AG Bonn, Urteil vom 29. April 2008 – 2 C 525/07
Rechtsanwaltskosten des unberechtigt Abgemahnten sind erstattungsfähig
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 350,44 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Einer Darstellung des Tatbestands bedarf es gemäß § 313a Absatz 1 Satz 1 ZPO nicht.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist zulässig.
Das Amtsgericht Bonn ist gemäß § 281 Absatz 2 Satz 4 ZPO örtlich zuständig. Die Verweisung durch das Landgericht Köln ist für das Amtsgericht Bonn bindend.
Die Klage ist auch begründet.
Der Anspruch ergibt sich aus § 678 BGB.
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor. Der Beklagte hat mit der Vornahme der Abmahnung ein Geschäft für den Kläger ohne eine entsprechende Beauftragung besorgt.
Er besitzt auch ein Übernahmeverschulden. Ein solches wird bei dieser Konstellation grundsätzlich nur für den Fall angenommen, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgte (Palandt/Sprau, § 678 Rn. 4; Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.73; Piper/Ohly, UWG, § 12 Rn. 31). Die Abmahnung erfolgte unberechtigt, da sie nicht von den Voraussetzungen der §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12 UWG i.V.m. § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG gedeckt war. Danach ist eine unlautere Wettbewerbshandlung zu fordern, die den Wettbewerb unter anderem zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Als unlautere Wettbewerbshandlung kommt die Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift nach § 4 Nr. 11 UWG in Betracht. Eine Rechtsverletzung des Klägers nach § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG durch die fehlende Nennung der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum des Klägers lag zwar vor. Nach § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG hat der Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen. Der Kläger hat die zuständige Aufsichtsbehörde genannt, nicht allerdings die Anschrift derselben.
Gleichwohl bewegt sich dieses Fehlverhalten des Klägers nicht oberhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG. Zweck des § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG ist es, dass der Kundenstamm des Anbieters die Möglichkeit erhält, sich hinsichtlich etwaiger Beschwerden ohne Hindernisse an die Aufsichtsbehörde zu wenden. Dies setzt allerdings nicht zwingend die Nennung der Anschrift der Aufsichtsbehörde voraus. Durch die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist es ein Leichtes, die dazugehörige Anschrift sowohl über das Internet als auch telefonisch in Erfahrung zu bringen. Einem potenziellen Beschwerdeführer wird durch das unvollständige Impressum des Klägers nicht die Möglichkeit der Beschwerde genommen. Insoweit liegt ein Bagatellverstoß vor (ähnlich bereits OLG Koblenz, Urt. v. 25.04.2006 – 4 U 1587/04, MMR 2006, 624 ff.).
Dies hätte der Beklagte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt auch erkennen müssen sowie die Tatsache, dass er keine Rechtsauffassung vertritt, die durchaus vertretbar ist (vgl. LG Berlin, Urt. v. 1.06.2007 – 103 O 246/06). Er verschickt seit Jahren zahlreiche Abmahnungen an Dienstanbieter, ohne die Besonderheiten der jeweiligen Sachverhaltskonstellationen zu berücksichtigen. Eine gewissenhafte Prüfung der Rechtslage und Anwendung der gebotenen Sorgfalt liegt insoweit nicht vor. Der Beklagte hat keine Gutachten oder anderweitige rechtliche Hilfe in Anspruch genommen, sondern lediglich die Abmahnung versendet. Bei näherer Prüfung des Sachverhalts und insbesondere der Tatsache, dass im hiesigen Fall allein die Anschrift der jedenfalls genannten Aufsichtsbehörde gefehlt hat, hätte der Beklagte erkennen müssen, dass eine Abmahnung im konkreten Fall nicht berechtigt ist.
Der Schaden des Klägers liegt in der notwendigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um sich rechtlich zur Wehr setzen zu können und den Sachverhalt prüfen zu lassen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO