„Standgebühren“ bzw. „Standkosten“ oder Verwahrungsgebühren als Teil von Abschleppkosten sind idR nicht erstattungsfähig

AG Brandenburg, Urteil vom 14.10.2016 – 31 C 63/15

„Standgebühren“ bzw. „Standkosten“ oder Verwahrungsgebühren als Teil von Abschleppkosten sind idR nicht erstattungsfähig

Tatbestand:

Die Klägerin/Widerbeklagte begehrt von der Beklagten/Widerklägerin die Herausgabe des in ihrem Eigentum stehenden und am 03. Mai 2005 erstmals zugelassenen Pkw-Anhängers.

Die Beklagten/Widerklägerin im Wege der Widerklage von der Klägerin/Widerbeklagte die Zahlung von Abschleppkosten und „Standgebühren“.

Die Klägerin/Widerbeklagte trägt vor, dass sie unter dem 15.08.2014 festgestellt habe, dass ihr Pkw-Anhänger sich nicht mehr auf dem Gelände, gelegen … Straße in B… – wo sie zuvor ihr Büro betrieben habe und wo sie diesen Anhänger abgestellt hätte – befunden habe. Der Pkw-Anhänger habe dort auch nicht auf dem „Parkplatz“ des Grundstücks, sondern vielmehr auf einer dortigen „Abstellfläche“ gestanden. Auch habe sie den Pkw-Anhänger dort auf der „Abstellfläche“ abgestellt, wo er niemanden stören oder behindern würde.

Des weiteren würde sie darauf hinweisen, dass in sichtbarer Entfernung vom Standort des Pkw-Anhängers ein Hinweisschild auf etwaige Abschleppvorgänge nicht vorhanden gewesen sei. Vielmehr hätte eine Überprüfung ihrerseits ergeben, dass sich Hinweisschilder lediglich im Bereich der „Parkfläche“ in der Mitte des Grundstücks, nicht aber auf der „Abstellfläche“ befinden würden.

Zudem habe sie sich auch die mündliche Zustimmung des für dieses Objekt zuständigen „Hausmeisters“ für das Abstellen dieses Pkw-Anhängers eingeholt, da sie eine andere Unterstellmöglichkeit für diesen Anhänger noch suchen wollte.

Hätte ihr Pkw-Anhänger tatsächlich eine Störung hervorgerufen, so wäre es im Übrigen auch ein leichtes gewesen, sie – die Klägerin – um Abholung dieses Anhängers zu bitten. Dies hätte unschwer per Telefon, per Fax oder brieflich geschehen können. Der „Hausmeister“ des Objekts habe ihre neue Geschäftsadresse auch gekannt und hätte sie ohne weiteres darüber informieren können, dass dieser Pkw-Anhänger stören würde, so dass ein Abschleppen dieses Pkw -Anhängers nicht notwendig gewesen sei.

Nach dem Abschleppen habe sie dann in Erfahrung gebracht, dass die Beklagte eine Abschleppmaßnahme auf diesem Gelände durchgeführt hätte.

Insofern würde sie davon ausgehen, dass die Beklagte den Pkw-Anhänger eigenmächtig abgeschleppt habe, da diese gewusst habe, dass dieser Pkw-Anhänger ihr – d.h. der Klägerin – gehören würde. Aus diesem Grunde würde sie auch davon ausgehen, dass die Beklagte den klägerischen Pkw-Anhänger rechtswidrig abgeschleppt habe.

Obwohl sie – die Klägerin – sich dann zunächst an die Beklagte gewandt habe, habe die Beklagte die Herausgabe des Pkw-Anhängers verweigert. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihr – der Klägerin – gegenüber nämlich nur erklärt, dass er eine Bezahlung in Höhe von 2.500,00 Euro von ihr – der Klägerin – erwarte, bevor er diesen Pkw-Anhänger herausgeben würde.

Daraufhin habe sie ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten beauftragt sich an die Beklagte zu wenden. Mit Schriftsatz vom 10.09.2014 – Anlage K 3 (Blatt 5 der Akte) – habe sie dann die Beklagte aufgefordert diesen Pkw-Anhänger bis zum 17.09.2014 an sie – die Klägerin – herauszugeben.

Da eine Reaktion auf dieses Schreiben nicht erfolgt sei und die Beklagte die Herausgabe des Pkw-Anhängers an sie verweigere, um entsprechende „Standgebühren“ zu realisieren, sei nunmehr Klage geboten.

Im Übrigen würde sie bestreiten, dass die Beklagte unter dem 22.07.2014 von dem Insolvenzverwalter/Grundstücksbesitzer den Auftrag erhalten habe, den hier streitigen Pkw-Anhänger abzuschleppen.

Auch würde sie bestreiten, dass hier ein konkreter Auftrag zum Abschleppen erteilt worden sei. Die von der Beklagten vorgelegte „Vereinbarung“ vom 04.06.2014 zwischen dem Insolvenzverwalter/Grundstücksbesitzer einerseits und der Beklagten andererseits (Blatt 23-24 der Akte) allein könne nämlich nicht Grundlage des Abschleppauftrages gewesen sein.

Aus diesem Grunde würde der Beklagten auch ein Anspruch wegen des hiesigen Abschleppvorgangs und insoweit ein Anspruch auf der Erstattung der entsprechenden Kosten ihr – der Klägerin – gegenüber nicht zustehen. Das Abschleppen sei nämlich rechtswidrig erfolgt. Zudem sei die Beklagte verpflichtet gewesen, aus Schadensminderungsgründen unmittelbar nach dem 15.08.2015 ihr – der Klägerin – die entstandenen Kosten und den Abhol-Ort mitzuteilen. Aber selbst auf das Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit Datum vom 10.09.2014 habe die Beklagte nicht reagiert.

