OLG Frankfurt am Main, 05.04.2016 – 8 W 19/16
Vereinsmitglieder sind im Falle eines PKH-Antrages ihres Vereins „wirtschaftlich Beteiligte“ im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 9. Dezember 2015 in Verbindung mit dem Beschluss vom 16. März 2016 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.
Der Kläger und Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: der Kläger) begehrt nach Einspruch des Beklagten gegen einen von dem Kläger erwirkten Vollstreckungsbescheid Prozesskostenhilfe für die weiteren Kosten des Klageverfahrens, mit dem Ansprüche aus einem Kaufvertrag geltend gemacht werden. Bei dem Kläger handelt es sich um einen gemeinnützigen Karnevalsverein. Gegenstand des Kaufvertrages waren u. a. 14 Gardekostüme nebst dazugehörigen Petticoats.
Das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Kläger trotz Aufforderung gemäß § 697 ZPO vom 17. November 2015 keine Anspruchsbegründung vorgelegt hatte.
Hiergegen hat der Kläger sinngemäß sofortige Beschwerde erhoben und in diesem Zusammenhang zu den aus seiner Sicht bestehenden Erfolgsaussichten vorgetragen. Wegen der Einzelheiten der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 11. Dezember 2015 Bezug genommen (Bl. 11 ff. d. A.).
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16. März 2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte sowie auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht nicht entsprochen, weil die Voraussetzungen, unter denen einem eingetragenen Verein Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, nicht vorliegen.
Für die Prozesskostenhilfegewährung an juristische Personen gilt § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Danach erhält eine juristische Person, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 116 Satz 2 in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 ZPO).
Hier sind jedenfalls die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter gleich drei Gesichtspunkten nicht erfüllt. Der Kläger hat es nämlich versäumt, entsprechende Rücklagen für die Prozessführung zu bilden (1). Zudem ist nicht dargetan, dass die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten – die Vereinsmitglieder – nicht in der Lage sind, die erforderlichen Kosten aufzubringen (2). Schließlich liegen im Streitfall auch die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO nicht vor (3).
1. Es kann offen bleiben, ob der klagende Verein selbst derzeit über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten der weiteren Rechtsverfolgung zu bestreiten. Denn selbst wenn der Kläger die weiteren Kosten des Rechtsstreits zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aus eigenen Einnahmen und tatsächlich vorhandenem Vermögen bestreiten könnte, kann dem Prozesskostenhilfegesuch nicht entsprochen werden. Denn er müsste sich in diesem Fall entgegenhalten lassen, dass er, obwohl er spätestens nach dem Ausbleiben einer Reaktion der Beklagten auf das Anwaltsschreiben vom 2. September 2015 (Anlage K3) die voraussichtliche Notwendigkeit einer Prozessführung erkannt haben musste, die Bildung von entsprechenden Rücklagen unterlassen hat. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Partei ist zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag; gibt eine Partei jedoch Vermögenswerte weg, obwohl sie von der Notwendigkeit der Finanzierung eines Rechtsstreits weiß, oder unterlässt sie es, in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten zu deren Finanzierung Rücklagen zu bilden, muss sie sich so behandeln lassen, als sei das Vermögen (noch) vorhanden (vgl. KG, Beschluss vom 13.04.2006 – 12 U 249/04, NJOZ 2007, 58, 59 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2008 – 8 D 20/08, juris). Die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe stellt sich in einem solchen Fall als rechtsmissbräuchlich dar (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2006 – VI ZB 26/05, NJW 2006, 1068; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2008 – 8 D 20/08, juris).
Der Kläger hätte daher hier seinen Haushalt frühzeitig so einrichten müssen, dass die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel bereit stehen.
