Keine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines durch stromführenden Stacheldrahtzaun gesicherten Weidegrundstücks gegenüber Ballonfahrern

OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2021 – 9 U 172/20

1. Den Eigentümer eines Weidegrundstücks trifft dann keine Sicherungspflicht, wenn nach den konkreten Umständen an dieser Stelle für Dritte kein „Verkehr“ eröffnet worden ist.

2. Die DIN Norm EN 60335-2-76 bezweckt nicht den Schutz eines Ballonfahrers vor Sachschäden, die dieser dadurch erleidet, dass der Ballon nach sicherer Landung durch einen Windstoß in einen die Weide einzäunenden stromführenden Stacheldrahtzaun gerät und hierbei in Brand gerät.

3. Die in DIN VDE 0131 geregelte Kennzeichnungspflicht für einen Elektrozaun bezweckt nicht den Schutz des Luftverkehrs.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe
I.

1
Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 als Aufsteller und den Beklagten zu 2 als Betreiber eines Elektrostacheldrahtzauns unter dem Aspekt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Mit diesem Draht ist eine im Eigentum des Beklagten zu 2 in N gelegene 10 ha große Grünfläche eingefriedet. Auf der mit Kühen besetzten Grünfläche landete am 24.09.2018 gegen 8:20 h ein Gasballon, gesteuert von dem 1. Vorsitzenden des Klägers, Herrn F. Nach Darstellung des Klägers bewegte sich die Ballonhülle nach der Landung infolge eines Windstoßes und verfing sich in den Stacheln des Zaundrahts. Hierbei sei durch kleine Einrisse das Wasserstoff-Gasgemisch ausgetreten und habe infolge eines Funkenüberschlags die elektrisch leitfähige Ballonhülle in Brand gesetzt.

2
Die Einstandspflicht der Beklagten begründet der Kläger, der behauptet, Eigentümer des Gasballons zu sein, damit, dass ein Stacheldrahtzaun gemäß der DIN EN 60335-2-76 – Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke, Teil 2: Besondere Anforderungen an Elektrozäune – nicht unter Strom gesetzt werden dürfe. Zudem habe eine entsprechende Kennzeichnung gem. VDE 0131 gefehlt, die auf den stromführenden Draht hingewiesen habe. Eine solche Hinweispflicht auf stromführende Drähte diene auch dem Schutz des Luftverkehrs, weil sich der Ballonfahrer bei seinen Landeanfahrten regelmäßig an diesen Schildern orientiere. Die am Draht befestigten rot-weißen Flatterbänder kennzeichneten nur einen Stacheldraht an sich. Dieser stelle für einen Gasballon keine Gefahr dar, da die eventuell entstehenden Löcher später abgedichtet werden könnten.

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Durch das angefochtene Urteil, auf das gem. § 540 ZPO verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar hätten die Beklagten entgegen der DIN EN 60335-2-76 einen Stacheldrahtzaun als Elektrozaun verwandt. Allerdings stelle sich die Beschädigung der Ballonhülle nicht mehr als die Realisierung derjenigen Gefahren dar, auf deren Abschirmung die die Beklagten treffende Verkehrssicherungspflicht gerichtet sei. Die unterbliebene, von der DIN Norm aber vorgeschriebene Kennzeichnung eines stromführenden Drahtes entlang einer öffentlichen Straße oder eines öffentlichen Weges durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Vorsicht Elektrozaun“ diene dem Schutz von Nutzern öffentlicher Wege bzw. Straßen, nicht aber dem Schutz des Luftverkehrs.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrages seine erstinstanzlichen Schlussanträge weiterverfolgt.

II.

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Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Die Berufungsbegründung gibt lediglich zu den nachstehenden Ausführungen Anlass.

