Rechnungsempfänger hat keinen Anspruch auf Rechnungsoriginal

LG Aachen, Urteil vom 09.01.2018 – 41 O 44/17

Der Rechnungsempfänger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm als Unternehmer eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis im Original übergeben wird. Die Vorlage einer Kopie reicht aus.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.466,93 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9,00 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 25.11.2016 sowie in Höhe von 5 % p.a. für den Zeitraum vom 27.10.2016 bis 24.11.2016 nebst 18,75 EUR an vorgerichtlichen Mahnkosten zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
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Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, einen Vertrag über Reparaturarbeiten an einem Lkw. Darüber hinaus sollten Inspektionsarbeiten, Service und Dekraabnahme vorgenommen werden.

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Die Klägerin führte die Arbeiten aus und ließ auch die Dekraabnahme durchführen.

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Bei Abholung des Fahrzeuges durch die Beklagte wurde vereinbart, dass die Rechnung über 6.466,93 EUR, die Dekra-Bescheinigung sowie ein Zulassungspapier der Beklagten zu 1) zugeschickt werden sollte.

4
Die Klägerin behauptet, die genannten Unterlagen an die Beklagte zu 1) verschickt zu haben.

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Sie beantragt:

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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die

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Klägerin 6.466,93 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9,00 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 29.04.2017 sowie bereits ausgerechnete Zinsen für den Zeitraum vom 20.09.2016 bis 28.04.2017 in Höhe von 320,90 EUR nebst 18,75 EUR an vorgerichtlichen Mahnkosten und 546,50 EUR an angefallenen Inkassokosten zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tragen vor, die Dekrabescheinigung und Zulassungsbescheinigung nicht erhalten zu haben. Das gleiche gelte hinsichtlich der Originalrechnung. Die mit der Klageschrift vorgelegte Rechnung sei eine Archivkopie, welche sie nicht für Umsatzsteuervoranmeldungen nutzen könne. Insoweit übe sie ihr Zurückbehaltungsrecht bis zum Erhalt einer Originalrechnung aus.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls der Kammer vom 14.11.2017.

Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegenden Erfolg.

13
Der Klägerin steht aus § 631 BGB wegen der durchgeführten Arbeiten am Fahrzeug der Beklagten zu 1) gegen diese ein Betrag in Höhe von unstreitig 6.466,93 EUR zu. Hierfür haftet die Beklagte zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin.

14
Das Zurückbehaltungsrecht, auf das sich die Beklagte stützt, besteht nicht.

15
Wie sich aus dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26.06.2017 ergibt, übt sie ihr Zurückbehaltungsrecht lediglich im Hinblick auf den Nichterhalt der Originalrechnung aus. Hinsichtlich der Dekrabescheinigung sowie der Zulassungsbescheinigung wird ein Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeübt, da die Beklagten ansonsten sich nicht bereit gefunden hätten, alleine gegen Erteilung einer ordnungsgemäßen Originalrechnung den Rechnungsbetrag zu bezahlen (vgl. Bl. 4 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26.06.2017).

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Das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten greift jedoch nicht, da die Klägerin spätestens im Prozess Kopie der streitgegenständlichen Rechnung vorgelegt hat. Dies reicht entgegen der Auffassung der Beklagten aus. Im hier maßgeblichen Jahr 2016 war die Umsatzsteuervoranmeldung mittels amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung authentifiziert zu übermitteln (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV sowie Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 02.10.2015 zu Dokument 2015/0875211). Bei solchen fernübermittelten Unterlagen macht es aber im Vorsteuervergütungsverfahren keinen Unterschied, ob ein vom Rechnungsaussteller selbst erstelltes Dokument, das als Kopie des Originaldokumentes ausgewiesen ist, oder eine vom Antragsteller selbst erstellte Kopie des Originaldokumentes elektronisch übermittelt wird, da weder die Neufassung des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV noch die vorherige Fassung die Auffassung zulassen, dass nicht eine Rechnungskopie, sondern nur das Original der Rechnung unmittelbarer Ausgangspunkt der elektronischen Übersendung sein darf (so: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 11.05.2016, Aktenzeichen 2 K 2123/13, Juris; bestätigt durch BFH, Urteil vom 30.8.2017, XIR 25/16).

