Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2011 – 10 Sa 445/10
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass wiederholte Verspätungen des Arbeitnehmers nach vorheriger Abmahnung an sich geeignet sind, eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial zu rechtfertigen. Durch das unpünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz verletzt der Arbeitnehmer schuldhaft seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, die Arbeit mit Beginn der betrieblichen Arbeitszeit aufzunehmen, wenn dies auf einem vorwerfbaren Verhalten des Arbeitnehmers beruht, dieser also die Verspätung zu vertreten hat (Rn. 40)
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 6. Juli 2010, Az.: 2 Ca 420/10, werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 27.02.2010, die das Arbeitsgericht in eine ordentliche Kündigung zum 31.03.2010 umgedeutet hat.
2
Die Klägerin (geb. am … 1988, ledig) war seit dem 03.08.2009 bei der Beklagten als Friseurin zu einem Bruttomonatsentgelt von € 1.350,00 zzgl. einer Umsatzbeteiligung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 02.08.2010 befristet, der Arbeitsvertrag sah eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Die Beklagte beschäftigt in ihren drei Filialen insgesamt 18 Arbeitnehmer in Voll- und Teilzeit. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte ihr in der Zeit vom 03.08.2009 bis zum 02.12.2009 einen Zuschuss gemäß § 217 SGB III zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen.
3
Nach dem Vortrag der Beklagten erschien die Klägerin, deren Arbeit im Friseursalon um 9.00 Uhr begann, wie folgt verspätet:
4
Datum | Minuten | |
1.) | 21.10.2009 | 08 |
---|---|---|
2.) | 26.10.2009 | 12 |
3.) | 17.11.2009 | 17 |
4.) | 09.12.2009 | 15 |
5.) | 14.12.2009 | 14 |
6.) | 29.12.2009 | 13 |
7.) | 20.01.2010 | 09 |
8.) | 23.01.2010 | 60 |
9.) | 25.01.2010 | 16 |
5
Die Beklagte erteilte der Klägerin am 24.01.2010 eine erste und am 26.01.2010 eine zweite schriftliche Abmahnung. Am 25.02.2010 soll die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten mit einer Verspätung von 2 Minuten und 37 Sekunden im Salon erschienen sein. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.02.2009 fristlos. Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 05.03.2010 erhobenen Klage.
6
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.07.2010 (dort Seite 2-4 = Bl. 66-68 d. A.) Bezug genommen.
7
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 27.02.2010 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst wurde,
9
für den Fall, dass das Gericht nach dem vorstehenden Antrag Ziffer 1 erkennt, die Beklagte zu verurteilen, sie bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtstreits zu den bisherigen Arbeits- und Vertragsbedingungen als Friseurin weiter zu beschäftigen.
10
Die Beklagte hat beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.07.2010 festgestellt, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.02.2010 unwirksam ist. Es hat die fristlose Kündig jedoch von Amts wegen in eine wirksame ordentliche Kündigung zum 31.03.2010 umgedeutet. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Verspätung der Klägerin am 25.02.2010 mache es der Beklagten nicht unzumutbar, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Die Klägerin habe am 25.02.2010 gegen ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung verstoßen, weil sie -trotz zweimaliger vorheriger Abmahnung – erneut verspätet zur Arbeit erschienen sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob sie – nach ihrem Vortrag – Punkt 09:00 Uhr den Salon betreten habe oder erst – so die Beklagte – um 09:02:37 Uhr. Die Klägerin müsse zum Arbeitsbeginn um 09.00 Uhr arbeitsbereit an ihrem Arbeitsplatz sein. Wenn sie den Salon erst um diese Uhrzeit betrete, müsse sie sich erst arbeitsbereit machen, und z.B. zunächst ihre Handtasche verstauen. Die fristlose Kündigung sei trotz des Fehlverhaltens der Klägerin unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile nicht berechtigt. Gegen die Klägerin spreche zwar ihre Uneinsichtigkeit hinsichtlich der Einhaltung ihrer Pflicht zur Pünktlichkeit. Zu ihren Gunsten sei aber zu werten, dass die zur Kündigung führende Verspätung nur ganz gering gewesen sei. Die Klägerin sei bereits in der Vergangenheit öfter unpünktlich gewesen. Die Beklagte hätte ihr aus diesem Grund in der bis zum 03.02.2010 laufenden Probezeit mit abgekürzter Kündigungsfrist kündigen können. Dennoch habe sie die Probezeit verstreichen lassen und erst kurz danach die fristlose Kündigung ausgesprochen. Das sei nicht interessengerecht. Die unwirksame fristlose Kündigung sei aber gemäß § 140 BGB in eine wirksame ordentliche Kündigung zum 31.03.2010 umzudeuten. Die Klägerin sei in dem nur sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnis mehrfach zu spät zur Arbeit erschienen. Deshalb sei sie zweimal abgemahnt worden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Abmahnungen zu unbestimmt seien.