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1. Mit Recht konnte das Landgericht zum Haftungsgrund die Frage, ob der Kläger Eigentümer des Gasballons gewesen ist, ebenso dahinstehen lassen wie die Frage, ob der Gasballon durch einen Kontakt mit dem die Grünfläche des Beklagten zu 2 umzäunenden stromführenden Stacheldraht in Brand geraten ist. Es bedurfte ebenfalls keiner näheren Darlegung, ob und warum der Beklagte zu 1,Vater des unter derselben Anschrift wohnhaften Beklagten zu 2, dem Kläger aufgrund welchen konkreten Verhaltens zum Schadensersatz verpflichtet sein soll.

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2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 1 BGB unter dem Aspekt der Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen die Beklagten jedenfalls aus anderen Gründen nicht zu. Für eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB fehlt es – unabhängig von dem Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen – an der Verletzung einer den Beklagten gegenüber dem Kläger obliegenden Verkehrssicherungspflicht als unerlässlichem Tatbestandsmerkmal.

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3. Der Beklagte zu 2 ist als Eigentümer des Weidegrundstücks mit einem Weidezaun grundsätzlich für die sich aus dem Betrieb des Grundstücks und dem Weidezaun ergebenden Gefahrenquellen verkehrssicherungspflichtig. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht für denjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, zum Beispiel durch Eröffnung eines Verkehrs, die Errichtung einer Anlage oder die Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist. Die Verkehrssicherungspflicht ist dabei die Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (BGH v. 31.10.2006 – VI ZR 223/05 – juris, NJW 2007, 762). Eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn der Verkehrssicherungspflichtige es unterlässt, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst dabei diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH v. 16.05.2006 – VI ZR 189/05 – juris, VersR 2006, 1083). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritt s Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH v. 06.02.2007 – VI ZR 274/05 – juris, NJW 2007, 1683).

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3.1 Das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht richtet sich dabei nach den konkreten örtlichen Verhältnissen, insbesondere nach dem typischen Verkehr wie er nach den gegebenen Umständen in Betracht kommt.

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3.2 Hiervon ausgehend stellt der konkrete Betrieb des Weidegrundstücks mit einem Weidezaun in der Form eines unter Strom gesetzten Stacheldrahtzauns keine Schaffung einer verkehrssicherungspflichtigen Gefahrenquelle für Rechtsgüter von Dritten dar, die mit dem Grundstück – sei es berechtigt oder unberechtigt – in Berührung kommen könnten. Denn ein „Verkehr“ wurde für Personen an dieser Stelle nicht durch den Beklagten zu 2 eröffnet, sodass ihn auch keine Verkehrssicherungspflicht trifft. Die Auswertung der zu den Akten gereichten Lichtbilder, Bl. 6 – 8 d.A., durch den Senat zeigt, dass die Weidefläche an die Kreisstraße ## „X“ angrenzt, die N mit der Landstraße ~~ verbindet. Die ## weist weder einen Radweg noch einen Fußweg auf. Ein Wanderweg führt nicht über die als Viehweide genutzte Grünfläche des Beklagten zu 2. Auch befindet sich ein solcher nicht in unmittelbarer Nähe, so dass auf der Viehweide nicht mit vereinzelten Wanderern gerechnet werden muss. Der Rundwanderweg Z 2 quert die Kreisstraße deutlich oberhalb bzw. unterhalb des Ortes, an dem der Ballon an den Stacheldraht geraten sein soll. In diesem Bereich ist die Weide zur Straße hin noch durch einen ca. 15 m breiten Grünstreifen mit Bäumen abgetrennt. Angesichts dessen bestand nur eine rein theoretische Möglichkeit, dass Spaziergänger oder Wanderer in den Bereich des stromführenden Stacheldrahtzaunes kommen würden.

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4. Eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2 resultiert auch nicht daraus, dass nach der DIN EN 60335-2-76 Stacheldrahtzäune oder sonstiger scharfkantiger Draht nicht unter Strom gesetzt werden dürfen.

