BGH, Urteil vom 22.12.1992 – VI ZR 53/92
1. Die Tierhalterhaftung nach BGB § 833 kommt auch dem Reiter zugute, dem das Pferd aus Gefälligkeit überlassen wird (im Anschluß an BGH, 1992-06-09, VI ZR 49/91, VersR 1992, 1145).
2. Zum Mitverschulden eines Minderjährigen, der sich ohne ausreichende Reitkenntnisse auf ein Pferd begibt.
(Leitsatz des Gerichts)
Tatbestand
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Der Beklagte ist Halter eines Reitpferdes. Nach einem Ausritt kehrte er am 31. Mai 1988 in einer Gartensiedlung ein, in der die Mutter der Klägerin eine Gaststätte betreibt. Dort überließ er das Pferd der damals 15-jährigen Klägerin. Diese wurde nach einiger Zeit bewußtlos neben dem Pferd aufgefunden. Sie hatte einen Schädelbruch an der linken Kopfhälfte, einen Trümmerbruch des linken Sprungbeins und -gelenks sowie mehrere Schürfwunden und Prellungen erlitten.
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Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen dieses Unfalls auf Schadensersatz in Anspruch und verlangt von ihm ein Schmerzensgeld von 10.000 DM, den Ersatz von Auslagen für Taxifahrten in Höhe von 601,20 DM sowie die Feststellung, daß der Beklagte zur Erstattung auch des künftigen Schadens verpflichtet sei.
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Das Landgericht hat der Klage unter Verneinung eines Mitverschuldens der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat ein Schmerzensgeld von 8.000 DM für angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von einem Drittel hat es den Beklagten – ausgehend von einem Gesamtschaden von 8.601,20 DM einschließlich des materiellen Schadens – zur Zahlung von 5.734,13 DM verurteilt. Zudem hat es die Pflicht des Beklagten zum Ersatz des Zukunftsschadens zu zwei Dritteln festgestellt und die Revision zugelassen.
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Gegen das Berufungsurteil wenden sich beide Parteien mit der Revision. Der Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage, die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung eines Mitverschuldens.
Entscheidungsgründe
A.
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Zulässigkeit der Revisionen
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Die Revisionen beider Parteien sind in vollem Umfang zulässig.
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Das Berufungsgericht hat die Revision zwar ausdrücklich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der den Haftungsgrund betreffenden Frage zugelassen, ob die Tierhalterhaftung auch im Falle der Überlassung eines Pferdes an ein 15 1/2-jähriges Mädchen aus Gefälligkeit gelte. Aus der Tatsache, daß das Berufungsgericht die Frage des Mitverschuldens hierbei nicht erwähnt hat, kann jedoch nicht entnommen werden, daß dieser Komplex von der revisionsrechtlichen Nachprüfung ausgenommen werden sollte. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich in Fällen, in denen sich eine Beschränkungsabsicht nicht zweifelsfrei aus dem Urteil ergibt, die Zulassung auf den gesamten Streitstoff erstreckt, hier also auch auf die Frage des Mitverschuldens (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1991 – VI ZR 171/91 – NJW 1992, 1039 m.w.N. (insoweit in BGHZ 116, 104 nicht abgedruckt)). Dem Beklagten ist es daher nicht verwehrt, mit der Revision auch die Bemessung der Haftungsquote zur rechtlichen Nachprüfung zu stellen.
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Ebenso kann aber auch die Klägerin das Urteil wegen des nach ihrer Auffassung zu Unrecht bejahten Mitverschuldens auch wegen der Höhe des Schmerzensgeldes angreifen, denn die Zulassung der Revision wirkt, solange sie insoweit nicht ausdrücklich beschränkt ist, zu Gunsten aller Parteien des Rechtsstreits (vgl. BVerwGE 65, 27, 30 f.).
B.
I.
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte als Tierhalter für die Unfallfolgen nach § 833 BGB einzustehen hat. Es stellt fest, daß der Beklagte der Klägerin sein Pferd aus Gefälligkeit überlassen hat, um ihrer Bitte, es einmal reiten zu dürfen, zu entsprechen; die Klägerin habe das Pferd allein und ohne Aufsicht reiten sollen. Zum Hergang des Unfalls, der von niemandem beobachtet worden ist, stellt es fest, daß sich das Pferd, nachdem es sich bereits ein Stück im Trab befand, unerwartet gebockt und gescheut habe.
