Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Aufzugsanlage

LG Köln, Urteil vom 14. Juni 2019 – 2 O 174/17

Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Aufzugsanlage

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 550,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 17.09.2016 im …- Park zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 35 %; die Kosten der Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Brühl trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld aus einem Unfallgeschehen von der Beklagten.

2
Am 17.09.2016 suche die Klägerin gegen 18:30 Uhr gemeinsam mit dem Zeugen … das Einkaufszentrum …-Park auf. Die Beklagte ist die Verwalterin des Einkaufszentrums. Bei Betreten des Einkaufszentrums nutzte die Klägerin den auf dem oberen Parkdeck befindlichen Aufzug mit der Nummer …, bei dessen Benutzung sich die Klägerin verletzt haben will.

3
Noch am selben Tag meldete die Klägerin der Beklagten, sie habe sich an der Aufzugtüre verletzt. Die Klägerin fuhr am nächsten Tag in die Notaufnahme des …-Hospitals in B, wo ein ca. 10 x 10 cm großes Unterarmhämatom rechts diagnostiziert wurde.

4
Die Klägerin behauptet, sie habe gerade einen Fuß in den Aufzug gesetzt, als der Schließmechanismus schnell und ruckartig eingesetzt habe, so dass die Aufzugtüre heftig gegen ihren Arm geschlagen sei. Aus Schreck habe sie beide Arme seitlich angehoben, als die Türe sich geschlossen habe. Sie behauptet, die Aufzugtüre sei nicht mit hinreichenden Schutzsensoren ausgestattet. Warnsignale oder Warnleuchten habe es keine gegeben. Die Beklagte habe den Aufzug nicht pflichtgemäß technisch so einjustiert, dass Benutzer beim Betreten des Aufzuges durch eine automatisch auf sie zufahrende Aufzugstüre nicht zu Schaden kommen könne. Es seien pflichtwidrig nicht ausreichend Sensoren in der Aufzugstüre oder deren Umgebung oder die Sensoren seien falsch eingestellt. Die Klägerin behauptet zudem, die Aufzüge im …-Park wurden nicht ausreichend oft gewartet und kontrolliert.

5
Durch die Kollision sei bei ihr ein stark schmerzendes Hämatom am rechten Arm entstanden. Sie habe über drei Wochen einen Verband tragen müssen und regelmäßig Schmerzmittel genommen; hierdurch auch in ihrem täglichen Leben eingeschränkt gewesen. Die Schmerzen seien mittlerweile zwar abgeklungen, aber es bestehe weiterhin ein fühlbarer Knubbel an der Stelle. Sie habe aufgrund der zunächst anhaltenden Schmerzen zudem die Sorge gehabt, dass ein Nerv in Mitleidenschaft gezogen worden und eine Operation erforderlich sein könnte.

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Mit der zunächst vor dem Amtsgericht Brühl erhobenen und der Beklagten am 14.11.2016 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihre verletzungsbedingten Ansprüche weiter. Das Amtsgericht Brühl hat sich mit Beschluss vom 15.05.2017 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Köln verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 3.500,00 € nicht unterschreiten sollte sowie

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 17.09.2016 im …-Park zu ersetzen.

10
Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12
Die Beklagte behauptet, dass die Aufzüge im …-Park täglich kontrolliert und in den vorgesehenen regelmäßigen Abständen von Fachleuten gewartet werden. Auch die vorgesehenen TÜV-Prüfungen seien erfolgt.

13
Jeden Morgen gebe es eine Aufschließ- und Einschaltrunde des Wachdienstes, der die Aufzüge auf seine ordnungsgemäße Funktion hin prüfe. Sie behauptet, die Aufzüge würden im Laufe des Tages von den verschiedenen Mitarbeitern des Centermanagements, der Haustechnik, den Reinigungskräften und den Mietern genutzt, die alle angewiesen seien, Fehlfunktionen der Aufzüge umgehend zu melden. Am 17.09.2016 sei keine Fehlermeldung vermerkt.