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4.1 DIN-Normen sind technische Regeln und haben keine normative Geltung. Es handelt sich um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, hinter diesen aber auch zurückbleiben. Da sie jedoch die widerlegliche Vermutung in sich tragen, den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben, sind sie zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung Gebotenen in besonderer Weise geeignet und können regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden. Auch außerhalb ihres unmittelbaren Anwendungsbereichs kommen DIN-Normen als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten in Betracht, soweit Gefahren betroffen sind, vor denen sie schützen sollen. Da sie jedoch im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen enthalten, darf sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht darauf beschränken, die Empfehlungen technischer Normen unbesehen umzusetzen. Vielmehr hat er die zur Schadensabwehr erforderlichen Maßnahmen anhand der Umstände des Einzelfalls eigenverantwortlich zu treffen. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen ist dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und des mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen verbundenen Aufwands zu bestimmen (BGH v. 22.08.2019 – III ZR 113/18 -juris, BGHZ 223, 95-106, Rn. 15).

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4.2 Nach dem Beiblatt 1 zur DIN EN 60335-2-76 müssen Elektrozäune so aufgestellt, betrieben und gewartet werden, dass sie keine Gefahren für Menschen und Tiere, sowie deren Umgebung darstellen. Elektrotierzäune, in denen sich Menschen oder Tiere verfangen können, sind zu vermeiden.

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Zur Gewährleistung der Ausbruchssicherung von Weidevieh auf Grünflächen werden nach den eigenen Beobachtungen des Senats sowohl Elektro- als auch Stacheldrahtzäune als übliche und herkömmliche Einfriedungsarten nebeneinander, aber auch kumuliert nebeneinander als Innen- und Außenzaun gesetzt (vgl. auch OLG Hamm v. 02.03.2005 – 13 U 191/04 – juris Rn. 13). Dass in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Stacheldrahteinfriedungen bei Pferdekoppeln unter Tierschutzgesichtspunkten als bedenklich, bzw. gar als unzulässig angesehen werden, vgl. VG Oldenburg (Oldenburg), v. 13.06.2012 – 11 A 1266/11 – juris Rn. 28f), trägt der besonderen Eigenschaft des Pferdes als Fluchttier Rechnung und verstößt wegen der damit einhergehenden erheblichen Verletzungsgefahr gegen die Pflicht zur artgemäßen und verhaltensgerechten Unterbringung nach § 2 Nr. 1 TierSchG. Eine entsprechende Einschränkung für die Haltung von Rindern wird – soweit ersichtlich – selbst von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht angenommen.

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4.3 Die durch die DIN EN 60335-2-76 untersagte Nutzung elektrifizierten Stacheldrahtzauns dient erkennbar zunächst dem Tierwohl. Es gilt zu vermeiden, dass die gehaltenen Weidetiere, aber auch versehentlich in den Zaun geratene Wildtiere, während der gesamten Zeit, in der sie sich in den Stacheln des Zaunes verhakt haben und sich nicht lösen können, auch noch zusätzlich dauerhaft den nicht unerheblichen Schmerzen durch Strom ausgesetzt werden. In gleicher Weise sollen auch Personen, die in Kontakt mit dem elektrifizierten Stacheldraht geraten sind, bis zu dem Moment, in dem sie sich selbst befreien bzw. befreit werden können, nicht zusätzliche Schmerzen durch Strom erleiden. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen bestand an den konkreten Örtlichkeiten allerdings allenfalls eine zu vernachlässigende rein theoretische Möglichkeit, dass (insbesondere ortsunkundige) Personen überhaupt nur in die Nähe des Weidezauns gerieten.

