Verhängung einer Sperrzeit wegen Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme bedarf in der Regel vorheriger Abmahnung

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.07.2011 – L 7 AL 207/10

Versicherungswidriges Verhalten im Sinne der hier allein in Betracht kommenden Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (§ 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB III a. F.) liegt vor, wenn der Arbeitslose die Teilnahme (u.a.) an einer Trainingsmaßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer Maßnahme gibt (Rn. 23).

Das setzt allerdings voraus, dass das maßnahmewidrige Verhalten subjektiv vorwerfbar und der Ausschluss aus der Maßnahme vorhersehbar und rechtmäßig war. Regelmäßig muss – unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses – zunächst eine Abmahnung erfolgen, es sei denn, das Fehlverhalten wäre so gravierend, dass dem Maßnahmeträger eine Fortführung der Maßnahme von vornherein unzumutbar gewesen wäre (Rn. 30).

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2010 sowie die Bescheide der Beklagten vom 7. Juli 2008 und vom 14. Juli 2008 (Änderungsbescheid und Sperrzeitbescheid) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2008 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme und die darauf beruhende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 11. Juni 2008 bis 1. Juli 2008.

2

Der 1953 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. September 1991 bis zum 30. Juni 2006 als Verwaltungssachbearbeiter bei der B. GmbH und anschließend bis 30. Juni 2007 als Sachbearbeiter in der Auffanggesellschaft C. GmbH & Co. KG versicherungspflichtig beschäftigt. Am 28. Juni 2007 meldete er sich bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. Juli 2007 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte entsprach dem Antrag durch Bescheid vom 23. Juli 2007 und bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) ab 1. Juli 2007 für 450 Tage.

3

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Zeugin D., der für den Kläger zuständigen Arbeitsvermittlerin der Beklagten, am 13. Mai 2008 schlug die Beklagte ihm mündlich und durch ein entsprechendes Schreiben vom gleichen Tag die Teilnahme an einer vom Berufsbildungszentrum in E. (BBZ) durchgeführten Trainingsmaßnahme „Trainingscenter gewerbl.-techn./Lager“ mit Praktikum für die Zeit vom 19. Mai 2008 bis 8. August 2008 vor. Der Kläger trat die Maßnahme am 19. Mai 2008 an und erwarb zunächst den Staplerschein. Am 9. Juni 2008 war er dann erstmals bei einem sogenannten Kooperationsbetrieb des Maßnahmeträgers, der Fa. F. A-Stadt, eingesetzt. Da die Arbeit dort nach Auffassung des Klägers körperlich für ihn zu belastend war, kam es noch am selben Tag zu einem ersten Gespräch mit der erstinstanzlich vernommenen Zeugin G., einer Mitarbeiterin des BBZ. Nachdem ein weiteres Gespräch am Folgetag, dessen Ablauf zwischen den Beteiligten streitig ist, nicht zu einer Verständigung zwischen dem Kläger und Frau G. über einen Einsatz bei einem weiteren Kooperationsbetrieb, der Fa. H., führte, wurde die Maßnahme nicht mehr fortgeführt, wobei auch insoweit die Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig sind. Am 11. und 13. Juni 2008 kam es sodann zu telefonischen Kontakten zwischen dem Kläger und der Beklagten, wobei wiederum die Einzelheiten und insbesondere die Frage, ob der Kläger bei den Telefonaten ausschließlich eine von ihm ins Auge gefasste Selbständigkeit zur Sprache brachte oder auch um die Klärung der vorangegangenen Ereignisse bemüht war, streitig sind.

