BGH, Urteil vom 03.05.2007 – I ZR 19/05
Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Januar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- Die Beklagte ist Kraftfahrzeugversicherer. Bei der Abwicklung von Unfallschäden in der Haftpflichtversicherung erhob sie in mehreren Fällen Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten. Sie riet als Versicherer des Schädigers den Geschädigten mit den im Klageantrag wiedergegebenen Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003, keine weiteren Zahlungen an den Gutachter zu leisten, sondern diesen an sie, die Beklagte, zu verweisen. Im Schreiben vom 24. Februar 2003 an den Geschädigten K. führte die Beklagte zudem aus:
„Sollten Sie dennoch trotz Kenntnis unserer Einwände zahlen, kommt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht in Betracht.
Sollte der Sachverständige Sie mit einem Zivilrechtsstreit überziehen, müssten Sie sich zur Klageabwehr der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Hier können Sie selbstverständlich einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen.
Vorteilhaft wäre es natürlich, wenn Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Sachverständigenproblematik besitzt.…
Auch finanzielle Nachteile haben Sie hierdurch nicht. Da gemäß einer Entscheidung des Amtsgerichts H. Kosten, die in diesem Verfahren anfallen, notwendige Kosten der Rechtsverfolgung sind, wären diese dann letztendlich vom regulierenden Haftpflichtversicherer auch zu übernehmen.“
- Die Kläger sind Rechtsanwälte, die sich in einer eingetragenen Partnerschaft zusammengeschlossen haben. Sie haben geltend gemacht, die Beklagte habe mit den Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003 ohne die erforderliche Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt. Sie habe Rechtsrat in den für sie fremden Rechtsverhältnissen zwischen den Geschädigten und den von ihnen beauftragten Sachverständigen erteilt. Die Beklagte habe bewusst wahrheitswidrig behauptet, der Sachverständige F. rechne Gutachten bei Haftpflichtschäden überteuert ab. Den sich daraus ergebenden Unterlassungsanspruch habe der Sachverständige F. an die Kläger abgetreten.
- Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
die Rechtsberatung von dritten Personen, die nicht zum Kreis der eigenen Versicherungsnehmer gehören, zu Grund und Höhe von Sachverständigenhonoraren zu unterlassen.
- Sie haben – soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung – zuletzt hilfsweise beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
zweiter Hilfsantrag:
es zu unterlassen,
Gläubigern von Verkehrshaftpflichtansprüchen, die die Erstattung oder Freistellung von Sachverständigenhonoraren verlangen, zu empfehlen, über die von der Beklagten ausgeglichenen Honorarteile hinaus keine weitere Zahlung an den Gutachter vorzunehmen und/oder sich zur Abwehr einer Klage des Gutachters der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen und/oder sich eines von der Beklagten benannten Rechtsanwalts zu bedienen, insbesondere wenn dies geschieht wie im nachstehenden Schreiben der Beklagten vom 8. November 2002 (es folgt das Schreiben der Beklagten an die Geschädigte A.) oder wie im nachstehenden Schreiben der Beklagten vom 24. Februar 2003 (es folgt das Schreiben der Beklagten an den Geschädigten K.),
dritter Hilfsantrag:
es zu unterlassen,
in Unfallhaftpflichtschäden geschädigten Dritten, die nicht zum Kreis der eigenen VN gehören, zu empfehlen, das Herrn Dipl.-Ing. F. geschuldete Gutachterhonorar nicht zu bezahlen und in diesem Zusammenhang die Behauptung aufzustellen, der Sachverständige F. würde zu teuer abrechnen.
- Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe mit den beanstandeten Schreiben ihre wirtschaftlichen Interessen bei der Abwicklung der Haftpflichtschäden wahrgenommen und nur eigene Rechtsangelegenheiten besorgt.
- Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben.
- Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
- Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgen die Kläger ihren zweiten und dritten Hilfsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- I. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche als unbegründet angesehen und hierzu ausgeführt:
- Der Hauptantrag sei nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig.
- Der in der Berufungsinstanz neu gestellte zweite Hilfsantrag sei im Wege einer von den Klägern zulässigerweise eingelegten Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt worden. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Zwar seien die Kläger als unmittelbar betroffene Wettbewerber zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG berechtigt. Ihnen stehe der Unterlassungsanspruch aber nicht zu, weil die Beklagte keine unerlaubte Rechtsberatung betrieben habe. Sie habe mit den Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003 ausschließlich eigene wirtschaftliche und rechtliche Interessen wahrgenommen.
- Soweit die Kläger den Unterlassungsanspruch auch auf eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit der Geschädigten i.S. von § 4 Nr. 2 UWG und auf irreführende Angaben der Beklagten nach § 5 Abs. 1 UWG gestützt hätten, seien sie nicht nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG sachbefugt. Durch einen etwaigen Wettbewerbsverstoß seien nur konkurrierende Versicherungsunternehmen als Mitbewerber betroffen.
