OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2020 – 19 W 22/20
Vorzeitiger Abbruch der Spielzeit der Tischtennisliga nicht rechtswidrig
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14. Mai 2020 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2020, Aktenzeichen 2-07 O 152/20, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Erteilung eines Spielrechts in der 3. Bundesliga Herren … für die Spielzeit 2020/21.
Der Antragsteller ist ein Sportverein, dessen 1. Herrenmannschaft im Tischtennis in der Spielzeit 2019/20 berechtigt war, in der 3. Bundesliga Herren … zu spielen.
Die Spielzeit 2019/20 wurde aufgrund der Corona-Pandemie durch eine Entscheidung des Ausschusses für Leistungssport vorzeitig abgebrochen. Die beendete Spielzeit 2019/20 wird in der Folge entsprechend der Bekanntgabe des Antragsgegners vom 01.04.2020 (Anlage AS 2, Anlagensonderband) anhand der zum Zeitpunkt der Aussetzung der Spielzeit am 13.03.2020 gültigen Tabelle (Anlage AS3, Anlagensonderband) gewertet.
Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung die Sportgerichtsbarkeit angerufen.
Der Antragsteller fühlt sich durch die Entscheidung über den Saisonabbruch benachteiligt, da der Antragsteller zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf Platz 10 der Tabelle geführt war mit der Folge eines Zwangsabstieges in die 4. Liga.
Der Antragsteller stützt seine Ansicht im Wesentlichen auf eine Verzerrung des Tabellenbildes der sog. Abschlusstabelle, unter anderem wegen einer unterschiedlichen Anzahl von Spielen, auf der fortbestehenden rechnerischen Möglichkeit, den Klassenerhalt aus eigener Kraft mit sportlichen Mitteln zu erreichen, insbesondere wegen des Einsatzes japanischer Spieler, auf die Benachteiligung des Antragstellers durch die von der Handhabung anderer Spitzensportverbände, namentlich des Handballbundes, des Eishockey-Bundes und des Volleyball-Verbandes, abweichende Wertung der Saison 2019/20, auf die formelle Rechtswidrigkeit der Entscheidung mangels Entscheidungskompetenz des Ligaausschusses (anstelle des Bundestages), auf Verstöße gegen die Wettspielordnung und die Bundesspielordnung sowie auf Ermessensfehler. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 29.04.2020 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-07 O 152/20, vom 09.05.2020 (Bl. 82-84 d. A.), durch das der Antrag vom 29.04.2020 zurückgewiesen worden ist, da ein Verfügungsgrund nicht hinreichend dargetan sei angesichts der Tatsache, dass die behaupteten Eil- und Dringlichkeitsgründe nicht geeignet seien, eine objektiv bestehende Besorgnis zu begründen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Eilbedürftigkeit, sog. Dringlichkeit). Obwohl dem Antragsteller die insoweit angeführten Umstände bereits seit dem 01.04.2020 bekannt gewesen seien, habe er erst mit Schreiben vom 14.04.2020 Einspruch bei dem Sportgericht eingelegt und mit einer weiteren Verzögerung von über zwei Wochen, insgesamt 5 Wochen nach Bekanntwerden der maßgeblichem Umstände, den Antrag auf einstweilige Verfügung eingereicht. Durch sein Zuwarten mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung habe der Antrag die fehlende Dringlichkeit seines Antrags selbst dokumentiert.
Der Antragsteller führe aus, dass die kommende Spielzeit bis zum 31.05.2020 organisiert werden müsse, Gleichwohl habe er sich trotz Kenntnis dieses von ihm aufgezeigten Zeitdrucks lediglich darauf beschränkt, Einspruch vor dem Sportgericht einzulegen, obwohl dieser ihm nach seinem eigenen Vorbringen ohnehin keinen hinreichenden Rechtsschutz bietet, und über die Hälfte der ihm für die Organisation der kommenden Saison zur Verfügung stehenden Zeit verstreichen lassen, bis er den streitgegenständlichen Antrag eingereicht habe, ohne dass hierfür nachvollziehbare, die fehlende Dringlichkeit entkräftende Gründe feststellbar seien.