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Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4 bis 9 des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.07.2010 (= Bl. 68-73 d.A.) Bezug genommen.
14
Das genannte Urteil ist beiden Parteien am 26.07.2010 zugestellt worden. Die Beklagte hat mit am 23.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 08.10.2010 verlängerten Begründungsfrist am 08.10.2010 begründet. Die Klägerin hat mit einem am 24.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihre Prozessbevollmächtigten auch für die zweite Instanz beantragt und gleichzeitig den Entwurf einer Berufungsbegründung vorgelegt. Mit Beschluss vom 14.10.2010 wurde ihr Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Schriftsatz vom 18.10.2010 beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Berufung mit gleichzeitiger Begründung ein.
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Die Klägerin ist der Ansicht, ein kündigungsrelevantes Fehlverhalten liege weder für eine fristlose noch für eine ordentliche Kündigung vor. Das Arbeitsverhältnis habe deshalb bis zum vereinbarten Befristungsende am 02.08.2010 fortbestanden. Sie habe den Friseursalon am 25.02.2010 zu Beginn ihrer Arbeitszeit um Punkt 9.00 Uhr betreten. Sie habe ihre Werkzeuge genommen und sofort angefangen, Kunden zu bedienen. Selbst wenn sie sich geringfügig verspätet haben sollte, hätte die Beklagte noch keine Kündigung aussprechen dürfen. Die Abmahnungen vom 24.01.2010 und vom 26.01.2010 seien nicht geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung vorzubereiten. Die erste Abmahnung sei zu unbestimmt. Im Übrigen sei sie aufgefordert worden, „deutlich vor Arbeitsbeginn“ zu erscheinen, wozu sie nicht verpflichtet sei. Auch die zweite Abmahnung sei zu unbestimmt. Der Vorwurf, sie habe sich uneinsichtig gezeigt, treffe nicht zu. Sie habe lediglich zu Recht einige Vorwürfe der Beklagten bestritten. Die Mitarbeiterinnen müssten abends regelmäßig länger als 19.00 Uhr arbeiten. Der Arbeitgeber könne nicht verlangen, dass abends regelmäßig länger gearbeitet werde, ohne dass dies in irgendeiner Form berücksichtigt werde und gleichzeitig eine Anwesenheit deutlich vor Arbeitsbeginn erwarten. Dies sei zumindest im Rahmen der Interessenabwägung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.
16
Sie berufe sich im Übrigen nach wie vor darauf, dass der zweite Gesellschafter der Beklagten die Kündigung nicht unterschrieben habe.
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Die Kündigung sei aber auch unwirksam, weil die Beklagte am 27.02.2010 zeitgleich mit der Kündigung noch eine Abmahnung (Bl. 128 d.A.) ausgesprochen habe. Darin werde ihr vorgeworfen, sich am 26.02.2010 gegen 16:00 Uhr gegenüber ihren Kolleginnen laut darüber moniert zu habe, dass noch eine Kundin angenommen worden sei. Die Kundin sei erst gegen 16:30 Uhr im Salon erschienen, um sich Strähnchen färben zu lassen. Dies sei bei realistischer Betrachtung angesichts der bereits wartenden Kunden und einer Arbeitsdauer von ca. 3 bis 3,5 Stunden nicht mehr bis 19:00 Uhr möglich gewesen.
18
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 18.10.2010 (Bl. 119-127 d. A.) und vom 06.01.2011 (Bl. 154-156 d.A.) Bezug genommen.