14
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.04.2017, 06.03.2019 und 18.04.2019 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtes sowie Vernehmung der Zeugen … und …. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen … (Bl. 159 ff. d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2019 (Bl. 282 d.A. ff.) Bezug genommen.

15
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
16
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

17
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich durch den bindenden Verweisungsbeschluss des Amtsgericht Brühl gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

A.

18
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagte i.H.v. 550,00 Euro gem. §§ 823 Abs. 1, 249, 253 BGB.

19
I. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin am Unfalltag durch eine sich ungewöhnlich ruckartig schließende Aufzugtür im Einkaufszentrum der Beklagten verletzt wurde und hierdurch ein Hämatom erheblichen Ausmaßes mit einhergehender, heftiger Schmerzentwicklung erlitten hat.

20
Nach dem in § 286 Abs. 1 s. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, NJW 1970, 946).

21
1. Das Gericht stützt sich insoweit aber maßgeblich auf die Aussagen des Zeugen … sowie der Anhörung der Klägerin gem. § 141 ZPO.

22
Der Zeuge … hat bekundet, die Klägerin sei von der Aufzugstür am Arm getroffen worden. Der Aufzug, der ihm aus vorherigen Besuchen im Einkaufszentrum bekannt sei, habe die Tür an diesem Tag äußerst ruckartig geschlossen. Dies sei an anderen Tagen nicht so gewesen.

23
Das Gericht erachtet die Aussage des Zeugen als zuverlässig. Der Zeuge hat detailreich und in sich widerspruchsfrei zum Unfallhergang ausgesagt. Nach dem persönlichen Eindruck des Zeugen wies dieser keine Belastungstendenz auf, sondern schilderte den Vorfall unaufgeregt und nachvollziehbar.

24
Seine Aussage deckt sich insoweit auch mit den Einlassungen der persönlich angehörten Klägerin. Auch diese hat ausgesagt, die Aufzugstür sei sehr plötzlich und heftig zugegangen. Auch ihr sei aufgefallen, dass der Schließmechanismus ruckartiger reagiert habe, als bei anderen Besuchen des Einkaufszentrums.

25
Dieser Bewertung stehen auch nicht die Feststellungen des Sachverständigen … (Bl. 159 ff. d.A.) entgegen. Zwar konnte der Sachverständige … bei dem am 31.01.2018 durchgeführten Ortstermin keine Fehlfunktion des Aufzuges feststellen. Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass eine Fehlfunktion am Unfalltag nicht vorgelegen hat.

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2. Die streitgegenständlichen Verletzungen der Klägerin beruhen auch auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten in Form einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.

27
Eine solche Verkehrssicherungspflicht trifft jeden, der besondere Gefahrenquellen schafft und begründet die Notwendigkeit, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu schaffen. Die Beklagte ist als Betreiberin der Aufzugsanlage gehalten, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs (BGH, NJW 1985, 1067) im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH, NJW 1978, 1629). Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht wird dabei regelmäßig durch technische Regelwerke und Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert, die auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten.

28
Hierbei kann offen bleiben, ob die Beklagte die technische Anlage regelmäßig hat warten und turnusmäßige TÜV-Prüfungen hat durchführen lassen. Denn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beim Betrieb einer Aufzugsanlage wird nicht bereits dadurch erfüllt, dass diese in den gesetzlich vorgeschriebenen Intervallen von der Aufsichtsbehörde abgenommen und viermal jährlich gewartet wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2000 – 9 U 17/00, Rz. 8 m.w.Nachw., zit.n.juris.). In Anbetracht der Komplexität der Aufzugsanlage sowie der Vielzahl denkbarer Fehlfunktionen und der Schwere der hierdurch potentiell drohenden Gefahren für Leib, Leben und Eigentum der Benutzer muss der Betreiber sich vielmehr selbst in regelmäßigen Abständen über dessen ordnungsgemäßes Funktionieren informieren (OLG Frankfurt Urteil vom 06.09.2000 – 9 U 17/00, Rz. 8; OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2011 – 19 U 8/12 Rz. 3 zit.n.juris).