Gegen diesen dem Antragsteller am 12.05.2020 (Bl. 92 d. A.) zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner mit Schriftsatz vom 14.05.2020 (Bl. 85ff d. A.), eingegangen vorab per Fax am 14.05.2020, eingelegten sofortigen Beschwer, mit der er sein Begehren unverändert weiterverfolgt. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Die angefochtene Entscheidung verkenne die Lebenswirklichkeit und die Situation des Antragstellers, bei dem es sich um einen kleinen Dorfverein ohne hauptamtlichen Mitarbeiter handele und der auf das Engagement ehrenamtlicher Mitarbeiter angewiesen sei. Nach der Entscheidung des Antragsgegners habe zunächst eine Entscheidung des Vorstandes bezüglich des Einlegens eines Rechtsmittels vor den Sportgerichten herbeigeführt werden müssen innerhalb der 14tägigen Einspruchsfrist.
Vor der Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges habe in der Folge die Finanzierungsfrage geklärt werden müssen. Nach Ablehnung der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung mit Schreiben vom 15.04.2020 (Anlage K16, Bl. 9 d. A.) hätte die Kostenübernahmeerklärung des Hauptvereins eingeholt werden müssen.
Nach Einreichung des Einspruchs beim Sportgericht habe kurze Zeit auch die Hoffnung auf eine zügige Entscheidung bestanden.
Ein Zuwarten auf ein sportgerichtliches Urteil und eine etwaige anschließende weitere Klärung vor den ordentlichen Gerichten sei aus Zeitgründen nicht mehr möglich gewesen, nachdem innerhalb von zwei Wochen noch nicht einmal die Zusammensetzung des Gerichts benannt worden sei.
Für den Antragsteller wäre es gegenüber den Konkurrenten ein erheblicher Wettbewerbsnachteil erst nach Ablauf der Wechselfrist am 31.05.2020 Gewissheit über die Ligazugehörigkeit zu haben bzw. ein Spielrecht in der 3. Liga zu erhalten.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf den Nichtabhilfebeschluss vom 16.05.2020 (Bl. 93 d. A.) verwiesen wird. Der Antragsteller sei der Einschätzung des Gerichts, dass das Verfahren vor dem Sportgericht von Vorneherein keinen ausreichenden (Eil-) Rechtsschutz biete, nicht entgegengetreten, sondern trage lediglich vor, es habe kurze Zeit der Hoffnung auf eine zügige Entscheidung bestanden, ohne dies näher auszuführen. Es habe daher nahegelegen, sich unmittelbar mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu wenden. Das lange Zuwarten vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Zwangsabstieges bis zur Einreichung der Antragsschrift am 04.05.2020 sei auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht nachvollziehbar und führe dazu, dass eine mögliche Dringlichkeit als widerlegt zu betragen sei, woran auch die Bezugnahme auf die Einbindung der Rechtsschutzversicherung nichts ändere. Auch insoweit sei ein unverzügliches Handeln nicht feststellbar, zumal ohnehin eine Kostenübernahme vom zugehörigen Versicherungsumfang offensichtlich nicht umfasst gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und war gemäß § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu bescheiden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, weil das Landgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist allerdings bereits deshalb nicht zulässig, weil in der Erteilung eines Spielrechts für den Antragsteller für die Spielzeit 2020/21 eine Vorwegnahme der Hauptsache läge, ohne dass die Voraussetzungen für deren ausnahmsweise Zulässigkeit gegeben sind. Mit der beantragten einstweiligen Verfügung soll nicht die Verwirklichung eines Rechts gesichert, sondern dieses Recht (bereits) durchgesetzt werden (2). Im Übrigen fehlt es an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit (3). Das Beschwerdevorbringen führt nicht dazu, dass die beantragte Verfügung zu erlassen wäre.
Deshalb kann im Ergebnis sogar dahinstehen, ob der Antragsteller überhaupt einen materiell-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Spielberechtigung für die Spielzeit 2020/21 in der 3. Bundesliga Herren … hat, was das Landgericht – aus seinen Erwägungen folgerichtig – erst gar nicht erst geprüft hat (4).
(1)
Vorliegend bestehen allerdings bereits Bedenken dahingehend, dass für den im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung überhaupt der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, denn nach der Satzung des Antragsgegners ist ein verbandsinterner Eilrechtsschutz vorgesehen. Nach § 56.2 der Satzung obliegen den Rechtsprechungsorganen, unter anderem, der Erlass einstweiliger Verfügungen.
Dass der Antragsteller (auch) hinsichtlich des begehrten Eilrechtsschutzes den verbandsintern eröffneten Rechtsweg bestritten und neben dem Einspruch bei dem Sportgericht des Antragsgegners auch den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hätte, ist weder dargetan, noch glaubhaft gemacht.
