LG Duisburg, Urteil vom 28.02.2012 – 13 S 243/11
1. Eine Mietvertragsklausel, wonach der Vermieter bei Verletzung der Räumungspflicht das Mietobjekt selbst öffnen und räumen lassen darf, ist nichtig.(Rn.14)
2. Wenn es für den Vermieter auch im Interesse der anderen Mieter nicht mehr zumutbar ist, kann sich der Mieter nach kalter Räumung nicht erfolgreich auf die verbotene Eigenmacht des Vermieters berufen; dies stehe nicht im Widerspruch zu BGH vom 14. Juli 2010, VIII ZR 45/09, ZMR 2011, 23.(Rn.15)
3. Der Mieter haftet dann sogar auf die Kosten der kalten Räumung (Schlüsseldienst etc.) sowie auf adäquat kausale Folgeschäden.(Rn.18)
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.11.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen (32 C 1351/11) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.921,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 1.615,88 € seit dem 16.02.2011, aus 353,71 € seit dem 27.05.2011, aus 571,20 € seit dem 07.09.2011 und aus 380,80 € seit dem 03.01.2012 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den vor dem Objekt M1, P stehenden Container zu räumen und im geräumten Zustand an den Kläger herauszugeben.
3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 316,18 € freizustellen
4. Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
5. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz zu 62 % zu tragen, der Beklagte zu 38 %. Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz fallen zu 60 % dem Kläger zur Last, zu 40 % hat sie der Beklagte zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der I. Instanz:
9.733,28 € (8.590,88 € Zahlung zuzgl. 1.142,40 € Räumung)
Streitwert der II. Instanz:
10.114,08 € (8.971,68 € Zahlung zuzgl. 1.142,40 € Räumung)
Gründe
1
Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Ihm steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.921,59 € nebst Zinsen, ein Anspruch auf Räumung des Containers vor dem Haus M1 in P und ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 316,18 € zu. Im Übrigen ist die Berufung erfolglos, da die darüber hinausgehende Klage unbegründet ist.
I.
2
1. Nutzungsentschädigung / Schadensersatz in Höhe der Monatsmieten:
3
Der Kläger kann von dem Beklagten für den Monat August 2010, für den der Beklagte unstreitig kein Entgelt für die Wohnungsnutzung geleistet hat, Zahlung eines Betrages von 499,07 € gem. § 546a Abs. 1 BGB verlangen.
4
Durch die wirksame Kündigung des Beklagten vom 27.11.2009 (Bl. 18 d.A.), welche der Kläger akzeptiert hat, wurde das Mietverhältnis zwischen den Parteien zum 01.03.2010 beendet. Da der Beklagte die Wohnung jedoch entgegen seiner bereits in dem Kündigungsschreiben erklärten Ankündigung nicht an den Kläger übergeben hat, ist er für die Zeit der fortgesetzten Wohnungsnutzung zur Entrichtung von monatlicher Nutzungsentschädigung in Höhe der Bruttomiete von 499,07 € verpflichtet. Dies hat der Beklagte für die Zeit ab März 2010 durch die zumindest bis Juli 2010 durchgehend erfolgten monatlichen Zahlungen auch anerkannt.
5
Soweit der Beklagte einwendet, zwischen den Parteien sei eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB erfolgt, was einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung entgegenstehe, ist dies im Hinblick auf den Anspruch für August 2010 unerheblich. Denn auch dann, wenn eine Fortsetzung des Mietverhältnisses tatsächlich erfolgt wäre, ergäbe sich derselbe Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB.
6
Für den Monat November 2010 und die erste Hälfte des Monats Dezember 2010 (bis zur Wiederherstellung der Wohnung) steht dem Kläger gegen den Beklagten ein weiterer Anspruch in Höhe von 748,60 € (499,07 x 1,5 Monate) gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Auch für diese Zeiträume hat der Beklagte an den Kläger keine Zahlungen in Höhe der Monatsmiete erbracht. Zwar erfolgte im November 2010 die letzte Zahlung von 499,07 €, diese wurde jedoch auf die zu diesem Zeitpunkt noch offene Forderung aus dem Monat Oktober 2010 verrechnet.