29
Art, Umfang und Häufigkeit der zusätzlich erforderlichen Kontrollen bestimmen sich im Einzelfall nach der Beschaffenheit und örtlichen Belegenheit der jeweiligen Aufzugsanlage, ihrer bestimmungsgemäßen Nutzungsdauer sowie Frequentierung und Auslastung. Bei einer – wie im vorliegenden Fall – zur täglichen Nutzung durch eine Vielzahl von Besuchern bestimmten Aufzugsanlage ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass eine tägliche Kontrolle der Funktionsfähigkeit durch eigenes Personal, etwa im Rahmen von Testfahrten vorgenommen wird (so auch OLG Frankfurt Urteil vom 06.09.2000 – 9 U 17/00, Rz. 8; ähnlich OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2011 – 19 U 8/12 Rz. 3 zit.n.juris). Hierfür kann es ausreichend sein, wenn technisch zumindest oberflächlich geschultes Personal angewiesen ist, technische Mängel, die ihnen bei der täglichen Benutzung der Aufzugsanlagen auffallen, sofort zu melden, ohne dass solche Fahrten ausdrücklich als Testfahrten angelegt sein müssen (ähnlich OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2011 – 19 U 8/12 Rz. 3 zit.n.juris).

30
Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen steht es zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO fest, dass die Beklagte ihrer Pflicht zur täglichen Kontrolle der Aufzuganlage nicht nachgekommen ist.

31
Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf die Aussage des Zeugen ….

32
Der Zeuge hat ausgesagt, eine systematische Funktionskontrolle der Aufzüge habe nicht zu den Aufgaben des vor Ort anwesenden Sicherheitspersonals gehört. Dies habe auch die für die Personenrettung in den Aufzugsanlagen weitergebildeten Personen gegolten, zu denen auch er gehört habe. Die Mitarbeiter seien zwar angehalten gewesen, bei den Rundgängen augenfällige Fehlfunktionen der Aufzüge zu melden. Eine systematische Funktionskontrolle der Aufzüge habe es aber nicht gegeben. Dies betreffe auch den streitgegenständlichen Aufzug, der morgens extra eingeschaltet werde. Hierbei sei zwar regelmäßig geprüft worden, ob der Aufzug sich bewegt. Eine Probefahrt habe aber nicht stattgefunden. Im Gegenteil seien die Mitarbeiter des Sicherheitspersonals angewiesen gewesen, die Aufzüge auch bei ihren Kontrollgängen nicht zu benutzen. Um Fehlfunktionen der Aufzüge zu erkennen, sei man daher vor allem auf entsprechende Meldungen angewiesen gewesen, dass etwas nicht funktioniere.

33
Das Gericht erachtet die Aussage des Zeugen … als zuverlässig. Zwar konnte der Zeuge sich an den Tag des streitgegenständlichen Unfalls nicht mehr erinnern. Dies spricht angesichts des langen Zeitablaufs und der Tatsache, dass an dem Tag aus Sicht des Zeugens keine besonderen Vorfälle zu verzeichnen waren, tendenziell aber für eine Zuverlässigkeit der Aussage. Der Zeuge hat indes ausführlich bekundet, welche Anweisungen das Sicherheitspersonal im Hinblick auf die Aufzugsanlagen hatte und wie diese in der täglichen Arbeit umgesetzt wurden. Hierbei wies der Zeuge auch keine Belastungstendenz zulasten der Beklagten auf. Im Gegenteil war der Zeuge bemüht, die Abläufe als ordnungsgemäß darzustellen.