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Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Überlassung des Pferdes an die Klägerin aus Gefälligkeit geschehen sei, weil der Beklagte ihr eine Freude habe machen wollen. Das ändere an seiner Haftung aus § 833 BGB jedoch nichts, denn einmal könne nicht festgestellt werden, daß die Gefälligkeit aus sportkameradschaftlicher oder gesellschaftlicher Verbundenheit gewährt worden sei. Zum anderen sei dies gegenüber einer Minderjährigen geschehen, die sich der Art und des Umfangs der Gefahr nicht in dem Maße bewußt gewesen sei, daß sie eine volle Risikoverlagerung auf sich habe vornehmen wollen.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts muß sich die Klägerin jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen, das es mit einem Drittel bewertet. Ein solches sieht das Berufungsgericht darin, daß die Klägerin den Beklagten ohne ausreichende Reitkenntnisse um die Überlassung des Pferdes gebeten habe; außerdem habe sie sich über das ausdrückliche Reitverbot ihrer Mutter hinweggesetzt und nicht einmal die beim Reiten aus Sicherheitsgründen übliche Reitkappe mit Kopfschutz getragen.
II.
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Revision des Beklagten
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1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung vor dem hier maßgeblichen Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1992 – VI ZR 49/91 – VersR 1992, 1145 ergangen ist, hat eine Haftung des Beklagten aus § 833 BGB mit Recht bejaht. Die Angriffe der Revision des Beklagten, die dieses Senatsurteil zur Nachprüfung stellen möchte, sind nicht begründet.
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Die Klägerin ist durch das Reitpferd, dessen Halter der Beklagte war, verletzt worden. Das Berufungsgericht hat zwar nicht klären können, ob die Klägerin die Kopfverletzungen beim Herunterfallen unmittelbar durch einen Hufschlag des Pferdes oder erst beim Aufprall auf den Boden erlitten hat. Diese Ungewißheit kann die Tierhalterhaftung des Beklagten jedoch nicht in Frage stellen, denn auch im letzten Fall würde es sich um einen Schaden als Folge einer typischen Tiergefahr handeln. Das zieht die Revision auch nicht in Zweifel.
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Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Tierhalterhaftung grundsätzlich auch dem Reiter auf dem Pferd zu Gute kommt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, die er zuletzt in dem vorgenannten Urteil vom 9. Juni 1992 m.w.N. noch einmal bekräftigt hat. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlaß, hiervon abzuweichen.
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Der Reiter – gleichgültig ob minderjährig oder nicht – fällt aus dem Schutzzweck der Haftungsnorm des § 833 BGB nicht deshalb heraus, weil er sich auf ein ihm gefälligkeitshalber überlassenes Pferd gesetzt und damit die von dem Tier ausgehende Gefahr freiwillig auf sich genommen hat. Dem Argument der Revision, dem Reiter werde diese Gefahr nicht aufgezwungen, so daß auf ihn der Grundgedanke der Gefährdungshaftung nicht zutreffe, kann der Senat nicht beitreten. Der Tierhalter hat haftungsrechtlich dafür einzustehen, daß er andere erlaubtermaßen mit den Gefahren, die von Tieren ganz allgemein ausgehen, belastet. Auch Schäden, die der Reiter durch das Pferd erleidet, sind die Folge eben derjenigen Gefahren, die die Rechtsgemeinschaft hinnehmen muß. Die Überlassung eines Reitpferdes an einen anderen liegt im Rahmen der sozialüblichen Nutzung eines solchen Tieres. Der Reiter stellt sich daher dadurch, daß er sich aus eigenem Interesse auf das Pferd setzt, nicht außerhalb des Schutzzwecks der Haftungsnorm. Jedenfalls hat der Gesetzgeber ein solches Verhalten nicht zum Anlaß genommen, den Reiter von dem Schutz der Gefährdungshaftung auszunehmen. Er hat diesem Gesichtspunkt freilich in anderen Regelungsbereichen der Gefährdungshaftung, z.B. der Haftung des Kraftfahrers in den §§ 8, 8 a StVG, Rechnung getragen. Wie der Senat in seinem vorerwähnten Urteil vom 9. Juni 1992 aaO im einzelnen ausgeführt hat und woran er festhält, kann diese Regelung daher nicht auf andere Gefährdungshaftungstatbestände übertragen werden.
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2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bemessung der Haftungsquote hält, wie später auch bei der Revision der Klägerin erörtert wird (III.), ebenfalls revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die Gewichtung des Mitverschuldens des Geschädigten und die Festsetzung des Haftungsanteils ist im wesentlichen Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn der Tatrichter dabei von rechtlich unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände, die für die Bemessung von Bedeutung sein können, außer Acht gelassen hat. Beides ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat alle Umstände, die den Haftungsanteil des Beklagten mindern können, berücksichtigt.