Allerdings kann zugunsten des Antragstellers unterstellt werden, dass der Eröffnung des Rechtsweges zur ordentlichen Gerichtsbarkeit vorliegend eine sich aus Satzung und Geschäftsordnung für Rechtsinstanzen des Antragsgegners ergebende Vereinbarung der Parteien über eine etwaige vereinsinterne Zuständigkeit der zu regelnden Streitigkeit nicht entgegensteht, weil nach dem Antragsvorbringen noch gar kein Schiedsgericht gebildet worden ist. Selbst wenn der gegebenenfalls zwischen den Parteien geschlossene Schiedsvertrag nach § 56.2 der Satzung eine Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorsieht, ist ein zur Entscheidung hierüber berufenes Schiedsgericht noch nicht gebildet, so dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sein muss, wenn es des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Rechtsfriedens bedarf (RGZ 31, 370, 374 ff.), was zugunsten des Antragstellers vorliegend im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung jedenfalls als möglich zu unterstellen ist.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es einer Partei grundsätzlich unbenommen ist, in einem Verfahren, für das in der Hauptsache ein Schiedsgericht zuständig ist, um einstweiligen Rechtsschutz vor einem staatlichen Gericht nachzusuchen (§ 1033 ZPO), und zwar im Allgemeinen selbst dann, wenn in einer Schiedsvereinbarung ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen ist, eine einstweilige Anordnung des Schiedsgerichts erlangen zu können, denn in einer solchen Regelung wird regelmäßig keine Vereinbarung zu sehen sein, mit der der Weg zu den staatlichen Gerichten auch für das Eilverfahren ausgeschlossen wäre (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juni 2013 – 26 SchH 6/13 – juris m. w. N.). Dem Antragsteller ist demnach unter den gegebenen Umständen grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit Eilrechtsschutz nachzusuchen, denn der staatliche Rechtschutz im einstweiligen Verfügungsverfahren verläuft parallel und unabhängig zum Schiedsverfahren (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. September 2019 – 11 W 4/19 (Kart) – juris Rz. 24 m. w. N.).
Das erkennende Gericht ist sowohl örtlich als auch sachlich zuständig und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind gegeben. Soweit der Antragsgegner nach § 1.2 seiner Satzung seinen Sitz in Stadt1 hat und dort im Vereinsregister beim Amtsgericht Stadt1-Stadtteil1 unter Registernummer VR … eingetragen ist, ändert dies nichts an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt, da der Antragsgegner in Frankfurt am Main zumindest eine Niederlassung in der Straße1 …, … Frankfurt am Main unterhält.
(2)
Mit dem vorliegenden Antrag fordert der Antragsteller – zeitlich nicht befristet – die Erteilung einer Spielberechtigung für die Spielzeit 2020/21 in der 3. Bundesliga Herren …. Würde dem Antrag stattgegeben, wäre damit eine – zumindest vorläufige – vollständige Befriedigung des Antragstellers in Bezug auf den geltend gemachten, streitigen Anspruch verbunden. Leistungsverfügungen sind – von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, die hier nicht vorliegen – nur zulässig, wenn angewiesen ist oder die geschuldete Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist.
In dem Fall einer begehrten Leistungsverfügung sind an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes besondere Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist über §§ 935, 940 ZPO hinaus eine bestehende oder drohende Notlage des Gläubigers. Dieser muss so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen sein oder ihm müssen so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar wäre (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2002, Az.: U (Kart) 9/02, zitiert nach juris). Dies ist beispielsweise beim Vorliegen einer Not-/Zwangslage oder einer Existenzgefährdung der Fall (Vollkommer, in: Zöller, 33. Aufl., § 940 ZPO Rz. 6).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vorliegend hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen besonderen Dringlichkeit nicht ausreichend dargelegt. Es ist schon fraglich, ob man in dem drohenden Abstieg in die Liga überhaupt eine Notlage sehen will, die den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertigen könnte. Auf- und Abstiege gehören zum sportlichen Alltag. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in seiner Existenz gefährdet sein könnte, wenn er für die Dauer einer Spielzeit in einer seiner sportlichen Qualität nicht entsprechenden, weil zu niedrigen, Spielklasse spielen muss, da ein direkter Wiederaufstieg nicht ausgeschlossen ist. Gerade wenn ein direkter Wiederaufstieg realistisch ist, halten Fans und Sponsoren einem Verein die Treue.