Die nunmehr von der Beklagen im Wege der Widerklage hier geltend gemachten Kosten für die Abschleppung des Pkw-Anhängers und die „Standgebühren“ seien somit unter keinem Gesichtspunkt erstattungsfähig. Über dies gehe sie – die Klägerin – davon aus, dass die von der Beklagten geltend gemachte Standgebühr von 13,00 Euro pro Tag netto vollständig überhöht sei, nicht ortsüblich und zudem auch nicht angemessen.

Im Übrigen würde sich die Beklagte spätestens seit dem 17.09.2014 mit der Herausgabe des Pkw-Anhängers in Verzug befinden. Aus diesem Grunde würde ihr – der Klägerin – hier auch ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen rechtswidriger Vorenthaltung des Eigentums in Höhe von 5,00 Euro pro Tag gegenüber der Beklagten zustehen. Unter Berücksichtigung dessen würde sie hier mit nunmehr hilfsweise die Aufrechnung mit eventuell bestehenden Forderungen der Beklagten in Höhe von 1.120,00 Euro hinsichtlich der angefallenen Nutzungsentschädigung erklären.

Die Klägerin/Widerbeklagte beantragt,
die Beklagte/Widerklägerin zu verurteilen, an sie – die Klägerin/Widerbeklagte – den Pkw-Anhänger vom Typ WM AZ 20/01 mit dem amtlichen Kennzeichen: … und der Fahrgestellnummer: … herauszugeben

und

die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte/Widerklägerin beantragt,
die Klage abzuweisen

und im Wege der Widerklage,
die Klägerin/Widerbeklagte zu verurteilen, Abschleppkosten und Standgebühren in Höhe von insgesamt 4.456,03 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Anhängers vom Typ WM AZ 20/01 mit dem amtlichen Kennzeichen: … und der Fahrgestellnummer: … zu zahlen.
Die Beklagte/Widerklägerin behauptet, dass sie auf Grund der schriftlichen „Vereinbarung“ vom 04.06.2014 mit dem Insolvenzverwalter/Grundstücksbesitzer (Blatt 23-24 der Akte) auch berechtigt gewesen sei, die auf diesem Grundstück unberechtigt parkenden oder versperrt abgestellte Fahrzeuge von dem Grundstück abzuschleppen und zu entfernen.

Der Mitarbeiter der Firma … – der Zeuge O. K. – habe sie dann auch konkret beauftragt, den hier streitbefangenen Pkw-Anhänger abzuschleppen. Insofern habe sie also am 22.07.2014 diesen Auftrag zum abschleppen des Pkw-Anhägers erhalten und dann auch den streitgegenständlichen Pkw-Anhänger abgeschleppt, da er auf dem Parkplatz dieses Grundstücks als „Falschparker“ abgestellt worden war.

Der Klägerin sei dann auch von ihr – der Beklagten – auf entsprechender Nachfrage mitgeteilt worden, dass eine Herausgabe dieses Pkw-Anhängers erst nach geleisteter Bezahlung der entsprechenden Rechnungen inklusive der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen „Standgebühren“ erfolgen würde. Eine Bezahlung dieser Kosten sei jedoch bisher durch die Klägerin nicht erfolgt.

Da entsprechend der „Vereinbarung“ vom 04.06.2014 der Insolvenzverwalter/Grundstücksbesitzer als Auftraggeber ihr – der Beklagen – seine Schadenersatzansprüche gegenüber der Klägerin abgetreten habe, würde sie – die Beklagte – nunmehr auch hier das Zurückbehaltungsrecht geltend machen bis zur Bezahlung der Abschleppgebühren und Standgebühren durch die Klägerin.

Insofern würde sie Bezug nehmen auf ihre Rechnung vom 31.12.2014 (Blatt 21 der Akte) in Höhe von 2.656,14 Euro brutto sowie auf ihre Rechnung vom 27.04.2015 (Blatt 22 der Akte) in Höhe von weiteren 1.809,99 Euro brutto.

Vorsorglich würde sie darüber hinaus darauf hinweisen, dass sich die „Standgebühren“ nach Erstellung der Rechnung vom 27.04.2015 mit jedem Tag um weitere 13,00 Euro netto erhöhen würden, in dem der Pkw-Anhänger nicht abgeholt werden würde.

Hinsichtlich des konkreten Auftrags würde sie im Übrigen auf das Abschleppprotokoll vom 22.07.2014 (Blatt 25 der Akte) verweisen, demzufolge der Zeuge O. K.. als Vertreter der Firma … und insofern als Vertreter des Insolvenzverwalters/Grundstücksbesitzers hier den Auftrag zum Abschleppen dieses Pkw-Anhängers erteilt habe.

Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 16.02.2016 und 07.03.2016 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin – Herrn D…S… – und des Zeugen O… K… wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16.02.2016 und 26.07.2016 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften vom 16.02.2016 und vom 26.07.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die örtlich und sachlich Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit §§ 12 und 13 ZPO.

Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind jeweils zulässig.