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Die Revision rügt zu Unrecht, daß das angefochtene Urteil nicht erkennen lasse, inwieweit bei Prüfung des Verursachungsbeitrages der Klägerin ein strenger Maßstab angelegt worden ist. Zwar hat der Senat im Urteil vom 12. Januar 1982 – VI ZR 188/80 – VersR 1982, 366, 368 – im Hinblick auf das Mitverschulden des Verletzten ausgeführt, es müsse mit Rücksicht darauf, daß der Reiter die Herrschaft über das Pferd übernehme, also besonders intensiv auf das Tier einwirke, bei Prüfung seines Verursachungsbeitrages ein strenger Maßstab angelegt werden. Dies hat das Berufungsgericht jedoch ersichtlich nicht verkannt. Es hat vielmehr ein Mitverschulden der Klägerin gerade darin gesehen, daß sich die Klägerin – unter Mißachtung des Verbotes ihrer Mutter – ohne ausreichende Reitkenntnisse auf das Pferd gesetzt hat. Darüber hinaus kommt dem Umstand, daß sie als Reiterin die Herrschaft über das Pferd übernommen hat, die sie wegen ihrer mangelnden Reitkenntnisse ohnehin nicht oder in nur sehr geringem Maße ausüben konnte, als Beitrag zur Schadensentstehung keine eigenständige Bedeutung zu.
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Schließlich rügt die Revision des Beklagten ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht unter Verkennung der Darlegungs- und Beweislast ein Mitverschulden durch falsches Reitverhalten der Klägerin nicht als vom Beklagten schlüssig dargelegt erachtet habe. Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. Juni 1992 allerdings ausgesprochen, daß es entgegen der allgemeinen Regel die Interessenlage gebieten könne, dem Reiter gegenüber dem Vorwurf des Mitverschuldens nach § 254 BGB den Entlastungsbeweis entsprechend § 834 BGB aufzubürden mit der Folge, daß ihn eine Verschuldens- und Verursachungsvermutung treffe, die er widerlegen müsse. Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob der Rechtsgedanke des § 834 BGB auf einen Fall wie hier übertragen werden kann, denn die Klägerin sollte das Pferd nur für wenige Augenblicke reiten und übernahm es zudem ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
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Diese Fragen braucht der Senat im Streitfall indessen nicht zu entscheiden. Der Schwerpunkt des Mitverschuldens der Klägerin liegt jedenfalls nicht – wie bemerkt – in einem etwaigen falschen Reitverhalten als vielmehr in dem unstreitigen Umstand, daß sie sich ohne ausreichende Reiterfahrung auf das Pferd begeben und sich damit erst in die Lage gebracht hat, auf das Tier nicht sachgerecht einwirken zu können.
III.
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Revision der Klägerin
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Das Rechtsmittel der Klägerin ist ebenfalls nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls rechtsfehlerfrei bejaht.
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1. Eine Berücksichtigung ihres Mitverschuldens scheitert nicht daran, daß die Klägerin zur Zeit des Unfalls noch minderjährig war. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die damals 15 1/2-jährige Klägerin die nach § 828 Abs. 2 BGB zur Kenntnis ihrer Verantwortlichkeit im Rahmen des § 254 BGB erforderliche Einsicht besaß. Es leitet die Einsichtsfähigkeit der Klägerin nicht nur aus ihrem Alter, sondern auch aus der Tatsache her, daß sie an einem Schulpraktikum teilgenommen und dabei die Erkenntnis gewonnen habe, daß das Reiten eines Pferdes bei ungeübten Personen mit Gefahren verbunden sei. Dagegen bringt die Revision nichts vor.
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2. Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe kein Mitverschulden darin sehen dürfen, daß sich die Klägerin ohne Reitkenntnisse auf das Pferd gesetzt habe. Die Revision ist der Meinung, weder das Reiten selbst noch die fehlende Übung im Umgang mit Pferden begründe für sich allein ein Verschulden, solange der Klägerin kein konkretes Fehlverhalten beim Reiten vorgeworfen werden könne.
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Dem kann der Senat nicht folgen. Zur Entstehung des Schadens trug die Klägerin bereits dadurch bei, daß sie sich ohne die erforderlichen Reitkenntnisse auf das Pferd begab und damit eine Ursache für den späteren Sturz setzte; ohne das wäre es zu dem Unfall nicht gekommen.
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3. Unbegründet ist auch die Rüge, die Verschuldensvermutung entsprechend § 834 BGB, wie sie der Senat für den Reiter in seinem Urteil vom 9. Juni 1992 entwickelt hat, sei bei Minderjährigen nicht anwendbar. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für ein Mitverschulden der Klägerin positiv festgestellt. Auf eine Verschiebung der Beweislast bei der Frage des Mitverschuldens kommt es daher im Streitfall nicht an.
