Umzug berechtigt Mitglied eines Fitnessstudios regelmäßig nicht zur außerordentlichen Kündigung des Mitgliedsvertrags

AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014 – 10 C 47/14

1. Ein Umzug berechtigt das Mitglied eines Fitnessstudios regelmäßig nicht zur außerordentlichen Kündigung des Mitgliedsvertrags.

2. Voraussetzungen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO.

3. Schätzung des Kündigungsschadens infolge außerordentlicher Kündigung durch das Fitnessstudio wegen Zahlungsverzugs nach § 287 ZPO.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 760 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 74,00 € seit dem 04.04.2013, aus jeweils 49,00 € seit dem 04.05.2013, 04.06.2013, 04.07.2013, 04.08.2013 und 04.09.2013 sowie aus 465,50 € seit dem 30.09.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % sowie der Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
1
Die Klägerin, die bundesweit Sport- und Wellness-Studios betreibt, begehrt von dem Beklagten Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 784,50 € nebst Zinsen und Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 162,56 € nebst Zinsen.

2
Die Parteien schlossen am 06.06.2012 einen Mitgliedsvertrag für den H. Lübeck, wonach die (Voll-)Mitgliedschaft des Beklagten zum 01.08.2012 beginnt und die Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft 24 Monate beträgt. Wegen der zweijährigen Mindestlaufzeit vereinbarten die Parteien ein monatliches Entgelt in Höhe von 49 €. Ferner vereinbarten die Parteien eine halbjährlich anfallende Coachinggebühr in Höhe von 25 €, die im Jahr 2013 erstmals im April fällig war. In dem Mitgliedsvertrag erkannte der Beklagte die Geltung der klägerischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Danach gelten die Mitgliedsbeiträge die üblichen Leistungen eines Fitnessvertrags ab, insbesondere die Nutzung der Geräte, des normalen Kursangebots sowie des Nassbereichs (§ 4 a) der AGB). Gem. § 4 b) der AGB sind die Mitgliedsbeiträge monatlich im Voraus bis zum ersten Werktag eines jeden Monats zu zahlen. § 6 b) der AGB regelt, dass die Klägerin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mitgliedsvertrags berechtigt ist, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit zwei Monatsbeiträgen oder einem Betrag, der zwei Monatsbeiträgen entspricht, in Verzug gerät. Die Kündigung durch das Mitglied ist nach § 7 frühestens nach Ablauf der Mindestlaufzeit möglich.

3
Seit April 2013 zahlte der Beklagte den monatlichen Mitgliedsbeitrag nicht mehr.

4
Mit Schreiben vom 21.06.2013 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin die sofortige Kündigung zum 31.06.2013 unter Berufung darauf, dass er ab dem 01.07.2013 in Bremen wohne. Hintergrund dieser Kündigung war, dass die Ehefrau des Beklagten Ende Mai einen Arbeitsvertrag unterschrieb, der eine Tätigkeit im Umkreis von Bremen vorsah. Am 10.06.2013 mieteten der Beklagte und seine Ehefrau die neue, seither bewohnte Wohnung in Bremen an.

5
Mit Schreiben vom 30.07.2013 bestätigte die Klägerin dem Beklagten den Eingang seiner Kündigung und wies darauf hin, dass die Kündigung erst zum 01.08.2014 wirksam werde (Anlage A2, Bl. 21 d.A.). Ferner forderte die Klägerin den Beklagten auf, offene Forderungen in Höhe von 231 € bis zum 06.08.2013 zu begleichen. Der Beklagte wies sowohl die offenen Forderungen als auch das Datum der Vertragsbeendigung mit Schreiben vom 04.08.2013 als falsch zurück (Anlage A3, Bl. 22 d.A.).

6
Nachdem der Beklagte mehrfach zur Zahlung der offenen Mitgliedsbeiträge aufgefordert worden war, kündigte die Klägerin den Mitgliedsvertrag gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 06.09.2013 außerordentlich zum 30.09.2013 und forderte den Beklagten auf, offene Forderungen in Höhe von 809 € zu zahlen (vgl. Aufstellung Bl. 9 d.A.).