Die Beklagte/Widerklägerin ist aufgrund der schriftlichen „Vereinbarung“ vom 04.06.2014 (Blatt 23 bis 24 der Akte) mit dem damaligen Grundstücksbesitzer – d.h. des Herr Rechtsanwalt und Notar … (…, 107.. Berlin) als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma … i.L., vertreten durch die Firma … (…in 080.. Zwickau), diese wiederum vertreten durch die Firma … (…in 124.. Berlin) – aufgrund der dort unter Nr. 6 vereinbarten Abtretung des Anspruches grundsätzlich hier nämlich aktivlegitimiert (BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 528 ff. LG München I, Urteil vom 18.02.2003, Az.: 20 S 20801/02, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 55991; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.09.2016, Az.: 31 C 70/15, u.a. in: BeckRS 2016, 17046 = „juris“; AG Würzburg, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 15 C 1155/12; AG Wiesbaden, Urteil vom 12.01.2012, Az.: 92 C 4471/11, u.a. in: BeckRS 2013, Nr. 02559 = „juris“; AG Bad Hersfeld, Urteil vom 08.11.2011, Az.: 10 C 491/11 [20], u.a. in: „juris“; AG München, Urteil vom 21.10.2002, Az.: 113 C 18084/02, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 56093).

Die in dieser schriftlichen „Vereinbarung“ vom 04.06.2014 geregelte Abtretung der Ansprüche ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Die Beklagte/Widerklägerin erbringt gegenüber dem Insolvenzverwalter nämlich Abschleppdienste und nicht Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG (BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 528 ff.).

Grundsätzlich stand der Klägerin/Widerbeklagten gemäß §§ 858, 861, 903 BGB gegenüber der Beklagten/Widerklägerin hier auch ein Herausgabeanspruch hinsichtlich des streitbefangenen Anhängers zu. Die Beklagte/Widerklägerin war als Verwahrer unmittelbarer Besitzer des Anhängers. Die Weigerung der Beklagten/Widerklägerin, den Anhänger an die Klägerin/Widerbeklagte herauszugeben, kann somit eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Absatz 1 BGB darstellen. Die Klägerin/Widerbeklagte blieb als Eigentümer des Anhängers nämlich Mitbesitzer des Anhängers, da sie ununterbrochenen einen Besitzwillen hatte (OLG Nürnberg, Urteil vom 19.03.2013, Az.: 14 U 613/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 1325 f.; LG Aachen, Urteil vom 16.02.2000, Az.: 4 O 64/00, u.a. in: VerkMitt 2001, Seite 15, Nr. 17 = ADAJUR Dok.Nr. 42896).

Auch wenn die Verwahrung des Anhängers durch die Beklagte/Widerklägerin gegenüber der Klägerin/Widerbeklagten eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag darstellt (BGH, Urteil vom 11.03.2016, Az.: V ZR 102/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2407 ff.), ergibt sich daraus noch nicht unbedingt ein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB (vgl. §§ 681 S. 2, 667 BGB). Gegenansprüche der Beklagten/Widerklägerin führen nämlich nur zu einem Zurückbehaltungs- und nicht unbedingt auch zu einem Besitzrecht (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.09.2015, Az.: 2 U 25/15, u.a. in: FD-ZVR 2016, 378892 = BeckRS 2016, Nr.: 09652 = „juris“; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.03.2013, Az.: 14 U 613/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 1325 f.).

Die Herausgabe des Anhängers konnte vorliegend von der Beklagten/Widerklägerin auch nicht unter Berufung auf öffentlich-rechtliche Vorschriften (vgl. dazu u.a.: LG Marburg, Urteil vom 24.05.2000, Az.: 5 S 233/99, u.a. in: NJW 2001, Seiten 2028 ff.) von der Zahlung der Abschleppkosten oder der „Standgebühren“ durch die Klägerin/Widerbeklagte abhängig gemacht werden.

Die zulässige Klage auf Herausgabe des Anhängers ist jedoch – unter Berücksichtigung der ebenso zulässigen Widerklage – aufgrund des Zurückbehaltungsrechts der Beklagten/Widerklägerin (§ 273 BGB i.V.m. § 1000 BGB) wegen der Ersatzansprüche der Beklagten/Widerklägerin in Höhe von 150,00 Euro brutto (incl. MwSt.) gegenüber der Klägerin/Widerbeklagte (§§ 823, 858 BGB) nur Zug-um-Zug gegen Zahlung dieses Geldbetrages durch die Klägerin/Widerbeklagte an die Beklagte/Widerklägerin begründet (BGH, Urteil vom 11.03.2016, Az.: V ZR 102/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2407 ff. OLG Nürnberg, Urteil vom 19.03.2013, Az.: 14 U 613/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 1325 f.).

Der Beklagten/Widerklägerin stand nämlich hier ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB i.V.m. § 1000 BGB) zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht verstieß hier auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BGH, Urteil vom 11.03.2016, Az.: V ZR 102/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2407 ff. BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 528 ff.).

Als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) darf das Zurückbehaltungsrecht zwar nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden. So kann es gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen, wenn eine hochwertige Leistung zum Zwecke der Durchsetzung eines verhältnismäßig geringfügigen Gegenanspruchs zurückgehalten wird (BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 528 ff. BGH, Urteil vom 08.06.2004, Az.: X ZR 173/01, u.a. in: NJW 2004, Seiten 3484 f.; Reichsgericht, RGZ Band 61, Seiten 128 ff.).

Allerdings ist nicht schematisch allein auf die Wertverhältnisse abzustellen. Vielmehr kann ein Zurückbehaltungsrecht auch dann gegeben sein, wenn der Wert der Forderung, derentwegen die Herausgabe eines Gegenstandes verweigert wird, erheblich geringer ist als der Wert der herausverlangten Sache; denn das Recht auf Zurückbehaltung würde seinen vom Gesetzgeber verfolgten Zweck verlieren, auf den Schuldner Druck auszuüben, wenn es nur dann ausgeübt werden könnte, wenn das Wertverhältnis in etwa ausgeglichen ist (BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 528 ff. BGH, Urteil vom 08.06.2004, Az.: X ZR 173/01, u.a. in: NJW 2004, Seiten 3484 f.). Erforderlich ist vielmehr stets eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Bei dieser Abwägung ist hier einerseits zu berücksichtigen, dass die Beklagte/Widerklägerin mit der Weigerung, den Anhänger an die Klägerin herauszugeben, diese damit den Zugriff auf einen nicht unerheblichen Vermögenswert gehindert hat.

