Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Februar 2015 – 4 U 51/14
Zur sog. Sphärentheorie beim Regress des Wohngebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer nach einem Wohnungsbrand, wenn der Mieter vor Verlassen der Wohnung einen Lithium-Ionen-Akku zum Laden auf eine brennbare Couch abgestellt hat.(Rn.30)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2014, Az.: 11 O 2169/13, nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Landgericht Magdeburg zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufung, zurückverwiesen.
3. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
1
Die Klägerin macht als Wohngebäudeversicherer gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer Ausgleichsansprüche nach einem Wohnungsbrand geltend.
2
Der Vermieter G. Z. unterhielt für sein in E. in der K. Straße 2 gelegenes Mehrfamilienhaus ausweislich des Versicherungsscheins vom 20. Februar 2007 (Bl. 7 bis 14 d. A.) bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung zum dynamischen Neuwert, die u. a. auch das Brandrisiko mit umfasste. K. M., der eine Wohnung in diesem Gebäude angemietet hatte, war bei der Beklagten haftpflichtversichert.
3
Am 5. August 2012 kam es in der Wohnung des Mieters K. M. zu einem Brand, der die Wohnung völlig zerstörte und zu erheblichem Sachschaden an dem Gebäude führte. Kurz vor dem Brand hatte K. M. einen mit Lithium-Ionen-Akkus betriebenen Modellhubschrauber zum Laden der Akkus auf die Couch in seinem Wohnzimmer gestellt und in die oberhalb der Couch befindliche Steckdose eingesteckt. Anschließend begab er sich in den Hof des Mehrfamilienhauses, von wo aus er später den Brand in seiner Wohnung wahrnahm.
4
Ein gegen K. M. wegen fahrlässiger Brandstiftung unter dem Aktenzeichen 233 Js 36428/12 eingeleitetes Ermittlungsverfahren (Beiakte) stelle die Staatsanwaltschaft Magdeburg mit Verfügung vom 26. März 2013 mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
5
Die Klägerin leistete an ihren Versicherungsnehmer G. Z. zum Ausgleich des entstandenen Zeitwertschadens mehrere Zahlungen über insgesamt 49.285,19 €, wohingegen sie eine weitergehende Regulierung des Neuwertschadens ablehnte, da bisher noch kein Nachweis über entsprechende Wiederherstellungsarbeiten an dem beschädigten Gebäude erbracht worden sei.
6
Die Klägerin hat behauptet, der Wohnungsbrand sei durch die Hubschrauberakkus verursacht worden, und zwar in fahrlässiger Weise durch den Mieter K. M., da dieser die Akkus beim Laden nicht auf einer feuerfesten Unterlage, sondern unbeabsichtigt auf seiner Couch abgestellt habe. Deshalb könne sie in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 2 VVG von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Mieters die Hälfte des von ihr regulierten Schadens (24.642,59 €) verlangen. Wegen der Höhe des Schadens hat sie sich auf ein zuvor von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. U. B. (Bl. 44 – 94 d. A.) bezogen, das unter Einschluss eines Mietverlustes von 2.262,33 € zu einem Zeitwertschaden in Höhe von 51.547,52 € brutto bzw. 43.317,24 € netto gelangt ist (Bl. 47 d. A.).
7
Die Klägerin hat beantragt,
8
die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.642,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2013 zu zahlen.
9
Die Beklagte hat beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Die Beklagte hat bestritten, dass die Hubschrauberakkus oder ein anderes elektrisches Gerät ihres Versicherungsnehmers den Brand verursacht hätten. Für den Brand sei vielmehr die veraltete Elektroinstallation des Gebäudes, die unter anderem über keine FI-Sicherheitsschalter verfügt habe, verantwortlich. Doch selbst wenn die Hubschrauberakkus den Wohnungsbrand ausgelöst haben sollten, träfe ihren Versicherungsnehmer keinen Fahrlässigkeitsvorwurf, da mit einem Defekt des Gerätes nicht zu rechnen gewesen sei und Sicherheitshinweise darüber, dass der Akku nur auf einer feuerfesten Unterlage geladen werden dürfe, dem gekauften Hubschrauber nicht beigelegen hätten. Zudem hat die Beklagte die Höhe des Brandschadens bestritten und beanstandet, die Klägerin habe mit ihrem bloßen Verweis auf das Gutachten des Dipl.-Ing. U. B. nicht ausreichend zur Schadenshöhe vorgetragen.