7
Nachdem der offene Betrag von der Klägerin erfolglos angemahnt worden war, beauftragte die Klägerin am 30.09.2013 ihren Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung der Forderung, der den Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tag vergeblich zur Zahlung der offen stehenden Forderungen bis zum 10.10.2013 aufforderte.

8
Die Klägerin ist der Auffassung, ein Umzug berechtige den Beklagten nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags. Jedenfalls habe der Beklagte die Kündigung nicht rechtzeitig nach Kenntnis der kündigungserheblichen Umstände ausgesprochen. Ihr stünde aufgrund ihrer außerordentlichen Kündigung wegen des Zahlungsverzugs des Beklagten ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich des ihr für den Zeitraum von 0ktober 2013 bis Juli 2014 entgangenen Gewinns zu, den sie auf Grundlage des monatlichen Mitgliedsbeitrags von 49,00 € abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 5 Prozent mit 46,55 € beziffert.

9
Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 809,00 € nebst Zinsen sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu verurteilen. Nach der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 04.09.2014 betreffend den Schadensersatzanspruch für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Juli 2014 in Höhe von 24,50 € mit Einverständnis des Beklagten zurückgenommen.

10
Die Klägerin beantragt nunmehr,

11
den Beklagten zu verurteilten, an die Klägerin 784,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 74,00 € seit dem 04.04.2013, aus jeweils 49,00 € seit dem 04.05.2013, 04.06.2013, 04.07.2013, 04.08.2013 und 04.09.2013, aus 465,50 € seit dem 06.09.2013 sowie weitere 162,56 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12
Der Beklagte beantragt,

13
die Klage abzuweisen.

14
Der Beklagte ist der Ansicht, er habe den Mitgliedschaftsvertrag wirksam zum 30.06.2013 gekündigt, da er infolge seines Umzugs nach Bremen zum 01.07.2013 zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt sei. Der Beklagte bestreitet, dass der Klägerin infolge der Kündigung ein Schaden entstanden sei. Jedenfalls entspreche der Schaden nicht dem zu zahlenden Mitgliedsbeitrag, da die Klägerin ersparte Aufwendungen in Abzug bringen müsse. Die ersparten Aufwendungen habe die Klägerin darzulegen. Eine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO sei mangels Anknüpfungstatsachen nicht zulässig.

Entscheidungsgründe
15
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

16
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 760 € (Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum von April bis September 2013 i.H.v. 294,00 €, Coachinggebühr in Höhe von 25,00 € sowie Schadensersatz für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Juli 2014 i.H.v. 441 €).

17
a) Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum von April bis September 2013 i.H.v. monatlich 49,00 € sowie der halbjährlichen Coachinggebühr in Höhe von 25,00 € folgt aus dem Mitgliedsvertrag vom 06.06.2012 i.V.m. §§ 535 Abs. 2, 611 Abs. 1 BGB.

18
Der Mitgliedsvertrag ist nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 21.06.2013 zum 30.06.2013 beendet worden. Der Beklagte war wegen des erfolgten Umzugs nach Bremen nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt (siehe auch AG Aachen, Urteil vom 27. Juni 2012 – 111 C 31/12 -, juris; LG Gießen, Urteil vom 15. Februar 2012 – 1 S 338/11 -, juris; AG Bonn, Urteil vom 12. August 2009 – 104 C 311/09 -, juris; anders AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 716 C 421/98 -, juris).

19
Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt werden, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGH, Urteil vom 9. März 2010 – VI ZR 52/09NJW 2010, 1874 Rn. 15).