Andererseits hätte sich aber die Klägerin/Widerbeklagte mit einem einfachen Mittel diesen Zugang zu ihrem Anhänger wieder verschaffen können, indem sie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch die Beklagte/Widerklägerin durch Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB in Verbindung mit §§ 232 ff. BGB unter Beachtung des Brandenburgischen Hinterlegungsgesetz (BbgHintG) abgewendet hätte.

Die Klägerin/Widerbeklagte hat vorliegend aber noch nicht einmal die von der Beklagten/Widerklägerin geltend gemachten Abschleppkosten in Höhe von 150,00 Euro brutto (126,05 Euro netto zuzüglich der gesetzlichen MwSt.) hinterlegt, so dass der Beklagten/Widerklägerin hier auch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 und § 1000 BGB gegenüber der Klägerin/Widerbeklagten bis zur Zahlung dieses Geldbetrages bzw. dessen Hinterlegung Seite steht (BGH, Urteil vom 11.03.2016, Az.: V ZR 102/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2407 ff.; BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, Seite 3727; BGH, Urteil vom 21.09.2012, Az.: V ZR 230/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 3781 f.; BGH, Urteil vom 06.07.2012, Az.: V ZR 268/11, u.a. in: NJW 2012, Seite 3373; BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, u.a. in: NJW 2012, Seite 528; BGH, Urteil vom 05.06.2009, Az.: V ZR 144/08, u.a. in: NJW 2009, Seiten 2530 ff. LG München I, Beschluss vom 23.02.2016, Az.: 31 T 2775/16, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 663 f.; AG München, Beschluss vom, Az.: 233 C 2634/16).

Der Beklagten/Widerklägerin steht hier nämlich aufgrund der schriftlichen „Vereinbarung“ vom 04.06.2014 (Blatt 23 bis 24 der Akte) und des ihr gegenüber erteilten Abschleppauftrags aus abgetretenem Recht nach § 823 BGB in Verbindung mit § 858 BGB dem Grunde nach gegenüber der Klägerin/Widerbeklagten Schadensersatzansprüche wegen Eigentums- bzw. Besitzverletzung in Höhe der Abschleppkosten in Höhe von 126,05 Euro netto bzw. 150,00 Euro brutto (incl. MwSt.) zu (BGH, Urteil vom 11.03.2016, Az.: V ZR 102/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2407 ff.; BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, Seite 3727; BGH, Urteil vom 21.09.2012, Az.: V ZR 230/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 3781 f.; BGH, Urteil vom 06.07.2012, Az.: V ZR 268/11, u.a. in: NJW 2012, Seite 3373; BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, u.a. in: NJW 2012, Seite 528; BGH, Urteil vom 05.06.2009, Az.: V ZR 144/08, u.a. in: NJW 2009, Seiten 2530 ff. Koehl, DAR 2015, Seite 224; Koch, NJW 2014, Seiten 3696 f.; Goering, DAR 2009 Seite 603; Baldringer/Jordans, NZV 2005, Seiten 75 ff.).

Zudem liegen hier auch die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Die Beklagte/Widerklägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) des Grundstücksbesitzers gegen die Klägerin/Widerbeklagte insofern gemäß § 683 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 670 BGB auch einen Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten einschließlich der Vorbereitungskosten. Die im Auftrag eines Grundstücksbesitzers durchgeführte Umsetzung eines Fahrzeugs bzw. Anhängers stellt nämlich ein Handeln in fremdem Rechtskreis und damit eine Fremdgeschäftsführung im Sinne von § 677 BGB dar. Ein Geschäft der Klägerin/Widerbeklagten war dies deshalb, weil sie als Halterin des Anhängers zur Entfernung nach § 862 Abs. 1 BGB bzw. – wenn das Parken als teilweise Besitzentziehung qualifiziert wird – gemäß § 861 Abs. 1 BGB verpflichtet war. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründet nämlich eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB, für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs/Anhängers verantwortlich ist, und zwar unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Behinderung des Besitzes des Grundstücksbesitzers (BGH, Urteil vom 11.03.2016, Az.: V ZR 102/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2407 ff.; BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, Seite 3727; BGH, Urteil vom 21.09.2012, Az.: V ZR 230/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 3781 f.; BGH, Urteil vom 06.07.2012, Az.: V ZR 268/11, u.a. in: NJW 2012, Seite 3373; BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, u.a. in: NJW 2012, Seite 528; BGH, Urteil vom 05.06.2009, Az.: V ZR 144/08, u.a. in: NJW 2009, Seiten 2530 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.09.2016, Az.: 31 C 70/15, u.a. in: BeckRS 2016, 17046 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 16.11.2015, Az.: 31 C 215/14; AG Pfaffenhofen, Urteil vom 07.03.2012, Az.: 1 C 729/11, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 26003 = „juris“; AG Lübeck, Urteil vom 20.02.2012, Az.: 33 C 3926/11, u.a. in: NJW-RR 2012, Seite 801; Koch, NJW 2014, Seiten 3696 f.; Goering, DAR 2009 Seite 603; Baldringer/Jordans, NZV 2005, Seiten 75 ff.).

Dass der klägerische Pkw-Anhänger vom Typ WM AZ 20/01 mit dem amtlichen Kennzeichen: … und der Fahrgestellnummer: … auf der Gebäude- und Gebäudenebenflächen, wo die Klägerin/Widerbeklagte zuvor ihr Büro betrieb – d.h. also auf dem Grundstück, gelegen … in … B… – gestanden hat, ist hier unstreitig geblieben, auch wenn die Klägerin bestritten hat, dass dieser Pkw-Anhänger auf dem dortigen „Parkplatz“ gestanden habe und insoweit vorträgt, dass der Pkw-Anhänger vielmehr auf einer dortigen „Abstellfläche“ gestanden hätte.

Zwar hat die Klägerin insofern behauptet, dass der für dieses Objekt zuständige „Hausmeister“ ihr ausdrücklich seine Zustimmung dazu erklärt habe, dass der streitbefangene klägerische Anhänger auf diesem Grundstück stehen könne, jedoch hat der Geschäftsführer der Klägerin – Herr D… S… – bei seiner Parteivernehmung nur bekunden können, dass er die Mitteilung, dass der Anhänger auf dem Grundstück des Objekts … in B… stehen durfte, nur von dem weiteren Geschäftsführer der klägerischen Firma – d.h. von Herrn M… K… – mündlich erhalten habe. Dass er aber darüber hinaus auch mit dem Grundstückseigentümer oder den für dieses Objekt zuständige Hausmeister gesprochen habe, konnte der Geschäftsführer der Klägerin – Herr D… S… – hier gerade nicht bestätigen.

Der Zeuge O… K… – d.h. der unstreitig für dieses Objekt zuständige „Hausmeister“ – hat hingegen sogar – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese – subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu anderen Vorgängen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft – ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist – (BGH, NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH, NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH, NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH, NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff.) unter Vorlage des unstreitig vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten Protokolls der „Rücknahme“ mit Datum vom 20. Mai 2014 (Blatt 101 bis 102 der Akte) ausgesagt, dass diesem Protokoll zufolge der Anhänger der klägerischen Firma bereits zum 21. Mai 2014 von dem Grundstück entfernt werden sollte, mithin schon ca. 2 Monaten vor dem Zeitpunkt des dann erfolgten Abschleppvorgangs vom 22. Juli 2014. Dass er im Übrigen der klägerischen Firma ausdrücklich seine Zustimmung dazu erteilt hätte, dass der streitbefangene klägerische Anhänger auf diesem Grundstück weiterhin stehen könne – so wie von der Klägerseite behauptet – ist von dem Zeugen K. aber gerade nicht bestätigt worden.

Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sondern nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; BGH, BGHSt Band 45, Seite 164; BGH, NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff.). Mitbestimmend hierfür sind indes aber auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, so dass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Zeuge O… K… über ein unmittelbar erlebtes Geschehen berichtet hat. So wie der Zeuge anlässlich seiner Vernehmung wirkte, hält das Gericht es für nahezu ausgeschlossen, dass sich dieser Zeuge dies alles nur ausgedacht und/oder die Unwahrheit gesagt hat. Seine Aussage war in sich schlüssig und nachvollziehbar und entspricht zudem auch dem Inhalt des unstreitig vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten Protokolls der „Rücknahme“ vom 20. Mai 2014 (Blatt 101 bis 102 der Akte).

Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände geht das erkennende Gericht in dieser Sache somit davon aus, dass die Klägerin den hier streitbefangen Anhänger auf diesem Grundstück – entgegen der Vereinbarung im „Rücknahme“-Protokolls vom 20. Mai 2014 (Blatt 101 bis 102 der Akte) – gerade nicht zum 21. Mai 2014 von dort entfernt hatte und der für dieses Objekt zuständige „Hausmeister“ ihr dann auch nicht seine Zustimmung dazu erklärt hatte, dass der streitbefangene klägerische Anhänger auf diesem Grundstück weiterhin stehen könne.

Das belassen des klägerischen Anhängers auf diesem Grundstück stellte dann aber auch seit dem 22. Mai 2014 eine verbotene Eigenmacht der Klägerin im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar. Es entspricht insofern nämlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11.03.2016, Az.: V ZR 102/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2407 ff.; BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, Seite 3727; BGH, Urteil vom 21.09.2012, Az.: V ZR 230/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 3781 f.; BGH, Urteil vom 06.07.2012, Az.: V ZR 268/11, u.a. in: NJW 2012, Seite 3373; BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, u.a. in: NJW 2012, Seite 528; BGH, Urteil vom 05.06.2009, Az.: V ZR 144/08, u.a. in: NJW 2009, Seiten 2530 ff.), der Instanz-Gerichte (vgl. u.a.: AG Zwickau, Urteil vom 30.06.2010, Az.: 22 C 2221/09, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 98403) und auch des hiesigen Amtsgerichts (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.09.2016, Az.: 31 C 70/15, u.a. in: BeckRS 2016, 17046 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 16.11.2015, Az.: 31 C 215/14), dass derjenige, der sein Kraftfahrzeug bzw. seinen Anhänger unbefugt auf ein Privatgrundstück abstellt, verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB begeht.