19
Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
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ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.07.2010, Az.: 2 Ca 420/10, teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.02.2010 zum 31.03.2010 aufgelöst worden ist, sondern bis zum vereinbarten Befristungs- ende am 02.08.2010 fortbestanden hat,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
23
Die Beklagte beantragt,
24
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.07.2010, Az.: 2 Ca 420/10, teilweise abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
26
Sie ist der Ansicht, ihre fristlose Kündigung vom 27.02.2010 sei berechtigt. Die Interessenabwägung des Arbeitsgerichts sei fehlerhaft. Es müsse dem Arbeitgeber überlassen bleiben, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen er eine Kündigung ausspreche. Dies könne nicht davon abhängen, wann die Probezeit ende. Wegen der Einzelheiten ihres zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 08.10.2010 (Bl. 114-115d.A.) und vom 13.12.2010 (Bl. 145-150 d.A.) Bezug genommen.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
28
Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
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Auch die Berufung der Klägerin ist zulässig. Der Zulässigkeit der Berufung steht eine Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist nach § 66 Abs. 1 ArbGG nicht entgegen, denn der Klägerin ist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, begründet eine unverschuldete Versäumung von Rechtsmittelfristen, wenn die Partei alles in ihren Kräften stehende und ihr Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren. Demgemäß besteht ein Wiedereinsetzungsgrund dann, wenn die Partei ein vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht anbringt (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.01.2010 – 9 Sa 568/09; Zöller/Greger, 28. Aufl., § 233, Rn. 23 „Prozesskostenhilfe“; m.w.N). Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.08.2010 Prozesskostenhilfe beantragt und eine erneute Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Die mit Schriftsatz vom 18.10.2010 erfolgte Berufungseinlegung mit gleichzeitiger Begründung erfolgte nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 14.10.2010. Auch im Übrigen ist die Berufung zulässig.
II.
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In der Sache haben beide Berufungen keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.02.2010 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist. Es hat aufgrund dieser Kündigung aber mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.03.2010 geendet. Die weitergehende Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Befristungsende am 02.08.2010 war deshalb abzuweisen.
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Die Berufungskammer folgt zunächst der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sind lediglich folgende Ausführungen veranlasst:
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1. Die außerordentliche Kündigung vom 27.02.2010 ist unwirksam. Es fehlt an einem wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn mildere Mittel als Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung ausscheiden. Mildere Mittel sind insbesondere die Abmahnung und die ordentliche Kündigung. Im Hinblick darauf ist die ausgesprochene außerordentliche Kündigung der Beklagten unverhältnismäßig. Die Berufungskammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass der Beklagten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und der gebotenen Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar war, das Arbeitsverhältnisses noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.03.2010 fortzusetzen.
33
Zwar spricht zu Lasten der Klägerin, dass das kurze Arbeitsverhältnis insgesamt nicht beanstandungsfrei verlaufen ist, weil sie wiederholt unpünktlich zur Arbeit erschienen ist (vgl. dazu die Ausführungen weiter unten). Nachdem die Beklagte in der kündigungsschutzlosen Zeit einen erheblichen Langmut hat walten lassen -nach ihrem Vortrag verspätete sich die Klägerin insgesamt neunmal zwischen 8 und über 60 Minuten – war ihr die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart, die am 02.02.2010 abgelaufen ist. Obwohl sich die Klägerin aus Sicht der Beklagten nicht bewährt hat, wie sich nicht zuletzt aus den drastischen Ausführungen im Schriftsatz vom 13.12.2010 ergibt (z.B. „bei formaler Pünktlichkeit enorme morgendliche Anlaufschwierigkeiten“; „Kaffeepause vor Arbeitsaufnahme, um einen brauchbaren Arbeitszustand herzustellen“; „Lesen dicker Liebesromane während der Arbeitszeit“, „Fotografieren mit dem Handy, um die Fotos bei Wer-kennt-wen.de einzustellen“ etc.), hat sie das Arbeitsverhältnis in der gesetzlichen Wartezeit bzw. der vereinbarten Probezeit nicht gekündigt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht angenommen hat, der Beklagten sei im Kündigungszeitpunkt am 27.02.2010 die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten gewesen.
34
2. Mit Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Kündigung vom 27.02.2010 als ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG und damit wirksam ist.
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Eine nach § 626 Abs. 1 BGB unwirksame außerordentliche Kündigung kann in eine ordentliche Kündigung nach § 140 BGB umgedeutet werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs erkennbar ist (BAG Urteil vom 12.05.2010 – 2 AZR 845/08 – NZA 2010, 1348; m.w.N.).
