LG München I, Urteil vom 13.07.2012 – 12 O 21256/11
Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Versicherungsbedingungen, der Auskunft der Ba-Fin und den eigenen Erfahrungen ist die Kammer davon überzeugt, dass zum hier fraglichen Zeitpunkt auf dem Versicherungsmarkt üblich und gängig Kaskobedingungen waren, bei denen auf den Einwand grober Fahrlässigkeit – abgesehen von Alkohol- und Drogenfahrten oder Diebstahl – verzichtet wurde (Rn. 39).
Bei dieser Sachlage ist der gewerbliche Kfz-Vermieter verpflichtet, im Rahmen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dem Mieter, wenn er ihm eine „Voll-/Teilkasko“ im Vertrag anbietet, dies zu den marktüblichen Bedingungen zu tun oder, falls er von den üblichen Bedingungen abweichen will, den Mieter auf die Abweichung(en) jedenfalls hinzuweisen (Rn. 40).
Denn der Mieter muss nicht damit rechnen, dass ihm ein vom gängigen Versicherungsschutz abweichender Versicherungsschutz durch den Kfz-Vermieter angeboten wird, sondern darf mit einem dem üblichen Kaskoversicherungsschutz vergleichbaren Schutz durch den Kfz-Vermieter rechnen (Rn. 41).
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 750,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.4.2011 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 94 % zu tragen, der Beklagte 6 Prozent.
III. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin vermietete ein Fahrzeug an den Beklagten und begehrt nunmehr Schadensersatz mit der Begründung, dass der Beklagte das Fahrzeug beim Gebrauch beschädigt habe.
2
Mit Vertrag vom 10.11.2010, Nummer 1059047114, vermietete die Klägerin an den Beklagten einen LKW MAN Typ TGL 8.180 mit amtlichen Kennzeichen HH…. Im Vertrag ist eine „Voll-/Teilkasko“ zu einem Preis pro Tag von 17,64 € vereinbart bei einer Selbstbeteiligung von 750,00 €. Zum Inhalt des Vertrages wird Bezug genommen auf Anlage K 3.
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In den Vertrag einbezogen wurden die AGB der Klägerin, zu deren Inhalt wird Bezug genommen auf die Anlage K 4. In deren Ziffer 10 ist die Haftung des Mieters geregelt. Unter Ziffer 10 b heißt es: „Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, stellt E… den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung zzgl. einer Kostenpauschale von € 29,50 für Schäden am Mietfahrzeug frei. …“
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Unter Ziffer 10 c heißt es: „Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den vertraglichen Obliegenheiten in Ziffern 5, 6 und 8 dieser Bedingungen. … Bei grobfahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter in einem die Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
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Ferner haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grobfahrlässig haftet er in einem die Schwere seines Verschuldens entsprechendem Verhältnis.“
6
Der Beklagte beschädigte den angemieteten LKW am 10.11.2000, indem er bei Olching in eine Unterführung mit einer Höhenbegrenzung von 2,40 m einfuhr, obwohl der Aufbau am Fahrzeug höher war. Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien streitig.
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Die Klägerin trägt vor:
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Die Reparaturkosten beliefen sich auf eine Höhe von 11.834,79 €, hinzu käme die Kostenpauschale in Höhe 29,50 € und Sachverständigenkosten in Höhe von 375,00 € (vgl. Rechnung Anlage K1).
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Mit Schreiben vom 21.3.2011 habe die Klägerin den Beklagten zur Zahlung dieser Rechnung aufgefordert bis zum 4.4.2011.