Allein das unberechtigte Abstellen bzw. – wie hier – das Stehenlassen dieses Anhängers auf diesem Privatgelände stellte somit seit dem 22. Mai 2014 eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der Insolvenzverwalter – d.h. Herr Rechtsanwalt und Notar … – somit hier auch nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren durfte, indem er – vertreten durch die Firma …, diese wiederum vertreten durch die Firma …, vertreten durch deren Mitarbeiter O… K… – den klägerischen Pkw-Anhänger entsprechend der schriftlichen „Vereinbarung“ vom 04.06.2014 (Blatt 23 bis 24 der Akte) durch die Beklagte abschleppen ließ (BGH, Urteil vom 11.03.2016, Az.: V ZR 102/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2407 ff.; BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, Seite 3727; BGH, Urteil vom 21.09.2012, Az.: V ZR 230/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 3781 f.; BGH, Urteil vom 06.07.2012, Az.: V ZR 268/11, u.a. in: NJW 2012, Seite 3373; BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, u.a. in: NJW 2012, Seite 528; BGH, Urteil vom 05.06.2009, Az.: V ZR 144/08, u.a. in: NJW 2009, Seiten 2530 ff. AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.09.2016, Az.: 31 C 70/15, u.a. in: BeckRS 2016, 17046 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 16.11.2015, Az.: 31 C 215/14).

Auch wurde die Beklagte hier insofern – entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme – durch den Insolvenzverwalter …, dieser vertreten durch die Firma …, diese wiederum vertreten durch die Firma …, diese dann wiederum vertreten durch den Zeugen O… K…, am 22.07.2014 beauftragt, den hier streitbefangenen Anhänger der Klägerin vom Typ WM AZ 20/1 mit dem amtlichen Kennzeichen: … abzuschleppen.

Der Zeuge O… K… hat nämlich insofern ebenso glaubhaft ausgesagt, dass er mit einem Mitarbeiter der Beklagten – und zwar Herrn T… – einen Ortstermin wahrgenommen hätte, nachdem ihm eine Mitarbeiterin der Firma … zuvor telefonisch bestätigt habe, dass die Beklagte – d.h. die Firma … – berechtigt sei von diesem Grundstück Fahrzeuge abzuschleppen. Der Mitarbeiter der Beklagten – Herr T… – habe zu ihm – den Zeugen K… – dann vor Ort gesagt, dass er – der Zeugen K… – ihm sagen solle, welche Fahrzeuge abgeschleppt werden könnten. Unter den Fahrzeugen, die er – der Zeugen K… – dann dem Mitarbeiter der Beklagten – Herrn T… – benannt habe und die insofern dann auch abgeschleppt wurden, sei dann aber auch der hier streitbefangene klägerische Anhänger gewesen. Er – der Zeugen K… – habe also dem Mitarbeiter der Beklagtenfirma ausdrücklich gesagt, dass auch dieser Anhänger der Klägerin abgeschleppt werden könne.

Dies deckt sich zudem mit dem von der Beklagten/Widerklägerin eingereichten „Abschlepp-Protokoll“ mit Datum vom 22.07.2014 (Blatt 25 der Akte), demzufolge der Zeuge O… K… die Beklagten/Widerklägerin beauftragt hatte diesen Pkw-Anhänger abzuschleppen.

Auf Grund dessen geht das erkennende Gericht hier – insbesondere auch unter Beachtung der schriftlichen „Vereinbarung“ vom 04.06.2014 (Blatt 23 bis 24 der Akte) – von einer Erteilung eines Auftrags des Insolvenzverwalters – vertreten durch die Firma …, diese wiederum vertreten durch die Firma …, diese dann wiederum vertreten durch den Zeugen O… K… – gegenüber der Beklagten hinsichtlich des Abschleppens des klägerischen Pkw-Anhängers aus.

Die Einleitung einer derartigen Abschleppmaßnahme wegen eines insofern abgestellten Pkw-Anhängers ist im Übrigen regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit mit dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar (BVerwG, Urteil vom 09.04.2014, Az.: 3 C 5/13, u.a. in: NJW 2014, Seite 2888).

Die Klägerin/Widerbeklagte ist deshalb vorliegend auch verpflichtet, den der Beklagten/Widerklägerin aus abgetretenem Recht wegen dieser verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden hier zu ersetzen (BGH, Urteil vom 11.03.2016, Az.: V ZR 102/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2407 ff.; BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, Seite 3727; BGH, Urteil vom 21.09.2012, Az.: V ZR 230/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 3781 f.; BGH, Urteil vom 06.07.2012, Az.: V ZR 268/11, u.a. in: NJW 2012, Seite 3373; BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, u.a. in: NJW 2012, Seite 528; BGH, Urteil vom 05.06.2009, Az.: V ZR 144/08, u.a. in: NJW 2009, Seiten 2530 ff. AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.09.2016, Az.: 31 C 70/15, u.a. in: BeckRS 2016, 17046 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 16.11.2015, Az.: 31 C 215/14).

Der Umfang des diesbezüglich zu ersetzenden Schadens bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB; ersatzfähig sind somit solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von der Klägerin verübten verbotenen Eigenmacht stehen und von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden (BGH, Urteil vom 11.03.2016, Az.: V ZR 102/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2407 ff.; BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 3727 ff. BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 528 ff.).

Unter diesen Gesichtspunkten bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Insolvenzverwalter/Grundstücksbesitzer die Beklagte umfassend mit der Beseitigung der Besitzstörung beauftragt hat (BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 3727 ff. KG Berlin, Urteil vom 07.01.2011, Az.: 13 U 31/10, u.a. in: DWW 2011, Seiten 222 ff.).

Danach gehören aber zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs (BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, NJW 2014, Seiten 3727 ff. BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 528 ff.).

Darüber hinaus sind auch die Kosten für das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, das Prüfen auf StVO-Zulassung, die Abschätzung des Transportgutes auf Länge, Breite, Höhe, Gewicht und Gewichtsverteilung, eine visuelle, äußere technische Sichtung/Messung des Fahrzeugs hinsichtlich der Lademöglichkeiten und Ladungssicherung während des Transports sowie das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen Wegrollen ersatzfähig (BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, NJW 2014, Seiten 3727 ff.). Diese Maßnahmen dienen ebenfalls der Vorbereitung des Abschleppvorgangs.