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4. Zu Recht hat das Berufungsgericht als mitverschuldenserhöhenden Umstand auch berücksichtigt, daß die Klägerin einem ausdrücklichen Reitverbot ihrer Mutter zuwider gehandelt habe. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Befolgung elterlicher Weisungen oder Verbote, wie die Revision meint, lediglich eine sittliche Pflicht des Minderjährigen begründet. Es mag auch sein, daß das Verbot der Mutter nur zu Gunsten der Klägerin wirken, nicht aber dem Beklagten zu Gute kommen sollte. Gleichwohl ist der Beklagte nicht gehindert, sich auf dieses Verbot im Rahmen des § 254 BGB zu berufen, denn zweifellos stellt die Mißachtung des Verbotes einen das Mitverschulden erhöhenden Umstand dar. Durch das Verbot war die Klägerin gewarnt. Ihre Sorgfaltspflichtverletzung, die in der Übernahme des Pferdes ohne die erforderlichen Reitfähigkeiten besteht, wiegt unter diesen Umständen besonders schwer. Nur das wollte das Berufungsgericht zum Ausdruck bringen.
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5. Die Revision beanstandet schließlich ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht der Klägerin als Mitverschulden vorwirft, beim Reiten aus Sicherheitsgründen nicht die übliche Reitkappe mit Kopfschutz getragen zu haben. Die Revision meint, das Unterlassen dieser Schutzmaßnahme stelle kein Mitverschulden dar, da es eine allgemeine Übung unter Reitern, eine derartige Reitkappe zu tragen, nicht gebe. Damit kann sie jedoch nicht gehört werden. Das Berufungsgericht hat die Üblichkeit einer Reitkappe mit Kopfschutz festgestellt. Diese Feststellung greift die Revision lediglich mit einer auf entgegenstehende allgemeine Erfahrungssätze gestützten Verfahrensrüge an. Ein allgemein zugängliches Erfahrungswissen zu dieser Frage gibt es jedoch nicht. Ob eine Reitkappe mit Kopfschutz bei jugendlichen Reitern im Jahre 1988 üblich war oder nicht, kann nur durch konkrete Beweiserhebung festgestellt werden. Daß es hier daran fehlt, macht die Revision nicht geltend.
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6. Die Herabsetzung des Schmerzensgeldes von 10.000 DM auf 8.000 DM ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Abänderung war entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb unzulässig, weil der Beklagte in der Berufungsbegründung nicht dargelegt hatte, warum die Festsetzung des Schmerzensgeldes der Höhe nach fehlerhaft sei.
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Mit dem Berufungsantrag hat der Beklagte die Abweisung der Klage erstrebt. Er hat diesen Antrag damit begründet, daß nach seiner Auffassung ein Schadensersatzanspruch gegen ihn wegen des Reitunfalles nicht bestehe. Diese Begründung genügte den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Das Rechtsmittel war damit in vollem Umfang zulässig und eröffnete dem Berufungsgericht die Nachprüfung des Klaganspruchs nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach. Bei einem einheitlichen Streitgegenstand wie hier, muß der Rechtsmittelführer nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen. Es genügt vielmehr, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn die Berufungsgründe sich mit einem einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt befassen und diesen in ausreichendem Maße behandeln. In einem solchen Fall ist der gesamte Streitstoff ohne Rücksicht auf die vorgebrachten Rügen im Rahmen der gestellten Anträge vom Berufungsgericht selbständig und nach allen Richtungen hin zu würdigen (BGH, Urteile vom 5. Oktober 1983 – VIII ZR 224/82 – NJW 1984, 177, 178; und vom 10. Juli 1985 – IVa ZR 151/83 – NJW 1985, 2828; Beschluß vom 25. Januar 1990 – IX ZB 89/89 – NJW 1990, 1184).
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Das ist hier geschehen. Der Beklagte hat sich in seiner Berufungsbegründung ausführlich zum Haftungsgrund geäußert und damit das angefochtene Urteil insgesamt in Frage gestellt. Wenn das Berufungsgericht ihm in der Sache auch nicht gefolgt ist, so durfte es sich doch mit der Höhe des vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldes befassen. Es hat sich bei der Herabsetzung im Rahmen des gestellten Berufungsantrages gehalten.
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Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch ausreichend dargelegt, warum es ein niedrigeres Schmerzensgeld als das Landgericht für angemessen erachtet hat. Es hat sich an dem Ausmaß der in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellten Verletzungen und ihrer Folgen orientiert und die Bewertung durch einen Vergleich mit anderen von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen vorgenommen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Einer Bezeichnung derjenigen Fälle, auf die es sich dabei gestützt hat, bedurfte es nicht.
IV.
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Nach all dem sind die Revisionen beider Parteien zurückzuweisen.
34
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.