4

Bei einer Vorsprache am 16. Juni 2008 hörte die Zeugin D. den Kläger mündlich zu den Umständen für das Ende der Trainingsmaßnahme an. Der Kläger erhielt zudem Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme, wobei er daraufhin unter dem 17. Juni 2008 zusammengefasst geltend machte, er habe im Rahmen der Vorsprache am 13. Mai 2008 mit der Zeugin D. abgestimmt, dass er die Trainingsmaßnahme – vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, die selbständige Tätigkeit 90 Tage vor der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld aufnehmen zu müssen, um Förderleistungen der Beklagten zu erhalten – sanktionslos beenden könne, wenn diese nicht zu einer Vermittlung in Beschäftigung führe. Die Tätigkeit bei der Fa. F. habe er beenden müssen, weil die schwere körperliche Arbeit dort bei ihm zu starken Knie- und Rückenschmerzen geführt habe. Das habe auch Fr. G. bei dem ersten Gespräch am 9. Juni 2008 gemerkt und ihm signalisiert, die Beendigung der Tätigkeit bei der Fa. F. sei kein Problem, er solle nur am nächsten Tag ins Büro kommen. Am folgenden Tag habe Fr. G. ihm bedeutet, er könne nach Hause gehen, da sie im Moment keinen anderen Praktikumsplatz für ihn habe. Er habe daraufhin bei der Agentur für Arbeit angerufen, ein Rückruf sei dann jedoch erst drei Tage später erfolgt. Erst bei dem Gespräch bei der Beklagten am 16. Juni 2010 sei ihm gesagt worden, er habe die Maßnahme einfach abgebrochen, was jedoch nicht stimme. Im Gegenteil, er habe alles ihm Mögliche getan, um wieder einen Arbeitsplatz zu bekommen.

5

Die Beklagte erließ sodann zunächst unter dem 7. Juli 2008 einen Änderungsbescheid, wonach der Kläger für die Zeit vom 11. Juni 2008 bis 1. Juli 2008 einen Leistungsbetrag von 0 Euro erhalte. Über den Auszahlungsanspruch für diesen Zeitraum werde gesondert entschieden. Dazu erhalte der Kläger weitere Nachricht. Einen Sperrzeitbescheid für den genannten Zeitraum erteilte die Beklagte anschließend unter dem 14. Juli 2004: Der Kläger habe die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung abgebrochen, obwohl ihm die Teilnahme zuzumuten gewesen sei. Aus seinem Vorbringen, namentlich seiner Absicht, sich ab 1. Juli 2008 selbständig zu machen, und der fehlenden Gewöhnung an körperlich schwere Arbeit, ergebe sich kein wichtiger Grund. Während der Sperrzeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld; dieser mindere sich zudem um 21 Tage. Unter dem 14. Juli 2008 erging zudem ein weiterer Änderungsbescheid, wobei als Begründung für den Leistungsbetrag von 0 Euro für die Zeit vom 11. Juni 2008 bis 1. Juli 2008 nunmehr auf eine Sperrzeit von drei Wochen bei Abbruch einer Maßnahme verwiesen war. Der Anspruch mindere sich um 21 Tage. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 43 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

6

Unter dem 9. Juli 2008 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 7. Juli 2008 und unter dem 15. Juli 2008 gegen die Bescheide vom 14. Juli 2008; zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren.

7

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte eine Stellungnahme der Zeugin G. ein. Diesbezüglich und wegen der mitgereichten „Kontaktberichte“ des BBZ wird auf Blatt 64-67 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

8

Mit Bescheid vom 21. August 2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Tätigkeit im F. habe der Kläger erklärt, dass ihm diese Arbeit zu schwer sei. Arbeitsunfähig sei er jedoch nicht gewesen. Ihm seien dann entsprechend den Inhalten der Trainingsmaßnahme mehrere Betriebe angeboten worden, in denen die Kenntnisvermittlung hätte erfolgen können. Bei diesen Betrieben habe die Möglichkeit der Übernahme in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis bestanden. Diese Betriebe habe der Kläger jedoch ebenso abgelehnt wie den letzten Vorschlag, einen Einsatz im Betrieb „H.“. Bei einer Trainingsmaßnahme wie der vorliegenden gehe es im Übrigen in erster Linie um Kenntnisvermittlung, nicht aber um die Übernahme in den Kooperationsbetrieben. Daher sei die Tatsache, dass einzelne Kooperationsbetriebe von vornherein erklärten, keine Maßnahmeteilnehmer zu übernehmen, kein wichtiger Grund, diese Betriebe abzulehnen. Der Kläger habe im Berufsbildungszentrum erklärt, dass er einen kaufmännischen Beruf ausüben wolle. Mit seiner zuständigen Vermittlerin habe er sich diesbezüglich jedoch nicht in Verbindung gesetzt. Die Trainingsmaßnahme habe aufgrund der Weigerung des Klägers, in einen der Kooperationsbetriebe zu gehen und den praktischen Teil der Trainingsmaßnahme fortzusetzen, abgebrochen werden müssen. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Der Vortrag des Klägers, er habe die Trainingsmaßnahme in Absprache mit der zuständigen Arbeitsvermittlerin auf Grund seiner Pläne zur Selbständigkeit beendet, sei nicht bestätigt worden. Die Maßnahme sei abgebrochen worden, weil dem Kläger die Kooperationsbetriebe des Maßnahmeträgers nicht zugesagt hätten.

9

Seit 4. August 2008 ist der Kläger wieder in Arbeit.

10

Der Kläger hat wegen der Sperrzeit am 15. September 2008 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhoben. Zur Begründung hat er wiederum sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er insbesondere ausgeführt, das Praktikum bei H. sei von ihm abgelehnt worden, da zwei andere Kursteilnehmer, die bereits bei H. gewesen seien, berichtet hätten, dass es dort keine Arbeit gebe und man keine Chance habe, eingestellt zu werden. Notfalls wäre er dennoch bereit gewesen, auch zu H. zu gehen. Den Eintritt einer Sperrzeit habe er jedenfalls unbedingt vermeiden wollen.

11

Die Beklagte hat ihre Bescheide verteidigt.

12

In der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2010 hat das SG Frau G. als Zeugin vernommen. Diesbezüglich und wegen der Einlassung des persönlich gehörten Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift, Bl. 78 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen.

13

Das Sozialgericht hat sodann durch das angegriffene Urteil vom 24. November 2010 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit seien erfüllt. Der Kläger habe die Trainingsmaßnahme zur Überzeugung des Gerichts abgebrochen. Nachdem sich die Tätigkeit im F. für ihn als körperlich sehr anstrengend herausgestellt gehabt habe, habe ihm die Zeugin einen anderen Praktikumsplatz bei der Firma H. angeboten. Dieses Angebot habe der Kläger allerdings abgelehnt. Im Folgenden sei er nicht mehr bei der Trainingsmaßnahme erschienen. Die Folgen dieses Verhaltens seien dem Kläger aufgrund des Hinweises in dem Schreiben vom 13. Mai 2008 auch hinreichend bekannt gewesen. Auch sei ihm die Trainingsmaßnahme zumutbar gewesen. Trainingsmaßnahmen seien Maßnahmen, die zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden beitrügen, wobei es nach Auffassung des Gerichts auf einen allgemeinen Maßstab ankomme. Dass die Maßnahme hier generell eine entsprechende Zielsetzung gehabt habe, stehe außer Zweifel. Allerdings sei fraglich, ob der Kläger einen wichtigen Grund für sein Verhalten gehabt habe. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts sei die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme dem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn sie nicht geeignet und angemessen sei, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen merkbar zu verbessern. Die vorangegangene Tätigkeit des Klägers habe sowohl kaufmännische als auch organisatorische Anteile gehabt. Nach dem knappen Jahr Arbeitslosigkeit habe sich die hier streitige Maßnahme als zumutbar dargestellt. Wie auch die Zeugin ausgeführt habe, habe die Maßnahme insbesondere der Vertiefung und Verbesserung bereits vorhandener Kenntnisse und der Eingliederung in den Arbeitsalltag gedient. Ein wichtiger Grund für die Ablehnung des Praktikumsplatzes bei der Firma H. sei insoweit nicht ersichtlich. Ein wichtiger Grund sei auch nicht darin zu sehen, dass die Firma H. nach der Praktikumszeit keine Teilnehmer in Beschäftigungsverhältnisse übernehme. Sinn der Trainingsmaßnahme sei nicht die Vermittlung eines Arbeitsplatzes, sondern die Vertiefung/Verbesserung vorhandener Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt und die damit verbundene Eingliederung in einen konkreten Betriebsablauf. Letztlich folge ein wichtiger Grund auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Kläger in dem maßgebenden Zeitraum mit dem Gedanken befasst habe, sich selbständig zu machen. Hierzu seien die Vorbereitungen und Überlegungen im Zeitpunkt des Abbruchs der Maßnahme nicht ausreichend konkret gewesen.