12
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 9. Juli 2014 (Bl. 127 – 131 d. A.) zum überwiegenden Teil, in Höhe von 20.527,46 € nebst Zinsen, stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zu einem Ausgleichsanspruch der Versicherer analog § 78 VVG ein entsprechender Zahlungsanspruch zu. Da als Brandherd nur die Couch des Mieters M. in Betracht komme, hätte es nach der im Mietrecht entwickelten und auch in der vorliegenden Konstellation Geltung beanspruchenden Sphärentheorie der Beklagten oblegen, sich zu entlasten und nachzuweisen, dass ihr Versicherungsnehmer den Brand nicht fahrlässig verursacht habe. Ein solcher Nachweis sei ihr hingegen nicht gelungen. Durch das Abstellen des zu ladenden Akkus auf der brennbaren Couch anstatt auf einer nicht brennbaren Unterlage habe K. M. zudem fahrlässig gehandelt. Nach der vorgetragenen Schadensermittlung, die entgegen den Bedenken der Beklagten als Sachvortrag beachtlich und ausreichend sei, könne die Klägerin allerdings nur die Hälfte des Nettozeitwertschadens von 43.317,14 € abzüglich des darin enthaltenen Mietverlustes von 2.262,33 € verlangen.
13
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie auch in zweiter Instanz weiter die komplette Abweisung der geltend gemachten Klage verfolgt. Sie beanstandet vor allem, das Landgericht habe unzulässigerweise den von ihr angebotenen Sachverständigenbeweis dazu, auch ein Kurzschluss oder Defekt des veralteten Elektroleitungsnetzes hätten brandursächlich sein können, außer Acht gelassen. Daneben habe ihr Versicherungsnehmer K. M. beim Laden der Akkus keineswegs schuldhaft gehandelt, da der Ladevorgang zuvor fünfmal problemlos vonstatten gegangen sei und deshalb kein Anhalt für einen möglichen technischen Defekt des Modellhubschraubers bestanden habe. Schließlich rügt sie, das Landgericht habe die Höhe des Schadens allein auf Grundlage des Vortrages der Klägerin festgestellt, ohne ihr zulässiges Bestreiten hierzu auch nur ansatzweise zu beachten.
14
Die Beklagte hat beantragt,
15
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
16
sowie h i l f s w e i s e,
17
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Landgericht Magdeburg zurückzuverweisen.
18
Die Klägerin beantragt,
19
die Berufung zurückzuweisen.
20
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Vor allem sei die vom Landgericht angenommene Beweislastverteilung, fußend auf der mietrechtlichen Sphärentheorie, nicht zu beanstanden, da sich, ausweislich der in der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbilder und des Brandortbefundberichts, der Schwerpunkt des Brandes auf der Couch des Mieters und damit in dessen Verantwortungsbereich befunden habe. Ein Kurzschluss in der benutzten Steckdose sei als Brandursache nach dem Schadensbild hingegen auszuschließen, da sich der Brand ansonsten zunächst im Fußbodenbereich hätte entwickeln müssen und sich nicht so schnell, wie geschehen, hätte ausbreiten können. Das Landgericht sei im Übrigen auch zutreffend zu einem Verschulden des Mieters M. gelangt, da sich in sämtlichen Gebrauchsanleitungen entsprechender Ladegeräte ein gleichlautender Hinweis darauf befinde, dass das Laden mit einer Wärmeentwicklung verbunden sei und nur auf einer nicht brennbaren Unterlage durchgeführt werden dürfe. Ebenso wenig seien die Feststellungen zur Schadenshöhe zu beanstanden, da es die Beklagte verabsäumt habe, gegebenenfalls nach einer eigenen Besichtigung des beschädigten Gebäudes, das vorgelegte Sachverständigengutachten detailliert zu bestreiten.
II.
21
Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519,520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist insoweit gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO begründet, als auf ihren Hilfsantrag die Sache wegen wesentlicher Verfahrensmängel in erster Instanz unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nebst dem zugrunde liegenden Verfahren an das Landgericht Magdeburg zurückzuweisen war.
22
Das Landgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten in entscheidungserheblicher Weise verletzt, worin ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt, aufgrund dessen eine umfängliche bzw. aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist, die eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz dem Senat gleichermaßen zweckdienlich wie geboten erscheinen lässt.
23
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das erkennende Gericht namentlich dazu, entscheidungserheblichen Sachvortrag und Beweisangebote der Parteien zur Kenntnis zur nehmen und diese bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 2000, 131; BGH, ZIP 2007, 1524; BGH, Urteil vom 22. Juni 2009, Az.: II ZR 143/08, zitiert nach juris, Rdnr. 2; OLG München, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az.: 19 U 5582/07, zitiert nach juris, Rdnr. 11; OLG Rostock, Urteil vom 16. April 2008, Az.: 1 U 42/08, zitiert nach juris, Rdnr. 28, 29).
