Versand eines nicht bedingungsgerechten Pakets begründet erhebliches Mitverschulden des Versenders

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2009 – I-18 U 104/09

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet der Versand eines nicht bedingungsgerechten Pakets ein erhebliches Mitverschulden des Versenders; in diesem Fall wird nämlich dem Frachtführer die ihm ansonsten offen stehende Möglichkeit genommen, die Beförderung des Pakets zu verweigern (Rn. 15).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das am 16.04.2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 9/08) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.333,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7/10 und die Beklagte zu 3/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der Fa. S. G. und S. GmbH in Essen die Beklagte aus abgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen eines Transportschadensfalles in Anspruch. Dabei geht es um eine bei der Empfängerin, der Fa. V. GmbH in M., nicht angekommene Sendung vom 26.02.2007 die, wie in zweiter Instanz unstreitig ist, eine Armbanduhr im Wert von ca. 7.000,- € enthielt. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

2

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Beklagte zur Zahlung von 7.000,- € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei bezüglich des verloren gegangenen Pakets gemäß §§ 425 Abs. 1, 435 HGB zum Ersatz des der Versicherungsnehmerin der Klägerin durch den Verlust des Transportguts entstandenen Schadens verpflichtet, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich jedenfalls auf Grund einer in der Überlassung der Schadensunterlagen an sie zu sehenden stillschweigenden Abtretung des Schadensersatzanspruchs. Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme sei die Kammer davon überzeugt, dass die in der verloren gegangenen Paketsendung befindlich gewesene Armbanduhr einen Wert von ca. 7.400,- € abzüglich Reparaturkosten in Höhe von ca. 400,- € gehabt habe. Die Beklagte könne nicht mit Erfolg eine zu ihren Gunsten zu berücksichtigende Haftungsbeschränkung geltend machen, da die Beklagte insoweit ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen und daher zu unterstellen sei, dass der Verlust des Pakets durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sei.

3

Das Landgericht hat weiter ausgeführt, der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht deshalb auf Grund eines ihr gemäß § 425 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 254 Abs. 1 BGB zurechenbaren Mitverschuldens eingeschränkt, weil die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Beklagte beauftragt habe, obwohl sie zumindest hätte wissen müssen, dass die Beklagte keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen durchführe. Denn die bloße Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten für sich allein reiche nicht zur Begründung eines Mitverschuldens aus. Ebenso fehle es an einer der Klägerin zuzurechnenden Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB, weil die Versenderin den über 5.000,- € liegenden Transportwert nicht angegeben hätte; die Versenderin habe nämlich den Sendungswert mit 7.500,- € deklariert. Aus dieser Wertangabe folge zugleich, dass die Klägerin keine Obliegenheitsverletzung wegen der Übergabe von gemäß Ziff. 3.1 (ii) der Beförderungsbedingungen der Beklagten ausgeschlossenen Waren treffe. Denn gemäß Ziff. 9.4 Satz 1 der Beförderungsbedingungen werde für den Fall der Wertdeklaration die Haftung der Beklagten auf diesen Wert erhöht. Soweit in Ziff. 9.4 Satz 2 der Beförderungsbedingungen wieder auf die Höchstgrenzen in Ziff. 3.1 (ii) verwiesen werde, sei dies überraschend und deshalb gemäß § 305 c BGB unwirksam.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

5

Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe verkannt, dass der Versender ihr im vorliegenden Fall mit der Uhr im Wert von ca. 7.000,- € Verbotsgut untergeschoben habe, da gemäß Ziff. 3.1(ii) der Beförderungsbedingungen ein Beförderungsausschluss für Uhren im Wert von mehr als 500,- US-$ bestehe. Daran ändere die von dem Versender vorgenommene Wertdeklaration nichts. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Regelung in Ziff. 9.4 ihrer Beförderungsbedingungen keineswegs überraschend und deshalb wirksam. Der vorliegende Verstoß gegen den Beförderungsausschluss, der als solcher keine Haftungsbeschränkung darstelle, müsse zu einer vollständigen Abweisung der Klage führen.