36
Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend angenommen hat, ließ der Inhalt des Kündigungsschreibens vom 27.02.2010, mit dem die Beklagte das Arbeitsverhältnis „fristlos“ gekündigt hat, für die Klägerin den unbedingten Beendigungswillen der Beklagten erkennen. Der Klägerin war auch klar, dass es der Beklagten darauf ankam, sich – wenn nicht sofort, zumindest möglichst bald – von ihr zu trennen. Besondere Umstände, die den Schluss zuließen, die Beklagte habe mit der Kündigung vom 27.02.2010 ausschließlich die außerordentliche fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen wollen, und die deshalb einer Umdeutung entgegenstünden, hat die Berufung nicht aufgezeigt.
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Insbesondere kann die Klägerin aus der zeitgleich mit der fristlosen Kündigung vom 27.02.2010 ausgehändigten (dritten) Abmahnung vom 27.02.2010, die sie erst im Berufungsverfahren vorgelegt hat, nicht schließen, die Beklagte hätte sich nicht von ihr trennen wollen. Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Arbeitgeber durch eine Abmahnung regelmäßig zu erkennen gibt, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, als dass er es nicht mehr fortsetzen könnte (BAG Urteil vom 26.11.2009 – 2 AZR 751/08 – NZA 2010, 823; m.w.N.). Ein Verzicht auf eine Kündigung kann jedoch nur angenommen werden, wenn die Abmahnung als Vertragsrüge deutlich und unzweifelhaft zu erkennen gibt, dass der Arbeitgeber den vertraglichen Pflichtverstoß hiermit als ausreichend sanktioniert und die Sache als „erledigt“ ansieht (BAG Urteil vom 06.03.2003 – 2 AZR 128/02 – NZA 2003, 1388; m.w.N.).
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Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat der Klägerin zeitgleich mit dem Kündigungsschreiben wegen häufiger Unpünktlichkeit ein Abmahnungsschreiben wegen einer anderen Pflichtverletzung ausgehändigt. Die Beklagte wirft der Klägerin in der Abmahnung vom 27.02.2010 vor, sie habe sich ca. drei Stunden vor Ladenschluss bei ihren Kolleginnen laut darüber beschwert, dass noch einer Kundin Strähnchen gefärbt werden sollten. Die Klägerin habe für die Kundin hörbar „frech und patzig“ erklärt, dass sie auf jeden Fall um 19:00 Uhr gehen werde. Der Inhalt dieser Abmahnung lässt, unabhängig davon, ob der Vorwurf zutrifft oder nicht, an keiner Stelle erkennen, dass die Beklagte darin eine in irgendeiner Weise abschließende Sanktion auf die Unpünktlichkeit der Klägerin sah. Die Beklagte hat sich mit dieser Abmahnung mithin nicht des Rechts begeben, die zeitgleich erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen häufiger Unpünktlichkeit zu rechtfertigen.
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3. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die umgedeutete ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist.
40
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass wiederholte Verspätungen des Arbeitnehmers nach vorheriger Abmahnung an sich geeignet sind, eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial zu rechtfertigen. Durch das unpünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz verletzt der Arbeitnehmer schuldhaft seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, die Arbeit mit Beginn der betrieblichen Arbeitszeit aufzunehmen, wenn dies auf einem vorwerfbaren Verhalten des Arbeitnehmers beruht, dieser also die Verspätung zu vertreten hat (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 15.11.2001 – 2 AZR 609/00 – NZA 2002, 968, m.w.N.). Die Klägerin bezweifelt dies im Grundsatz nicht. Sie verkennt jedoch, dass auch eine nur geringfügige Verspätung geeignet ist, einen Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG darzustellen, sofern der Arbeitnehmer zuvor zahlreiche Male unpünktlich zum Dienst erschienen und auch bereits einschlägig abgemahnt worden ist.
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Hieran gemessen rechtfertigt auch die Verspätung der Klägerin am 25.02.2010 eine ordentliche Kündigung. Die Berufungskammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es dahinstehen kann, ob die Klägerin den Friseursalon um Punkt 09:00:00 Uhr oder um 09:02:37 Uhr betreten hat. Die Klägerin hatte den Salon nicht sozusagen auf die letzte Sekunde um 09:00 Uhr zu betreten, sondern die Arbeit aufzunehmen. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen.
