Schadensersatz wegen unberechtigter Benutzung der Business Lounge

AG München, Urteil vom 27.02.2014 – 213 C 31293/13

Schadensersatz wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht an Vertragserfüllung

Das AG München hat entschieden, dass sich vertragswidrig verhält und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist, wer wiederholt ohne Reiseabsichten die Business Lounge besucht.

Die Klägerin, eine große Deutsche Fluggesellschaft mit Sitz in Köln, verlangt vom Münchner Beklagten Euro 1.980 für die Inanspruchnahme von Leistungen in ihrer Business Lounge. Der Kläger buchte am 05.03.2011 bei der Fluggesellschaft ein flexibles One-Way Business Class Flugticket von München nach Zürich zum Preis von insgesamt 744,46 Euro. Nach den Vertragsbedingungen der Fluggesellschaft kann ein Business Class Ticket – auch nach bereits erfolgtem Eincheckvorgang für einen bestimmten Flug – kostenlos umgebucht werden. Der Beklagte checkte mit diesem Ticket im Zeitraum vom 28.11.2011 bis 09.12.2012 insgesamt 35 Mal ein und ließ sich immer eine Bordkarte für den von ihm ausgewählten Flug ausstellen. Er begab sich dann zum Abflugbereich des Flughafens München und besuchte dort die “Business Lounge” der Fluggesellschaft, einen abgetrennten Wartebereich, den die Fluggesellschaft exklusiv u.a. ihren Business-Class-Kunden zu Verfügung stellt. Dort nutzte er die Angebote zum Speisen und Trinken ohne weitergehendes Entgelt. Anschließend ließ er sein Ticket, ohne den eingecheckten Flug anzutreten, jeweils umbuchen, insgesamt 35 Mal. Am 11.12.2012 stornierte die Fluggesellschaft das Flugticket und erstattete dem Münchner den Flugpreis abzüglich der sog. “Ticket-Service-Charge” in Höhe von 35 Euro. Der Münchner Beklagte kaufte sich sodann am 29.12.2012 bei der Fluggesellschaft ein neues Business Class Flugticket, ließ sich für denselben Tag erneut eine Bordkarte für einen Flug ausstellen, besuchte die Lounge der Klägerin und ließ den Flug anschließend wiederum umbuchen. Daraufhin ließ die Klägerin auch dieses Flugticket stornieren und erstattete den Flugpreis. Die Fluggesellschaft forderte den Beklagten im Juni 2013 zur Zahlung von Euro 1.980 auf. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe die Lounge jeweils unberechtigt genutzt, da er keinen Flug habe antreten wollen. Die Lounge werde nur zur Überbrückung von Wartezeiten vor und zwischen den Flügen zur Verfügung gestellt. Für jeden unberechtigten Besuch verlangte die Fluggesellschaft 55 Euro. In der Abfluglounge würden dem Kunden umfassende Leistungen angeboten, u.a. eine internationale Getränkeauswahl, Frühstücks-, Mittags- und Abendessenbüffets, diverse Zwischenmahlzeiten, Sanitäreinrichtungen wie Duschen sowie Konferenzräume. Hierdurch entstehe ein hoher finanzieller Aufwand. Der Münchener weigerte sich zu zahlen. Er trägt unter anderem vor, das Ticket habe keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Umbuchungen enthalten.

Das AG München hat der Klage der Fluggesellschaft stattgegeben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat der Beklagte nicht nur die Pflicht, den vereinbarten Flugpreis zu zahlen, sondern insbesondere auch eine Mitwirkungspflicht, um der Fluggesellschaft zu ermöglichen, auch ihrerseits die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, nämlich die Beförderung des Beklagten. Eine Vertragspartei verstoße gegen die allgemeine Treuepflicht, wenn sie die Erfüllung des Vertrages ernsthaft verweigert oder von Vorneherein die Gegenleistung gar nicht entgegennehmen will. Dies gelte insbesondere dann, wenn der anderen Partei im Vorfeld ihrer Leistung bereits Kosten entstehen. Die Fluggesellschaft sei auch nicht verpflichtet gewesen, bereits vertraglich die Umbuchungsmöglichkeit zu begrenzen. Die Fluggesellschaft gestalte die Business Class Tickets bewusst offen und flexibel, um ihren Geschäftskunden auch kurzfristig und auch mehrmals die Möglichkeit der Umplanung zu gewähren. Wenn der Beklagte meine, diese Serviceleistung bewusst vertragswidrig ausnutzen zu müssen, sei dies ein pflichtwidriges Verhalten, das gesetzlich untersagt sei und das die Klägerin nicht durch Anpassung ihrer Vertragsbedingungen unterbinden müsse. Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs führt das Amtsgericht aus, dass die Haftung auf den Vertrauensschaden ausgerichtet sei und auch sog. fehlgeschlagene Aufwendungen umfasse. Das seien solche Investitionen, die der Geschädigte im Vertrauen auf die Vertragstreue des Vertragspartners treffe und die sich dann als nutzlos erweisen, da der Vertrag wegen des treuwidrigen Verhaltens des Vertragspartners nicht vollständig durchgeführt werden könne. Der Wert der in der Businesslounge angebotenen Leistungen sei auf 55 Euro je Besuch zu schätzen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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