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Zwar waren in der Vergangenheit mit dem in Papierform bei der Umsatzsteuervergütung zu stellenden Antrag die maßgeblichen Rechnungen als Originale in Papierform vorzulegen. Hierdurch konnte das Finanzamt auf den Originalrechnungen Markierungen anbringen, die eine wiederholte mißbräuchliche Nutzung einer Rechnung zu Vergütungszwecken verhinderte und zugleich sicherstellte, dass der Antragsteller im Besitz der Originaldokumente war. Weiterhin konnte geprüft werden, ob an dem Original Manipulationen vorgenommen worden sind.

18
Mit Umstellung des Verfahrens auf die digitale Übermittlung sollen Originalrechnungen jedoch nur noch bei begründeten Zweifeln in Papierform angefordert werden (§ 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV). In den übrigen Fällen verzichtet die Verwaltung aus verfahrensökonomischen Gründen darauf, die Originalrechnung hinsichtlich ihrer Authenzität zu überprüfen und im Hinblick auf eine künftige Verwendung zu markieren. Aus diesen Gründen hat das Finanzgericht Köln in der oben genannten Entscheidung bei einem Fall mit Auslandsbezug die Vorlage einer Originalrechnung grundsätzlich nicht mehr für erforderlich erachtet. Denn eine Kopie stellt ein Abbild eines Originaldokumentes dar, so dass es keinen Unterschied macht, ob das Originaldokument zur elektronischen Übersendung vermittelt worden ist oder eine Kopie des Originaldokumentes. In beiden Fällen kann das Finanzamt weder das Originaldokument im Hinblick auf seine Authenzität prüfen noch hieran Markierungen anbringen. Damit kann es aber auch eine mißbräuchliche Verwendung einer Originalrechnung in einem anderen Verfahren zu Vorsteuererstattungszwecken nicht wirksam verhindern, so dass die Übersendung einer Kopie ausreicht.

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Die Kammer sieht keinen Anlass, vor diesen Grundsätzen, wenn sie schon für Fälle mit Auslandsbezug gelten, in einem Fall wie hier mit reinem Inlandsbezug abzuweichen. Aus diesem Grunde kann die Beklagte wegen des von ihr behaupteten Nichterhalts der Originalrechnung kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Denn sie hat unstreitig Kopien der Originalrechnung erhalten, nach dem eigenen Vortrag mit E-Mail vom 27.10.2016, spätestens jedoch aber im Verfahren.

20
Dass die Beklagte zu 1) sich vor dem 27.10.2016 auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen hatte, welches unter Umständen den Eintritt des Verzuges verhindert hätte, ist nicht ersichtlich. Der Hinweis darauf, dass man, wie im Schriftsatz vom 26.06.2017 vorgetragen, seine Verwunderung darüber erklärt habe, eine Mahnung zu erhalten, ohne je eine Rechnung bekommen zu haben, stellt nach Ansicht der Kammer kein eindeutiges Berufen auf ein Zurückbehaltungsrecht dar.

21
Der geltend gemachte Zinssatz ist nur teilweise gerechtfertigt. Da die Klägerin den Zugang der Rechnung vor dem 27.10.2016 nicht nachweisen kann, sind vor diesem Zeitpunkt mangels Kenntnis des zu zahlenden Betrags auf Beklagtenseite keine Fälligkeit und auch kein Verzug eingetreten, so dass die Beklagte ab dem 27.10.2016 zunächst nur den Fälligkeitszins der §§ 352, 353 HGB schuldete.

22
Verzug trat nach § 286 III BGB erst 30 Tage später am 25.11.2016 ein, so dass erst von da an der höhere Verzugszins zu zahlen ist.

23
Somit befand sich aber die Beklagte, als das Inkassobüro beauftragt wurde (spätestens 31.10.2016, Anlage K 2), nicht in Verzug, so dass die Beauftragung des Inkassobüros nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden kann; dies auch deshalb nicht, weil die Klägerin aufgrund des Gesamtverhaltens der Beklagten zu 1. nicht davon ausgehen konnte, durch die Einschaltung eines Inkassobüros zu ihrem Geld zu kommen.

24
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 91, 709 ZPO.

25
Streitwert: bis 7.000,00 EUR

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