14

Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 9. Dezember 2010, eingegangen bei Gericht am 13. Dezember 2010, Berufung eingelegt, wobei er zur Begründung neuerlich sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

15

Der Kläger beantragt,

16

das Urteil vom 24. November 2010 sowie die Bescheide der Beklagten vom 7. Juli 2008 und vom 14. Juli 2008 (Sperrzeitbescheid und Änderungsbescheid) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2008 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

20

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2011 hat der Senat die Arbeitsvermittlerin D. als Zeugin vernommen. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussage und der Einlassung des wiederum persönlich gehörten Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

21

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zum Kläger geführten Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das angegriffene Urteil vom 24. November 2010 sowie der Sperrzeitbescheid vom 14. Juli 2008 und die mit ihm in rechtlicher Einheit stehenden Änderungsbescheide vom 7. Juli und 14. Juli 2008 können keinen Bestand haben. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme und das damit verbundene Ruhen sowie die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld lagen nicht vor; insoweit ist es nicht zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gekommen, welche die Beklagte berechtigt hätte, die Leistungsbewilligung im streitigen Zeitraum aufzuheben.

23

Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten im Sinne der hier allein in Betracht kommenden Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (§ 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB III) liegt bzw. lag vor, wenn der Arbeitslose die Teilnahme (u.a.) an einer Trainingsmaßnahme abbrach oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer Maßnahme gab.

24

Eine entsprechende Sperrzeit konnte hier schon deswegen nicht eintreten, weil nur die Beendigung einer zumutbaren Trainingsmaßnahme den Eintritt einer Sperrzeit nach sich ziehen kann (vgl. für viele BSG, 16.09.1999 – B 7 AL 32/98 R; Hess. LSG, 13.10.2004 – L 6 AL 520/02). Das setzt zwingend deren Rechtmäßigkeit voraus. Davon kann hier jedoch schon im Hinblick auf die Dauer der Trainingsmaßnahme nicht ausgegangen werden.

25

Trainingsmaßnahmen sind bzw. waren Maßnahmen, die zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden beitragen (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB III in der damals maßgeblichen, vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von §§ 48 und 49 SGB III – SGB III a.F. –; vgl. heute § 46 Abs. 1 S. 1 SGB III: Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Die Maßnahmen mussten geeignet und angemessen sein, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen oder des von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zu verbessern (§ 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III a.F.). Die Angemessenheit wurde durch § 49 Abs. 3 SGB III a.F. hinsichtlich der zeitlichen Dauer konkretisiert: Danach musste die Dauer der Maßnahme ihrem Zweck und ihrem Inhalt entsprechen (§ 49 Abs. 3 S. 1 SGB III a.F.; heute § 46 Abs. 2 S. 1 SGB III). Bei einer Maßnahme, die – wie hier – dazu dienen sollte, dem Arbeitslosen notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SGB III a.F.), durfte sie in der Regel acht Wochen nicht übersteigen (§ 49 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB III a.F.). Eine Dauer von zwölf Wochen durfte keinesfalls überschritten werden (§ 49 Abs. 3 S. 4 SGB III a.F.). Auch wenn die genannten Vorschriften in §§ 48, 49 SGB III a.F. ihrem Wortlaut nach nur die Förderfähigkeit von Maßnahmen beschränkten, also dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dienten, soweit es um Maßnahmen ging, deren Förderung der Arbeitslose wünschte, waren sie gleichzeitig zur Bestimmung der Grenzen von Bedeutung, innerhalb derer eine Maßnahme als zumutbar angesehen werden konnte, wenn die Beklagte einen Arbeitslosen über die Ankündigung einer Sperrzeit dazu veranlassen wollte, an einer entsprechenden Maßnahme teilzunehmen (vgl. zur Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen einer Trainingsmaßnahme als Voraussetzung für den Eintritt einer Sperrzeit z.B. Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, § 144 SGB III Rdnr. 186).

