Unvermittelte Richtungsänderung von Radfahrer kann seine Alleinhaftung für Unfallschaden rechtfertigen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 24.11.2010 – 2 S 193/10

Im Falle eines plötzlichen und nicht absehbaren Einschwenkens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen kann im Einzelfall eine Alleinschuld des Radfahrers gegeben sein kann, wenn sich der Unfall für den Pkw-Fahrer als unvermeidbar herausstellt.

Die Pressestelle des Landgerichts Frankenthal weist auf eine Entscheidung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hin, bei der es um einen Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einer einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) befahrenden Radfahrerin ging.

Die beklagte Pkw-Fahrerin befuhr mit ihrem Pkw die Hessheimer Straße in Frankenthal (Pfalz) stadtauswärts Richtung Hessheim, während die stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahrende Klägerin auf den sich kurz vor der Einmündung zur Johann-Klein-Straße befindlichen Fußgängerüberweg wechselte und kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite von dem Pkw leicht erfasst wurde.

Die Kammer weist in ihrem Urteil auf die Rechtsprechung hin, wonach derjenige, der radfahrenderweise einen Fußgängerüberweg überquert, vom Schutzbereich eines Fußgängerüberweges nicht erfasst wird. Sie hat im konkreten Fall in dem Verhalten der Radfahrerin einen wesentlichen Verursachungsbeitrag zum Zustandekommen des Verkehrsunfalls gesehen und der Radfahrerin eine hälftige Mitschuld an dem Unfall angelastet und darauf hingewiesen, dass im Falle eines plötzlichen und nicht absehbaren Einschwenkens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen im Einzelfall auch eine Alleinschuld des Radfahrers gegeben sein kann, wenn sich der Unfall für den Pkw-Fahrer als unvermeidbar herausstellt.

Gemäß dem Gericht sei es eine weit verbreitete und ständig zu beobachtende Unsitte, dass Radfahrer Fußgängerüberwege radfahrend (nicht schiebend) benutzen und glauben, dabei auch noch im Recht zu sein. Auf diese weit verbreitete rechtliche Fehleinschätzung sollte daher in der Öffentlichkeit einmal wieder hingewiesen werden, wofür das Urteil zum Anlass genommen werde. Radfahrer hätten unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit anders als Fußgänger auf einem Zebrastreifen keinen Vorrang. Vielmehr müssten sie absteigen und das Fahrrad schieben. Wollten sie radfahrend den Fußgängerüberweg überqueren, seien sie gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig.

(Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24.11.2010, Az.: 2 S 193/10).

Quelle: Pressestelle des Landgerichts Frankenthal

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