Schadensersatz von Anlageberater wegen fehlender Recherchen

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.02.2006 – 4 U 136/05

Zum Schadensersatz von Anlageberater wegen fehlender Recherchen

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die
Berufung des Klägers das am 23. August 2005 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.234,00 € nebst Zinsen von
28.121,05 € in Höhe des Basiszinssatzes zu zahlen Zug um Zug gegen
Rückgabe der Beteiligung an dem Medienfonds W      GmbH & Co. F KG, W-Straße,
Q     .

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Verzug der Annahme
befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen
Darlehensverbindlichkeiten aus dem bei der W-Bank eG unter der Nummer
################### per 30. Dezember 1999 aufgenommenen Darlehen
freizustellen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages
abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ein Diplom-Physiker und Patentanwalt begehrt von der
Beklagten Schadensersatz aufgrund einer seines Erachtens nach
pflichtwidrig erfolgten Anlageberatung.

Die Beklagte unterbreitete dem Kläger im Jahre 1999 verschiedene
Anlageobjekte. So wollte der Kläger sich u.a. am B-Mediafonds beteiligen.
Dieser war aber bereits plaziert, so dass eine Beteiligung scheiterte. Am
22. Dezember 1999 übersandte die Beklagte dem Kläger mit einem Anschreiben
den Prospekt für den Medienfonds W. In dem Anschreiben heißt es u.a.: „Bei
den beteiligten Partnern handelt es sich um im Film- und Medienbereich
langjährig erfolgreiche Personen bzw. Gesellschaften, Geschäftsführer des
Fonds ist Herr U. Gegenstand des Unternehmens ist die Produktion bzw.
Koproduktion sowie die anschließende Verwertung von Kinofilmen,
Fernsehfilmen und Fernsehserien über einen Zeitraum von sieben Jahren. Die
W KG wird jeweils als Koproduktionspartner mit einem Maximalanteil von 50
% auftreten. Außerdem wird pro Filmprojekt eine Erlösversicherung
abgeschlossen, welche 75 % der Produktionskosten abdeckt, so dass das
wirtschaftliche Risiko des Anlegers auf ein, wie ich meine, erträglich Maß
reduziert wird. Es bietet sich somit die Möglichkeit sich an einem
gewerblich tätigen Unternehmen im zukunftsträchtigen und dynamischen
Medienmarkt zu beteiligen.“ Ferner wurde dort noch für 1999 eine
Verlustzuweisung von 100 % ausgewiesen, die der Kläger steuermindernd
geltend machen wollte (s. dazu Anlage K 1). Am 23. Dezember 1999
telefonierte der Kläger mit dem Geschäftsführer der Beklagten. In dem
Gespräch ging es u.a. um den Plazierungsstand und um die Frage der
Erlösausfallversicherung. Der Geschäftsführer der Beklagten übersandte dem
Kläger mit einem Fax ein Schreiben der W GmbH vom 27. Dezember 1999
gerichtet an eine D GmbH. Dort heißt es: „Gemäß Ihrer Anfrage für den
Kunden … geben wir folgende Bestätigung: 1. Der Platzierungsstand
beträgt zur Zeit DM 28.603.000. Damit produziert die W F KG u.a. die
Projekte „F2“, „L“, „M1“, „M2“ und „X“.

2. Für diese Projekte liegen Erlösversicherungen entsprechend dem
Gesellschaftsvertrag der W F KG § 17 b) vor“ (vgl. Anlage K 4).

Am 29. Dezember 1999 beteiligte sich der Kläger mit 100.000,00 DM an dem
Filmfonds. Er zahlte 5 % Agio. 50.000,00 DM brachte er durch die Aufnahme
eines Darlehens der W-Bank auf. Er erhielt eine Agio-Rückerstattung von
2.000,00 DM sowie im Jahre 2001 eine Fondsausschüttung in Höhe von
6.000,00 DM.

Der Kläger hat in erster Instanz ausgeführt, für die Filmproduktionen habe
es nicht die angebotenen Erlösausfallversicherungen gegeben. Wenn er dies
gewusst habe, hätte er den Fonds nicht gezeichnet. Er sei davon
ausgegangen, dass die Beklagte die Angaben im Schreiben vom 27. Dezember
1999 geprüft habe. Die Unterlassung der Prüfung sei pflichtwidrig gewesen,
zumal die Beklagte unstreitig nicht darauf hingewiesen habe, dass sie die
Frage des Bestehens der Erlösausfallversicherung nicht selbst geprüft
habe. An Schadenspositionen hat der Kläger geltend gemacht: Eigenkapital
von 28.121,05 €, Aufwendungen auf das Darlehen in Höhe von 7.669,40 €,
Grundbuchkosten von 97,40 €, Kosten der Abtretung einer Grundschuld von
25,56 €, Flugkosten zu Gesellschafterversammlungen von 980,33 € und
Rechtsanwaltskosten von 2.500,00 €. Ferner hat der Kläger behauptet, sein
Eigenkapital anderweitig angelegt und zumindest einen Zinssatz von 5 %
über dem Basiszinssatz der EZB erzielt zu haben.