Schließlich sind auch die Kosten für die visuelle äußere Sichtung auf bereits vorhandene Schäden an dem Kfz und deren Protokollierung ersatzfähig (BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, NJW 2014, Seiten 3727 ff.). Diese Maßnahmen stehen zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Abschleppvorgangs. Aber sie dienen der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen abwehren zu können, so dass solche Kosten auch von dem Schutzbereich der verletzten Norm (§ 858 Abs. 1 BGB) mit erfasst werden (BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, NJW 2014, Seiten 3727 ff.; LG München I, Urteil vom 06.04.2011, Az.: 15 S 14002/09, u.a. in: DAR 2011, Seiten 333 ff.).

Nicht ersatzfähig sind dagegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs (BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, NJW 2014, Seiten 3727 ff.; BGH, Urteil vom 05.06.2009, Az.: V ZR 144/08, u.a. in: NJW 2009, Seiten 2530 ff.) sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken (BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, NJW 2014, Seiten 3727 ff.; BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 528 ff.).

Unter Beachtung dessen müssen diese Abschlepp- und Nebenkosten zwar im Rahmen des Vertretbaren, Wirtschaftlichen und Ortsüblichen liegen (BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 3727 f.; BGH , Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 528 f.; AG Berlin-Köpenick, NZV 2009, Seite 609; AG München, VRR 2010, Seite 323; Koehl, DAR 2015, Seite 224; Koch, NJW 2014, Seiten 3696 ff.; Goering, DAR 2009 Seite 603), jedoch bewegen sich die hier von der Beklagten/Widerklägerin insofern geltend gemachten „Abschleppkosten“ in Höhe von 126,05 Euro netto bzw. 150,00 Euro brutto (incl. MwSt.) gemäß ihrer Rechnung vom 31.12.2014 (Blatt 21 der Akte) nach Überzeugung des Gerichts durchaus noch in diesem Rahmen.

Nach der hier getroffenen „Vereinbarung“ vom 04.06.2014 (Blatt 23 bis 24 der Akte) zwischen dem Insolvenzverwalter/Grundstücksbesitzer und der Beklagten/Widerklägerin war die Beklagte/Widerklägerin insofern aber nur berechtigt die Fahrzeuge „ abzuschleppen und zu entfernen “, nicht jedoch dann auch noch diese Fahrzeuge hiernach bei sich unter- bzw. sicherzustellen , d.h. also zu verwahren. Insofern hätte hier zwischen dem Insolvenzverwalter/Grundstücksbesitzer und der Beklagten/Widerklägerin aber ein Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff. BGB) geschlossen werden müssen, um überhaupt ggf. derartige „Standgebühren“ aufgrund der Abtretung der Forderung einfordern zu können. Das Bestehen einer derartigen Vereinbarung folgt aus dem Zusammenhang des § 689 BGB mit § 688 BGB und wird vom Gesetz als selbstverständlich vorausgesetzt.

Schon aus diesem Grund kann die Beklagte/Widerklägerin hier aber von der Eigentümerin des Pkw-Anhängers – d.h. von der Klägerin/Widerbeklagten – die Zahlung einer Vergütung bzw. die Zahlung von Schadenersatz hierfür aufgrund der erfolgten Abtretung nicht einfordern, da eine derartige Vereinbarung der Vertragsparteien hinsichtlich der Verwahrung von Fahrzeugen hier gerade nicht vereinbart wurde (Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 689 BGB, Rn. 2), so dass im vorliegenden Fall zwar die Beklagte/Widerklägerin die Kosten für den „Abschleppwagen“ in Höhe von 150,00 Euro brutto, nicht aber auch noch die Kosten der Verwahrung, d.h. der „Standgebühren“ von der Klägerin ersetzt verlangen kann, weil ein Verwahrvertrag hinsichtlich der abgeschleppten Fahrzeuge vorliegend gerade nicht in der „Vereinbarung“ vom 04.06.2014 zwischen der Beklagten/Widerklägerin und dem Insolvenzverwalter/Grundstücksbesitzer mit vereinbart wurde, sondern nur, dass die Beklagte/Widerklägerin „unberechtigt Parkende oder versperrend abgestellte Fahrzeuge von dem Grundstück abschleppen und entfernen “ darf.

Diese vorliegend von der Beklagten/Widerklägerin geltend gemachten „Standgebühren“ muss die Klägerin/Widerbeklagte somit schon aus diesem Grunde hier nicht erstatten.

Auch im Übrigen erfolgte die Forderung hinsichtlich der Bezahlung des Betrages für die „Standgebühren“ ohne Rechtsgrund. Ein Rechtsgrund hierfür ist vorliegend weder aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 249 BGB noch aus § 783 BGB und § 377 BGB sowie § 379 BGB – jeweils in Verbindung mit § 398 BGB – ersichtlich. Das Abstellen des Pkw-Anhängers auf dem Grundstück führt weder zu einem abtretbaren Schaden des Insolvenzverwalters/Grundstücksbesitzers noch handelt es sich um eine Aufwendung im Sinne der §§ 677 ff. BGB im Interesse des Insolvenzverwalters/Grundstücksbesitzers (AG München, Urteil vom 12.01.2009, Az.: 412 C 22514/08, u.a. in: ADAJUR, Dok.Nr. 81892).