7
Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass der Anspruch von 748,60 € für November und Dezember 2010 nicht aus § 546a Abs. 1 BGB hergeleitet werden kann, weil der Kläger dem Beklagten die Rückgabe der Wohnung dadurch unmöglich gemacht hat, dass er sie am 24.09.2010 durch einen Schlüsseldienst öffnen ließ und für die Zeit danach der Anspruch auf Nutzungsentschädigung entfallen ist (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl. (2011), § 546a, Rn. 42 m.w.N.). Der Untergang des auf Räumung der Wohnung gerichteten Anspruchs des Klägers hat aber hier nicht zur Folge, dass er für die Zeit ab Oktober 2010 keine Zahlungen mehr in Höhe der Monatsmiete fordern könnte. Hat nämlich der Mieter schuldhaft seine Pflicht zur Räumung der Mietsache verletzt und der Vermieter ihm vor der Öffnung der Wohnung eine Frist zur Räumung gesetzt, so verbleibt ihm ein Schadensersatzanspruch in Form eines Mietausfallschadens, der der Höhe nach dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung entspricht (vgl. Schmidt-Futterer, a.a.O., § 546a, Rn. 43, 75, 87, 101 m.w.N.). So liegt der Fall hier.
8
Der Beklagte hat dem Kläger die Wohnung vom 01.03. bis zum 24.09.2010 trotz bestehender Rückgabepflicht nicht zurückgegeben. Der Beklagte kann sich auch insoweit nicht erfolgreich darauf berufen, dass das Mietverhältnis mit dem Kläger gem. § 545 BGB fortgesetzt worden sei. Allein in dem Umstand, dass der Beklagte monatlich das vereinbarte Entgelt entrichtete, ist nicht die von § 545 BGB vorausgesetzte Gebrauchsfortsetzung zu sehen. Eine Vertragsfortsetzung tritt nicht ein, wenn der Mieter zwar ausgezogen ist, aber die Wohnung noch nicht geräumt hat (vgl. Schmidt-Futterer, a.a.O., § 545, Rn. 12). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Beklagte hat nämlich unstreitig seinen Aufenthaltsort aus der Wohnung im Objekt M1 in Oberhausen verlagert und dem Kläger eine neue Adresse angegeben, ohne jedoch die Wohnung des Klägers zu räumen. Letzteres ergibt sich eindrücklich aus den vorgelegten Lichtbildern, wonach der Beklagte nicht nur die Wohnung nicht geräumt, sondern sie darüber hinaus in einem desolaten und unbewohnbaren Zustand zurückgelassen hat (Bl. 151-155 d.A.). Im Übrigen ergibt sich aus den vorgerichtlichen Klägerschreiben vom 02.12.2009, 11.12.2009, 16.01.2010, 19.01.2010, 08.06.2010, 29.07.2010, 19.08.2010 (dessen Zugang streitig ist) und 03.09.2010 (Bl. 19-28 d.A.) jeweils eindeutig, dass der Kläger die Kündigung des Beklagten vom 27.11.2009 akzeptierte und das Mietverhältnis als zum 01.03.2010 beendet ansah. Der Kläger hatte bereits vor dem Ende der Mietzeit seinen einer Verlängerung des Mietverhältnisses entgegenstehenden Willen im Sinne von § 545 S. 1 BGB mit den Schreiben aus Dezember 2009 und Januar 2010 eindeutig erklärt.
9
Entgegen der Behauptung des Beklagten lässt sich auch nicht feststellen, dass sich die Parteien Anfang März 2010 darauf geeinigt hätten, dass es zu einer (endgültigen) Beendigung des Mietverhältnisses einer (nochmaligen) Kündigung bedürfe. Zum einen hat der Beklagte hierfür keinen hinreichenden Beweis angetreten. Zum anderen drängt sich die Frage auf, warum der Beklagte sich nicht bereits vorgerichtlich auf ein Gespräch dieses Inhalts berufen hat, nachdem er durch den Kläger zur Räumung der Wohnung aufgefordert worden war. Der Umstand, dass er dies nicht getan hat, spricht gegen eine Vereinbarung des von dem Beklagten behaupteten Inhalts.
10
Der Beklagte befand sich spätestens seit dem 15.09.2010 mit der Rückgabe der Wohnung an den Kläger in Verzug. Zwar hat der Beklagte bestritten, dass ihm das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 19.08.2010 (Bl. 26 f. d.A.) zugegangen sei, dies kann jedoch dahinstehen. Denn unstreitig hat der Kläger ihn mit weiterem Schreiben vom 03.09.2010 unter Fristsetzung zum 15.09.2010 (nochmals) zur Herausgabe der Wohnung aufgefordert (Bl. 28 d.A.), ohne dass der Beklagte dem Folge leistete. Das Schreiben vom 03.09.2010 stellt eine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
11
Dadurch, dass die Wohnung sich zum Zeitpunkt ihrer Öffnung am 24.09.2010 in einem völlig verwahrlosten Zustand befand, ist dem Kläger ein Mietausfallschaden für den Monat November 2010 und die erste Hälfte des Monats Dezember 2010 entstanden. Dass es eine gewisse Zeit erfordert, bis eine Wohnung in dem durch die Fotos dokumentierten Zustand wieder in einen vermietbaren Zustand versetzt ist, liegt auf der Hand. Die Zeitspanne bis Mitte Dezember 2010 erscheint für die erforderlichen Müllentsorgungs-, Möbeleinlagerungs-, Reinigungs- und Renovierungsarbeiten angemessen. Wegen der erheblichen Aussagekraft der Lichtbilder und der substantiierten Zustandsbeschreibung des Klägers ist das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten unbeachtlich.