10
Die Unterführung sei mit einem Höhenbegrenzungsschild Nr. 264 mit einer Begrenzung von 2,40 m Fahrzeughöhe beschildert. Dieses Höhenbegrenzungsschild sei gut sichtbar gewesen. Der Beklagte habe es grobfahrlässig übersehen und dadurch das Fahrzeug beschädigt. Bereits bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr zur Überführung hin sei auf das in 500 m kommende Höhenbegrenzungsschild hingewiesen. Die Überbrückung sei von weitem zu sehen. Es sei offenkundig, dass ein Fahrzeug mit einer Höhe von 3,6 m nicht durchfahren könne. Im Fahrzeug sei ein Hinweisschild angebracht, dass auf die Höhenbegrenzung aufgepasst werden müsse (vgl. Foto Anlage K 5). Da die Überbrückung deutlich zu sehen sei, liege ein Verschulden an der Obergrenze des denkbaren Schweregrades vor. Es sei deshalb eine Vollhaftung anzunehmen.
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Der von der Klägerin eingeschaltete Sachverständige habe den Wiederherstellungsaufwand auf 11.834,79 € mit Gutachten vom 18.12.2010 (Anlage K 5) geschätzt. Die Klägerin habe einen eigenen Aufwand gehabt, den Schaden administrativ zu erfassen. Der hierfür angesetzte Betrag von € 29,50 beruhe auf einer Schätzung nach der Lebenserfahrung. Die Klägerin hält das Bestreiten der Schadenshöhe durch den Beklagten, da keine konkreten Einwände erhoben würden, für unzulässig.
12
Entgegen der Auffassung des Beklagten gehöre ein Regressverzicht bei grober Fahrlässigkeit gerade nicht zu den Grundsätzen des Vollkaskoschutzes. Bestritten werde, dass sämtliche großen Versicherer auf den Regress bei grober Fahrlässigkeit – abgesehen von bestimmten Falltypen – abgesehen hätten. Die in den AGB der Klägerin enthaltene Regelung entspreche § 81 WG n. F. sowie den AKB 2008.
13
Es habe auch keine Hinweispflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten bestanden, darauf zu hinweisen, dass sie in den AGB – entsprechend der Gesetzeslage – eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit vorsehe im Rahmen der Grundsätze der Kaskoversicherung.
14
Der Beklagte habe vor Abschluss des Vertrages nicht gewußt, dass verschiedene Krafthaftpflichtversicherer auf den Rücktritt bei grober Fahrlässigkeit verzichteten. Der Beklagte hätte, falls ihn ein Mitarbeiter der Klägerin darauf hingewiesen hätte, dass im Falle grober Fahrlässigkeit entsprechend der Schwere des Verschuldens gehaftet werde, das Fahrzeug gleichwohl angemietet. Es könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass ihre allgemeinen Vermieterbedingungen nach dem Wortlaut des Gesetzes gestaltete.
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Die Klägerin beantragt:
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Der Beklagte wird dazu verurteilt, an die Klägerin € 12.239,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.4.2011 sowie € 4,00 vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt:
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Klageabweisung.
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Er führt im Wesentlichen aus:
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Er habe ursprünglich einen Mercedes Sprinter reserviert gehabt. Als er diesen habe abholen wollen, habe ein solcher nicht zur Verfügung gestanden, dann sei ihm der LKW angeboten worden, zu dessen Anmietung er sich habe überreden lassen.
21
Sowohl aus der Reservierungsbestätigung als auch dem Mietvertrag ergebe sich, dass der Beklagte eine Haftungsbefreiung gemäß den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung abgeschlossen habe. Mittlerweile würden sämtliche großen Versicherer auf einen Haftung bei grober Fahrlässigkeit verzichten, Versicherungsschutz würde lediglich bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit bei Alkoholfahrten und Diebstahl versagt.
22
Der Beklagte habe als Mieter darauf vertrauen dürfen, dass die von der Klägerin ihm angebotene Haftungsreduzierung nach Art einer Vollkaskoversicherung dem Schutz desjenigen entspreche, der selbst eine Vollkaskoversicherung abschließe.
23
Im Übrigen habe er nicht grobfahrlässig gehandelt. Er habe nicht realisiert, dass die für die Unterführung angezeigte Höhe von 2,40 m zu niedrig für seinen LKW sei. Mit dem von ihm im ursprünglich gebuchten Mercedes Sprinter wäre der Unfall auch nicht passiert. Bestritten werde, dass das Verkehrsschild, dass auf die Höhe der Unterführung hinweise, deutlich zu sehen gewesen sei; es sei bereits dunkel gewesen.