6

Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 16.04.2009 – 31 O 9/08 – die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

10

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

II.

11

Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat auch in der Sache selbst zum überwiegenden Teil Erfolg.

12

Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bestehen nur in Höhe von 2.333,33 €. Die weitergehende Klage ist dagegen unbegründet.

13

Zwar ist, wie in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit ist, von den tatbestandlichen Voraussetzungen her ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 425 Abs. 1, 435 HGB wegen qualifizierten Verschuldens gegeben. Insbesondere ist zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten durch Einlieferung und Beförderung der streitgegenständlichen Sendung ein Frachtvertrag zu Stande gekommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Sendung vom 26.02.2007 eine Uhr im Wert von mehr als 500,- US-$ und damit sog. Verbotsgut im Sinne von Ziff. 3.1) (ii) der Beförderungsbedingungen der Beklagten (Anlage B 1) enthalten hat. Vorliegend betrug der Paketwert ca. 7.000,- €, was in der Berufungsinstanz unstreitig ist. Er überstieg damit die für den Transport von Uhren vereinbarte Werthöchstgrenze von 500,- US-$. Dem Gesamtzusammenhang der Regelung unter Ziff. 3. der Beförderungsbedingungen der Beklagten kann indessen entnommen werden, dass die Beklagte das Zustandekommen von Beförderungsverträgen über Verbotsgüter nicht von Vornherein ausschließen wollte. Nach Ziff. 3. 3) (i) ihrer Beförderungsbedingungen kann nämlich die Beklagte, sofern ein Paket den festgelegten Bestimmungen nicht entspricht, die Beförderung des betreffenden Pakets verweigern und, falls die Beförderung bereits im Gang ist, die Beförderung einstellen. Diese Regelung ergibt aus der Sicht eines verständigen Kunden nur dann einen Sinn, wenn auch bei Verbotsgut vom Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen wird (vgl. BGH TranspR 2006, 448, 450 und TranspR 2006, 254, 255 f. zu den AGB der Deutschen Post AG).

14

Die Haftung der Beklagten aus §§ 425 Abs. 1, 435 HGB wegen qualifizierten Verschuldens ist nicht durch Ziff. 3.5) Abs. 2 ihrer Beförderungsbedingungen ausgeschlossen, wonach die Beklagte nicht für den Verlust von Gütern haftet, die entgegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben werden. Diese Haftungsregelung schränkt nach ihrem eindeutigen Wortlaut die ohne sie bestehende Haftung ein und verstößt daher gegen § 449 Abs. 2 HGB. Gleiches gilt für die die Haftung auf 500,- US-$ beschränkende Regelung der Ziff. 9.4) Satz 2 der Beförderungsbedingungen.

15

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist jedoch gemäß § 254 BGB wegen mitwirkenden Verschuldens der Versicherungsnehmerin der Klägerin zu kürzen. Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB ist darin zu sehen, dass die von dieser zur Beförderung aufgegebene Paketsendung nach den Vertragsbestandteil gewordenen Beförderungsbedingungen der Beklagten, wie bereits dargelegt, sog. Verbotsgut enthielt und die Versenderin die Beklagte als Frachtführer vor Vertragsschluss nicht darüber aufgeklärt hat. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH TranspR 2006, 448,451) begründet der Versand eines nicht bedingungsgerechten Pakets ein erhebliches Mitverschulden des Versenders; in diesem Fall wird nämlich dem Frachtführer die ihm ansonsten offen stehende Möglichkeit genommen, die Beförderung des Pakets zu verweigern. Auch vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Beförderung des Pakets abgelehnt hätte, wenn ihr bei Auftragserteilung der Wert der Warensendung bekannt gewesen wäre. Die Beklagte hat nämlich in ihren Beförderungsbedingungen zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Pakete, die höherwertige Uhren enthalten, befördern will, wenn der Wert des einzelnen Pakets über 500,- US-$ liegt, sie mithin ihrer Kundin keinen Paketversand anbieten will, wenn die Ware im Paket diese Wertgrenze überschreitet. Gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung bestehen keine Bedenken. Ein Paketdienstleister oder sonstiger Frachtführer unterliegt keinem Kontrahierungszwang. Es steht ihm frei, den Transport bestimmte Güter – hier: einer Uhr im Wert von ca. 7.000 € – abzulehnen und dies auch in seinen Beförderungsbedingungen formularmäßig festzuschreiben (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.03.2009 – I ZR 120/07 -).