12
Daraus, dass der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen Anspruch auf Zahlung von monatlich 499,07 € ab Oktober 2010 bis Mitte Dezember 2010 hat bzw. hatte, folgt zugleich, dass dem Beklagten gegenüber der Nutzungsentschädigung für August 2010 kein aufrechenbarer Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB wegen der für Oktober 2010 geleisteten Zahlung zusteht, so dass die durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 26.09.2011 insoweit erklärte Aufrechnung (Bl. 105 d.A.) ins Leere geht.
13
Soweit der Kläger die Wohnung des Beklagten ohne Vorliegen eines Räumungstitels hat öffnen lassen und damit verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB verübt hat, ergibt sich daraus nichts anderes für die Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines Mietausfallschadens für November und Dezember 2010.
14
Zutreffend ist zunächst, dass die Räumung einer Mietwohnung seitens des Vermieters grundsätzlich verbotene Eigenmacht darstellt, wenn ihr kein Räumungstitel zu Grunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010, VIII ZR 45/09, zitiert nach juris = NJW 2010, 3434; Schmidt-Futterer, a.a.O., § 546, Rn. 115 m.w.N.). Daran ändert auch die in § 20 des Mietvertrages vom 11.12.1981 (Bl. 15 d.A.) enthaltene Klausel, wonach der Vermieter berechtigt sein soll, die Mieträume bei Verletzung der Räumungspflicht durch den Mieter selbst öffnen und räumen zu lassen, nichts. Denn diese Vertragsbestimmung ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem. § 307 BGB unwirksam (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1992, 502).
15
Der Beklagte kann sich aber zur Verteidigung gegen den Mietausfallschaden des Klägers deshalb nicht auf die Vorschrift des § 858 Abs. 1 BGB berufen, weil er sich selbst nicht vertragsgemäß verhalten, sondern vielmehr gegen die Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen hat. Aus der Entscheidung des BGH vom 14.07.2010 (VIII ZR 45/09) ergibt sich, dass § 858 Abs. 1 BGB über die Vorschrift des § 242 BGB eine Einschränkung erfahren kann, wenn der Mieter sich treuwidrig verhalten hat (Rn. 11 des BGH-Urteils bei juris). Dies ist im vorliegenden Fall festzustellen.
16
Der Beklagte hat nach dem 01.03.2010 einen anderen ständigen Aufenthaltsort gewählt und die im Eigentum des Klägers stehende Wohnung in einem völlig desolaten Zustand zurückgelassen. Über Monate hinweg hat der Beklagte keine Anstalten gemacht, den Räumungsanspruch des Klägers zu erfüllen. Auch eine schriftliche Räumungsaufforderung des Klägers vom 03.09.2010 war erfolglos. In Anbetracht des verwahrlosten Zustands der Wohnung bestand die konkrete Gefahr des Eintritts weiterer Schäden für das Eigentum des Klägers. Zudem war auch auf die Rechte der anderen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen. Ein weiteres Zuwarten war dem Kläger daher nicht mehr zumutbar, zumal der Beklagte jedenfalls ab August 2010 nicht mehr zuverlässig das Entgelt für die Wohnung entrichtete. Aus dem Verhalten des Beklagten konnte ein objektiver Dritter in der Person des Klägers nur schließen, dass der Beklagte die Wohnung aufgegeben hatte. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Wohnung in dem vorliegenden Zustand ohnehin vollkommen unbewohnbar war.
17
2. Kosten des Schlüsseldienstes:
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Gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 78,51 € für die Einschaltung des Schlüsseldienstes im Rahmen der Öffnung der Wohnung zu. Der Beklagte befand sich mit der Wohnungsräumung aufgrund des Schreibens des Klägers vom 03.09.2010 in Verzug. Das Unterlassen der Räumung stellt die Verletzung einer (nach-)vertraglichen Pflicht aus dem Mietverhältnis dar. Nach den Ausführungen unter 1. steht § 858 Abs. 1 BGB auch dem Anspruch auf Erstattung der Kosten des Schlüsseldienstes nicht entgegen, weil der Beklagte sich darauf nach Treu und Glauben nicht berufen kann.