Im Übrigen ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, warum es dem Antragsteller nicht möglich sein sollte, parallel für beide Ligen zu planen. Das damit verbundene wirtschaftliche Risiko ist, folgt man der Ansicht des Antragstellers, zu vernachlässigen, da gegebenenfalls Schadensersatzansprüche bestünden, wenn sich in der Hauptsache die Rechtswidrigkeit des Zwangsabstiegs herausstellen sollte.
Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller vor Beginn der Spielzeit 2020/21 noch gesondert durch Aufstockung der Liga zugelassen werden könnte, was gegen die für den Erlass einer Leistungsverfügung erforderliche besondere Dringlichkeit spricht. Dass bis zur derzeit geplanten Aufnahme des Spielbetriebs in der Saison 2020/21 keine Entscheidung des Sportgerichts in der Hauptsache zu erlangen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der bisherige Stillstand des sportgerichtlichen Verfahrens kann dafür nicht als Indiz herangezogen werden, weil es sich dabei um die Auswirkungen des allgemeinen Corona-bedingten Shut-Down handeln dürfte, die nicht nur zu einem weitgehenden Stillstand der Sport- und Schiedsgerichtsbarkeit geführt, sondern in ähnlicher Weise auch den Geschäftsbetrieb der ordentlichen Gerichtsbarkeit (mit Ausnahme von Eilsachen) beeinträchtigt hat.
(3)
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Dringlichkeitsvermutung widerlegt ist, weil sich der Antragsteller durch zu langes Zuwarten selbst in Widerspruch zur Eilbedürftigkeit gesetzt hat
Die Eilbedürftigkeit entfällt, wenn der Antragsteller längere Zeit untätig geblieben ist, obwohl er positive Kenntnis von Tatsachen hatte, die die Inanspruchnahme von Rechtsschutz erfordern. Unter diesem Blickwinkel ist es weder verständlich, dass der Antragsteller mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens über einen Monat zugewartet hat, noch ist nachvollziehbar warum der Antragsteller das einstweilige Verfügungsverfahren nicht wenigstens zeitgleich mit der Anrufung der Sportgerichtsbarkeit durch Einlegung des Einspruchs eingeleitet hat. Auch dies spricht, wie das Landgericht mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen ausgeführt hat, gegen die geltend gemachte Dringlichkeit des Begehrens.
Es fehlt nämlich jedenfalls an der Dringlichkeit als Verfügungsgrund, wenn die Stellung des Verfügungsantrages außerhalb der Monatsfrist erfolgt (LG München I, Urteil vom 23. Juni 2016 – 1 HK O 8126/16 -, juris Rz. 126, 129, 134), wobei die Monatsfrist hier am 01.04.2020 zu laufen begann.
Der zeitliche Verzug zwischen der Anrufung der Sportgerichtsbarkeit in der Hauptsache (Einspruch) mit Schreiben vom 14.04.2020 und der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Schriftsatz vom 29.04.2020, eingegangen bei Gericht am 04.05.2020, ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nicht nachvollziehbar und kann – ganz unabhängig von ihrer durch das Landgericht angenommenen offensichtlichen Aussichtslosigkeit – auch nicht mit der Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung erklärt werden, da diese bereits mit Schreiben vom 15.04.2020 (Anlage K16, Bl. 91 d. A.) die Erteilung einer Deckungszusage abgelehnt hat, was ein weiteres Zuwarten um 2 Wochen nicht zu erklären vermag, auch nicht mit Blick auf eine etwaige Erforderlichkeit der Einholung einer Kostenübernahmeerklärung des Hauptvereins, weil eine solche zeitlich parallel mit der Einholung einer Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung für den Fall einer Ablehnung der Deckungszusage hätte eingeholt werden können.
(4)
Schließlich ist aber auch ein Verfügungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
(a)
Zugunsten des Antragsstellers kann in diesem Zusammenhang unterstellt werden, dass er die satzungsmäßigen Vorgaben des Antragsgegners sowie des zuständigen Landesverbandes für eine Teilnahme am Punktspielbetrieb grundsätzlich erfüllte. Allerdings erfüllt der Antragsteller nicht die sportlichen Voraussetzungen für einen Verbleib in der 3. Liga, weil er zum Zeitpunkt des Saisonabbruchs nicht auf einem für den Verbleib in der Spielklasse berechtigenden Tabellenplatz stand.
(aa)
Eine Berechtigung zum Verbleib in der 3. Liga hat sich der Antragsteller bis zum Saisonabbruch nicht erworben.