16

Über diesen von der Beklagten erklärten Willen hat sich die Versenderin im vorliegenden Fall mit der Paketsendung vom 26.02.2007 hinweggesetzt, weil der Wert der mit diesem Paket versandten Armbanduhr ca. 7.000,- € betrug. Die gemäß § 254 BGB vorzunehmende umfassende Abwägung der Verursachungsbeträge und des Ausmaßes des Verschuldens führt zu einem der Klägerin zuzurechnenden Mitverschulden der Versenderin in Höhe von 2/3, wobei der Senat von folgenden Überlegungen ausgeht:

17

In den Fällen, in denen Verbotsgut zum Versand gebracht wird, ist das dem Versender anzulastende Mitverschulden maßgeblich davon abhängig, wie weit der Warenwert über dem für den Beförderungsausschluss maßgeblichen Wert gelegen hat und welches Ausmaß die Kenntnis des Versenders vom Beförderungsausschluss hatte (BGH TranspR 2007, 405). Setzt sich der Versender über den ihm bekannten Beförderungsausschluss bewusst hinweg, überwiegt sein Mitverschulden dermaßen, dass ein völliger Haftungsausschluss in Betracht kommt (vgl. BGH BB 2006, 2324 sowie TranspR 2007, 405). Ist der Schaden besonders hoch und die Wertgrenze für den Beförderungsausschluss erheblich überschritten, kann die Haftung der Beklagten auch dann schon vollständig ausgeschlossen sein, wenn der Versender diese Wertgrenze nicht kannte, er sie jedoch hätte kennen müssen (BGH TranspR 2007,405).

18

Im vorliegenden Fall belief sich der Warenwert des Pakets auf ca. 7.000,- € und lag damit nicht unerheblich über der maßgeblichen Wertgrenze von 500,- US-$. Am Tag der Beauftragung der Beklagten entsprachen 500,- US-$ einem Betrag von 380,37 €; diesen Betrag übersteigt der Betrag von 7.000,- € um das 18,4-fache. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Versenderin diese Wertgrenze bei Erteilung des Transportauftrages kannte, sie sich mithin bewusst über diese Grenze hinweggesetzt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Andererseits steht jedoch fest, dass sie diese Wertgrenze unschwer hätte erkennen und somit bei Auftragserteilung auch hätte beachten können, wenn sie die ihr vorliegenden Beförderungsbedingungen der Beklagten vor Auftragserteilung gelesen hätte.

19

Zu Gute zu halten ist der Klägerin aber andererseits, dass die Versenderin das streitgegenständliche Paket immerhin wertdeklariert hat. Dieser Gesichtspunkt betrifft zwar nicht unmittelbar die Thematik der Versendung von Verbotsgut. Durch die Wertdeklaration hat die Versenderin jedoch ihren Willen gezeigt, „alles richtig zu machen“ und dies durch Zahlung des bei der Wertdeklaration anfallenden erhöhten Beförderungsentgelts dokumentiert.

20

Zu Lasten der Beklagten ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass sie den Paketverlust leichtfertig durch grobe Organisationsmängel verursacht hat, weil sie das Paket ohne durchgehende Schnittstellenkontrollen befördert hat.

21

Unter Berücksichtigung dieser wechselseitigen Verursachungsbeiträge und des Ausmaßes des jeweiligen Verschuldens hält der Senat mit Rücksicht auf die niedrige Verbotsgutsgrenze, bei der sich relativ schnell recht hohe prozentuale Überschreitungen der Verbotsgrenze ergeben, eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin in einer Größenordnung von 2/3 für geboten, so dass ein ersatzfähiger Schadensbetrag von rechnerisch 2.333,33 € verbleibt.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

23

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt.

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