26

Die für die Zeit von Montag, dem 19. Mai 2008, bis Freitag, den 8. August 2008, also für zwölf Arbeitswochen, angesetzte Maßnahme konnte schon aus diesem Grunde nicht als angemessen angesehen werden. Aus § 49 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB III a.F. ergab sich eine Regelhöchstfrist. Von dieser konnte – worauf die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend hingewiesen hat – selbstverständlich in einzelnen, atypischen Fällen abgewichen werden. Umstände, die für das Vorliegen einer Atypik sprechen, sind aber weder aus den Akten noch sonst ersichtlich; auch die Zeugin D. hat bei ihrer Vernehmung entsprechende Gründe nicht angeben können. Sie ging vielmehr – ohne sich allerdings insoweit konkret erinnern zu können – davon aus, der Kläger sei der Maßnahme von vier bis sechs Wochen, also für eine durchaus innerhalb des Regelzeitraums liegende Dauer zugewiesen worden. Sie habe sich dabei wohl am Durchschnitt orientiert. Atypische Besonderheiten bei der Zuweisung des Klägers lassen sich daher weder auf Grund ihrer Vernehmung noch anhand der Akten feststellen. Ist somit schon eine atypische Situation nicht erkennbar, so gilt dies umso mehr hinsichtlich einer Ausübung des Ermessens, das der Beklagten bei dem Angebot der Trainingsmaßnahme zustand und dessen Ausübung insbesondere bei einer Überschreitung der Regelhöchstdauer auch für das Gericht nachvollziehbar hätte dokumentiert werden müssen: Insoweit hätten angesichts der Überlegungen des Klägers, sich selbständig zu machen, und der Notwendigkeit, insoweit die 90-tägige Vorfrist für eine Förderung durch die Beklagte zu wahren, eher Gründe bestanden, die Maßnahme so zu bemessen, dass diese rechtzeitig vor dem 1. Juli 2008 endete, um eine rechtzeitige Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu ermöglichen. Eine entsprechende Ausgestaltung wäre ausweislich des Maßnahmebogens (Leistungsakte Bl. 29), die eine zeitlich variable Zuweisungsdauer von vier bis zwölf Wochen vorsah, auch möglich gewesen. Aus dem von der Zeugin D. zeitnah gefertigten Vermerk – und im Gegensatz zu ihrer allerdings, wie sie ausdrücklich einräumte, wenig konkreten Erinnerung in der mündlichen Verhandlung, die nicht zuletzt auf das von ihr vermutete Fehlen eines entsprechenden Vermerks gestützt war – zu der Vorsprache am 13. Mai 2008 geht hervor, dass auch zu diesem Zeitpunkt schon über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gesprochen worden war. Die Beklagte kann sich vor diesem Hintergrund nicht darauf berufen, entsprechende Absichten des Klägers seien ihr unbekannt gewesen.

27

Da die Maßnahme schon auf Grund ihrer Dauer den Zumutbarkeitskriterien im konkreten Fall nicht entsprach, kommt es nicht darauf an, ob sie – oder jedenfalls die Teilnahme an den ihm angebotenen praktischen Teilen – für den Kläger auch aus inhaltlichen Gründen unzumutbar war. Abzustellen ist insoweit auf die Umstände des Einzelfalles, wobei es auf die Inhalte und die konkrete Ausgestaltung der angebotenen Maßnahme ankommt (BSG, 29.01.2003 – B 11 AL 33/02 R). Auch insoweit bestehen allerdings erhebliche Zweifel, da die Maßnahme angemessen und geeignet sein muss, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen merkbar zu verbessern (vgl. auch Hess. LSG, 09.03.2005 – L 6 AL 216/04; Karmanski in Niesel/Brand, SGB III – Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 144 Rdnr. 95). Jedenfalls die Tätigkeit bei der Fa. F., die sich nach der insoweit glaubhaften Darstellung des Klägers auf schwere körperliche Arbeit im Lager beschränkte, insoweit an die dispositiven und organisatorischen Vorerfahrungen des Klägers gerade nicht anknüpfte und ihm auch nicht ermöglichte, die durch den neuerworbenen Staplerschein eröffneten Einsatzmöglichkeiten zu erproben, dürfte vor diesem Hintergrund eher nicht zumutbar gewesen sein. Ob das für die Tätigkeit bei der Fa. H. – oder einen anderen Kooperationsbetrieb, wobei der Senat im Gegensatz zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid keine Anhaltspunkte dafür sieht, dass dem Kläger insoweit weitere Vorschläge gemacht worden wären – auch gegolten hätte, musste wegen der sich aus der zeitlichen Dauer ergebenden Unzumutbarkeit nicht näher ermittelt werden. Ebenso kann offenbleiben, ob nicht – jedenfalls im Falle eines Konflikts – die Beklagte selbst in die Zuweisung zu einem Kooperationsbetrieb hätte eingebunden werden müssen.

