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Unfall mit Kfz liegt nur dann vor, wenn sich Gefahr des in Bewegung befindlichen Kfz realisiert hat

AG Rockenhausen, Urteil vom 04.05.2004 – 2 C 162/04 Nach Sinn und Zweck des §§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt ein “Unfall mit einem Kraftfahrzeug” nur dann vor, wenn sich die von einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug ausgehende typische … Weiterlesen

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