Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Juni 2016 – 3 U 108/15
Schleswig-Holsteinische Netzbetreiberin hat einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Einspeisevergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Eine Netzbetreiberin kann von dem Betreiber einer Photovoltaikanlage die Rückzahlung von gezahlten Einspeisevergütungen verlangen, wenn der Betreiber die Anlage nicht rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur angemeldet hat. Dieser Rückforderungsanspruch dient allgemeinen Interessen, so dass der Anlagenbetreiber etwaige eigene Ansprüche nicht entgegensetzen kann. Das hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts kürzlich entschieden.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin betreibt Strom- und Gasnetze in Schleswig-Holstein. Der Beklagte unterhält auf seinem Grundstück eine Photovoltaik-Dachanlage, mit der er seit Mai 2012 Strom in das Netz der Klägerin einspeist. Auf einem von der Klägerin zuvor übersandten Formblatt hatte der Beklagte angegeben, die Anlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet zu haben. Tatsächlich war diese Meldung zunächst unterblieben. Dies stellte die Klägerin im Herbst 2014 fest. Der Beklagte holte die Meldung dann im November 2014 nach. Für die Zeit von Mai 2012 bis November 2014 hatte die Klägerin dem Beklagten Einspeisevergütungen nach den Fördersätzen des Erneuerbare-Energien-Gesetztes gezahlt, die sie nun zum Teil zurückverlangt, weil der Beklagte nach ihrer Auffassung wegen der fehlenden Anmeldung der Anlage keine, bzw. nur eine geringere Vergütung nach dem Marktwert verlangen kann. Der Beklagte meint, die Klägerin sei als Netzbetreiberin verpflichtet gewesen, ihn auf die Meldepflicht und die Vergütungsrelevanz hinzuweisen, und sie hätte selbst prüfen müssen, ob die Anlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet ist. Das Landgericht Itzehoe hat der Klage in erster Instanz stattgegeben. Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun bestätigt.
Aus den Gründen: Die Klägerin kann vom dem Beklagten einen Großteil der bis November 2014 ausgezahlten Vergütung nach den §§ 57 Abs. 5 S. 1, 3 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 EEG 2012 zurückverlangen. Die Anlage war in der Zeit bis November 2014 nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet, so dass die Förderungsvoraussetzungen nicht vorlagen und es insoweit zu einer Überzahlung der Einspeisevergütung gekommen ist. Das Rückzahlungsverlangen der Klägerin ist auch dann nicht treuwidrig, wenn der Übertragungsnetzbetreiber, an den die Klägerin die überzahlte Einspeisevergütung weiterreichen muss, seinerseits noch keine Rückforderungsansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht haben sollte. Dem Übertragungsnetzbetreiber kommt nämlich der Rückfluss des Geldes an die Klägerin automatisch bei der nächsten Abrechnung der Klägerin ihm gegenüber zugute. Dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Einspeisevergütung kann der Beklagte auch keine eigenen Schadensersatzansprüche im Wege der Aufrechnung entgegenhalten, weil sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ein Aufrechnungsverbot ergibt. Das Zurückerlangen der Förderbeträge liegt im allgemeinen Interesse, denn die Klägerin reicht die Zahlungen an den Übertragungsnetzbetreiber weiter, der seinerseits die EEG-Umlage neu – geringer – berechnen muss. Dies kommt den Stromversorgungsunternehmen und über deren Preiskalkulation dem Verbraucher zugute. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin darf nicht dazu führen, dass sich ein etwaiges Fehlverhalten der Klägerin zu Lasten des letztlich geschützten Kreises der Verbraucher auswirkt. Im Übrigen liegt ein derartiges Fehlverhalten der Klägerin auch nicht vor. Die Klägerin hat den Beklagten im Rahmen des Formblattes ausreichend auf die Notwendigkeit der Anmeldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur hingewiesen. Die Pflicht zur Anmeldung traf allein den Beklagten. Anhaltpunkte dafür, dass der Beklagte die Anlage entgegen seiner Angaben auf dem Formularblatt nicht gemeldet hat, hatte die Klägerin nicht. Soweit die Klägerin in dem Formblatt fehlerhaft auf die Vorschrift des § 16 Absatz 2 EEG 2009 verwiesen hat, führt dieser Hinweis nicht zu einem schützenswerten Interesse des Beklagten. Weder aus dem Gesetzeswortlaut des § 16 Absatz 2 EEG 2009 noch aus der Gesetzesbegründung lässt sich ableiten, dass nach dieser Vorschrift eine verspätete Anmeldung unschädlich bleiben soll.
Anmerkung: Bundesweit drohen zahlreiche weitere Verfahren um Rückforderungsansprüche wegen unterbliebener Meldungen von Photovoltaikanlagen. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Ein weiteres Verfahren ist im 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts anhängig.
Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 29.06.2016