Amtsgericht München, Urteil vom 22.7.11 – 133 C 5875/11
Die verbrannten Kroketten…
Eine Werksfeuerwehr muss bei einem Einsatz nicht durch einen vorherigen Anruf an der Hauspforte oder durch ein „Ein-Mann-Vorauskommando“ abklären, ob ein Ausrücken mit der gesamten Einsatzmannschaft erforderlich ist.
Eine in einem Schwesternwohnheim lebende Schwesternschülerin bekam Anfang März am frühen Nachmittag Hunger. Obwohl es nach der Hausordnung verboten war, Backöfen, Heizplatten oder ähnliches auf dem Zimmer in Betrieb zu nehmen, hatte sie sich doch einen Herd angeschafft, in den sie ein paar Kroketten aufbacken wollte.
Während die Kroketten im Ofen waren, schlief sie ein, so dass diese verbrannten. Es kam zu einer starken Rauchentwicklung, durch die die Brandmeldeanlage im Flur ausgelöst wurde. Daraufhin rückte die interne Feuerwehr des Krankenhauses mit vier Fahrzeugen und 23 Personen aus. Sämtliche Bewohner des Schwesternwohnheims wurden evakuiert.
Die Kosten für den Einsatz in Höhe von 900 Euro wurden der Schwesternschülerin in Rechnung gestellt.
Diese zahlte jedoch nicht. Zum einen sei ein Ausrücken in dieser Größenordnung nicht erforderlich gewesen, zumindest hätte man sich vorher über die Notwendigkeit erkundigen können. Da die Feuerwehrleute im Übrigen sowieso stets präsent seien, habe das Krankenhaus auch keinen Schaden erlitten. Darüber hinaus hätte man die freiwillige Feuerwehr rufen können. Diese wäre dann kostenlos gewesen.
Das Krankenhaus erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht:
Die Klägerin könne nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag den Ersatz ihrer Aufwendungen für den Einsatz der Werkfeuerwehr verlangen.
Diese sei im Interesse der Beklagten tätig geworden. Schließlich habe für die schlafende Schwesternschülerin Lebensgefahr oder zumindest eine Gesundheitsgefahr bestanden. Es hatte sich bereits Rauch entwickelt, darüber hinaus bestand die Gefahr, dass ein Feuer entsteht, das auch die anderen Personen bzw. deren Eigentum gefährdet hätte. Nachdem der Beklagten auch Schadenersatzansprüche Dritter drohten, habe der Einsatz der Feuerwehr auch ihrem mutmaßlichen Willen entsprochen.
Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Feuerwehr mit 23 Mann und vier Fahrzeugen ausgerückt sei. Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr sei es geboten, dass die Feuerwehr so schnell wie möglich und mit der voraussichtlichen Stärke ausrücke, um ein Feuer wirksam zu bekämpfen. Durch ein „Vorauskommando“ würde viel Zeit verloren gehen, wodurch die Gefahr für Leib und Leben vergrößert würde. Bei einem Schwesternwohnheim mit 150 Zimmern sei die Stärke des Löschzugs nicht zu beanstanden. Auch die freiwillige Feuerwehr wäre mit einem Zug dieser Größe ausgerückt.
Das Argument, die Mitglieder der Feuerwehr wären sowieso auf dem Gelände, verfange nicht. Jede beruflich organisierte Feuerwehr halte Personal und Fahrzeuge vor. Folgte man dem Argument der Beklagten, könnten die Kosten für einen Einsatz nie verlangt werden.
Im Übrigen hätte die Beklagte auch bei einem Einsatz der freiwilligen Feuerwehr zahlen müssen. Auch nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz sei es nämlich möglich, dem Verursacher einer Gefahr die Kosten aufzuerlegen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 58/11 des Amtsgerichts München vom 29. November 2011