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Der Höhe nach besteht der Anspruch nicht im Umfang der Bruttokosten von 93,43 €, sondern ist auf die Nettokosten von 78,51 € beschränkt. Nachdem der Beklagte bestritten hat, dass der Kläger die Rechnung des Schlüsseldienstes vom 24.09.2010 (Bl. 29 d.A.) beglichen habe, hat der Kläger insoweit keinen Beweis angeboten.
20
3. Containermiete:
21
Der Kläger hat gegen den Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB auch Anspruch auf Erstattung der Miete für den Container vor dem Objekt M1 in P, in dem die Sachen des Beklagten eingelagert sind. Im Oktober 2010 belief sich die Miete auf 82,61 €, von November 2010 bis einschließlich Dezember 2011 auf jeweils 95,20 €, was der Kläger durch Vorlage entsprechender Rechnungen belegt hat. Soweit der Beklagte bestritten hat, dass der Kläger die Containermiete bezahlt habe, bleibt dies erfolglos. Denn der Kläger hat durch Vorlage einer Zahlungsbestätigung vom 04.07.2011 jedenfalls für einen Teil des fraglichen Zeitraums (März bis einschließlich Juli 2011) die Rechnungsbegleichung nachgewiesen (Bl. 96 d.A.). Angesichts dessen ist es nicht ausreichend, dass der Beklagte die (weiteren) Zahlungen einfach bestreitet. Warum er anzweifelt, dass trotz der Zahlungsbestätigung entsprechende Leistungen erbracht wurden, hat er nicht konkret genug vorgetragen. Da der Container seit Oktober 2010 durchgehend vor dem Mietobjekt aufgestellt ist, fallen auch monatliche Containermieten an. Dies kann nicht zweifelhaft sein.
22
Der Höhe nach beläuft sich der Zahlungsanspruch des Klägers insoweit auf 1.415,41 € (82,61 € für Oktober 2010 zuzgl. 95,20 € x 14 Monate von November 2010 bis einschließlich Dezember 2011).
23
4. Gehwegplatten:
24
Weiterhin steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 180,00 € gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB wegen der im Rahmen der Containeraufstellung erfolgten Beschädigung der Gehwegplatten vor dem Objekt M1 in P zu (vgl. Bl. 67 d.A.). Die Aufstellung des Containers war darauf zurückzuführen, dass sich der Beklagte mit der Erfüllung des Räumungsanspruchs des Klägers in Verzug befand. Kommt es dann – wie hier – im Zuge der mit der Aufstellung des Containers verbundenen Arbeiten zu einer Beschädigung des Gehwegs, stellt dies eine adäquate Folge des Verzugs dar, für die der Schuldner unmittelbar aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1, 249 BGB haftet (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. (2011), § 287, Rn. 2).
25
5. Schadensersatz wegen Verschlechterung der Mietsache:
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Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschlechterung der Mietsache steht dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu. Gem. § 214 Abs. 1 BGB ist der Beklagte insoweit berechtigt, die Schadensersatzleistung (Renovierungs- und Reinigungsarbeiten) zu verweigern, nachdem er die Einrede der Verjährung erhoben hat. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 S. 1 BGB begann gem. § 548 Abs. 1 S. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger die Wohnung zurückerhalten hat. „Zurückerhalten“ in diesem Sinne setzt nur voraus, dass der Vermieter die Möglichkeit zur Untersuchung der Mietsache erhält. Der Beginn der Verjährungsfrist hängt nicht von einer vollständigen Räumung ab, da der Rückerhalt gerade der Möglichkeit dient, die Vertragsgemäßheit der Mietsache (unabhängig von ihrem konkreten Zustand) festzustellen (vgl. Schmidt-Futterer, a.a.O., § 548, Rn. 34 m.w.N.). Daraus folgt, dass die Verjährungsfrist hier am 24.09.2010 mit der durch den Kläger veranlassten Öffnung der Wohnung begann. Er hatte ab diesem Zeitpunkt die uneingeschränkte Möglichkeit, die Wohnung zu untersuchen und Schäden daran festzustellen. Dass der Beklagte noch danach eine Zahlung für die Wohnung in Höhe von 499,07 € erbrachte, spielt für den Beginn der Verjährungsfrist im Hinblick auf Schadensersatzansprüche im Sinne von § 548 Abs. 1 BGB keine Rolle.