24
Der Wiederherstellungsaufwand, den die Klägerin behaupte, werde bestritten. Auch die Sachverständigenkosten würden bestritten. Für die Kostenpauschale von 29,50 € bestehe keine Rechtsgrundlage.
25
Der Mietvertrag sei am 10.11.2010 abgeschlossen worden. Zum Zeitpunkt der Anmietung sei es bei mindestens 95 % der Kaskoversicherungen bereits üblich gewesen, auf eine Haftung des Versicherungsnehmers im Falle der groben Fahrlässigkeit zu verzichten. Ausnahmen seien nur bei durch Alkohol und Drogen verursachten Unfällen vorgesehen.
26
Der Beklagte hat sodann zur Haftungsregelung in einer Vielzahl von Versicherungsbedingungen verschiedener Versicherer konkret Stellung genommen; insoweit wird Bezug genommen auf den Vortrag im Schriftsatz vom 13.1.2012, Blatt 44 d. A., sowie die Ausführungen in der Sitzung vom 15.6.2006 nebst den vorgelegten Versicherungsbedingungen.
27
Die AGB der Klägerin wichen damit von dem gängigen Versicherungsbedingungen aller großer Versicherer ab. Hierauf habe die Klägerin den Beklagten zumindest hinweisen müssen. Bei entsprechender Aufklärung hätte der Beklagte den Mietvertrag mit der Klägerin gar nicht erst geschlossen.
28
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung einer amtlichen Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, insoweit wird Bezug genommen auf deren Schreiben vom 27.2.2012, Blatt 64/65 d.A..
29
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
30
Die zulässige Klage erwies sich abgesehen von der vertraglich vorgesehenen Selbstbeteiligung als unbegründet. Die Klägerin kann sich gegenüber dem Beklagten auf die Haftungsregelung bei grober Fahrlässigkeit, wie sie in Ziffer 10 ihrer AGB enthalten ist, nicht mit Erfolg berufen; damit entfällt zugleich ein etwaiger Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten. Die geltend gemachte Schadenspauschale kann sie nicht verlangen, da die entsprechende Vertragsregelung unwirksam ist.
31
1. Die Klägerin kann sich gegenüber dem Beklagten auf die grobfahrlässige Herbeiführung des Unfalls nicht berufen, weil sie ihn entsprechenden den Grundsätzen der Kaskoversicherung – wie sie am Markt üblich sind – freizustellen hat. Insoweit kann auch offen bleiben, ob bzw. in welchem Grade der Beklagte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat.
32
a) Nach der ständigen Rechtssprechung des BGH’s ist der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen, der den Mieter gegen Zahlung eines Entgeltes nach Art einer Versicherungsprämie bei Unfallschäden Haftungsfreistellung verspricht, gehalten, diese Haftungsbefreiung nach dem Leitbild der Kaskoversicherung auszugestalten. Nur dann genügt er seiner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner allgemeinen Geschäftsbedingung die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Vermieter verpflichtet, den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung freizustellen (vgl. BGH NJW 2010, 677 – 678 mit weiteren Nachweisen).
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b) Nach dem Verständnis der Kammer kommt es für die Frage, welche Grundsätze der Kaskoversicherung heranzuziehen sind, nicht allein auf die gesetzliche Regelung im VVG, sondern auf die von den Versicherern verwendeten AGB (AKB) an. Dies ergibt sich aus der Rechtssprechung des BGH’s selbst, der immer wieder auf die Regelungen in den AKB Bezug nimmt. Bei dieser Sachlage ist entscheidend, welche Versicherungsbedingungen für die Kaskoversicherung zum Zeitpunkt des hier in Mitten stehenden Vertragsabschlusses marktüblich und gängig waren.