42
Die Klägerin, die die Verspätungen im vorgetragenen Umfang bestreitet, jedoch einräumt, sich am 23.01.2010 über eine Stunde verspätet zu haben, und an einigen Tagen „vielleicht zwei- bis dreimal ein bis zwei Minuten“ sowie am 25.01.2010 „einige Minuten“, war durch die Abmahnungen vom 24.01.2010 und vom 26.01.2010 hinreichend gewarnt. Die Beklagte hat in der Abmahnung vom 24.01.2010 ausgeführt, die Klägerin sei zum wiederholten Male nicht pünktlich zur Arbeit erschienen. Zuletzt habe sie am 23.01.2010 verschlafen und sei erst mit mehr als einer Stunde Verspätung erschienen. Die Klägerin wurde aufgefordert, künftig deutlich vor Arbeitsbeginn zu erscheinen, damit sie pünktlich mit der Arbeit beginnen könne. In der zweiten Abmahnung vom 26.01.2010 hat ihr die Beklagte vorgeworfen, dass sie am 25.01.2010 erneut nicht pünktlich zur Arbeit erschienen sei. Sie habe ihre Arbeit nicht wie vereinbart um 09:00 Uhr angetreten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin meint, die zwei Abmahnungen seien zu unbestimmt. Die Klägerin konnte deutlich erkennen, was sie nach Meinung der Beklagten „tun und lassen“ sollte. Sie musste Konsequenzen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses befürchten, wenn sie nicht so frühzeitig im Salon erscheint, dass sie nicht um 09:00 Uhr mit der Arbeit beginnen kann.
43
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine fehlerhafte Interessenabwägung berufen. Die 21-jährige Klägerin war im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwar sechs, aber noch keine sieben Monate bei der Beklagten beschäftigt. Der Beklagten war nicht zumutbar, bis zum vereinbarten Befristungsende am 02.08.2010 die Verspätungen der Klägerin zu entschuldigen und letztlich hinzunehmen. Pünktlichkeit ist Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf sowie den Betriebsfrieden innerhalb eines Teams. Es ist auf Dauer nicht tolerabel, dass die Kolleginnen der Klägerin die Kunden bedienen müssen, die pünktlich um 9:00 Uhr zum Friseurbesuch erscheinen. Die Klägerin ist auch nicht deshalb schutzwürdig, weil eine Sperrzeit verhängt worden ist. Dies hätte sie durch vertragsgerechtes Verhalten abwenden können. In ihrer Häufigkeit und Dauer konnten die Verspätungen der Klägerin nicht mehr, wie sie es darzustellen versucht, als Lappalien abgetan werden. Die Beklagte musste im Kündigungszeitpunkt davon ausgehen, dass die Klägerin nicht bereit bzw. in der Lage war, ihre Arbeit pünktlich zu beginnen.
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4. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kündigung vom 27.02.2010 die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform des § 623 BGB wahrt.
45
Zwar ist das Kündigungsschreiben nur von einem der beiden Gesellschafter der Beklagten unterzeichnet worden. Unterschreibt für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – wie hier – nur ein Gesellschafter und fügt er der Unterschrift keinen Vertretungszusatz hinzu, ist zu prüfen, ob die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift des handelnden Gesellschafters auch die Erklärung des nicht unterzeichnenden Gesellschafters decken soll, also auch in dessen Namen erfolgt ist (BAG Urteil vom 28.11.2007 – 6 AZR 1108/06 – NZA 2008, 348, m.w.N.).
46
Das Arbeitsgericht ist mit überzeugender Begründung davon ausgegangen, dass dem Inhalt des Kündigungsschreibens vom 27.02.2010 zu entnehmen ist, dass der Gesellschafter die Beklagte mit seiner Unterschrift allein vertreten wollte. Im Text heißt es im Plural: „kündigen wir“. Diese Formulierung bringt im Zusammenhang mit dem Briefkopf, der die Rechtsform der Beklagten „A.“ bezeichnet, hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Gesellschafter für die Arbeitgeberin und damit in Vertretung des zweiten Gesellschafters der Beklagten gehandelt hat. Im Übrigen war der zweite Gesellschafter der Beklagten X. W. bei der Übergabe des Kündigungsschreibens persönlich zugegen. Für die Klägerin war daher eindeutig erkennbar, dass die Kündigung auch in seinem Namen erfolgt ist.
III.
47
Nach alledem sind beide Berufungen mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
48
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.