- Der mit dem dritten Hilfsantrag verfolgte Unterlassungsanspruch sei ebenfalls nicht gegeben. Durch die Äußerungen über den Sachverständigen F. seien die Kläger nicht in eigenen Rechten betroffen. Aus abgetretenem Recht des Sachverständigen F. seien die Kläger nicht aktivlegitimiert. Der Unterlassungsanspruch sei nicht wirksam abgetreten. Der auf eine Kreditgefährdung nach § 824 Abs. 1 BGB, eine gezielte Behinderung nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG und auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gestützte Unterlassungsanspruch sei ohne den Geschäftsbetrieb des Sachverständigen F. nicht isoliert abtretbar.
- II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
- 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass den Klägern der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht zusteht.
- a) Zwischen den Klägern und der Beklagten besteht allerdings ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Das ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urt. v. 5.10.2000 – I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 – Immobilienpreisangaben).
- Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat den Geschädigten Hinweise erteilt, wie sie sich im Verhältnis zu dem Sachverständigen verhalten sollen. Die Beklagte hat damit – obwohl sie als Haftpflichtversicherer einer anderen Branche angehört als die klagenden Rechtsanwälte – gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises angeboten wie die Kläger und ist dadurch zu ihnen in Wettbewerb getreten. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1972 – I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 – Statt Blumen ONKO-Kaffee).
- b) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verneint. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
- aa) Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften, die i.S. von § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urt. v. 11.11.2004 – I ZR 213/01, GRUR 2005, 353 = WRP 2005, 333 – Testamentsvollstreckung durch Banken; Urt. v. 24.2.2005 – I ZR 128/02, GRUR 2005, 604, 605 = WRP 2005, 739 – Fördermittelberatung).
- bb) Die Beklagte hat jedoch mit den Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003 keine fremden Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG besorgt.
- (1) Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen vorgenommen werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGH, Urt. v. 11.11.2004 – I ZR 182/02, GRUR 2005, 355, 356 = WRP 2005, 330 – Testamentsvollstreckung durch Steuerberater; Urt. v. 5.10.2006 – I ZR 7/04, GRUR 2007, 245 Tz 16 = WRP 2007, 174 – Schulden Hulp).
- Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG setzt danach voraus, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGH, Urt. v. 6.11.1973 – VI ZR 194/71, NJW 1974, 50, 51; Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 77; Henssler/Prütting/Weth, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 12; Kleine-Cosack, Rechtsberatungsgesetz, Art. 1 § 1 Rdn. 55; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 29). Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, sondern auch im fremden Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit i.S. von Art. 1 § 1 RBerG handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegenheit allerdings nicht zu einer eigenen (BGH, Urt. v. 5.4.1967 – Ib ZR 55/65, NJW 1967, 1562, 1563; vgl. auch BGHZ 48, 12, 17 f.; Henssler/Prütting/Weth aaO Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 13).
- (2) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte mit den in Rede stehenden Schreiben eigene wirtschaftliche Interessen wahrgenommen hat. Dies gilt nicht nur, soweit die Beklagte die Rechnungen der Sachverständigen nicht vollständig reguliert hat, sondern auch im Hinblick auf die den Geschädigten erteilten Hinweise, wie sie sich im Verhältnis zum Sachverständigen verhalten sollen. Die Beklagte hat dem Geschädigten K. mit Schreiben vom 24. Februar 2003 geraten, keine Zahlungen an den Sachverständigen zu leisten, diesen an die Beklagte zu verweisen, und ihm empfohlen, zur Abwehr einer Klage möglichst einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen zu beauftragen. Sie hat damit zwar auch zu dem Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem von ihm beauftragten Sachverständigen in rechtlicher Hinsicht Stellung bezogen. Dies geschah jedoch im unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Interesse der Beklagten, gegen die als Haftpflichtversicherer ein Anspruch des Geschädigten nach § 3 Nr. 1 PflVG bestand. Die Beklagte hatte deshalb ein nicht nur mittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse, Ansprüche des Sachverständigen gegen den Geschädigten abzuwehren, weil sie damit rechnen musste, wegen dieser Kosten von dem Geschädigten in Anspruch genommen zu werden.
- Entgegen der Ansicht der Revision erfordern auch Sinn und Zweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG keine andere Beurteilung. Der Zweck der gesetzlichen Vorschrift besteht unter anderem darin, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern und die Rechtspflege vor Beeinträchtigungen zu schützen (BGH GRUR 2005, 604, 606 – Fördermittelberatung). Dieser Schutzzweck wird durch das Verhalten der Beklagten nicht betroffen. Für die Geschädigten ist erkennbar, dass die Beklagte als in Anspruch genommener Haftpflichtversicherer mit regelmäßig gegenläufigen Interessen keinen objektiven Rechtsrat erteilt. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wird ebenfalls durch die Hinweise der Beklagten im Rahmen der Schadensabwicklung nicht beeinträchtigt. Ob der von der Beklagten eingenommene Rechtsstandpunkt zum Umfang der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten zutreffend oder – wie die Revision meint – offensichtlich falsch ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
- 2. Den Klägern steht der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 2 UWG zu.