Für das Recht auf Klassenerhalt relevant ist nach Ziffer 6.2 der BSO des Antragsgegners die Abschlusstabelle relevant. Unschädlich ist insoweit, dass im Regelwerk keine Definition der Abschlusstabelle für den Fall des hier relevanten Saisonabbruchs vorgesehen ist, da sich bereits aus dem Wortsinn ergibt, dass mit Abschlusstabelle derjenige Tabellenstand bezeichnet wird, der zum Zeitpunkt der Beendigung der Saison, vorliegend also des Corona-bedingten Saison-Abbruchs, besteht. Wegen des Saison-Abbruchs kommt eine Austragung der ursprünglich noch vorgesehenen, im Spielplan angesetzten aber bislang nicht ausgetragenen Mannschaftskämpfe nicht mehr in Betracht.
Im Einklang hiermit hat der Antragsgegner die Tabelle zum Zeitpunkt der Aussetzung der Spielzeit am 13.03.2020 mit Schreiben vom 01.04.2020 (Anlage AS2, Anlagensonderband) als Abschlusstabelle definiert.
Dass dieser Tabellenstand infolge von Wertungsfehlern etc. – bezogen auf den 13.03.2020 – inhaltlich unrichtig sein könnte, ist nicht ersichtlich.
(bb)
Dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderberechtigung vorliegen könnten, ist weder dargetan, noch glaubhaft gemacht.
Im Übrigen ist auch nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller eine solche Sonderberechtigung unter den derzeit gegebenen Statuten und der derzeitigen Beschlusslage überhaupt möglich wäre angesichts der Soll-Gruppenstärke von 10 Mannschaften gem. Ziffer 5.6 BSO. Voraussetzung für eine derartige Sonderberechtigung wäre entweder eine Rechtsgrundlage, aufgrund der in der Spielzeit 2020/21 entgegen der Soll-Gruppenstärke von 10 Mannschaften mit 11 (oder mehr) Mannschaften gespielt wird. Eine dafür erforderliche Entscheidung des dafür zuständigen Gremiums liegt aber nicht vor. Dass der Antragsteller berechtigt sein könnte, eine entsprechende Beschlussfassung selbst zu beantragen, ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich.
Alternativ käme in Betracht, den Verbleib des Antragstellers in der 3. Liga bei gleichbleibender Soll-Gruppenstärke dadurch zu ermöglichen, dass einem Wettbewerber der Aufstieg versagt oder trotz besserer Platzierung in der Abschlusstabelle der Zwangsabstieg auferlegt wird. Dass der Antragsteller ein derartiges Sonderopfer eines Konkurrenten verlangen könnte, ist nicht ersichtlich.
(b)
Der Antragsteller hat im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch darauf zu haben, dass ihm durch eine Fortsetzung der Spielzeit 2019/20 die Möglichkeit eingeräumt wird, auf sportlichem Weg den Klassenerhalt zu sichern.
Dahinstehen kann, ob der Antragsteller selbst (anstelle der Mitglieder des Antragsgegners) von dem Antragsgegner überhaupt eine entsprechende Beschlussfassung verlangen könnte. Ebenso kann dahinstehen, ob im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit überhaupt eine Entscheidung erreicht werden kann, die in einer solchen Weise in die Verbandsautonomie des Antragsgegners eingreift. Insgesamt geht die Rechtsprechung bei Maßnahmen eines Vereins nämlich von einer beschränkten Inhaltskontrolle aus, soweit es um – hier nicht relevant – Sanktionen und Strafen gegen ihre Mitglieder geht. Derartige Maßnahmen sind der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die übrigen Entscheidungen unterliegen der Vereinsautonomie. Selbst Strafentscheidungen können im Hinblick auf die zu gewährleistende Vereins- oder Parteiautonomie nur in gewissem Umfang überprüft werden (Otto, Kommentar zum Vereinsrecht in juristischer Praxis, 3. Auflage 2006, Rdnr. 38 ff.; Kammergericht Berlin vom 27.10.2006, 3 U 47/05; BGH II ZR 43/87 vom 19.10.1987; OLG Hamm vom 19.09.2001, 8 U 193/00 sowie BGH NJW 72, 1892; BGH NJW 95, 583 ff.; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365; BGH NJW 90, 40 ff.).
Auf Grundlage des Antragsvorbringens ist nämlich nicht ersichtlich, dass die getroffenen Entscheidungen in evident rechtswidriger Weise die Belange des Antragstellers unberücksichtigt lässt bzw. einseitig benachteiligt.