24
Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen, indem es verfahrensfehlerhaft das Bestreiten der Beklagten zur Höhe des durch den Brand verursachten Zeitwertschadens unberücksichtigt gelassen und das Vorbringen der Klägerin hierzu als unstreitig seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, was bei Meidung einer ebenso umfangreichen wie aufwendigen Beweisaufnahme in zweiter Instanz eine Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unumgänglich erscheinen lässt.
25
Während die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil dazu, dass der Mieter M. den Brandschaden fahrlässig verursacht hat und deshalb der Klägerin ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zusteht, nach derzeitigem Sachstand schwerlich zu beanstanden sind (1), bedarf die zu Recht im Hinblick auf das per se unzureichende, geschweige denn sachlich überzeugende außergerichtliche Sachverständigengutachten bestrittene Höhe eines solchen Anspruchs hingegen weiterhin der prozessualen Aufklärung (2).
26
1. Rechtlich zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH ein Ausgleichsanspruch der Klägerin als Gebäudeversicherer nach der Regulierung des Brandschadens gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Mieters nach den Grundsätzen der Doppelversicherung in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 2 VVG in Betracht kommt.
27
Der BGH hat, unter anderem in Urteilen vom 13. September 2006 (Az.: IV ZR 273/04), 18. Juni 2008 (Az.: IV ZR 108/06), 22. Oktober 2008 (Az.: XII ZR 148/06) und vom 27. Januar 2010 (Az.: IV ZR 129/09: alle zitiert nach juris), in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass einem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung wegen der auf leichter Fahrlässigkeit beruhenden Gebäudeschäden verwehrt ist, gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG alter bzw. § 78 Abs. 2 VVG neuer Fassung) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zustehe, wobei sich dieser Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Versicherungsleistungspflichten zu richten habe.
28
Entgegen den Einwänden der Beklagten ist nach bisherigem Sach- und Streitstand genauso wenig zu beanstanden, dass das Landgericht sowohl die Verursachung des Brandschadens (a) durch den Mieter M. als auch dessen fahrlässige Verhaltensweise (b) bejaht hat.
29
a) Was die Frage einer Verursachung des Brandes durch den Mieter M. anbelangt, hat das Landgericht zutreffend auf die Grundsätze der aus dem Mietrecht stammenden Sphärentheorie abgestellt.
30
So hat namentlich der BGH mit Urteil vom 27. Januar 2010 (Az.: IV ZR 129/09, zitiert nach juris, Rdnr. 9) ausgeführt, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer wegen eines Ausgleichsanspruchs des Gebäudeversicherers in gleicher Weise wie sein Versicherungsnehmer die speziellen mietrechtlichen Beweislastgrundsätze entgegenhalten lassen müsse. Nach der im Mietrecht anerkanntermaßen geltenden Sphärentheorie wird die Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen unterteilt. Scheidet eine Schadensursache im Einfluss- und Herrschaftsbereich des Vermieters aus, ist es Aufgabe des Mieters nachzuweisen, dass die Schadensursache nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt und ihn kein Verschulden trifft.
31
Nach gegenwärtigem Sachstand spricht alles dafür, dass der Brand durch die Hubschrauberakkus, die der Mieter M. unstreitig auf seiner Couch zum Laden abgestellt hatte, verursacht wurde. Demgegenüber bleibt das Vorbringen der Beklagten, ein Kurzschluss oder eine veraltete Elektrotechnik hätten zum Brand geführt, vollkommen haltlos. So fehlt bereits jeder nähere Vortrag dazu, weshalb die Elektrotechnik in der Wohnung veraltet (?) gewesen sein sollte oder vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen nicht entsprochen haben könnte. Dem plausiblen Vortrag der Beklagten, FI-Sicherheitsschalter seien lediglich in Nassräumen, nicht jedoch im Wohnzimmer des Mieters vorgeschrieben, ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten. Ohnehin ist aber auch nicht ansatzweise dargetan oder ersichtlich, inwieweit eine veraltete Elektrotechnik oder ein Kurzschluss in der Steckdose zu dem fraglichen Wohnungsbrand geführt haben könnten, wenn man die näheren Umstände der Brandentstehung, wie sie sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg ergeben, weiter berücksichtigt. Als Brandherd wird dort eindeutig, wie sich auch markant den Fotos entnehmen lässt, die Couch im Wohnzimmer, auf der der Mieter M. den Modellhubschrauber zum Laden abgestellt hatte, bezeichnet (vgl. Bl. 13 d. Beiakte). Diese Feststellung wird zudem durch die eigenen Angaben des Mieters M. gestützt. Dieser hat auf polizeiliche Befragung angegeben, bei Rückkehr in die Wohnung bemerkt zu haben, dass die Couch in seinem Wohnzimmer in Flammen gestanden habe (Bl. 9, 11 d. Beiakte).
