Partnervermittlung: Honoraranspruch auch bei erfolgloser Suche. Allerdings jederzeitiges Kündigungsrecht

Amtsgericht München, Urteil vom 27.06.2007 – 212 C 7522/07

Partnervermittlung: Honoraranspruch auch bei erfolgloser Suche
Allerdings jederzeitiges Kündigungsrecht

Bei einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag handelt es sich nicht um einen Maklervertrag, daher ist das Honorar nicht erst im Erfolgsfalle zu zahlen, sondern bereits bei dem Nachweis von Kontakten. Allerdings ist eine jederzeitige Kündigung möglich, bei Vorauskasse kann unter Umständen eine Rückzahlung verlangt werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im Oktober 2004 schloss eine 48-jährige Frau mit einem Partnervermittlungsinstitut einen Vertrag. In diesem Vertrag verpflichtete sich das Institut, Bekanntschaften anzubahnen und Kontakte mit geeigneten Partnern zu ermöglichen. Die spätere Klägerin zahlte im Voraus 5336 Euro. Es wurde folgende Klausel aufgenommen: Die Vermittlungsdauer geht bis zum Erfolg, das heißt zeitlich unbegrenzt. Anschließend wurde ein Wunschprofil erarbeitet. Dabei sollten die potentiellen Partner insbesondere ein bestimmtes Alter nicht überschrei-ten und an einer ernsthaften Beziehung Interesse haben. In der Folgezeit unterbreitete die spätere Beklagte insgesamt 17 Partnervorschläge, die allerdings sämtlich erfolglos blieben. Die spätere Klägerin kündigte schließlich im Oktober 2006 den Vertrag und verlangte 75 % des gezahlten Honorars zurück, nämlich 4002 Euro. Sie war der Ansicht, es handele sich um einen Maklervertrag, sie müsse daher nur im Erfolgsfalle bezahlen. Da von den 17 Vorschlägen die meisten unbrauchbar gewesen seien und mit 6 Partnern gar kein Kontakt zustande gekommen sei, könne sie das gezahlte Geld zurückverlangen. Da sie die übrige Leistung aber honorieren wolle, fordere sie nur 75 % zurück.

Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Es handele sich um einen Dienstvertrag, dessen Vergütung unabhängig vom Erfolg anfalle. Die “Wunschprofile” seien lediglich unverbindliche Vorstellungen der Klägerin. Im Übrigen sei nach 2 Jahren die bezahlte Vergütung verbraucht.

Die zuständige Richterin gab beiden Parteien nur teilweise Recht:

Zunächst handele es sich bei derartigen Verträgen um Dienstverträge. Das Wort “Erfolg” in der Klausel betreffe lediglich die zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht und könne nicht so verstanden werden, dass das Honorar nur im Erfolgsfalle zu zahlen sei. Dies ergebe sich bereits aus der beiderseitigen Interessenlage. Es wäre für die Beklagte ein zu hohes Risiko, die Vergütung vom zustande kommen einer Partnerschaft abhängig zu machen. Ohne ausdrücklichen Hinweis seitens der Beklagten könne die Klägerin auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte ein solches Risiko eingehen wolle.
Partnerschaftsvermittlungsvertrag ist Dienstvertrag über Leistungen von Diensten höherer Art

Allerdings handele es sich um einen Dienstvertrag über Leistungen von Diensten höherer Art, da bei Partnerschaftsvermittlungsverträgen üblicherweise ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartner bestehe. Bei Dienstverträgen dieser Art habe der Gesetzgeber ein jederzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt. Nach Ausspruch der Kündigung könne die Klägerin den zuviel gezahlten Vergütungsvorschuss zurückfordern. Wie hoch dieser sei, ist durch eine Schätzung des Gerichts festzustellen. Dabei seien die bisherige Vertragsdauer, die getätigten Vorschläge und das Wunschprofil zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Verbindlichkeit des Wunschprofils sei festzuhalten, dass einerseits die fehlende Übereinstimmung in einzelnen Punkten nicht zur völligen Wertlosigkeit des getä-tigten Partnervorschlags führe. Der Wert des Partnervorschlages hänge jedoch stark von der Übereinstimmung mit dem Wunschprofil ab. Schließlich gehöre es auch zu den Aufgaben eines Partnerschaftsvermittlungsinstituts, eine Vorauswahl zu treffen. Im vorliegenden Fall sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin viermal persönlich Kontakt aufnehmen konnte, diverse Vorschläge allerdings nicht einmal zur telefonischen Kontaktaufnahme führten.

Unter Berücksichtigung dieser Punkte stehe der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 2668 Euro zu, also der Hälfte der im Voraus geleisteten Zahlung.

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