OLG Frankfurt, Urteil vom 05. August 2021 – 16 U 162/20
Signalrote Slackline in Freestyle-Bereich begründet keine Verkehrssicherungspflicht von Fitnessstudiobetreiber
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.6.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 19. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Gründe
I.
1
Die Klägerin nimmt wegen eines Sturzes, den sie am XX.XX.2018 in einem von der Beklagten betriebenen Fitnessstudio erlitten und sich dadurch Frakturen am Schienbein und am Wadenbein zugezogen hat, auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in vorgestellter Höhe von 11.800,- € (Unfallfolgen bis zum 30.6.2019) und auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den weiteren, ihr künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
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Die damals 74-jährige Klägerin, die zunächst in einem anderen Bereich des Studios trainiert hatte, ging – so ihr Vortrag – über eine Fläche, die in einem Bereich liegt, der von der Beklagten als „Free-Style-Zone“ bezeichnet wird. In diesem Bereich können die Kunden des Studios verschiedene bereitliegende Geräte nehmen und nach eigenen Vorstellungen damit trainieren. Zwischen zwei ca. 8 m voneinander entfernten Säulen in dieser Zone war eine sog. Slackline gespannt, die eine signalrote Farbe aufwies. Wegen der örtlichen Verhältnisse wird auf die von den Parteien eingereichten Lichtbilder Anlagen K 2 + 3 und B 1 sowie die von Beklagtenseite im Termin vorgelegte Vergrößerung des Bildes Anlage B 1 verwiesen. Das Foto B 1 wurde drei Tage nach dem Unfall aufgenommen.
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Zwischen den Parteien ist streitig, in welcher Höhe vom Boden diese gespannt war: Die Klägerin hat behauptet, sie sei „knöchelhoch“ etwa 15-20 cm hoch gespannt gewesen. Die Beklagte hat behauptet, sie sei ca. 50 cm vom Boden gespannt gewesen.
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Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat einen vertraglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als nicht gegeben angesehen, weil die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Klageanträge weiterverfolgt.
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Sie begründet im Einzelnen ihren Standpunkt, warum das Landgericht eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten zu Unrecht verneint habe. Bei der Benutzung von Sport- und Spielanlagen treffe den Betreiber die Pflicht, die Benutzer durch geeignete Maßnahmen vor solchen Gefahren zu schützen, die für den zugelassenen Besucherkreis über das übliche Risiko hinausgehe sowie nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind.
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Sie wiederholt ihren Vortrag, dass die Slackline nach Erinnerung der Klägerin in Knöchelhöhe gespannt war und zum Unfallzeitpunkt von niemandem benutzt worden sei. Letztlich sei auch eine in 40 bis 50 cm gespannte Slackline nicht minder gefährlich.
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Das meint, das sorglose Gespanntlassen der Slackline „im Bereich der allgemeinen Verkehrsfläche“ habe nicht den Sicherheitsanforderungen für Sportstättenbetreiber entsprochen. Nach der Arbeitsstättenrichtlinie Fußböden ASR 8/1 sei die Kenntlichmachung einer Stolperfalle verpflichtend. Dies habe neben dem Abspannen bei Nichtbenutzung etwa durch eine gelb-schwarz gestreifte Markierung um die Säulen erfolgen können.
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Die Klägerin verweist auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.7.2019 (14 U 60/16, Ausdruck Bl. 214 ff.), welches eine über einen Weg gespannte Slackline als ein Hindernis i.S. von § 32 StVO beurteilt hat. Daraus ergebe sich für den hiesigen Fall, dass die Beklagte habe damit rechnen müssen, dass Kunden, insbesondere Nichtnutzer der Slackline mit einem solchen Hindernis nicht rechnen und ihre Aufmerksamkeit nicht auf den Bereich von 15 – 25 cm über dem Boden richten würden. Es sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die Verkehrsfläche von verschiedensten Kunden oder auch von sonstigen Dritten ggf. erstmals genutzt werde. Sie habe auch damit rechnen müssen, dass ein Benutzer der Slackline diese danach nicht mehr entferne und richtigerweise die Slackline durch ihr Personal regelmäßig beseitigen lassen müssen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen ihrer Ausführungen wird auf Bl. 236 – 240 d.A. verwiesen. Nach einem richterlichen Hinweis mit Vergleichsvorschlag vom 20.11.2020 hat sie ergänzend Stellung genommen (Bl. 251 f. d.A.)
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Das Berufungsgericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Vorname1 X, Sport-Teamleiterin im Fitness-Studio der Beklagten. Wegen der Angaben beider wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 15.7.2021 verwiesen.
II.
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
14
Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen oder deliktischen Verkehrssicherungspflicht zu. Dass – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – eine signalrote Slackline in einer Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6 – 8 m in dem Freestyle-Bereich im Studio der Beklagten gespannt war, stellte nach den konkreten Umständen keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen konnte. Dies gilt auch für die Zeit, in der die Slackline nicht durch einen Kunden benutzt wird.
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Grundsätzlich umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung gegen Gefahren diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Speziell der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH NJW 2008, 3778 Rz. 10 f. m.w.N.).
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Die von der Slackline möglicherweise ausgehende Gefahr, über sie zu stolpern, war hier nach Auffassung des Gerichts auch für einen durch sportliche Übungen bereits etwas erschöpften Menschen deutlich erkennbar.
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Die Slackline war durch ihre hellrote, signalartige Farbe auch auf eine größere Entfernung erkennbar. Sie hebt sich mit dieser Farbe deutlich von der Umgebung ab, in der keine rötlichen Farben vorhanden sind. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sie sich insbesondere deutlich von den grün-grau-schwarzen Bodenflächen abhebt. Das gilt auch für die Ansicht aus der Ferne. Die Slackline ist bei dieser Ansicht zwar nicht mit der vollen Breite ihrer Oberfläche wahrnehmbar, sondern unter Umständen nur mit ihrer Schmalseite. Das Lichtbild B 1, dessen Übereinstimmung mit den realen Verhältnissen die Zeugin X glaubhaft bekundet hat, zeigt aber, dass sie auch aus dieser Perspektive als Körper im Raum deutlich erkennbar ist. Die Klägerin hätte sie beim Betreten der Freestyle-Zone erkennen können.
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Die Freestyle-Area stellt nach ihrer Beschaffenheit und ihrer Zweckbestimmung als Bereich entgegen der Meinung der Klägerin keine Verkehrsfläche dar, auf der nicht mit Hindernissen gerechnet zu werden braucht. Vielmehr wird sie von den Nutzern frei als Bewegungsraum für das Hantieren mit Geräten oder auch für Bodenübungen in Anspruch genommen. In diesem Bereich muss der Nutzer deshalb mit anderen Teilnehmern und auch mit herumliegenden Geräten rechnen. Auf den Lichtbildern sind unterschiedlichste Geräte zu erkennen und auch Benutzer am Boden bei Übungen erkennbar. Die Klägerin selbst hat bei ihrer Anhörung angegeben, dass sie hier Bodenübungen machen wollte und zum Zeitpunkt des Sturzes nach einem Platz zur Ablage ihres Handtuches gesucht habe. Von ihr konnte erwartet werden, dass sie auf die hier bereits trainierenden anderen Nutzer und die Geräte achtet. In diesem Zusammenhang ist nicht ohne Bedeutung, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung eingeräumt hat, dass sie die Slackline früher schon gesehen habe. Aufgrund dessen bestand für sie auch individuell Anlass, beim Betreten des Freestyle-Bereichs Aufmerksamkeit walten zu lassen.
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Da die Slackline nicht über bzw. im Bereich einer Verkehrsfläche gespannt war, ist auch nicht die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 16.7.2019 – 14 U 60/16, MDR 2019, 987) einschlägig, weil in jenem Fall die Slackline quer über einen Rad- und Fußweg gespannt worden war.
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Es kann dahin gestellt bleiben, ob sich der Zustand dann als gefährlich, weil schwer erkennbar, darstellen würde, wenn die Slackline nur in „Knöchelhöhe“ mit rund 15 – 20 cm gespannt gewesen wäre. Denn das Berufungsgericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass die Slackline zum Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin in etwa 50 cm Höhe gespannt war, so wie dies ungefähr auf dem drei Tage später zur Demonstration aufgenommenen Lichtbild Anlage B 1 zu sehen ist.
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Die Zeugin X hat dies glaubhaft bekundet. Sie hat angegeben, dass sie die Slackline üblicherweise ein- bis zweimal in der Woche für etwa eine Stunde dort gespannt habe und zwar in einer Höhe etwa bis zu ihrem Knie. Anhand des ihr vom Gericht übergebenen Zollstockes konnte nachgemessen werden, dass dies ziemlich genau einer Höhe von 50 cm entspricht. Die Angabe der Zeugin ist auch plausibel, weil dann, wenn die Slackline tiefer gespannt würde, bei der hier gegebenen Länge der Slackline von einigen Metern sich diese sonst unter dem Gewicht eines Menschen bis auf den Boden durchdrücken würde und damit für Balance- und Kraft-Übungen nicht geeignet wäre. Das Gericht erachtet die Zeugin auch trotz ihres als Arbeitnehmerin der Beklagten möglicherweise gegebenen mittelbaren Eigeninteresses am Ausgang des Rechtsstreits als glaubwürdig. Sie hat aufgrund ihrer schnörkellosen und sachbezogenen Angaben einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass sie auch Angaben gemacht hat, die über den Vortrag der Beklagten im Rechtsstreit hinausgingen und eher zu Lasten der Beklagten zu werten wären. Dies betrifft den bei der Beweisaufnahme erstmals bekannt geworden Umstand, dass die Slackline regelmäßig für eine bestimmte Zeit in dem Studio gespannt und auch nicht in jedem Fall nach einer Benutzung wieder abgenommen worden sei. Letzteres ist der Beklagten im Übrigen auch nicht zumutbar, weil – wie die Zeugin überzeugend dargelegt hat – das Begehen der Slackline anstrengend ist und die Nutzer bisweilen schon nach wenigen Minuten von ihr ablassen.
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Der Angabe der Klägerin, dass die Slackline niedriger gespannt gewesen sein müsse, weil sie ein „Hängenbleiben vom Fuß“ gespürt bzw. die Line „am Schuh unten“ bemerkt habe, vermag das Gericht nicht zu folgen. Die geschilderten Eindrücke mögen subjektiv zutreffen. Die Kläger hat aber eingeräumt, dass sie die Slackline vor dem Sturz nicht gesehen hat. Ihre Bekundungen beruhen allein auf körperlichen Empfindungen bei dem Sturz, die aufgrund des Überraschungsmoments und eigener körperlicher Dispositionen verzerrt gewesen sein können, jedenfalls erheblich weniger sicher sind als die klaren Wahrnehmungen der Zeugin X.
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Da nach dem zuvor Ausgeführten die Slackline als zu übersteigendes Hindernis deutlich erkennbar war, stellte sie keine „Stolperfalle“ im Sinne der Arbeitsstättenrichtlinie Fußböden ASR 8/1 dar, die eine (zusätzliche) Kenntlichmachung nötig gemacht hätte.
III.
24
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
26
Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.