Kofferausladen kein versicherter Unfall für Taxifahrer

OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2011 – 20 U 151/10

1. Die Beurteilung, ob eine „erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule“ vorliegt, die unter den erweiterten Unfallbegriff von Nr. 1.4.1. der AUB 2002 fällt, bestimmt sich nach den persönlichen Verhältnissen des Versicherten.

2. Wenn ein Taxifahrer einen etwa 20 kg schweren Koffer aus dem Fahrzeug nehmen möchte, dieser Koffer sich verkantet und wenn dann beim Herausziehen die Bizepssehne des rechten Armes reißt, so fällt dieses Geschehen nicht unter den erweiterten Unfallbegriff von Nr. 1.4.1. AUB 2002.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 18.08.2010 (10 O 10/09) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Hagen vom 18.08.2010 war abzulehnen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO bietet.

2

1. In ihrer Entscheidung hat die Kammer des Landgerichts zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, dass der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Unfallversicherung habe, weil kein Unfall im Sinne von Nr. 1.3. der hier vereinbarten AUB 02.02 (Bl. 16 ff. der Akte) vorliege. Das Herausnehmen eines Koffers sei kein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Auch ein versichertes Geschehen im Sinne von Nr. 1.4.1. der AUB sei nicht gegeben, weil hierfür eine über eine normale Bewegung hinausgehende Kraftanstrengung notwendig sei, an der es beim Herausnehmen eines etwa 20 kg schweren Koffers gerade fehle, und zwar auch dann, wenn sich dieser verkantet habe. Schließlich sei durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. C nachgewiesen, dass die Sehne des Klägers zu 100% vorgeschädigt gewesen sei, so dass die Ausschlussklausel der Nr. 3 AUB eingreife. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe (Seite 4 – 6 des angefochtenen Urteils, Bl. 129 ff. der Akte) Bezug genommen.

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2. Diese Entscheidung erweist sich nach Überzeugung des Senats als zutreffend, so dass Prozesskostenhilfe für ein dagegen gerichtetes Berufungsverfahren nicht zu bewilligen war.

4

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass hier weder ein Unfall im Sinne von Nr. 1.3. AUB 02.02 noch ein Unfall im Sinne von Nr. 1.4.1. der AUB gegeben ist. Zwar gilt es nach dieser Vorschrift auch als Unfall, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder aber Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden; aber auch der Senat ist der Auffassung, dass für den Kläger das Herausnehmen eines Koffers aus einem Auto noch keine erhöhte Kraftanstrengung in diesem Sinne darstellt. Maßgeblich dafür ist unter anderem, dass für den Begriff der „erhöhten Kraftanstrengung“ auf die individuellen körperlichen Verhältnisse des Versicherten abzustellen ist (siehe dazu Prölss/Martin – Knappmann, VVG, 28. Auflage 2010, Nr. 1 AUB 2008 Rn. 8). Dabei ist in diesem Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger als Taxifahrer tätig ist. Das Verladen und Herausnehmen von Koffern bis zu einem üblichen Gewicht – 20 kg Gepäck sind etwa für Fluggäste häufig üblich – war damit für den Kläger noch innerhalb des für ihn normalen Kraftaufwands. Dem ist auch der Kläger selbst mit seinem Schriftsatz vom 20.12.2010 nicht entgegen getreten, sondern hat sich allein mit dem Komplex einer Vorschädigung beschäftigt (siehe dazu Seite 2 letzter Absatz und Seite 3). Unabhängig von der Frage der Vorschädigung, auf die es im Ergebnis nicht ankommt, fehlt es jedoch nach dem oben Gesagten an einem versicherten Ereignis und damit an der notwendigen Grundlage für einen Anspruch aus der Unfallversicherung.
II.

5

Die Kostenregelung basiert auf den §§ 118 Absatz 1 Satz 4 ZPO, 1 GKG.

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