Auch im Verhältnis zwischen Klägerin/Widerbeklagte und Beklagte/Widerklägerin ergibt sich hier kein eigenständiger Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten/Widerklägerin gemäß § 677 BGB in Verbindung mit § 683 BGB. Denn das Abstellen des Anhängers auf dem Firmengelände der Beklagten/Widerklägerin entsprach nicht dem mutmaßlichen oder tatsächlichen Willen der Klägerin/Widerbeklagten eine Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens der Klägerin/Widerbeklagten ergibt sich hinsichtlich der Standgebühren auch nicht aus § 679 BGB. Denn es wäre der Beklagten/Widerklägerin möglich gewesen, den Anhänger auf irgendeinem freien Parkplatz – z.B. ein Parkplatz an einem Straßenrand – abzustellen (AG München, Urteil vom 12.01.2009, Az.: 412 C 22514/08, u.a. in: ADAJUR, Dok.Nr. 81892).

Im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB steht diesem Anspruch der § 254 Abs. 1 BGB entgegen, da der Anhänger so hätte abgestellt werden müssen, dass diese „Standgebühren“ nicht entstehen (AG München, Urteil vom 12.01.2009, Az.: 412 C 22514/08, u.a. in: ADAJUR, Dok.Nr. 81892).

Im Übrigen wäre die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes (selbst bei Annahme eines Anspruchs dem Grunde nach) hier auch durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt. Dieses findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst (BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, NJW 2014, Seiten 3727 ff.; BGH, Urteil vom 22.09.2009, Az.: VI ZR 312/08, u.a. in: NJW 2009, Seite 3713).

Danach hat der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich aber den wirtschaftlichsten Weg zu wählen (BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, NJW 2014, Seiten 3727 ff.; BGH, Urteil vom 06.03.2007, Az.: VI ZR 120/06, u.a. in: BGHZ Band 171, Seite 287 Prof. Dr. R. Koch, NJW 2014, Seiten 3696 f.).

Als erforderlich sind insofern aber nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, NJW 2014, Seiten 3727 ff.; BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, u.a. in: NZV 2014, Seite 255; Prof. Dr. R. Koch, NJW 2014, Seiten 3696 f.).

Diese Grundsätze gelten auch in dem hier maßgeblichen Anwendungsbereich des § 249 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, NJW 2014, Seiten 3727 ff.; BGH, Urteil vom 06.03.2007, Az.: VI ZR 120/06, u.a. in: BGHZ Band 171, Seite 287; Prof. Dr. R. Koch, NJW 2014, Seiten 3696 f.).

Selbst wenn also hier entsprechend der „Vereinbarung“ vom 04.06.2014 (Blatt 23 bis 24 der Akte) die Beklagte berechtigt gewesen wäre die Fahrzeuge nach dem abzuschleppen auch noch bei sich unter- bzw. sicherzustellen – was vorliegend jedoch so nicht mit vereinbart wurde, wie bereits ausgeführt –, müsste das erkennende Gericht hier überprüfen, ob sich der Insolvenzverwalter als Grundstücksbesitzer bei einer derartigen Vereinbarung mit der Beklagten auch an das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten hätte (BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, NJW 2014, Seiten 3727 ff.; Prof. Dr. R. Koch, NJW 2014, Seiten 3696 f.).

Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze wäre die hier gerichtlich geltend gemachte „Standgebühr“ in Höhe von insgesamt 3.627,00 Euro netto (13,00 €/Tag für den Zeitraum vom 22. Juli 2014 bis zum 27. April 2015) bzw. in Höhe von 4.306,03 Euro brutto (wohl rechnerisch nicht korrekt ermittelt bzw. ein Schreibfehler, da dies ansonsten richtig 4.316,13 Euro brutto ergeben hätte) jedoch bei einem älteren Anhänger (Erstzulassung am 03.05.2005) mit einem Zeitwert von unstreitig höchstens ca. 2.000,00 Euro wohl auch nicht zu erstatten, da insofern dann das Wirtschaftlichkeitsgebot durch die Beklagte/Widerklägerin verletzt worden wäre. Verlangt ein Grundstücksbesitzer bzw. ein Abschleppunternehmen nämlich eine „Standgebühr“, so ergibt der Wert des nicht abgeholten Fahrzeugs/Anhängers die Obergrenze dieser Gebühr (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.11.1968, Az.: 8 U 18/68, u.a. in: MDR 1969, Seite 219 = VersR 1969, Seite 717; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 689 BGB, Rn. 5; Jülch, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 693 BGB, Rn. 8).

Aufwendungen über einen Betrag von 2.000,00 Euro brutto könnte die Beklagte/Widerklägerin hier somit ohnehin nicht ersetzt verlangen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.1971, Az.: 18 U 201/70, u.a. in: VersR 1971, Seite 1067). Aus diesem Grunde hätte die Beklagte/Widerklägerin vorliegend auch – wenn überhaupt – höchstens „Standgebühren“ in Höhe von 2.000,00 Euro brutto (bzw. 1.680,67 Euro netto) geltend machen können.

Die von der Klägerin/Widerbeklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5,00 Euro/Tag – mithin in Höhe von insgesamt 1.120,00 Euro – geht vorliegend aber auch ins Leere. Der Beklagten/Widerklägerin stand nämlich hier gegenüber der Klägerin/Widerbeklagten ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) aufgrund ihrer berechtigten Forderung für das Abschleppen des Anhängers in Höhe von 150,00 Euro brutto zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht verstieß auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – wie bereits oben näher ausgeführt –, so dass der Klägerin/Widerbeklagten vorliegend auch ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht zur Seite steht, da eine Anspruchsgrundlage hierfür nicht gegeben war.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 92 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits in Höhe von insgesamt 6.456,03 Euro ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen, wobei der Wert der Klage auf 2.000,00 Euro und der Wert der Widerklage auf 4.456,03 Euro festzusetzen war.

Dieser Beitrag wurde unter Autorecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.