20
Danach hat der Nutzer eines Fitnessstudios, der das Trainingsangebot infolge eines Wohnsitzwechsels wegen der Entfernung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, zwar ein nachvollziehbares Interesse daran, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr entrichten zu müssen. Nach Ansicht des Gerichts ist aber der Umstand, dass der Beklagte aufgrund seines Umzugs die Leistung der Klägerin nicht mehr in Anspruch nehmen kann, allein dem Risikobereich des Beklagten zuzuordnen. Denn derjenige, der bewusst einen längerfristigen Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios abschließt und sich dafür im Gegenzug einen günstigeren Monatsbeitrag erkauft, trägt grundsätzlich das Risiko, den Vertrag aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse während der dann längeren Laufzeit nicht mehr nutzen zu können. Dieses Risiko kann durch den Abschluss von Verträgen mit einem mutmaßlich höheren Entgelt, aber dafür mit einer geringeren Laufzeit ausgeschlossen oder jedenfalls minimiert werden. Die Gründe für den Wohnsitzwechsel nach Bremen – sei er auch mittelbar beruflich veranlasst – liegen allein in der Sphäre des Beklagten und sind allein von diesem und sind nicht auch von der Klägerin beeinflussbar (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10). Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertigen können, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

21
Nach dieser Zuordnung des Wohnsitzwechsels zum Risikobereich des Beklagten ergibt sich ein Kündigungsrecht für den Beklagten auch nicht aus § 313 Abs. 3 S. 2 BGB.

22
b) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der ihr infolge ihrer außerordentlichen Kündigung für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 31.07.2014 entgangenen Mitgliedsbeiträge gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1, 314 Abs. 4 BGB in Höhe von 441 €.

23
aa) Die Klägerin hat das Vertragsverhältnis wirksam wegen des schuldhaften Zahlungsverzugs des Beklagten außerordentlich zum 30.09.2013 gekündigt (§ 6 b) der AGB). Der Beklagte hat keine Umstände dargelegt, die ihn hinsichtlich seines Zahlungsverzugs exkulpieren (vgl. § 286 Abs. 4 BGB). Es kann dahinstehen, ob der Rechtsirrtum des Schuldners über die Wirksamkeit seiner Kündigung geeignet ist, den Verzug ausnahmsweise auszuschließen (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 286 Rn. 34). Denn der Beklagte hat bereits seit April 2013 keine Beiträge mehr gezahlt.

24
Ohne die außerordentliche Kündigung der Klägerin hätte der Mitgliedsvertrag infolge der Kündigung des Beklagten vom 21.06.2013 am 31.07.2014 geendet.

25
bb) Da die Höhe des Schadensersatzanspruchs für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch die Klägerin in den AGB nicht geregelt ist, bemisst sich der Schadensersatzanspruch wegen des entgangenen Gewinns nach der Summe der noch ausstehenden bzw. infolge der Kündigung entgehenden Entgelte, die um einen Abzinsfaktor sowie um ersparte Aufwendungen zu verringern sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 314 Rn. 11). Das Gericht schätzt den ersatzfähigen Schaden in Ausübung des ihm gem. § 287 ZPO eingeräumten Ermessens ausgehend von dem monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 49,00 € abzüglich 10 Prozent ersparter Aufwendungen und Abzinsung auf 441 €.

26
Die Schätzung des Schadens nach § 278 ZPO ist entgegen der Auffassung des Beklagten im vorliegenden Fall zulässig. Die Klägerin hat die für die Schadensschätzung erforderlichen tatsächlichen Grundlagen hinreichend substantiiert vorgetragen. Im Anwendungsbereich des § 287 ZPO ist die Darlegungslast der Parteien erleichtert (vgl. BGH NJW 94, 663). Selbst bei lückenhaftem Vortrag dürfte die Klage nicht abgewiesen werden, sondern es ist eine Schätzung vorzunehmen, solange greifbare Anhaltspunkte für die Ausübung des Ermessens vorhanden sind. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass hinreichende Anhaltspunkte für einen gewissen Mindestschaden gegeben sind (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2012 – VII ZR 84/10 -, juris). Im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO soll das Gericht die Schadenshöhe schätzen, damit vermieden wird, dass der Geschädigte völlig leer ausgeht, obwohl seine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach feststeht. Dabei nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1963 – III ZR 47/63, NJW 1964, 589). Nur wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen würde, wenn also eine Schätzung nicht möglich ist, bleibt es bei der Regel, dass den Kläger die Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen trifft und deren Nichterweislichkeit ihm schadet (BGH, Urteile vom 16. Dezember 1963 – III ZR 47/63, aaO; BGH, Urteil vom 06. Dezember 2012 – VII ZR 84/10 -, juris).