Soweit der Spielbetrieb während der Corona-Krise infolge hoheitlicher Maßnahmen ausgesetzt werden musste, sind keinerlei Rechtsfehler erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass unter den gegenwärtigen öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen eine Wiederaufnahme des Spielbetriebs bis zu dem durch den Antragsteller angeführten Stichtag, dem 31.05. überhaupt in Betracht kommen könnte. Ob in 2020 überhaupt noch einmal ein regulärer Spielbetrieb aufgenommen werden kann, erscheint derzeit zweifelhaft. Die Planungen betreffend die Spielzeit 2020/21 stehen derzeit – im Ergebnis in allen Sportarten – unter Vorbehalt.
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung, die Saison 2019/20 abzubrechen, rechtsfehlerhaft gewesen sein könnte, zumal bei einer Fortsetzung der Saison bzw. Verlängerung über den 31.05. hinaus auch nachteilige Auswirkungen für an dem vorliegenden Verfahren unbeteiligte Dritte, namentlich die Wettbewerbe des Antragstellers, im Raum stehen, angesichts ungleicher Bedingungen in den einzelnen Bundesländern, die den Sportlern in wettbewerbsverzerrender Weise unterschiedliche Möglichkeiten boten, weiter zu trainieren. Die verbandsinternen Regularien machen keine Vorgaben betreffend den Umgang mit einem durch eine Pandemie verursachen Saisonabbruch. Dass ein solcher angesichts der gegebenen Umstände („höhere Gewalt“, „Wegfall der Geschäftsgrundlage“, außerordentliche Kündigung gem. § 314 BGB) im Grundsatz möglich sein muss, dürfte außer Frage stehen. Lediglich die hieraus zu ziehenden Konsequenzen betreffend die Wertung der Saison 2019/20 dürfte überhaupt einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein.
In sportlicher Hinsicht könnte es zwar am befriedigendsten erscheinen, wenn die sportlichen Entscheidungen auf sportliche Weise getroffen werden; dass der Antragsteller einen Anspruch hierauf haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Entscheidungskompetenz des Antragsgegners folgt aus seiner Eigenschaft als Veranstalter/Spielleiter. Ohne einen solchen Spielleiter ist die Veranstaltung eines Wettbewerbs nicht möglich; dem jeweiligen Verband ist schon nach der Vorstellung aller Beteiligter ein Bestimmungsrecht eingeräumt. Damit bestimmt der veranstaltende Verband Teile des Rechtsverhältnisses einseitig, womit die Situation des § 315 BGB gegeben ist. Hiernach hat er „nach billigem Ermessen zu entscheiden“ (Orth in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 1. Auflage 2020, § 10 Sport Rz. 8). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen unter Anwendung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung, weil auch danach für den hypothetischen Parteiwillen darauf abzustellen ist, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten, wobei ergänzend zu berücksichtigen ist, dass nicht allein die Interessen zwischen einem Verein und dem Verband zu berücksichtigen sind, sondern auch die Interessen aller Vereine (gerade auch derjenigen, die derzeit auf einem Aufstiegs- oder Abstiegsplatz stehen) zu berücksichtigen sind (Orth in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise 1. Auflage 2020, § 10 Sport Rz. 8).
Ob der Antragsteller in diesem Zusammenhang einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben könnte, dass verbandsintern der „richtige“ Entscheidungsträger handelt, oder ob etwaige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der verbandsinternen Zuständigkeit überhaupt nur zwischen dem Antragsgegner und seinen Mitgliedern zu klären sind, kann dahinstehen.
Dem Antragsgegner ist nämlich eine Ermessensentscheidung eröffnet, bei der er in vielfältiger Weise gebunden ist. Da nicht nur die teilnehmenden Vereine sich den Satzungen und Ordnungen des jeweiligen Verbandes unterworfen haben, sondern der Verband selbst seinen Regeln verpflichtet ist, hat er sein Ermessen in diesen Grenzen auszuüben. Daher haben die Verantwortlichen bei ihrer Entscheidung die klassischen Sportwerte zu beachten, denen sich die Verbände regelmäßig in ihrer Satzung selbst verschrieben haben.