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4.4 Keinesfalls bezweckt die DIN Norm EN 60335-2-76 nach ihrer erkennbaren Stoßrichtung den Schutz eines Ballonfahrers vor Sachschäden, die dieser dadurch erleidet, dass er den Ballon auf einer Weide landet und die Ballonhülle nach der sicheren Landung im Rahmen des Bergens des Gasballons durch einen Windstoß in den die Weide einfriedenden stromführenden Stacheldrahtzaun gerät und dadurch Schaden nimmt. Dass ein Gasballon ohne vorherige Erlaubnis berechtigt gem. § 25 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG auf einem fremden Grundstück niedergeht, weil der Ort der Landung infolge der besonderen Eigenschaften des Ballons nicht vorhersehbar ist, ist zwar wegen der eingeschränkten Steuerungsmöglichkeiten die Regel, führt aber nicht dazu, dass ein Grundstückseigentümer sich hierauf auch in besonderer Weise einrichten müsste. Deliktische Sorgfalts- wie Verkehrssicherungspflichten schützen in funktionaler Hinsicht nur vor solchen Rechtsgutsverletzungen, derentwegen sie bestehen. Es muss sich mithin diejenige Gefahr realisiert haben, deren Vermeidung die verletzte Sorgfaltspflicht bezweckte, deren Abwehr also die Verkehrssicherungspflicht diente (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt v. 16.11.2012 – 1 U 109/12 – juris Rn. 8). Unter diesen funktionalen Schutzbereich aber fällt die Gefahr, die sich im Falle des Klägers realisiert hat, nicht.

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5. Ob das Ausmaß des Schadens maßgeblich durch die besondere Beschaffenheit des Gasballons geprägt worden ist, bedarf keiner abschließenden Stellungnahme, ist aber nicht von der Hand zu weisen. Denn nach der Darstellung des Klägers ist die Ballonhülle besonders elektrisch leitfähig. Hinzu kommt, dass der Ballon mit einem Wasserstoff-Gasgemisch gefüllt war. Wasserstoff ist im Gegensatz zu Helium aber brennbar, was in der Vergangenheit gelegentlich zu Unglücken geführt hat, wie z.B. dem des Zeppelins D-LZ 129 Hindenburg.

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6. Der Kläger kann seinen Anspruch auf nicht darauf stützen, dass nach seiner Behauptung die Beklagten nicht durch ein entsprechendes Warnschild auf den stromführenden Stacheldrahtzaun hingewiesen hätten.

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6.1 Nach DIN VDE 0131 „Errichtung und Betrieb von Elektrozaunanlagen“ müssen an sichtbarer Stelle Warnschilder angebracht werden. Auf den Schildern müssen ein Sicherheitszeichen und die Aufschrift „Vorsicht Elektrozaun“ zu sehen sein. Die Schildgröße muss DIN 825Teil 1 entsprechen und mindestens 105mm x 210 mm betragen. Die Schrift muss DIN 30 640 Teil 1 entsprechen. Die Schrifthöhe muss mindestens 25 mm sein. Es ist das Sicherheitszeichen W8 nach Beiblatt 13 zu DIN 4844 Teil 1, Kantenlänge 100 mm zu verwenden. Die Warnschilder sind bei Annäherung an Verkehrswege in Abständen von etwa 100 m und bei Einmündungen von Nebenwegen sowie an Stellen, an denen keine Elektrozaunanlage vermutet wird, anzubringen.

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6.2 Die in der vorgenannten DIN bis ins Detail geregelte Kennzeichnungspflicht dient ebenso wenig dem Schutz des Luftverkehrs wie die DIN EN 60335-2-76. Die Warnbeschilderung betrifft Elektrozaunanlagen an öffentlichen Straßen und Wegen und richtet sich daher vorrangig an Teilnehmer des Straßenverkehrs. Soweit eine Kennzeichnungspflicht verlangt wird für Elektrozäune, die sich an Stellen befinden, an denen man nicht mit diesen rechnet, wie z.B. auf freier Flur zur Abtrennung einzelner Teile einer Grünfläche, so dient dies ausschließlich Personen, die sich am Boden bewegen, und nicht dem Luftverkehr. Dass sich der Ballonfahrer in der Praxis an solchen Schildern für die Auswahl seines Landeplatzes orientiert, wenn er sie denn überhaupt erkennen kann, mag sein, ist dann aber nur eine nützliche Begleiterscheinung, die den Ballonfahrer aber nicht zum Begünstigten einer solchen Regelung macht.

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Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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