SG Aachen, Urteil vom 06.10.2017 . S 6 U 135/16
Sturz bei betrieblichem Bowling-Turnier als Arbeitsunfall
Das SG Aachen hat entschieden, dass der Sturz eines Versicherten während eines auf einer Dienstreise durchgeführten betrieblichen Bowling-Turniers einen Arbeitsunfall darstellen kann.
Der Versicherte hatte an einer mehrtägigen betrieblichen Veranstaltung eines Partnerunternehmens seines Arbeitgebers teilgenommen. Im Rahmen jener Veranstaltung fand auch ein Bowling-Turnier zwischen sämtlichen Teilnehmern statt, in dessen Verlauf der Kläger auf der Bowlingbahn ausrutschte und sich seine Schulter ausrenkte. Die beteiligte Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall noch mit dem Argument verneint, der Kläger habe sich beim Bowling privaten Belangen gewidmet.
Das SG Aachen hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Maßgeblich hierfür ist nach Auffassung des Sozialgerichts, dass dem Kläger eine Teilnahme an der Fortbildung von seinem Arbeitgeber vorgeschrieben worden war und das Bowling-Turnier fester Programmpunkt der Veranstaltung war. Da der Zweck der Veranstaltung der Austausch mit Mitarbeitern des Partnerunternehmens gewesen sei, von der beide Betriebe zu profitieren hofften, habe der Kläger mit der Teilnahme am Bowling-Turnier eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt. Dass das Bowling-Turnier daneben auch persönlichen Belangen des Klägers wie der sportlichen Betätigung gedient habe, lasse den im Vordergrund stehenden betrieblichen Zweck nicht entfallen.
Gegen das Urteil ist die Berufung zum LSG Essen möglich.
Quelle: Pressemitteilung des Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen v. 07.12.2017