AG Ebersberg, Urteil vom 10. Januar 2019 – 7 C 680/18
Die Kosten einer Bonitätsauskunft stellen keinen ersatzfähigen Verzugsschaden des Gläubigers dar.
(Leitsatz des Gerichts)
Gründe
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Zum Sachverhalt
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Die Klägerin, ein Unternehmen, das sich deutschlandweit mit der Ablesung von Heizungs- und Wasserverbrauch befasst, begehrte vertragliche Mietkosten für Zähleinrichtungen, die sie dem Beklagten zur Verfügung gestellt hatte. Aus Verzugsgesichtspunkten begehrte sie neben diesen Zinsen sowie die Erstattung von Mahnkosten, Kosten der Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens und Kosten einer Bonitätsauskunft. Dem Klagebegehr wurde – mit Ausnahme eines Teils des Zinsen und der Kosten der Bonitätsauskünfte – stattgegeben.
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Aus den Gründen:
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[…]
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Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Demnach stehen der Beklagten gesetzliche Verzugszinsen ab 09.02.2018 sowie weiter 72,70 € zu.
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Die Klägerin hat, durch den Beklagten unwidersprochen, angegeben, dass die Mahnung bei dem Beklagten am 08.02.2018 zugegangen ist. Zinsen sind daher im Hinblick auf § 187 Abs. 1 BGB ab dem 09.02.2018 zuzusprechen. Der Ereignistag – Zugang der Mahnung – ist nicht zu berücksichtigen.
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Die Kosten einer weiteren, nicht verzugsbegründenden, Mahnung in Höhe von 2,50 € sind unproblematisch ansetzbar, ebenso wie die Kosten der Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens als Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung, nachdem diese Rechtsverfolgung sachdienlich erscheint, weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten durch einen Rechtsanwalt nicht geltend gemacht werden und nachdem die Kosten für das Inkassounternehmen vergleichbare Rechtsanwaltsgebühren gem. RVG nicht übersteigen.
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Die Klage war abzuweisen, soweit Kosten für Bonitätsauskünfte in Höhe von 4,10 € begehrt wurden.
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Für die Bonitätsauskunft kann weder aus § 280 Abs. 1 BGB unmittelbar, noch aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB, ein Schadenersatz zugebilligt werden. Eine generelle Nebenpflicht zur Bonität besteht nicht. Gebühren für Bonitätsauskünfte können auch nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Diese treten nicht auf Grund einer Pflichtverletzung des Schuldners ein, sondern in Folge eines Entschlusses des Gläubigers, eine Grundlage für seine Interessenabwägung zu schaffen, ob die weitere Geltendmachung der Forderung erfolgen soll, oder ob hiervon ihm Hinblick auf ein etwaiges Vollstreckungsrisiko abzusehen ist. Das Insolvenzrisiko seiner Schuldner trägt aber jeweils der Gläubiger selbst (vgl. LG Berlin, Urteil vom 14.07.2015 – 14 O 505/14; AG Lemgo, Urteil vom 15.02.2017 – 19 C 565/16; AG Bremen, Urteil vom 23.10.2014 – 10 C 0148/14; AG Bad Segeberg, Urteil vom 01.12.2011 – 17a C 78/11; Petershagen, Die Nebenforderung im schriftlichen Vorverfahren, NJW 2018, 1782). Die insoweit vertreten Gegenansicht (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl., § 286, Rn. 48 mit Verweis auf AG Stadthagen, Urteil vom 15.06.2011 – 41 C 414/10) überzeugt nicht. Demnach soll durch die Bonitätsauskunft der Gläubiger seiner Schadensminderungspflicht nachkommen (vgl. AG Stadthagen, aaO). Diese Ansicht berücksichtigt nicht, dass ein (weiterer) Schaden, der gem. § 254 BGB berücksichtigt werden könnte, durch die Bonitätsauskunft – unabhängig von ihrem Ergebnis – nicht abgewendet werden kann. Mangelnde Bonität ist im Erkenntnisverfahren nicht zu berücksichtigen (ebs. AG Bremen, aaO.), selbst wenn über das Vermögen des Schuldners die Insolvenz eröffnet sein sollte, führt dies nicht zu einer (teilweisen) Abweisung der Klage, sondern nur zu einer zeitweisen Unterbrechung des Verfahrens, § 240 ZPO.
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