34
Das von dem Zeugen bekundete Sicherheitskonzept der Beklagten bleibt hinter den Anforderungen der Rechtsprechung zurück. Denn eine tägliche oder auch nur stichprobenartige Prüfung der Aufzugsanlagen im täglichen Betrieb hat durch das nach dem Vortrag der Beklagten hierfür verantwortliche Sicherheitspersonal nicht stattgefunden. Auch soweit Mitarbeiter angewiesen waren, Störungen der Aufzüge, die ihnen bei ihren Rundgängen auffallen, zu melden, entlastet dies die Beklagte nicht. Denn die Mitarbeiter waren ausdrücklich angewiesen, die Aufzugsanlagen selbst nicht zu benutzen. Eine solche Kontrolle konnte daher nur, wie auch vom Zeugen bekundet, im Vorbeigehen bei äußerer Anschau der Aufzugsanlage erfolgen. Dies ist unzureichend, weil sich gerade Fehlfunktionen des Schließmechanismus nicht ohne weiteres im Vorbeigehen ohne Betreten und Benutzen des Aufzuges erkennen lassen.

35
Insgesamt war das von der Beklagten im Hinblick auf die Aufzuganlagen eingerichtete Sicherheitskonzept damit nicht präventiv, sondern reaktiv ausgestaltet und damit nicht geeignet, Störungen im Vorfeld zu erkennen und so mögliche Rechtsgutsverletzungen der Benutzer zu vermeiden.

36
3. Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass die von der Beklagten schuldhaft verletzte Verkehrssicherungspflicht die Verletzungen der Beklagten verursacht hat. Denn wäre die Beklagte ihrer Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle der Aufzugsanlage nachgekommen, hätte die Fehlfunktion erkannt und der Unfall verhindert werden können.

37
Nach den übereinstimmenden Schilderungen des Zeugen … und der persönlich angehörten Klägerin hat sich der Aufzug mit einer ungewöhnlich ruckartigen Bewegung geschlossen. Auch ein nicht technisch ausgebildeter Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes wäre daher in der Lage gewesen, diesen Fehler zu erkennen und eine Überprüfung durch die Haustechnik einzuleiten bzw. den Aufzug vorübergehend für den Personenverkehr zu sperren.

38
4. Die Verkehrssicherungspflichtverletzung hat die Verletzungen der Klägerin auch in vollem Umfang hervorgerufen. Insoweit kann dahin stehen, ob die Verletzungsfolgen dadurch begünstigt worden sind, dass die Klägerin das gerinnungshemmende Medikament Plavix eingenommen hatte (vgl. Anlage K2, Bl. 12 d.A.). Für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB ist es unerheblich, ob die Körper- oder Gesundheitsverletzung nur deshalb eingetreten ist, weil der Betroffene über eine schwache Konstitution verfügte, eine Schadensdisposition aufwies oder gar eine Vorschädigung erlitten hatte. Der Schädiger muss sein Opfer vielmehr so nehmen, wie er es antrifft (zur st. Rpsr. BGH, NJW 1998, 810, 811; BGH NJW 1996, 2425, 2426 sowie MüKo-BGB/Wagner, 7. Aufl., § 823 Rn. 175 m.w.Nachw.).

39
II. Die Klägerin muss sich auch wegen der beidseitigen Armbewegung bei Schließen des Aufzuges kein anspruchsminderndes Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen, denn sie hat bei der Schadensentstehung nicht in vorwerfbarer Weise gegen eigene Interessen verstoßen.

40
Zwar mag die reaktive, beidseitige Armbewegung dazu beigetragen haben dass die Verletzungen der Klägerin entstanden sind oder sich verschlimmert haben. Ein Mitverschulden ist der Klägerin aber auch dann nicht anzulasten, wenn es sich hierbei nicht um einen der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung entzogenen Reflex gehandelt hat. Denn auch für grundsätzlich kontrollierbare „Schreckreaktionen“ ist anerkannt, dass kein Verschulden vorliegt, wenn jemand in einer ohne sein Verschulden eingetretener, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um einen Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (BGH, NJW-RR 2009, 239; 240; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2015, 1059, 1060).

