OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2011 – (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)
Verwendung einer Mini-Parkscheibe nicht erlaubt
Wer zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner
ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom heutigen
Tage entschieden.
Der Betroffene hatte in der Stadt Forst auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung
einer Parkscheibe vorgeschrieben war, eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen
von 40 mm x 60 mm verwendet. Dies hatte das Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5,- EUR geahndet. Die dagegen eingelegte
Rechtsbeschwerde hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
als unbegründet verworfen.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der Gesetzgeber habe die
Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert. Sie habe demnach Abmessungen
von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche
es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies
ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame
Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde die Verwendung eines Zeitnachweises,
der, wie in dem entschiedenen Fall, um ein Vielfaches kleiner sei, nicht gerecht.
Quelle: OLG Brandenburg – Pressemitteilung vom 02.08.2011