34
Der Beklagte hat dazu vorgetragen, dass eine Vielzahl von Versicherern bereits zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeuges bei der Kaskoversicherung auf den Einwand, der Unfall sei grobfahrlässig herbeigeführt worden, verzichtet hat, abgesehen von alkohol- und drogenbedingten Unfällen.
35
Er hat hierzu detailliert eine Vielzahl von Versicherungsbedingungen der für den Kaskoversicherungsmarkt relevanten Versicherer vorgelegt (vgl. Schriftsatz vom 13.1.2012, Blatt 44 f. sowie Anlagenkonvolut übergeben in der Sitzung vom 15.6.2012).
36
Aus den vorgelegten Versicherungsbedingungen ergibt sich, dass die ganz überwiegende Zahl der auf dem Kaskoversicherungsmarkt relevanten Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit für die Fallgestaltung, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, verzichtet.
37
Die Kammer hat darüber hinaus eine Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erholt, aus der sich ergibt, dass im Versicherungsmarkt es sich durchgesetzt hat, in Kaskoversicherungsbedingungen auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit mit Ausnahme von Alkoholfahrten und Diebstahl zu verzichten. Zum Zeitpunkt der Einführung dieses Verzichtes wurde mitgeteilt, dass er zumindestens seit einigen Jahren gebräuchlich sei.
38
Die Kammer ist selbst Spezialkammer für Versicherungsrecht und hat aus mehreren Verfahren die Kenntnis, dass Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, soweit es nicht um Akohol-/Drogenfahrten oder Diebstahl geht, bereits beginnend ab 2008 in ihren AGB zunehmend verzichten.
39
Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Versicherungsbedingungen, der Auskunft der Ba-Fin und den eigenen Erfahrungen ist die Kammer davon überzeugt, dass zum hier fraglichen Zeitpunkt auf dem Versicherungsmarkt üblich und gängig Kaskobedingungen waren, bei denen auf den Einwand grober Fahrlässigkeit – abgesehen von Alkohol- und Drogenfahrten oder Diebstahl – verzichtet wurde.
40
c) Bei dieser Sachlage war die Klägerin verpflichtet, im Rahmen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dem Beklagten, wenn sie ihm, wie sie dies vorliegend getan hat, eine „Voll-/Teilkasko“ (vgl. Anlage K 3) im Vertrag anbietet, dies zu den marktüblichen Bedingungen zu tun oder, falls sie von den üblichen Bedingungen abweichen will, den Beklagten auf die Abweichung(en) jedenfalls hinzuweisen.
41
Denn der Beklagte musste nicht damit rechnen, dass ihm ein vom gängigen Versicherungsschutz abweichender Versicherungsschutz durch die Klägerin, die im Übrigen auf den Vermietungsmarkt erheblich präsent ist, angeboten wird, sondern durfte mit einem dem üblichen Kaskoversicherungsschutz vergleichbaren Schutz durch die Klägerin rechnen.
42
Weicht die Klägerin aber wie im vorliegenden Fall, von den Bedingungen ab, die sie nach Treu und Glauben dem Mieter zu gewähren hätte, so kann sie sich auf die abweichende Regelung in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 242 BGB nicht berufen.
43
Dem steht nicht entgegen, dass – wie die Klägerin ihrerseits einwendet – die von ihr verwendete Regelung in Übereinstimmung mit der Regelung in § 81 VVG steht. Denn sowohl ein Versicherungsnehmer als auch ein Mieter eines Fahrzeuges, dem im Mietvertrag durch den Vermieter ein „Kaskoversicherungsschutz“ angeboten wird, erwartet zu Recht, dass ihm ein üblicher Schutz angeboten wird. Die im Gesetz vorhandenen Regelungen stellen insoweit ein Mindestmaß dar, das gewährt werden muss, sagen aber nichts darüber aus, ob ein weitergehender Schutz gewährt wird. Wird üblicherweise – wovon das Gericht hier ausgeht – ein weitergehender Schutz gewährt, so darf der Mieter von seinem Kfz-Vermieter einen entsprechenden Schutz erwarten.