32
b) Vor diesem Hintergrund ist auch das weitere Vorbringen der Beklagten nur schwerlich geeignet, ein nach den Grundsätzen der Sphärentheorie bereits zu vermutendes Verschulden des Mieters M. zu entkräften.
33
Ungeachtet eines ausdrücklichen Sicherheitshinweises in den ursprünglich beim Erwerb des Modellhubschraubers noch vorhandenen und offensichtlich beim Wohnungsbrand zerstörten Unterlagen (vgl. Bl. 11 d. Beiakte) können die von Lithium-Ionen-Akkus beim Laden hervorgerufenen Brandgefahren als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, da über diese Gefahren, wie im mündlichen Termin vor dem Senat erörtert, mehrfach zuvor in den Printmedien sowie in Funk- und Fernsehsendungen berichtet worden war. Angesichts dieser besonderen Brandgefährlichkeit ist es mit der allgemein von einem Wohnungsmieter zu erwartenden Sorgfalt nicht vereinbar, derartige Akkus zum Laden auf einer brennbaren Couch abzustellen, um anschließend die Wohnung zu verlassen. Vielmehr hätte der Mieter M. die Akkus des Hubschraubers in zumutbarer Weise beim Ladevorgang auf einer nicht brennbaren Unterlage, etwa in der Küche oder im Bad auf einer gefliesten Oberfläche oder auf einer Fensterbank, soweit aus Stein, abstellen können und den Ladevorgang bei Verlassen der Wohnung unterbrechen müssen.
34
2. Klärungsbedürftig bleibt demgegenüber der Umfang des entstandenen Brandschadens und damit die Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs, wofür die Klägerin, die sich auf einen solchen Anspruch beruft, darlegungs- und beweisbelastet ist.
35
Zu Recht beanstandet die Beklagte in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe ihr diesbezügliches Bestreiten zur Schadenshöhe vollkommen unberücksichtigt gelassen und ohne tragfähige Begründung den von der Klägerin behaupteten Schaden seinen Feststellungen zugrunde gelegt. Die Ausführungen des Landgerichts, die vorgetragene Schadensermittlung, sei entgegen den Bedenken der Beklagten als Sachvortrag beachtlich und ausreichend, vermögen das Absehen von einer notwendigen Beweiserhebung zu diesem Punkt nicht zu rechfertigen.
36
Denn entgegen der Auffassung der Klägerin erweist sich das Bestreiten keineswegs deshalb als prozessual unbeachtlich, weil die Beklagte gehalten gewesen sei, das vorgelegte Privatgutachten des Diplom-Ingenieurs U. B., gegebenenfalls nach einer Besichtigung des Brandortes, en détail zu bestreiten.
37
Zum einen war es nicht Aufgabe der Beklagten, den Sachschaden vor Ort aufzunehmen, sondern vielmehr oblag es der Klägerin, und zwar nicht nur wegen einer Schadensregulierung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer, sondern ebenso mit Blick auf die spätere Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs, die erforderlichen Beweise zur Schadenshöhe vor Ort festzustellen und zu sichern, wofür ihr bei einem fehlenden Einvernehmen mit der Beklagten über einen privat zu bestimmenden Sachverständigen auch die Möglichkeit eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO offen gestanden hätte.
38
Zum anderen erscheint das vorgelegte Privatgutachten, welches ohnehin nur bloßen Parteivortrag darstellt und keinerlei Bindungswirkung entfaltet, ohne weiteren ergänzenden Vortrag der Klägerin, selbst unter Berücksichtigung eines nach § 287 Abs. 1 ZPO reduzierten Beweismaßstabs, nur wenig bzw. nicht hinreichend geeignet, um allein daraus ohne weitere Erläuterungen und Feststellungen eindeutig auf eine bestimmte Schadenshöhe hinsichtlich des bislang nur streitbefangenen Zeitwertes schließen zu können.