41
Eine solche Situation, die einen Verschuldensvorwurf ausschließt, war für die Klägerin gegeben. Das außergewöhnlich plötzliche und ruckartige Schließen der Aufzugstüren stellte für die Klägerin eine im ersten Moment nicht vollständig beherrschbare, potentiell für Leib und Leben gefährliche Situation dar. Es ist nachvollziehbar und der Klägerin daher nicht anzulasten, dass sie sich durch das reaktive Ausfahren der Ellenbogen vor den herannahenden Türen schützen wollte.

42
III. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten oder als künftige Schadensfolge erkennbar und objektiv vorhersehbar ist. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung ist ferner zu beachten, dass sich der ausgeurteilte Betrag in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügt.

43
Das Gericht erachtet vorliegend ein Schmerzensgeld in Höhe von 550,00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend.

44
Durch die Kollision mit der Aufzugtür hat die Klägerin ein etwa 10 x 10 cm großes Hämatom am rechten Unterarm von erheblicher Intensität erlitten. Dass der Bluterguss erheblich über das Ausmaß üblicher Prellverletzungen hinausgeht ergibt sich sowohl aus den zur Akte gereichten Fotografien wie auch den insoweit glaubhaften Aussagen des Zeugen Bergs, die durch die Angaben der persönlich angehörten Klägerin gestützt werden. Die erhebliche Einblutung ist auch vor dem Hintergrund plausibel, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt das gerinnungshemmende Medikament Plavix eingenommen hat (vgl. Anlage K2, Bl. 12 d.A.) und sie daher besonders anfällig für Blutungen war.

45
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin verletzungsbedingt über einen Zeitraum von circa 3 Wochen an Schmerzen litt und zu deren Linderung auf die Einnahme von Schmerzmitteln, insbesondere innerhalb der ersten Woche, angewiesen war. Das Gericht geht ferner davon aus, dass die Klägerin in den ersten drei Wochen bei der Benutzung des Armes im täglichen Leben, so etwa bei der Haushaltsführung, eingeschränkt war. Das Gericht ist nach Anhörung der Klägerin ferner davon überzeugt, dass bei ihr weiterhin ein nicht schmerzendes oder einschränkendes Ödem im Unterhautfettgewebe besteht.

46
In der Rechtsprechung wird für Blutergüsse ein Schmerzensgeld, wenn ein solches überhaupt zugesprochen wird, in einer Größenordnung von ca. 100,00 Euro bis 500,00 Euro für angemessen erachtet (umgerechnet 102,26 Euro für ein ca. 5 x 5 cm großes Hämatom, AG Forchheim, Urteil vom 25.11.1998; 250,00 Euro für Hämatome am Unterschenkel mit Blutungen, AG Köln, Urteil vom 24.06.2005; 650,00 Euro für einen 10 x 15 cm großen Oberschenkelbluterguss mit einfachem HWS-Syndrom, AG Darmstadt, Urteil vom 30.03.2011, jeweils zitiert nach Beck’sche Schmerzensgeld-Tabelle, stand 11. Dezember 2018). Aufgrund der medikamentös begünstigten Intensität des Hämatoms erachtet das Gericht im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld im oberen Bereich für angemessen. Moderat Schmerzensgelderhöhend war zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach ihrer glaubhaften Einlassung zunächst befürchtete, der Nerv könne beeinträchtigt sein und Sorge hatte, dass ein operativer Eingriff erforderlich werden könnte sowie dass die Verletzungsfolgen zwar nicht mehr beeinträchtigend, aber gleichwohl noch nicht vollständig abgeheilt sind.

B.

47
Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Aufgrund der verletzungsbedingt weiterhin bestehenden Veränderung des Gewebes im Unterarmbereich sind weitere Folgeschäden nach Auffassung des Gerichts zwar unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen, sodass der Klägerin ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden kann.

C.

48
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, 281 Abs. 3, Satz 2, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

49
Der Streitwert wird auf 4.500,00 EUR festgesetzt.

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