27
Ausgangspunkt der Schadensschätzung ist der unstreitige monatliche Mitgliedsbeitrag in Höhe von 49,00 €. Davon in Abzug zu bringen sind ersparte Aufwendungen und es ist eine Abzinsung vorzunehmen. Der Umfang der ersparten Aufwendungen ist danach zu beurteilen, welche Leistungen der Klägerin der monatliche Mitgliedsbeitrag vergütet und welche Leistungen die Klägerin nicht mehr erbringen muss, weil der Beklagte das Leistungsangebot der Klägerin nicht mehr in Anspruch nimmt. Der von der Klägerin geschuldete Leistungsumfang ergibt sich dabei aus dem Mitgliedsvertrag vom 06.06.2012 sowie aus § 4 a) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.

28
Das Gericht erachtet einen Abzug von 10 Prozent von dem Mitgliedsbeitrag für ersparte Aufwendungen und Abzinsung für angemessen. Für die Zeit, in der der Beklagte das Leistungsangebot der Klägerin nicht mehr in Anspruch genommen hat, erspart diese Aufwendungen dadurch, dass der Beklagte die Geräte nicht abnutzt sowie das Kursangebot und den Nassbereich nicht mehr nutzt. Durch die fehlende Nutzung des Nassbereichs spart die Klägerin Strom- und Wasser. Dadurch dass der Beklagte das Kursangebot nicht nutzt und auch nicht mehr am Tresen beim Einchecken etc. bedient werden muss, dürfte die Klägerin überdies in sehr geringem Umfang Personalaufwand eingespart haben.

II.

29
1. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB. Mit der Zahlung des Schadensersatzes in Höhe von 441 € befindet der Beklagte jedoch nicht schon seit dem 06.09.2014, sondern erst infolge der der außerordentlichen Kündigung nachfolgenden Mahnung seit dem 30.09.2014 in Verzug.

30
2. Ein Anspruch auf Ersatz der angefallenen Rechtsanwaltskosten aufgrund Zahlungsverzugs gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB besteht nicht. Zwar können grundsätzlich auch Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung einer Forderung als Verzugsschaden ersatzfähig sein. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtverfolgungskosten ist jedoch, dass es sich um solche Aufwendungen handelt, die der Gläubiger im Einzelfall zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (siehe BGH NJW 2011, 296, Tz. 9 m.w.N.). Denn der Gläubiger ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB gehalten, unter mehreren Möglichkeiten, eine Forderung geltend zu machen, die kostengünstigste zu wählen.

31
Im vorliegenden Fall war die Einschaltung des Rechtsanwalts allein zum Zweck der Forderungseinziehung weder erforderlich noch zweckmäßig. Wenn der Schuldner auf Mahnungen durch den Gläubiger nicht reagiert und damit erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist, muss unmittelbar Klage erhoben oder das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden. Bereits mit Schreiben vom 04.08.2013 und damit vor der Beauftragung des Rechtsanwalts im Oktober 2013 hat sich der Beklagte geweigert, die Forderungen der Klägerin zu begleichen, weil er seine außerordentliche Kündigung vom 21.06.2013 zu Ende Juni 2013 für wirksam hielt. Somit durfte die Klägerin nicht mehr davon ausgehen, ihre Forderung ohne die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe eintreiben zu können, sondern musste annehmen, dass es einer gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Beklagten bedurfte. Der eingeschaltete Rechtsanwalt hat die Mahnungen der Klägerin nur wiederholt und keine weitergehenden Tätigkeiten entfaltet, die seine Einschaltung rechtfertigt, zB. dem Beklagten erläutert, warum die Kündigung nicht durchgreift (vgl. Anlage K3).

III.

32
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt sie gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten. Das Gericht hat von § 92 Abs. 1 Nr. 2 ZPO keinen Gebrauch gemacht, weil die Klage auch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzuweisen war.

33
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.