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Zur Haftung wegen Sturzunfalls auf einem Kreuzfahrtschiff bei schwerem Seegang

OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 5 U 351/18 1. Auf das Erfordernis, sich bei schwerem Seegang vorsichtig zu bewegen und für die eigene Sicherheit Sorge zu tragen, muss der Reisende auf einem Kreuzfahrtschiff nicht gesondert hingewiesen werden. … Weiterlesen

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