Des Weiteren ist das Interesse des Antragsgegners, als Veranstalter der Liga einen fairen und sportlichen Wettkampf zu gewährleisten, womit eigene sportliche wie wirtschaftliche Interessen einhergehen. Sein Spielbetrieb findet nur dann Akzeptanz, wenn alle potentiellen Teilnehmer denselben Zugangs- und Spielbedingungen unterliegen, die unterschiedslos angewendet werden. Daher liegt es im Interesse des Antragsgegners seine Zulassungsbedingungen transparent, rechtssicher und -klar auszugestalten, weswegen etwa Fristen als Ausschlussfristen ohne die Möglichkeit der Wiedereinsetzung behandelt werden. Zudem steht er in einer vorvertraglichen Sonderverbindung mit den Bewerben im Rahmen des Zulassungsverfahrens, aus der sich gegenseitige Schutz- und Rücksichtnahmepflichten ergeben (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 – II ZR 23/14 -, BGHZ 207, 144-162 und juris Rz. 22). Sämtliche (potentiell) spielberechtigte Tischtennisvereine, die die Zulassungsbedingungen für die 3. Liga erfüllen, stehen mit dem Antragsgegner in einer vergleichbaren (Sonder-) Verbindung. Sind die jeweiligen Zulassungsbedingungen erfüllt, begehren sämtliche Vereine gleichbehandelt und zum Spielbetrieb zugelassen zu werden.
Im Interesse der sportlichen Fairness für alle Beteiligten sind die sportlichen und wirtschaftlichen Interessen aller Vereine, die sportlichen und wirtschaftlichen Interessen des Verbandes selbst und die tatsächlichen außergewöhnlichen faktischen Umstände gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Verbände unter dem allgemeinen Rechtsprinzip der Verhältnismäßigkeit und auch unter dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet sein dürften, das für die meisten Beteiligten schonendste (Auswahl eines möglichst milden und zugleich möglichst wirksamen Szenarios) und gerechteste Szenario auszuwählen. Bei dieser Auswahlentscheidung ist eine gefundene Lösung nicht nur deswegen unvertretbar, weil sie für einzelne Beteiligte Härten mit sich bringt. Dies ist nämlich entscheidungsimmanent. Andererseits erscheint es für alle Ligenwettbewerbe, in denen bereits sportlich feststeht, dass eine Mannschaft einen Aufstieg erreicht hat oder einen Abstieg nicht mehr verhindern kann, nur mit großem Begründungsaufwand möglich, dieser sportlichen Wertung nicht in der Entscheidung über das Ligaschicksal auch rechtlich Rechnung zu tragen (Orth in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 1. Auflage 2020, § 10 Sport Rz. 10).
Gemessen hieran könnte es zwar grundsätzlich Alternativen zu der mit Schreiben vom 01.04.2020 bekannt gemachten Entscheidung gegeben haben, die möglicherweise dem Gebot der Fairness in einem größeren Umfang entsprochen haben könnten. Allerdings kommen dabei nicht zur diejenigen Alternativen in Betracht, auf die der Antragsteller unter Bezugnahme auf andere Sportverbände verweist, sondern käme beispielsweise auch in Betracht, den Tabellenstand zum Zeitpunkt des Abschlusses der Hinrunde heranzuziehen, wobei nicht ersichtlich ist, dass dies dem Antragsteller nützen würde. Es ist auch nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass bei einer vollständigen Annullierung der Saison 2019/20 eine Benachteiligung derjenigen Vereine, deren sportlicher Erfolg (Auf-, Abstieg oder Meisterschaft) bereits rechnerisch feststand, vollständig ausgeschlossen wäre. Schließlich kommt – jedenfalls bei Zustimmung aller Vereine – in Betracht, die Saisonplatzierungen rechnerisch-mathematisch zu ermitteln, etwa aus den Durchschnittspunktzahlen, die sich die Vereine in der bislang absolvierten Saison erspielt haben, einer Quotenregelung entsprechend der Vorgehensweise der Handball-Bundesliga (www.(…).html) oder durch den Einsatz von „predictive software“ unter Einsatz statistischer Systeme zu berechnen und das fiktive Saisonergebnis zum Abschlussergebnis zu erklären.
Soweit in Abweichung von der getroffenen Entscheidung alternative Szenarien in Betracht kommen, die dem Antragsteller nicht zum Klassenerhalt verhelfen, scheidet jedenfalls auf Grundlage der im einstweiligen Verfügungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Annahme einer evidenten Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung aus.
(c)
Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellen würde, dass die im Zusammenhang mit dem Saison-Abbruch getroffenen Entscheidungen betreffend die Wertung der Spielzeit 2019/20 einschließlich des sich daraus ergebenden (Zwangs-) Abstiegs des Antragstellers rechtswidrig sind, würde sich daraus kein Anspruch auf Erteilung einer Spielberechtigung für die 3. Liga in der Spielzeit 2020/21 unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes ergeben.
