SG Dortmund, Urteil vom 22.01.2018 – S 17 U 1041/16
Kinderschrei ins Ohr einer Erzieherin begründet keine Arbeitsunfall
Das SG Dortmund hat entschieden, dass eine Erzieherin, die Ohrgeräusche auf Schreie eines Kindes zurückführt, keine Entschädigungsleistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung erhält.
Die Erzieherin ist in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigt. Sie führt Ohrgeräusche darauf zurück, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien habe und erhob Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, die Kosten der Versorgung der Erzieherin mit einem Tinnitusmasker zu übernehmen. Zur Begründung führte die Behörde an, durch menschliche Schreie erreichte Schallpegel selbst aus unmittelbarer Nähe des Ohres seien nicht geeignet, dauerhafte Hörstörungen oder ein bleibendes Ohrgeräusch zu verursachen.
Das SG Dortmund hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund des „Schrei-Ereignisses“ einen Tinnitusmasker benötigt. In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 dB allein zu Mini-Lärmtraumata kommen könne, die mit vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen einhergingen. Bleibende Hörschäden seien demnach bei vorübergehenden Vertäubungen nicht zu erwarten, erst recht nicht ein Tinnitus.
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund v. 19.02.2018