27
Die Zustellung der Klageschrift vom 27.04.2011 im vorliegenden Rechtsstreit war nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB geeignet, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen, weil die Verjährungsfrist bereits am 24.03.2011 vollendet war.
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Auch eine Hemmung gem. § 203 S. 1 BGB wegen Verhandlungen über die Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache lässt sich nicht feststellen. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, aus dem Schreiben des Beklagten vom 08.02.2011 (Bl. 70 ff. d.A.) ergebe sich ein Verhandeln über diese Ansprüche, ist dies unzutreffend. Denn das Vorliegen von Verhandlungen im Sinne von § 203 S. 1 BGB ist zu verneinen, wenn der Schuldner die geltend gemachten Ansprüche sofort und unmissverständlich zurückweist, sich also gar nicht erst auf eine Auseinandersetzung über ihre Berechtigung einlässt. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt für ein Verhandeln jeder Meinungsaustausch zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2006, VII ZR 194/05, Rn. 10, zitiert nach juris). Dies hat der Beklagte im vorliegenden Fall getan. Er hat in dem Schreiben vom 08.02.2011 nach vorhergehenden Erläuterungen unmissverständlich erklärt: „Schadensersatzansprüche Ihres Mandanten sind vor diesem Hintergrund nicht begründet, keinesfalls wird mein Mandant die (…) Forderung (…) ausgleichen.“ Eindeutiger kann die Ablehnung von Ansprüchen kaum erfolgen.
29
6. Räumung des Containers:
30
Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Räumung des Containers vor dem Objekt M1 in P folgt ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Da sich der Beklagte mit der Räumung der Wohnung in Verzug befand, war der Kläger berechtigt und im Rahmen der ihn insoweit treffenden Obhutspflicht (vgl. Schmidt-Futterer, a.a.O., § 546, Rn. 59) verpflichtet, die Sachen des Beklagten einzulagern. Nunmehr ist jedoch der Beklagte seinerseits verpflichtet, die Sachen abzuholen, was noch Ausfluss seiner eigenen Räumungspflicht ist. Der Beklagte hat die ihm mit Klägerschreiben vom 21.01.2011 (Bl. 68 f. d.A.) gesetzte Frist zur Räumung des Containers bis zum 31.01.2011 verstreichen lassen.
31
Die Gewährung einer Räumungsfrist im Urteil gem. § 721 ZPO kam trotz entsprechenden Antrags nicht in Betracht, da es bei der Räumung des Containers nicht (mehr) um die Räumung von Wohnraum geht, wie dies § 721 ZPO voraussetzt.
32
7. Zinsen:
33
Der Zinsanspruch des Klägers ist für die bereits in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 21.01.2011 (Bl. 68 f. d.A.) aufgelisteten gerechtfertigten Zahlungsansprüche als Verzugszinsanspruch gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB ab dem 16.02.2011 sowie für die in der Klageschrift vom 27.04.2011 (Bl. 2 ff. d.A.) erstmals geltend gemachten gerechtfertigten Ansprüche ab dem 27.05.2011, für die in dem Schriftsatz vom 30.08.2011 (Bl. 93 ff. d.A.) erstmals geltend gemachten gerechtfertigten Ansprüche ab dem 07.09.2011 und für die mit der Berufungsbegründung vom 16.12.2011 (Bl. 138 ff. d.A.) erstmals geltend gemachten gerechtfertigten Ansprüche ab dem 03.01.2012 jeweils als Rechtshängigkeitszinsanspruch gem. §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet.
34
8. Vorgerichtliche Anwaltskosten:
35
Der sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB ergebende Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten steht dem Kläger in Höhe von 316,18 € zu. Grundlage ist insoweit ein Gegenstandswert in Höhe des dem Kläger tatsächlich zustehenden Zahlungsanspruchs von 2.921,59 €. Dagegen bleibt der Anspruch auf Räumung des Containers außer Betracht, da er in dem vorgerichtlichen Anspruchsschreiben vom 21.01.2011 noch nicht geltend gemacht wurde und der Kläger den darauf entfallenden Gegenstandswert mit der Klageschrift selbst unberücksichtigt gelassen hat. Bei einer Gebühr von 1,3 zuzüglich Kostenpauschale und 19 % Umsatzsteuer ergibt sich der Betrag von 316,18 € (1,3 x 189,00 € zuzgl. 20,00 € Kostenpauschale zuzgl. 50,48 € Umsatzsteuer). Da insoweit nur Freistellung begehrt wird, kommt die von dem Kläger geltend gemachte Verzinsung nicht in Betracht.
II.
36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
37
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
38
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.