anfangsverdachts durch die Ermittlungsbehörden zum Anlass für den Ausspruch von Stadionverboten genommen hat, begegnet unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Bedenken. An dieser Einschätzung ändert auch der von den Klägern mit der Berufungsbegründung hervorgehobene Umstand nichts, dass der Beklagte vor Erlass der Stadionverbote „nicht den aktuellen Stand der zu diesem Zeitpunkt seit knapp fünf Monaten andauernden Ermittlungen erfragt“ hat. Denn solange das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt war, bestand für den Beklagten kein Anlass, von Präventivmaßnahmen abzusehen. Weder oblag ihm eine Nachforschungspflicht noch war von ihm zu erwarten, dass er vorläufige Ermittlungsergebnisse eigenständig würdigt und bewertet. Vielmehr konnte er bis zur formellen Einstellung des Ermittlungsverfahrens davon ausgehen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Dass ein Anfangsverdachts aus schlechthin unhaltbaren Erwägungen bejaht oder aufrechterhalten, das Ermittlungsverfahren also – offensichtlich – objektiv willkürlich eingeleitet oder fortgeführt worden ist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

9
Auch ein Verstoß gegen die „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“ liegt entgegen der Ansicht der Kläger nicht vor.

10
Diese Richtlinien haben zwar im Verhältnis der Parteien zueinander keine unmittelbare Geltung. Sie stellen aber ein insgesamt um Ausgewogenheit bemühtes Regelwerk dar, deren Beachtung in der Regel der Annahme willkürlichen Verhaltens entgegensteht (vgl. BGH, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs waren grundsätzlich die Voraussetzungen für die Verhängung überörtlicher Stadionverbote nach § 4 Abs. 3 Ziffer 7 der Richtlinie erfüllt, wobei die institutionelle Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 der Richtlinie beim Beklagten lag. Entgegen der Ansicht der Kläger stand das Ermittlungsverfahren auch „im Zusammenhang mit dem Fußballsport“ im Sinne des § 4 Abs. 1 der Richtlinie. Hierzu hat der 18. Zivilsenat des erkennenden Gerichts in seinem Hinweisbeschluss vom 29.04.2014 in dem Verfahren 18 U 10/14, das die Aufhebung der Stadionverbote bzw. Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit zum Gegenstand hatte, ausgeführt: „Zwar fand am …03.2013 keine Fußballveranstaltung statt. Unstreitig befanden sich die Kläger aber als Mitglieder einer Fußballanhängervereinigung vor Ort, wollten befreundete Fußballfans aus Land1 abholen und stießen mit einer anderen Fußballfangruppierung zusammen. Damit stellt der Fußballsport das dem Vorfall zu Grunde liegende Charakteristikum dar, ohne dessen Existenz das Geschehen nicht denkbar ist“.

11
Der erkennende Senat hält diese Ausführungen für zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig.

12
Schließlich ist dem Beklagten entgegen der Ansicht der Kläger ein willkürliches Handeln auch nicht deshalb anzulasten, weil die Verbote zeitlich unterschiedlich bemessen wurden. Im Gegenteil: Dass der Beklagte Verbote mit unterschiedlicher Dauer ausgesprochen hat belegt, dass er die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls in der gebotenen Weise berücksichtigt hat. Er hat, wie er bereits erstinstanzlich nachvollziehbar dargetan hat, auf der Grundlage der ihm von der Polizei zur Verfügung gestellten Informationen unterschiedliche Gefahrenprognosen erstellt und dabei insbesondere berücksichtigt, ob die Kläger selbst Waffen oder gefährliche Werkzeuge bei sich führten, ob sich in ihren Fahrzeugen derartige Gegenstände befanden und ob sie bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten waren oder gegen sie bereits Stadionverbote verhängt worden waren. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte diese Besonderheiten nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt haben könnte.

13
2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Landgericht zu Recht angenommen hat, dass dem Kläger zu 5 außerdem auch kein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten zusteht, denn es fehlt bereits an einer widerrechtlichen Rechtsgutsverletzung.

14
II. Berufung des Beklagten

15
Die Berufung des Beklagten hat schon deshalb Erfolg, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Absatz 1 BGB nicht erfüllt sind. Ein Anspruch der Kläger zu 1 bis 4 auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht mangels einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung – ebenfalls – nicht.

16
a) Eine – hier allein in Betracht zu ziehende – Ersatzpflicht aus § 823 Abs. 1 BGB erfordert tatbestandlich eine Handlung, durch die eines der aufgezählten Rechtsgüter widerrechtlich verletzt worden ist, was wiederum zu einem Vermögensschaden des Betroffenen geführt hat. Vermögensschäden werden nicht unmittelbar, sondern nur über den Umweg einer zuvor eingetretenen widerrechtlichen Rechtsgutverletzung ersetzt (vgl. BeckOK BGB/Förster, Stand: 15.06.2017, § 823 Rn. 96).

17
b) An einer derartigen Rechtsgutsverletzung fehlt es hier jedoch. Eine widerrechtliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger als geschütztes Recht i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, weil die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Stadionverbote – wie ausgeführt – erfüllt waren. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob die Stadionverbote formell wirksam waren und damit auch, ob die für einseitige Rechtsgeschäfte geltende Regelung des § 174 BGB auf ein Stadionverbot anzuwenden ist, d.h. ob die Verhängung von Stadionverboten, die ihre Grundlage in einem Unterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB haben, nicht zumindest als geschäftsähnliche Handlungen anzusehen sind, die mangels Vollmachtvorlage gegenüber den Klägern zu 1 bis 4, die die Verbote zurückgewiesen haben, unwirksam waren. Denn eine derartige Unwirksamkeit wäre nicht mit einer Rechtswidrigkeit der Verbote und damit einem rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht verbunden. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob eine Zurückweisung nicht auch nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen war, wie dies der Beklagte geltend macht.

18
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

19
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Dieser Beitrag wurde unter Sportrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.