Überdies spricht die relativ geringe Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge von € 15,00 dafür, dass der Kläger seine Möglichkeiten zur Verbesserung der Einnahmenseite – sei es durch eine Erhöhung der Beiträge, sei es durch einen auf die Finanzierung des vorliegenden Verfahrens bezogenen Spendenaufruf – noch nicht voll ausgeschöpft hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2008 – 8 D 20/08, juris). Ist zudem eine Kreditaufnahme möglich, so hat diese zunächst zu erfolgen (vgl. KG, Beschluss vom 13.04.2006 – 12 U 249/04, NJOZ 2007, 58, 60; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2008 – 8 D 20/08, juris; Liegl, in: Poller/Teubel (Hrsg.), Gesamtes Kostenhilferecht, 2. Aufl. 2014, § 116, Rdnr. 26; Poller, in: Kroiß/Seiler (Hrsg.), FamFG, 2014, § 116 ZPO, Rdnr. 6). Der Kläger hat nicht dargetan, was hier einer entsprechenden Kreditaufnahme im Wege steht.
2. Überdies setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen eingetragenen Verein voraus, dass auch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht in der Lage sind, die erforderlichen Kosten aufzubringen. Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
Die Vereinsmitglieder sind nämlich als „wirtschaftlich Beteiligte“ im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO anzusehen. Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass vermögende Personen, die sich unvermögender juristischer Personen im Rechtsverkehr bedienen oder am Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich interessiert sind, die Kosten des Prozesses auf die Allgemeinheit verlagern. Diesem Gesetzeszweck entspricht es, die Regelung nicht nur auf vermögensrechtliche Streitigkeiten anzuwenden. Über den engen Wortlaut hinaus ist deshalb auch derjenige als am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligter anzusehen, der ein eigenes Interesse am Streitgegenstand hat und der als sachlich Betroffener durch die juristische Person repräsentiert wird. Der Begriff des wirtschaftlich Beteiligten umfasst daher auch die Mitglieder von (gemeinnützigen) Idealvereinen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2005 – 15 E 951/05, NJW 2005, 3512; Beschluss vom 30.04.2008 – 8 D 20/08, juris; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 2, 22. Aufl. 2004, § 116, Rdnr. 21; Poller, in: Kroiß/Seiler (Hrsg.), FamFG, 2014, § 116 ZPO, Rdnr. 9).
Dies zugrunde gelegt sind die Mitglieder des klagenden Vereins im Rechtssinne wirtschaftlich Beteiligte. Denn ihre mit der Mitgliedschaft verfolgten Ziele sind identisch mit dem Vereinszweck; ihre Ziele werden durch die Klage des Klägers repräsentiert (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2008 – 8 D 20/08, juris).
Dass die Vereinsmitglieder nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kosten aufzubringen, hat der Kläger nicht dargelegt, obwohl das Landgericht seinen Nichtabhilfebeschluss auch auf die Annahme gestützt hatte, dass die Mitglieder des Klägers in der Lage seien, die Prozesskosten aufzubringen.
3. Es kommt hinzu, dass im Streitfall die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch deswegen nicht vorliegen, weil das nach dem Willen des Gesetzgebers auf besondere Ausnahmefälle (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2011 – IX ZB 145/09, NJW 2011, 1595, 1596, m. w. N.) zugeschnittene Tatbestandsmerkmal des § 116 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO ebenfalls nicht gegeben ist.
Der Gesetzgeber hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen durch § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Einklang mit dem Grundgesetz an das spezielle Erfordernis geknüpft, dass das Unterlassen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese Beschränkung trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung. Diese Rechtsformen bieten den dahinter stehenden Personen wirtschaftliche Vorteile, bei Kapitalgesellschaften zusätzlich eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die Rechtsträgerschaft parteifähiger Vereinigungen ist an ein ausreichendes Gesellschaftsvermögen gebunden. Dieses ist die Voraussetzung sowohl für ihre Gründung als auch für ihre weitere Existenz. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bilden für Gesellschaften Insolvenzgründe. Mit der Insolvenzeröffnung werden die Vereinigungen aufgelöst. Die Vereinigungen besitzen demnach nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.1973 – 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348, 356; BGH, Beschluss vom 14.07.2005 – IX ZB 224/04, NJW-RR 2005, 1640; Beschluss vom 10.02.2011 – IX ZB 145/09, NJW 2011, 1595, 1596). Vor diesem Hintergrund will die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2011 – IX ZB 145/09, NJW 2011, 1595, 1596 m. w. N.).
Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können. Ein allgemeines Interesse kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch das Unterlassen der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde. Danach läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider, wenn die Vereinigung ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2011 – IX ZB 145/09, NJW 2011, 1595, 1596; Poller, in: Kroiß/Seiler (Hrsg.), FamFG, 2014, § 116 ZPO, Rdnr. 10). Gleiches kann gelten, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht. Das Unterlassen der Rechtsverfolgung kann auch dann allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist. Allein die Gemeinnützigkeit einer Vereinigung begründet hingegen noch kein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2011 – IX ZB 145/09, NJW 2011, 1595, 1596 f.). Ohne Bedeutung ist auch das Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung oder der Umstand, dass Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu beantworten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2015 – IX ZB 77/14, NZI 2015, 413).
Berücksichtigt man alle hier in Betracht kommenden Umstände, läuft das Unterlassen der weiteren Rechtsverfolgung durch den Kläger keinen allgemeinen Interessen zuwider.
Durch das Unterlassen einer Rechtsverfolgung wird hier nicht ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen. Rückwirkungen auf größere Teile der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens sind nicht zu erwarten, wenn die Streitsache nicht weiter durchgeführt wird. Es droht auch nicht der Verlust einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen. Auch eine Gefährdung einer Vielzahl von Gläubigern scheidet aus.
Ein anderes Ergebnis folgt hier auch nicht aus Art. 47 Abs. 3 der Grundrechte-Charta – GRC -. Danach ist Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit dies erforderlich ist, um wirksamen Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten. Art. 47 Abs. 3 GRC kommt jedoch nach Art. 51 GRC nur bei der Durchführung von Unionsrecht zur Anwendung. Die Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte setzt damit einen hinreichend unionsrechtlich determinierten Sachverhalt voraus (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 06.03.2014 – C-206/13, NVwZ 2014, 575, 576, Tz. 25 ff. – Cruciano Siragusa; Urteil vom 10.07.2014 – C-198/13, EuZW 2014, 795, 796 f., Tz. 34 ff. – Julian Hernández; Urteil vom 11.11.2014 – C-333/13, NJW 2015, 145, 148, Tz. 87 ff. – Dano; Urteil vom 05.02.2015 – C-117/14, EuZW 2015, 439, 440, Tz. 27 ff. – Nisttahuz Poclava; BVerfG, Urteil vom 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07, BVerfGE 133, 277, 316). Daran fehlt es hier jedoch offensichtlich. Vor diesem Hintergrund kann im Streitfall daher offen bleiben, ob Art. 47 Abs. 3 GRC Auswirkungen auf die Auslegung von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO hat (vgl. dazu etwa EuGH, Urteil vom 22.12.2010 – C-279/09, EuZW 2011, 137 – DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH; KG, Beschluss vom 15.02.2011 – 9 W 50/08, ZIP 2011, 542; Wendenburg, DRiZ 2011, 95).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da die sofortige Beschwerde erfolglos bleibt, entsteht eine keiner Ermäßigung zugängliche Gerichtsgebühr (§ 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1812, Anlage 1 zum GKG), welche der Kläger zu tragen hat (§ 97 Abs. 1 ZPO), während eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ausscheidet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Von einer Zulassung der Rechtsbeschwerde, die in PKH-Prüfungsverfahren ohnehin nur mit Einschränkungen in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2007 – XII ZA 11/07, NJW-RR 2008, 144; Beschluss vom 19.08.2015 – XII ZB 208/15, NJW-RR 2015, 1338), war abzusehen, weil keine Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) ersichtlich sind.
Einer Festsetzung des Beschwerdewertes bedurfte es nicht, weil die Gerichtsgebühr nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1812 eine Pauschalgebühr ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 – 2 W 91/10, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.04.2013 – 15 W 27/13, juris).