44
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass bei Unwirksamkeit der von ihr gewählten Klausel an deren Stelle die gesetzliche Regelung treten würde; denn sie ist – wie ausgeführt – dazu nach Treu und Glauben dazu verpflichtet, den Mieter so zu stellen, wie er in einer marktüblichen Kaskoversicherung stehen würde. Diese Verpflichtung führt dazu, dass sie sich im Verhältnis zum Mieter nicht auf ihre Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen kann, sondern den Schutz, den sie nach Treu und Glauben zu gewähren hat, auch gewähren muss, bzw. sie sich nicht auf entsprechende abweichende Klauseln oder Regelungen berufen kann.
45
d) Unabhängig davon hiervon steht dem Beklagten auch wegen Verletzung einer Hinweispflicht ein Schadensersatzanspruch zu, den er der Forderung der Klägerin entgegenhalten kann. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin sich auf die in ihren AGB’s enthaltene Klausel Ziffer 10 berufen kann – wie nicht -, hätte sie den Beklagten auf diese von den zum Zeitpunkt der Anmietung üblichen Kaskoversicherungsbedingungen abweichende Regelung hinweisen müssen. Dies hat sie unstreitig unterlassen.
46
Soweit die Klägerin diesbezüglich behauptet hat, der Beklagte hätte trotz Hinweises einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen, kann ihr insoweit nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat vorgetragen, dass er in diesem Fall den Vertrag so nicht geschlossen hätte. Der Beklagte hat sich entsprechend – was allerdings im Protokoll nicht festgehalten wurde – auch in der mündlichen Verhandlung geäußert. Nach dem Grundsatz des aufklärungspflichtigen Verhaltens ist für den Beklagten hier auch ohne weiteres anzunehmen, dass er bei entsprechender Aufklärung den Vertrag entweder nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
47
e) Soweit die Klägerin einwendet, der Beklagte habe gar keine Kenntnis davon gehabt, wie die gängigen Kaskoversicherungsbedingungen zum fraglichen Zeitpunkt gelautet hätten, kommt es hierauf nicht an. Soweit die Klägerin sich wegen Verstoßes gegen § 242 BGB nicht auf ihre Ziffer 10 der AGB berufen kann, spielt das Wissen oder die Kenntnis des Beklagten keine Rolle. Soweit sie eine Aufklärungspflichtverletzung begangen hat, hätte der Beklagte jedenfalls bei entsprechender Aufklärung das Wissen gehabt.
48
2. Die Klägerin kann die geltend gemachte Schadenspauschale von € 29,50 nicht verlangen. Die in Ziffer 10 b hierzu enthaltene Regelung verstößt gegen § 309 Ziffer 5 BGB, da dem Mieter in der Klausel nicht der Nachweis gestattet wird, dass der Schaden wesentlich niedriger als die geltend gemachte Pauschale ist.
49
Damit fehlt es an einer vertraglichen Grundlage für die geltend gemachte Schadenspauschale.
50
3. Auf die genaue Schadenshöhe kommt es nicht mehr an. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass er die Selbstbeteiligung schuldet. Nach Sachlage kann in Anbetracht des Unfallgeschehens und des vorgelegten Privatgutachtens (Anlage K 5) auch nicht in Zweifel stehen, dass ein Mindestschaden von über 750,00 € entstanden ist.
51
Bei dieser Sachlage war der Beklagte zur Zahlung der Selbstbeteiligung zu verurteilen, im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Selbstbeteiligungssumme hat der Beklagte ab 7.4.2011 zu verzinsen, da er zu diesem Zeitpunkt in Verzug geraten ist.
52
Soweit die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten geltend gemacht hat, ist nicht ersichtlich, wodurch diese entstanden sein sollen.
53
Kostenentscheidung § 92 Abs. 2 ZPO.
54
Vorläufige Vollstreckbarkeit § 708 Nr. 11 ZPO, 711 ZPO.