LG Wuppertal, Urteil vom 15.03.2012 – 6 S 63/11
Eine Vereinbarung, wonach die Vergütungsansprüche des Frachtführers erst mit Aushändigung quittierter Lieferscheine an den Absender fällig werden sollen, ist grundsätzlich möglich. Auch ist eine Abrede, nach der die vereinbarte Fracht erst nach Vorlage der vollständigen Frachtunterlagen im Original fällig wird, als AGB-Klausel nicht iSd § 307 BGB unangemessen und auch nicht überraschend (Rn.12).
Steht die ordnungsgemäße Anlieferung der Ware jedoch außer Streit und, hat der Spediteur kein anerkennenswertes Interesse (mehr) daran, dass ihm der ausführende Frachtführer die Original-Belege vorlegt. Der Spediteur handelt daher treuwidrig, wenn er die Zahlung der Fracht allein aufgrund dieses Umstandes verweigert (Rn. 13).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Remscheid vom 17.11.2011 (Az. 7 C 122/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, denn das Amtsgericht hat der Klage zu Recht auch insoweit stattgegeben, als die Beklagte sich darauf berufen hat, dass ihr die Original-Ablieferungsbelege nicht vorgelegt worden sind.
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Die Fälligkeit des Frachtanspruchs entsteht nach § 420 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich bei Ablieferung des Gutes. Es ist unter den Parteien nicht streitig, dass die Klägerin die Fracht abgeliefert hat.
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Ob zwischen den Parteien eine abweichende Vereinbarung hinsichtlich der Fälligkeit getroffen wurde, ist bereits sehr zweifelhaft. Die Beklagte könnte eine Fälligkeitsvereinbarung nur auf die von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie auf den vorgelegten Aufträgen abgedruckt sind, stützen. Soweit die Beklagte behauptet, „die wesentlichen Vertragsinhalte“ seien unter den Parteien telefonisch besprochen worden, so stellt dies bereits keinen substantiierten Vortrag zu einer Individualabrede gerade zur Fälligkeit dar.
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Die von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln nicht ausdrücklich die Fälligkeit. Sie lauten vielmehr zunächst:
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„Abrechnung kann nur mit einem quittierten original Lieferschein-Speditionsauftrag-Frachtbrief erfolgen.“
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Welche Folgen das fehlende Vorliegen entsprechender Original-Belege haben soll, ergibt sich aus den AGB nicht zweifelsfrei. Insbesondere ist von „Fälligkeit“ in den AGB nicht die Rede. Zwar heißt es in den AGB weiter:
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„Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage.“
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Im nächsten Absatz findet sich dann der (grammatikalisch unvollständige) Satz:
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„Nach Erhalt aller originalen Ablieferungsbelege mit der korrekt ausgestellten Rechnung.“
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Aufgrund der Aufteilung in zwei Sätze und zwei Absätze lässt sich dies nur schwerlich verstehen als „Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage nach Erhalt aller originalen Ablieferungsbelege“ und damit gegebenenfalls als Regelung zur Fälligkeit. Da Unklarheiten bei der Auslegung von AGB aber zu Lasten des Verwenders gehen (§ 305 c Abs. 2 BGB) ist davon auszugehen, dass hier eine Fälligkeitsabrede überhaupt nicht vorliegt.
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Doch auch bei Vorliegen einer entsprechenden Fälligkeitsvereinbarung wäre es der Beklagten nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlenden Original-Belege zu berufen. Zwar sind die die Fälligkeit des Anspruchs des Frachtführers regelnden Vorschriften dispositiver Natur (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1122, zu der vor der Transportrechtsreform 1998 geltenden Rechtslage; Koller, Transportrecht, 7. Auflage, § 420 HGB, Rn. 4, zur neuen Rechtslage). Daher ist eine Vereinbarung, wonach die Vergütungsansprüche des Frachtführers erst mit Aushändigung quittierter Lieferscheine an den Absender fällig werden sollen, grundsätzlich möglich (OLG Düsseldorf, aaO). Auch ist eine Abrede, nach der die vereinbarte Fracht erst nach Vorlage der vollständigen Frachtunterlagen im Original fällig wird, als AGB-Klausel nicht iSd § 307 BGB unangemessen und auch nicht überraschend (Koller, Transportrecht, 7. Auflage, § 420, Rn. 7a).
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Allerdings erscheint vorliegend das Beharren der Beklagten auf den Originalunterlagen als treuwidrig, denn der Beklagten droht aus den fehlenden Belegen kein Nachteil (so im Ergebnis auch LG Wuppertal, Urt. v. 09.08.2011, 1 O 43/11; Koller, aaO). Die Klägerin hat den Frachtauftrag unstreitig erfüllt. Die Beklagte beruft sich für ihren Standpunkt lediglich darauf, dass allein durch Vorlage und Weitergabe der Original-Belege die ordnungsgemäße Anlieferung der zu transportierenden Ware nachgewiesen werden könne und nur auf diese Weise Manipulationen ausgeschlossen seien. Dies mag so sein. Da hier die ordnungsgemäße Anlieferung der Ware jedoch nicht im Streit steht und somit auch Manipulationen nicht behauptet werden, hat die Beklagte kein anerkennenswertes Interesse (mehr) daran, dass ihr die Original-Belege vorgelegt werden. Das Beharren auf den Original-Belegen beruht vorliegend allein darauf, dass die Beklagte offenbar ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen will. Anders als in der zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihrerseits mit ihren Auftraggebern abrechnen müsste und hierfür die Original-Belege bräuchte.
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Die vom Amtsgericht zugesprochenen Nebenforderungen wurden als solche nicht angegriffen.
III.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
16
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.190,00 €