28

Darüber hinaus konnten auch die Abläufe, die zur Beendigung der Maßnahme geführt haben, nicht zu einer Sperrzeit führen.

29

Der Senat ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass im konkreten Fall nicht der Kläger die Maßnahme abgebrochen, sondern der Maßnahmeträger in Absprache mit der Beklagten entschieden hat, diese nicht mehr fortzuführen. Die von der Beklagten angenommene Weigerung des Klägers, sich dem Kooperationsbetrieb H. zuweisen zu lassen – wobei der Kläger einen entsprechenden Unwillen durchaus einräumt, allerdings behauptet, notfalls wäre er zur Vermeidung einer Sperrzeit auch dorthin gegangen –, dürfte einen (konkludenten) Abbruch der Gesamtmaßnahme durch ihn selbst nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht haben. Dementsprechend hat der Kläger wiederholt betont, nicht er habe die Maßnahme abgebrochen. Damit stimmen überdies die „Kontaktberichte“ des Maßnahmeträgers überein, die dieser der Beklagten im Zusammenhang mit der Stellungnahme der erstinstanzlich gehörten Zeugin G. vom 11. August 2008 übersandt hat. Danach habe sie den Kläger in dem Gespräch am 10. Juni 2008 wiederholt darüber informiert, dass sein Verhalten zu einem Maßnahmeabbruch führen könne und dass zum weiteren Vorgehen Rücksprache mit der Beklagten gehalten werde. Sie bringt damit gerade nicht zum Ausdruck, dass der Kläger bereits die Maßnahme abgebrochen habe, sondern dass dies die Konsequenz seines – aus Sicht des Bildungsträgers maßnahmewidrigen – Verhaltens sein könne. Dementsprechend findet sich ein weiterer Eintrag, der offenbar wenige Stunden später erstellt wurde: „Abbruch heute in Rücksprache mit Vermittler!“ Ähnlich sind die Formulierungen im Bericht vom 11. August 2008 selbst: Dort heißt es, der Kläger sei von der Zeugin klar darüber informiert worden, dass er zur Mitwirkung verpflichtet sei und sein Verhalten einen Maßnahmeabbruch zur Folge haben könne. Festzuhalten sei, dass der Abbruch in Rücksprache mit Frau D.. auf Grund maßnahmewidrigen Verhaltens erfolgt sei; von einem Abbruch durch den Kläger ist nicht die Rede. Bei ihrer Vernehmung durch das Sozialgericht hat Zeugin G. – angesichts des zeitlichen Abstands durchaus nachvollziehbar und glaubhaft – bekundet, sich an den konkreten Inhalt des mit dem Kläger geführten Gesprächs nicht mehr erinnern zu können und auf den zeitnah gefertigten Bericht verwiesen. Der Senat hielt daher – abgesehen davon, dass sich die Rechtswidrigkeit des Sperrzeiteintritts bereits aus der Dauer der Maßnahme ergibt, so dass der genaue Ablauf der Ereignisse, die zum Ende der Maßnahme geführt haben, letztlich gar nicht mehr streitentscheidend ist – eine erneute Vernehmung der Zeugin G. nicht für notwendig. Vielmehr ist der Senat auf Grund der vorhandenen Unterlagen und der damit in Übereinstimmung stehenden Ausführungen des Klägers der Überzeugung, dass nicht der Kläger die Maßnahme von sich aus (endgültig) abgebrochen hat, sondern diese durch den Bildungsträger in Absprache mit der Beklagten beendet worden ist; davon ging im Übrigen auch die Beklagte selbst noch im Widerspruchsbescheid aus, wenn es dort heißt, die Maßnahme habe abgebrochen werden müssen – womit sie die aktive Rolle bei dem Bildungsträger bzw. der Beklagten selbst und nicht beim Kläger verortet hat.