Der Kläger hat beantragt,

1.

an ihn 35.303,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.01.2000 Zug um Zug gegen Rückgabe der
Beteiligung an dem Medienfonds W GmbH & Co. F KG, W-Straße, Q, zu zahlen.

2.

die Beklagte zu verurteilen, ihn von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten
aus dem bei der W-Bank eG unter der Nr. ################### per 30.12.1999
aufgenommenen Darlehens freizustellen.

3.

festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug der Annahme befindet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eine Pflichtwidrigkeit in Abrede gestellt und ausgeführt, zu einer
Prüfung des Schreibens vom 27. Dezember 1999 nicht verpflichtet gewesen zu
sein. Zudem sei eine Überprüfung schon aus Zeitgründen nicht möglich
gewesen. Sie hat zudem einen Schaden des Klägers bestritten. Ein Verlust
stehe noch gar nicht fest, da die Einspielergebnisse der Produktion noch
nicht vorlägen. Zudem habe der Kläger es verabsäumt, seine steuerlichen
Vorteile schadensmindernd zu berücksichtige.

Das Landgericht hat den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten
angehört und sodann die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf
die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil, mit der er
den Zahlungsantrag zu 1. wegen weiterer Darlehenskosten erweitert und im
Übrigen sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die
Erlösausfallversicherungen bereits im Schreiben vom 22. Dezember 1999 als
Verkaufsargument betont habe. Angesichts dessen habe er das Schreiben vom
27. Dezember 1999 als Bestätigung dieser Angaben der Beklagten verstanden.
Zu Unrecht habe das Landgericht gemeint, die Beklagte habe erkennbar
lediglich fremde Informationen weitergeleitet. Es habe auch nicht das
Aussageverhalten des Geschäftsführers der Beklagten bei der Parteianhörung
gewürdigt und sich zudem nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, nach
dem das Gesamtkonzept des von der Beklagten empfohlenen Fonds hinsichtlich
der Mittelverwendungskontrolle unschlüssig sei.

Ferner vertieft er sein Vorbringen zu den vermeintlich fehlenden
Versicherungen und macht weitere Ausführungen zu dem seines Erachtens nach
unschlüssigen und gefährlichen Beteiligungskonzept. Er verweist auf die
Einschätzung des Fonds in der Ausgabe „L2“ im Internet (s. Anlage K 20)
und führt aus, die fehlende Plausibilität der Anlage habe sich realisiert,
wie das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 19. November 2004
zeige, wonach ein Verlust von 90 % des eingezahlten Kapitals zu
verzeichnen sei.

Die Beklagte habe diese Pflichtverletzungen fahrlässig begangen, so dass
sie ihn so stellen müsse, wie er bei ordentlicher Beratung stehen würde.
Dann aber hätte er die Anlage nicht gezeichnet und auch das Darlehen nicht
aufgenommen. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens trägt er
ergänzend vor, dass er im Jahre 2005 weitere 1.549,20 € (1.161,90 € +
387,30 €) auf das Darlehen entrichtet habe.

Ferner regt der Kläger an, den Rechtsstreit an das Landgericht
zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.852,81 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5
% über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Januar 2000 Zug um
Zug gegen Rückgabe der Beteiligung an dem Medienfonds W GmbH & Co. F KG,
W-Straße, Q, zu zahlen,

und festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug der Annahme befindet,
und die Beklagte zu verurteilen, ihn von sämtlichen
Darlehensverbindlichkeiten aus dem bei der W-Bank eG unter der Nr.
##################### per 30. Dezember 1999 aufgenommenen Darlehen
freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet, dass für die in dem Schreiben vom 27. Dezember 1999
genannten Filme keine Erlösausfallversicherungen bestanden hätten und
verweist mit näheren Angaben auf ihre Anlagen B 7 und B 8. Sie verneint
aufgrund dessen eine Pflichtverletzung, ist aber der Ansicht, dass ihr
selbst dann eine Pflichtwidrigkeit nicht angelastet werden könne, wenn die
Erlösausfallversicherungen nicht bestanden haben sollten. Das Landgericht
habe nämlich zu Recht erkannt, dass das Schreiben vom 27. Dezember 1999
keine eigenen Erklärungen von ihr beinhalte.

