Unfall mit Kfz liegt nur dann vor, wenn sich Gefahr des in Bewegung befindlichen Kfz realisiert hat

AG Rockenhausen, Urteil vom 04.05.2004 – 2 C 162/04

Nach Sinn und Zweck des §§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt ein “Unfall mit einem Kraftfahrzeug” nur dann vor, wenn sich die von einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug ausgehende typische Gefahr realisiert hat (Rn. 8).

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2004 zu zahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,– Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
1

Der damals 8 Jahre alte Beklagte fuhr am 08.11.2003 in K-R auf der A-v-N-Straße mit einem Fahrrad gegen den Pkw des Klägers, einen Opel Corsa B, amtl. Kennzeichen …-…. Das Kraftfahrzeug war dabei ordnungsgemäß am Fahrbahnrand geparkt. Der Beklagte wollte den Anstoß bzw. einen Schaden am Klägerfahrzeug nicht anrichten; die Unfallursache liegt vielmehr in einer momentanen Unaufmerksamkeit des Beklagten; anderweitiger Straßenverkehr hat zu dem Unfall nicht (mit-) beigetragen. Aus dem Unfall entstand dem Kläger Schaden in Höhe von 800,79 Euro.

2

Die Parteien streiten darüber, ob hier zugunsten des Beklagten § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift (so der Beklagte) oder nicht (so der Kläger). Am 11.02.2004 hat der – hier haftpflichtversicherte – Beklagte jegliche Zahlung gegenüber dem Kläger verweigert.

3

Der Kläger beantragt,
4

den Beklagten zu verurteilen, an ihn (den Kläger) 800,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2004 zu zahlen.

5

Der Beklagte beantragt,
6

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe
7

Die Klage ist aus §§ 823 Abs. 1; 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB begründet.

8

Zugunsten des Beklagten spricht zwar der Wortlaut des §§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift liegt aber ein “Unfall mit einem Kraftfahrzeug” nur dann vor, wenn sich die von einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug ausgehende typische Gefahr realisiert hat.

9

Letzteres ist hier nicht der Fall. Deshalb war der Klage stattzugeben. Zur näheren Begründung verweist das Gericht vollinhaltlich auf das Urteil des LG Trier vom 28.10.2003 – 1 S 104/03. Das AG Rockenhausen teilt die dortigen, hier einschlägigen Rechtsauffassungen; hierauf hat das Gericht bei der mündlichen Verhandlung – unter Darlegung der für diese Rechtsmeinung sprechenden Gründe – hingewiesen.

10

Weitere Ausführungen erübrigen sich deshalb an dieser Stelle.

11

Dem Kläger stehen die gesetzlichen Zinsen ab dem Tag der ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung des Beklagten zu.

12

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO (und im Hinblick auf die minimale Rücknahme im Zinsverlangen auf §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO) – Kosten – und auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsunfallrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.