- a) Mit Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Berufungsgericht für diesen Anspruch nur konkurrierende Versicherungsunternehmen und nicht die Kläger als aktivlegitimiert angesehen hat. Zwar kann die an sich nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bestehende Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sein, wenn durch ein wettbewerbswidriges Verhalten nur die Belange eines bestimmten Mitbewerbers betroffen sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2005 – I ZR 101/02, GRUR 2005, 519, 520 = WRP 2005, 735 – Vitamin-Zell-Komplex). Davon ist aber nicht auszugehen, wenn die Ausnutzung der Unerfahrenheit von Verbrauchern durch ein Unternehmen in Rede steht.
- b) Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 UWG liegen jedoch nicht vor. Die Beklagte hat nicht die geschäftliche Unerfahrenheit der Geschädigten i.S. von § 4 Nr. 2 UWG ausgenutzt. Die Vorschrift stellt – abweichend vom Leitbild des erwachsenen Durchschnittsverbrauchers, das der Gesetzgeber bei der UWG-Reform in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung zugrunde gelegt hat – auf besonders schutzbedürftige Verbraucherkreise ab (BGH, Urt. v. 6.4.2006 – I ZR 125/03, GRUR 2006, 776 Tz 19 = WRP 2006, 885 – Werbung für Klingeltöne). Eine etwaige Unkenntnis der Rechtsprechung zur Erstattung von Sachverständigenkosten macht die Geschädigten noch nicht zu geschäftlich unerfahrenen Personen, die des besonderen Schutzes durch diese Vorschrift bedürften. Erforderlich ist vielmehr, dass die angeschriebenen Geschädigten nicht über die Kenntnisse verfügen, die von einem durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher zu erwarten sind (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 2.10; Fezer/Scherer, UWG, § 4-2 Rdn. 109; MünchKomm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 2 Rdn. 64). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
- 3. Den Unterlassungsanspruch können die Kläger auch nicht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3, 5 UWG herleiten. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot von dem Unterlassungsantrag überhaupt erfasst wird.
- Der Tatbestand des § 3 UWG a.F. erforderte, dass die irreführende Werbung „Angaben“ enthielt. Das setzte eine nachprüfbare Aussage über irgendwelche geschäftlichen Verhältnisse voraus (BGH, Urt. v. 21.2.1991 – I ZR 106/89, GRUR 1992, 66, 67 = WRP 1991, 473 – Königl.-Bayerische Weisse; Urt. v. 3.5.2001 – I ZR 318/98, GRUR 2002, 182 = WRP 2002, 74 – Das Beste jeden Morgen). Werturteile wurden von § 3 UWG a.F. nicht erfasst. Daran ist auch unter Geltung des § 5 UWG festzuhalten (vgl. Fezer/Peifer aaO § 5 Rdn. 164 ff.; Harte/Henning/Dreier, UWG, § 5 Rdn. 119; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 2.23 f.; MünchKomm.UWG/Reese, § 5 Rdn. 147).
- Soweit die Beklagte als Haftpflichtversicherer ihre Rechtsansicht zur Erstattungspflicht in den in Rede stehenden Schreiben dargelegt hat, handelte es sich um Meinungsäußerungen, die nicht unter irreführende Angaben i.S. von § 5 UWG fallen. Es muss der Beklagten bei der Abwehr von Ansprüchen unbenommen bleiben, einen entsprechenden Rechtsstandpunkt einzunehmen, unabhängig davon, ob ihre Rechtsansicht zutrifft.
- 4. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch den mit dem dritten Hilfsantrag verfolgten Unterlassungsanspruch als unbegründet angesehen.
- Die Kläger sind durch das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht in eigenen Rechten verletzt.
- Aus abgetretenem Recht des Sachverständigen F. können die Kläger den Unterlassungsanspruch nicht herleiten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die isolierte Abtretung von Abwehransprüchen grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHZ 119, 237, 241 – Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 22.2.2001 – I ZR 194/98, GRUR 2001, 1158, 1160 = WRP 2002, 1160 – Dorf MÜNSTERLAND I; BGHZ 148, 221, 225 – SPIEGEL-CD-ROM; Staudinger/Busche, BGB (2005), § 399 Rdn. 39 f.). Entsprechendes gilt für Unterlassungsansprüche aus einem Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und wegen Kreditgefährdung nach § 824 BGB, die nicht ohne das Recht, zu dessen Schutz der Anspruch dient, abgetreten werden können (Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 399 Rdn. 4; Münch-Komm.BGB/Roth, 4. Aufl., § 399 Rdn. 21). Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen kommt eine Abtretung nicht in Betracht, weil dies zu einer der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 3 UWG zuwiderlaufenden Vermehrung der Verfolgungsberechtigten führen würde (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 15 Rdn. 4).
- Die unwirksame Abtretungserklärung kann auch nicht dahin umgedeutet werden, dass die Kläger ermächtigt werden sollten, den Unterlassungsanspruch des Sachverständigen F. in gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen durchzusetzen. Für eine gewillkürte Prozessstandschaft – auf die die Kläger sich selbst nicht berufen haben – fehlt das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse der Kläger.
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.