39
So lassen sich bereits die für eine Schadensermittlung vom Privatsachverständigen, dem Dipl.-Ing. B., verwendeten Anknüpfungstatsachen weder dem Gutachten noch dem sonstigen Vortrag der Klägerin entnehmen. Es wird zwar in dem Gutachten auf die bei der Ortsbegehung selbst gefertigten Unterlagen verwiesen (Bl. 49 d. A.), jedoch bleibt unklar, um welche Unterlagen es sich hierbei handelt, zumal die offenbar gefertigte Fotodokumentation (= Anlage 1 lt. Bl. 78 d. A.) von der Klägerin nicht vorgelegt worden ist. Daneben entbehrt es der erforderlichen Transparenz und Nachvollziehbarkeit, wenn eingangs des Gutachtens zwar gewisse Schadensbereiche, wenngleich auch nur recht allgemein, benannt sind (Bl. 51 d. A.), anschließend jedoch im Rahmen der Kostenschätzung (Bl. 57 bis 69 d. A.) überhaupt keine Zuordnung der angesetzten Mengen und Massen zu einzelnen Räumlichkeiten oder Schadenstellen in dem Gebäude mehr stattfindet. Auch bei der Ermittlung des Zeitwertschadens, der, ohnedies nicht nachvollziehbar, exakt 35,24 % des Neuwertschadens ausmachen soll, bleibt vieles vollkommen unklar, zumal, worin der mit 5 % als Wertminderung angesetzte Reparaturstau bestanden haben soll.
40
Mit Blick auf das nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gerichtlich eröffnete Ermessen erachtet der Senat eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nebst Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zwecks Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts als allein sach- und zweckgerechte Maßnahme für geboten. Die Komplexität und der Umfang der zu erwartenden Beweisaufnahme, die neben einer Klärung der notwendigen Anknüpfungsgrundlage, etwa durch Vorlage von entsprechenden Lichtbildern oder auch einer denkbaren Vernehmung des Diplom-Ingenieurs B. als Zeugen, letztlich auf die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hinauslaufen dürfte, bedingt deren sachgerechte Durchführung in erster Instanz. Die Frage der Zurückverweisung ist auch im Termin der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2015 ausführlich erörtert worden, ohne dass gegen ein derartiges, allgemein für sachdienlich erachtetes Procedere Bedenken vonseiten einer Partei geäußert worden wären. Die Zurückverweisung entspricht zudem dem wohlverstandenen Interesse der Parteien, nicht ohne zwingenden Grund einer Tatsacheninstanz verlustig zu gehen und bereits in erster Instanz alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf der Grundlage eines, soweit nötig und möglich, lückenlos ermittelten Sachverhalts zu klären.
41
Von dem Erlass eines Grundurteils, das sich, verbunden mit einer konkreten Haftungsquote der Beklagten, auf den bisher ausschließlich geltend gemachten Zeitwertschaden hätte beziehen müssen, hat der Senat hingegen Abstand genommen.
42
Hiergegen sprachen nicht nur eine möglicherweise zweifelhafte Bindungswirkung bzw. Rechtskraft eines solchen Grundurteils, was die Abgrenzung zwischen dem bislang allein streitgegenständlichen Zeitwertschaden und einer späteren, weiterhin möglichen und hierauf dann aufbauenden Regulierung des Neuwertschadens anbelangt, sondern zudem der Umstand, dass die versicherungsinterne Haftungsquote der Beklagten bisher nicht eindeutig feststeht.
43
Ein Ausgleich zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer hat entsprechend § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflichten zueinander zu erfolgen (BGH, VersR 2006, 1536). Dies bedeutet, dass eine von der Klägerin geltend gemachte hälftige Erstattung der von ihr regulierten Kosten zwingend voraussetzt, dass die jeweiligen Leistungspflichten der beiden Versicherer kongruent sind, mithin die Beklagte nach ihrem Haftpflichtversicherungsvertrag mit dem Mieter M. nicht für einen nur geringeren oder vielleicht auch höheren Schaden einzustehen hätte, als die Klägerin dem Grundstückeigentümer gegenüber zu regulieren verpflichtet ist. Zur Klärung dieser Frage wird es notwendig sein, den Versicherungsschein über die mit dem Mieter M. abgeschlossene Haftpflichtversicherung nebst vereinbartem Bedingungswerk vorzulegen, wozu die Beklagte nach Zurückverweisung der Sache in erster Instanz Gelegenheit haben wird.
III.
44
Gerichtskosten für die zweite Instanz konnten wegen der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben werden.
45
Über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht nach Maßgabe der abschließenden Sachentscheidung in erster Instanz zu befinden haben.
46
Obschon selbst ohne unmittelbar vollstreckungsfähigen Inhalt war das Urteil gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wie sich, in Bezug auf die sonst weiterhin gegebene Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, aus der Regelung des § 775 Nr. 1 ZPO ergibt (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 538 Rdnr. 59).
47
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht, weil die von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im konkreten Fall erfordert.