Selbst wenn man zugunsten des Antragsstellers wegen einer Verletzung der zwischen den Parteien bestehenden Sonderverbindung oder einer Verletzung seiner (mittelbaren) Mitgliedschaftsrechte durch den Saisonabbruch in Verbindung mit der Entscheidung über die Wertung der Spielzeit 2019/20 einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 BGB in Form der sogenannten Naturalrestitution zubilligen würde, könnte der Antragsteller nur die Herstellung des Zustands verlangen, der bestünde, wenn es nicht zum Saisonabbruch gekommen wäre. Eine Zulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der 3. Liga für die Spielzeit 2020/21 folgt daraus aber nicht.
Der Antragsteller könnte daher allenfalls dann seine Zulassung zum Spielbetrieb der 3. Liga … in der kommenden Spielzeit verlangen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass er bei einer Fortsetzung der Spielzeit 2019/20 den Klassenerhalt erreicht hätte (BGH, Beschluss vom 24. April 2020 – II ZR 417/18). Dies hat der Antragsteller aber weder hinreichend dargetan, noch glaubhaft gemacht. Dass sein Abstieg zum Zeitpunkt des Saisonabbruchs noch nicht rechnerisch endgültig feststand, sondern – ebenso wie im Vorjahr – die Möglichkeit eines „sportlichen Wunders“ im Zusammenhang mit dem Einsatz eines „Retters“ bestand, reicht dafür nicht aus. Insoweit greift weder ein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Antragstellers, dass er nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund eines typischen Geschehensablaufs bei Fortsetzung der Spielzeit eine nachhaltige sportliche Trendwende eingesetzt hätte, die zum Klassenerhalt geführt hätte.
(5)
Dem Antragsteller geht es nach seinem Antragsvorbringen auch ersichtlich nicht nur darum, eine vorläufige Aussetzung des für die Spielzeit 2020/21 schwebenden Verfahrens zur Erteilung von Spielrechten zu erreichen bis zur abschließenden Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Saisonabbruch und seine Folgewirkungen, denn dem Antragsteller geht es darum, bereits jetzt Planungssicherheit in Bezug auf die Spielzeit 2020/21 zu erlangen.
Eine solche rechtskräftige Entscheidung kann unter Umständen – wie der Antragsteller selbst anführt – noch mehrere Wochen, wenn nicht gar Monate auf sich warten lassen. Dies aber würde bedeuten, dass die Durchführung der Spielzeit 2020/21 weiterhin auf unabsehbare Zeit auch zu Lasten all jener mitspielenden Vereine bzw. Gesellschaften lahmgelegt oder mit kaum zu bewältigenden Erschwernissen verbunden wäre, die bereits einen festen Platz in den betroffenen Ligen erworben haben. Die Durchsetzung eines einstweiligen Rechtsschutzes zu Gunsten eines eventuellen Rechtsinhabers rechtfertigt aber – unabhängig davon, ob der Anspruch im Ergebnis tatsächlich bestehen sollte – in keinem Fall einen derartig erheblichen Eingriff in bereits feststehende Rechtspositionen Dritter (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juli 2002 – 23 W 53/02 -, juris Rz. 40). Je länger die Aussetzung des Verfahrens zur Erteilung von Spielrechten hinausgeschoben werden soll und je mehr dadurch die Rechte der mitspielenden Vereine tangiert werden, desto weniger ist der Antrag gerechtfertigt.
Dementsprechend könnte mit Rücksicht auf die notwendige Interessenabwägung aller Betroffenen allenfalls einem nur für einen sehr kurz bemessenen Zeitabschnitt gestellten Unterlassungsbegehren stattgegeben werden, um eine eventuell ungerechtfertigte vorschnelle Entscheidung, die für den ausgeschlossenen Verein mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden wäre, zu vermeiden.
Der Zeitraum bis zur Entscheidung des – nach Ansicht des Antragstellers – Bundestages über die Folgen des Abbruchs der Spielzeit 2019/20 überschreitet das insoweit allenfalls zulässige Maß bei weitem, weshalb es auch nicht erforderlich war, durch Hinweis (§ 139 ZPO) auf eine Antragsumstellung hinzuwirken.
Nach alledem kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Antragsteller hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO. Dabei geht der Senat davon aus, dass wertbestimmend das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an der Erreichung des Antragsziels ist, wobei sich die gerichtliche Schätzung mangels anderweitiger Anknüpfungstatsachen an den Erwägungen des Landgerichts orientiert.