30

Nun steht außer Zweifel, dass auch ein Ausschluss aus einer Trainingsmaßnahme wegen maßnahmewidrigen Verhaltens zum Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 5 SGB III führen kann. Das setzt allerdings voraus, dass das maßnahmewidrige Verhalten subjektiv vorwerfbar und der Ausschluss aus der Maßnahme vorhersehbar und rechtmäßig war (BSG, 16.09.1999 – B 7 AL 32/98 R; Hess. LSG, 13.06.2001 – L 6 AL 1151/00). Regelmäßig muss – unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses – zunächst eine Abmahnung erfolgen, es sei denn, das Fehlverhalten wäre so gravierend, dass dem Maßnahmeträger eine Fortführung der Maßnahme von vornherein unzumutbar gewesen wäre (vgl. Henke in Eicher/Schlegel, SGB III – Kommentar, § 144 Rdnr. 405; ähnl. Hess. LSG, 13.06.2001 – L 6 AL 1151/00 und Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 144 Rdnr. 237).

31

Jedenfalls ein grob maßnahmewidriges Verhalten, das zu einer sofortigen außerordentlichen Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Träger ohne vorangegangene Abmahnung Anlass gegeben hätte, ist nicht ersichtlich. Auch ist eine Abmahnung nicht erfolgt: Die erstinstanzlich gehörte Zeugin G. hat zwar, wenn man ihre Berichte und Vermerke und ihre sich darauf beziehende Aussage vor dem SG und nicht die Einlassung des Klägers zugrunde legt, diesen nachdrücklich darauf hingewiesen, dass sein bisher gezeigtes Verhalten und seine Weigerungshaltung negative Konsequenzen haben könne. Die auf eine Verhaltensänderung zielende Struktur einer Abmahnung kommt allerdings an keiner Stelle zum Ausdruck: So wird zwar das bisherige Verhalten beanstandet, der Warnfunktion (vgl. für viele KR-Fischermeier, 9. Aufl. 2009, § 626 BGB Rdnr. 257, der auch von „Gnadenfrist“ spricht) ist jedoch nicht genügt. Der Umstand, dass der Kläger – auch wenn man die Erteilung einer entsprechenden Belehrung unterstellt – sich nicht sofort eines anderen besonnenen und die Tätigkeit bei der Fa. F. fortgeführt oder die bei der Fa. H. aufgenommen hat, ist insofern nicht ausreichend. Vielmehr war es – auch wenn man eine mündliche Abmahnung grundsätzlich für ausreichend erachtet – notwendig und für den Maßnahmeträger auch zumutbar, den Kläger darauf hinzuweisen, dass ihm ein Ausschluss aus der Maßnahme drohe, wenn er sein Verhalten nicht ändere, und ihm eine – über die unmittelbare Gesprächssituation hinausgehende – Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu überdenken. Das ist nicht geschehen; vielmehr haben der Maßnahmeträger und die Beklagte, wie sich aus den „Kontaktberichten“ des Maßnahmeträgers ergibt, noch am selben Vormittag entschieden, dass die Maßnahme beendet wird. Das genügt für einen rechtmäßigen Ausschluss des Klägers aus der Maßnahme nicht, so dass sogar offenbleiben kann, ob nicht überdies in einem Fall wie dem hiesigen die Beklagte selbst zunächst den Kontakt mit dem Arbeitslosen hätte suchen und ggf. nochmals konkret über die Rechtsfolgen hätte belehren müssen, bevor sie (zusammen mit dem Träger) eine Entscheidung über die Beendigung der Maßnahme trifft.

32

Ob die Weigerung des Klägers, die Tätigkeit bei der Fa. H. aufzunehmen, als maßnahmewidrig angesehen werden kann – dazu wären weitere Ermittlungen im Hinblick auf die Eignung der Maßnahme notwendig –, kann danach ebenso offenbleiben wie die Frage, ob ihm das Verhalten der konkreten Situation und gemessen an einem individuellen Verschuldensmaßstab vorwerfbar war.

33

Im Ergebnis lagen die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit jedenfalls nicht vor.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem vollständigen Obsiegen des Klägers.

35

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

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