Mit näheren Ausführungen tritt sie den Darlegungen des Klägers zu der
angeblichen Unschlüssigkeit des Gesamtkonzepts des Fonds wegen der
Mittelverwendungskontrolle entgegen und stellt Plausibilitätsmängel in
Abrede. Im Gegensatz zu der Auffassung des Klägers bestehe keine
vertragliche Regelungslücke oder gar ein Widerspruch zwischen den
gesellschaftsrechtlichen Regelungen in § 18 und den Regelungen in § 2 des
Treuhandvertrages. Investitionen hätten nur erfolgen dürfen, wenn ein
Koproduktionsvertrag abgeschlossen worden sei. Die Fondsgesellschaft habe
auch nicht in rechtswidriger Weise über die Gelder verfügt. Für ein
Ausführungsverschulden müsse sie nicht haften.

Zudem bestreitet die Beklagte einen Schaden des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen
Umfang begründet, im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger ein
Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines
Auskunftsvertrags zu (wegen der Anwendbarkeit „alten“ Rechts vgl. Art. 229
§ 5 EGBGB; der Vertrag ist vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden).
Zwischen den Parteien ist zumindest ein Auskunftsvertrag zustandegekommen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Vertrag im Rahmen eines
Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrags anzunehmen ist. Denn
selbst wenn im Hinblick auf die einzelnen Anlagegeschäfte zwischen den
Parteien von einem Anlagevermittlungsvertrag auszugehen sein sollte, weil
die hier zugrundeliegende Anlage ihren Ausgang in dem Anschreiben der
Beklagten vom 22. Dezember 1999 mit dem entsprechenden Prospekt der
Fonds-Gesellschaft gefunden hat, haftet die Beklagte bei einer
schuldhaften Verletzung des in diesem Rahmen zustandegekommenen
Auskunftsvertrags.

Letzterer ist mit Haftungsfolgen stillschweigend zustande gekommen, weil
die Beklagte infolge der vom Kläger ursprünglich gewünschten Anlage bei
dem B-Mediafilmfonds diesem für den vorliegenden Fonds Auskünfte erteilt
hat, die auf ihren besonderen Kenntnissen und Verbindungen beruhten, die
der Kläger in Anspruch nehmen wollte, wie das Schreiben vom 22. Dezember
1999 zeigt.

Aufgrund dieses Vertrages war die Beklagte verpflichtet, den Kläger
richtig und vollständig über die tatsächlichen Umstände zu informieren,
die für diesen von besonderer Bedeutung waren, also insbesondere über die
Risiken der Kapitalanlage. Dazu bedurfte es grundsätzlich vorab der
eigenen Information des Anlagevermittlers über die Wirtschaftlichkeit der
Anlage und die Bonität und Seriosität der Kapitalsuchenden (vgl. BGH NJWRR
2000, 998 ff). Unabhängig davon, ob Anlagevermittler besonderes Vertrauen
genießen, sind sie verpflichtet, das Anlagekonzept (wenigstens) auf
Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit zu prüfen,
da sie ansonsten keine sachgerechten Auskünfte erteilen können (vgl. BGH
WM 2005, 1219 f.).

Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden.

Wie der Kläger bereits in der Klage ausgeführt hat, hat er sich an der
Anlage im Vertrauen darauf, dass die Beklagte diese im Vorfeld auf
Schlüssigkeit und Richtigkeit überprüft habe, beteiligt. Dieses Vorbringen
hat er auch zum Gegenstand seiner Berufung gemacht. Bestand also schon die
Pflicht zur Prüfung des Anlagekonzepts nach den oben dargelegten
Grundsätzen allgemein wenigstens auf Plausibilität, so hat die Beklagte
vorliegend darüber hinaus in dem Schreiben vom 22. Dezember 1999 in
zweierlei Hinsicht positive Angaben gemacht, bei denen sie den Eindruck
erweckt hat, diese beruhten auf eigenen Erkenntnissen.

Dort hat sie zum einen ausgeführt, bei den Kapitalsuchenden handele es
sich um im Film- und Medienbereich langjährig erfolgreiche Personen bzw.
Gesellschaften. Diese Äußerungen hat die Beklagte aber nicht aufgrund
eigener Recherchen und unabhängiger Informationen zu der Bonität und
Seriosität der Kapitalsuchenden gemacht. Soweit ihr Geschäftsführer im
Senatstermin ausgeführt hat, er habe sich zuvor bei seinem Kollegen L3 in
N informiert, reicht das als unabhängig gewonnene Information nicht aus.
Die Beklagte hat auch nicht deutlich gemacht, eigene Untersuchungen
angestellt zu haben.

Zum anderen hat sie dort erklärt, 75 % der Produktionskosten seien durch
eine Erlösversicherung abgedeckt, und dies als Argument dafür angeführt,
dass das wirtschaftliche Risiko des Anlegers auf ein erträgliches Maß
reduziert werde. Auch im Hinblick gerade auf diese Aussage hätte die
Beklagte das Anlagemodell insoweit auf wirtschaftliche Tragfähigkeit, d.h.
auch darauf, dass der Abschluss seriöser und dauerhafter
Versicherungsverträge gewährleistet war, überprüfen müssen. Das hätte sie
auch gekonnt, zumal sie das Produkt vertrieb und auf den Kapitalsuchenden
einwirken konnte, eine Überprüfung der Aussagen mit eigenen Ermittlungen
zu ermöglichen. Eine Überprüfung durch einen Kollegen reichte auch hier
nicht aus. Zumindest hätte sie darauf hinweisen müssen, dass sie eine
eigene Überprüfung nicht vorgenommen hatte, was aber nicht erfolgt ist.
Diese Prüfungen hat die Beklagte fahrlässig unterlassen. Insbesondere kann
sie sich nicht auf den Prospekt und die dortigen Angaben berufen, da die
oben angeführte Plausibilitätsprüfung darüber hinauszugehen hat.
Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Kläger die Anlage
nicht gezeichnet hätte, wenn die Beklagte offenbart hätte, dass sie die
positiven Angaben gemacht hatte, ohne sie im einzelnen zu überprüfen.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit der Beteiligung an
Filmproduktionen eine risikoreiche Anlageform wählte, da allgemein bekannt
ist, dass in dieser Branche mit Filmen zu rechnen ist, die am Markt nicht
erfolgreich sind. Gerade aber deshalb waren die Seriosität und Bonität der
Kapitalsuchenden und die gesicherten Erlösversicherungen von besonderer
Bedeutung für die Anlageentscheidung, um das Risiko wie die Beklagte
selbst ausgeführt hat auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte mit
der Übersendung des Schreibens vom 27. Dezember 1999 den Eindruck erweckt
hat, die dortigen Angaben selbst geprüft zu haben, oder ob durch die Art
der Übermittlung deutlich geworden ist, dass es sich gerade nicht um das
Ergebnis eigener Prüfungen gehandelt hat. Selbst wenn es sich dabei um die
ungeprüfte Weitergabe eines fremden Inhalts gehandelt haben sollte, wofür
vieles spricht, berührt das nicht die oben genannten Prüfungspflichten, da
es in dem Zusammenhang mit dem Schreiben lediglich darum ging, in welchem
Umfang Beteiligungen gezeichnet und Versicherungen abgeschlossen waren.
Das hat aber mit der erforderlichen Bonitätsprüfung im Vorfeld nichts zu
tun.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Kläger durch die
Pflichtverletzung ein Schaden entstanden, und zwar unabhängig davon, ob
und ggf. in welcher Höhe die Anlage noch werthaltig sein sollte. Der
Anleger, der wie hier aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn
nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist in der Regel bereits durch
ihren Erwerb geschädigt (vgl. BGH WM 2005, 929 ff, 930 m.w.N.). Dafür,
dass hier von diesem Grundsatz abzuweichen wäre, liegen keine
Anhaltspunkte vor.

Hinsichtlich des Schadens, der im Wege der Naturalrestitution abzuwickeln
ist, kann der Kläger den eingezahlten Betrag in Höhe von 28.121,05 €
ebenso verlangen wie die auf das Darlehen insgesamt entrichteten Zinsen in
Höhe von 9.203,28 € (6 x 1.533,88 €).

Dagegen sind die Grundbuchkosten in Höhe von 97,40 € und die der Abtretung
in Höhe von 25,56 € ebenso wenig belegt wie die Flug- und Fahrtkosten von
980,31 € und die Anwaltskosten von 2.500,00 €, so dass sie nicht
berücksichtigt werden konnten.

Über die folgenden Beträge hinaus Zurückerstattung von 2 % Agio, also
1.022,58 €, und 3.067,75 € Ausschüttung in 12/2001 braucht sich der
Kläger nichts anrechnen zu lassen. Steuererstattungen sind vorliegend
nicht zu berücksichtigen, da die Gesellschaft, an der der Kläger sich
beteiligt hat, gewerblich tätig ist (s. § 1 des Gesellschaftsvertrages
Anlage K 2 S. 35), so dass es sich um betriebliche Einnahmen handelt
(vgl. BGH WM 2006, 174 ff, 176).

Insgesamt steht danach dem Kläger ein Betrag von 33.234,00 € zu.
Ferner kann er Freistellung und die Feststellung des Annahmeverzugs
verlangen.

Zinsen in Höhe des Basiszinssatzes kann der Kläger von dem eingezahlten
Kapital seit dem 1. Januar 2000 als Schadensersatz verlangen, da er
zumindest in dieser Höhe das angelegte Kapital in Höhe von 50.000,00 DM
anderweitig hätte anlegen können. Für einen höheren Schaden hat der Kläger
nichts dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die
Zuvielforderung verhältnismäßig gering war und keine höheren Kosten
veranlasst hat.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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